Aumann AG Beelen ISIN: DE000A2DAM03
Wertpapierkennnummer: A2DAM0 Eindeutige Kennung der Veranstaltung
gem. Tabelle 3 EU-DVO 2018/1212: GMETAAG00624 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung
am 18. Juni 2024
Die Aumann AG mit Sitz in Beelen lädt hiermit ihre Aktionärinnen
und Aktionäre1 zu der am Dienstag, den 18. Juni
2024 um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ,
08:00 Uhr UTC) im Steigenberger Hotel Bielefelder Hof,
Westfalensaal, Am Bahnhof 3, 33602 Bielefeld, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
1 Die Gleichheit zwischen den Geschlechtern gehört zu
unseren gelebten Werten. Ausschließlich im Interesse besserer
Lesbarkeit verwenden wir in dieser Einladung überwiegend das
generische Maskulinum, wobei ausdrücklich alle Geschlechter
gleichermaßen und gleichberechtigt gemeint sind.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des
zusammengefassten Lageberichts für die Aumann AG und den
Aumann-Konzern, des Vorschlags des Vorstands und des Aufsichtsrats
für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB
Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht. Dort werden sie auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein. Zudem werden die Unterlagen auch
am Wortmeldetisch zur Einsicht ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und
Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 25. März 2024 gebilligt;
damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung
hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu
fassen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung
stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.404.753,01 wie folgt zu
verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie
mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2023,
d.h. insgesamt
EUR 2.872.650,60;
b) Vortrag auf neue Rechnung
EUR 1.532.102,41.
Die Dividende ist am 21. Juni 2024 fällig.
Sofern die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem
Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält
aktuell eigene Aktien. Der Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt daher 14.363.253 dividendenberechtigte Stückaktien
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR
0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend
angepassten Gewinnvorschlag vorsieht.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der Aumann
AG für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand der Aumann
AG für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der Aumann AG für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats der Aumann AG für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses
vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf,
Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024
Mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG,
2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und deren Prüfung
für das Geschäftsjahr 2024, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Nexia
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
mit Sitz in Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf, zum
Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
2023
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. §
120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über
die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr
beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an
diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 7
wiedergegeben.
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8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden
Genehmigten Kapitals 2022 und die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie
über entsprechende Satzungsänderungen
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen („Zukunftsfinanzierungsgesetz“ -
ZuFinG) ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten bei
Kapitalmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich des
Bezugsrechtsausschlusses. Um diese Gestaltungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen, soll unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten
Kapitals 2022 ein neues Genehmigtes Kapital 2024 geschaffen werden.
Das bisherige Genehmigte Kapital 2022 (Satzung § 4 Abs. 5) welches
am 7. Juni 2027 ausläuft, soll in diesem Zuge aufgehoben werden.
Von der Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Das nach § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft bestehende
Genehmigte Kapital 2022 wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der
Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2024 im Handelsregister
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum
18. Juni 2029 um insgesamt bis zu EUR 3.812.500,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.812.500 Stück neuer Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in
folgenden Fällen zulässig:
(i) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen
Aktien 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 20 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung
gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag,
der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
|
(ii) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;
|
(iii) |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern
der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options-
oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw.
Wandlungspflicht zustünde;
|
(iv) |
für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses
entstehen; oder
|
(v) |
in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der
Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß
§ 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem
Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2024 abzuändern.
c) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum
17. Juni 2029 um insgesamt bis zu EUR 3.812.500,00 durch ein- oder
mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.812.500 Stück neuer Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2024). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in
folgenden Fällen zulässig:
(i) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder
Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen
Aktien 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich im Sinne des §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 20 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung
gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag,
der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
|
(ii) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten;
|
(iii) |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern
der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in
dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options-
oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw.
Wandlungspflicht zustünde;
|
(iv) |
für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses
entstehen; oder
|
(v) |
in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die
neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut,
einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2024 abzuändern.“
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203
Abs. 2, 186 Abs. 4 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung
Einleitung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen („Zukunftsfinanzierungsgesetz“ -
ZuFinG) ergeben sich Änderungen hinsichtlich der
Gestaltungsmöglichkeiten bei Kapitalmaßnahmen. Um diese
Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, soll unter Aufhebung
des bisherigen Genehmigten Kapitals 2022 ein neues Genehmigtes
Kapital 2024 geschaffen werden. Das bisherige Genehmigte Kapital
2022 läuft am 7. Juni 2027 aus. Von der Ermächtigung wurde kein
Gebrauch gemacht. Nun soll das bisherige Genehmigte Kapital 2022
aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2024 geschaffen
werden. Damit soll dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit gegeben werden, die
Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen
anzupassen. Für eine Ausnutzung der Ermächtigung gibt es zurzeit
keine konkreten Pläne.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen
Bareinlagen steht den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu.
Für bestimmte Fälle soll der Vorstand jedoch ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht auszuschließen.
a) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 20
%
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei
Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 20 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht
wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter
Bezugsrechtsausschluss). Auf die 20 %-Beschränkung sind andere
Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer
gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die
Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist.
Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf
Barkapitalerhöhungen, die 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen,
ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur
Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig,
ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden
Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige
Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei
institutionellen Anlegern platzieren zu können.
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um
einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 20
% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der
Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer
Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote
beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die
Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des
erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung
Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe
am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts
für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.
b) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen
Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete
Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten,
ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten
flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen
reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder
Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt
eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur
Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die
Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an
zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht
die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der
Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von
Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der
Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien
steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der
Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der
Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens
prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren
Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.
c) Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der
Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, im Falle einer
Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis
nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsklauseln der
Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr
soll auch den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der
Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Möglichkeit, bei
der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung
der Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.
d) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen
auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des
jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein
glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der
Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien
Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
e) Bezugsrechtsausschluss in sonstigen Fällen
Der Bezugsrechtsausschluss für sonstige Fälle, die im Interesse
der Gesellschaft liegen, dient der Erhaltung der Flexibilität des
Vorstands in sonstigen Fällen. Zu denken ist etwa an die Eingehung
von Kooperationen. Die Bereitstellung eines ausreichenden
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts stärkt insofern die Handlungsmöglichkeiten der
Gesellschaft. Der Vorstand wird das Bezugsrecht nur ausschließen,
wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die
Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung
hierüber berichten.
9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und
Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) und zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2024/I unter Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und
Optionsschuldverschreibungen und des bestehenden Bedingten Kapitals
2021/I sowie Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne
Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) sowie zum Ausschluss des
Bezugsrechts unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung vom 2.
Juni 2021.
Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 2. Juni 2021 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und
Optionsschuldverschreibungen wird aufgehoben und durch folgenden
Beschluss ersetzt.
aa) Volumen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
bis zum 17. Juni 2029 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne
Wandlungs- oder Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch
„Schuldverschreibungen“ genannt) im Gesamtnennbetrag von bis
zu EUR 140.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im
vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können
Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 7.000.000 Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe
von insgesamt bis zu EUR 7.000.000,00 gewährt werden. Die
Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem in dieser oder
künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital,
aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital und/oder aus
Barkapitalerhöhung und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden
und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien
vorsehen.
bb) Gegenleistung
Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und auch
gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert der
Sachleistung den Ausgabepreis erreicht. Die Schuldverschreibungen
können ferner unter Beachtung des zulässigen maximalen
Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden.
cc) Laufzeit
Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeit begeben
werden.
dd) Ausgabe durch Konzerngesellschaft
Die Schuldverschreibungen können auch durch eine
Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG
ausgegeben werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall wird
der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die
jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten Options-
bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
ee) Bezugsrecht
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären
ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß
den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die
Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft ausgegeben wie
vorstehend unter dd) beschrieben, so ist die Gesellschaft
verpflichtet, die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an die
Aktionäre sicher zu stellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den
nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die
Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit der
Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
ff) Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
(ii) |
um die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
die Genussrechte, die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht
versehen sind, einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten,
soweit unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
der Anteil der aufgrund dieser Schuldverschreibungen auszugebenden
Aktien 20 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei der
Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen den nach anerkannten Methoden der
Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Auf den
Betrag von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der
auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist;
|
(iii) |
um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht einzelnen
Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den
nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten
theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich
unterschreitet und soweit die Genussrechte lediglich
obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. weder
mitgliedschaftsähnliche Rechte noch Wandlungs- oder Bezugsrechte
auf Aktien der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Ausschüttung nicht
nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der
Dividende richtet;
|
(iv) |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und
Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der
Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem
Umfang ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser
Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts beziehungsweise nach
Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde
(Verwässerungsschutz), oder
|
(v) |
soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten,
begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden
Interesse der Gesellschaft liegt.
|
gg) Bezugspreis, Verwässerungsschutz
Bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechten mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein Umtausch-
oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das Umtauschverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags einer einzelnen
Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des
unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer
Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
Aktie ergeben. Diese Regelungen gelten entsprechend für das
Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende Wandlungs-/Options-
oder Bezugspreis für eine Aktie muss mindestens 80 % des
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den
letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des
Vorstands unter Zustimmung des Aufsichtsrats über die Ausgabe der
Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im
XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder,
sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft
nicht stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen zehn
Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in
Summe gehandelt wurden, betragen.
Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der
nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital
erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich
Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, mit Umtausch- oder
Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass
zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen
und mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen
Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustehen würde,
können in den Ausgabebedingungen der Schuldverschreibungen
insbesondere die nachfolgenden Regelungen vorgesehen werden
(Verwässerungsschutzklausel):
(i) |
Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen
Bezugsrechten
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung
von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten
wird der Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt.
Der „Bezugsrechtswert“ entspricht dabei (i) dem
durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären zustehenden
Bezugsrechts an den letzten zehn Börsenhandelstagen der
Bezugsrechte in der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel
(oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem)
oder, sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der
Gesellschaft nicht stattfindet, eines solchen im Freiverkehr der
Frankfurter Wertpapierbörse, oder, sofern weder ein
XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft noch ein Handel
im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse stattfindet,
derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die
meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden,
oder, soweit ein Handel mit Bezugsrechten im
XETRA®-Handel oder im Freiverkehr der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einer anderen Börse nicht stattfindet, (ii)
dem von der in den Ausgabebedingungen festgesetzten Wandlungsstelle
oder Bezugsstelle nach finanzmathematischen Methoden ermittelten
Wert des Bezugsrechts.
|
(ii) |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht
sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts bestehende bedingte
Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital (§ 218 AktG).
Den Anleihegläubigern werden bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so
viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten sie ihr
Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von Aktien, die
in Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstehen,
werden bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen.
|
(iii) |
Aktiensplit
Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das
Grundkapital ändert (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt die in
vorstehend (ii) vorgesehene Regelung sinngemäß.
|
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je
Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Ausgabepreis der
Schuldverschreibung nicht übersteigen.
hh) Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen
Der Vorstand wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere Laufzeit, Ausgabe- und
Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen, Zinssatz, Stückelung und Anpassung des
Bezugspreises und Begründung einer Wandlungspflicht
festzusetzen.
b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I, Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2024/I und entsprechende Satzungsänderung
aa) Das Grundkapital wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der
Eintragung der unter bb) beschlossenen Satzungsänderung unter
gleichzeitiger Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021/I in Höhe von
EUR 7.000.000,00, auf das bezogen keine Instrumente ausstehen, um
bis zu EUR 7.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.000.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab
Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein
Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2024/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung
von Schuldverschreibungen, die aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2024
unter Tagesordnungspunkt 9 ausgegeben werden. Dabei wird die
bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie
(i) |
die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die
von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen
aufgrund des in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2024 gefassten
Ermächtigungsbeschlusses bis zum 17. Juni 2029 ausgegeben wurden,
von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die
Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus
diesem Bedingten Kapital 2024/I zu bedienen, oder
|
(ii) |
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit
Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren
nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der
Hauptversammlung vom 18. Juni 2024 gefassten
Ermächtigungsbeschlusses bis zum 17. Juni 2029 ausgegeben wurden,
ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich
entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten
Kapital 2024/I zu bedienen.
|
Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2024
unter Tagesordnungspunkt 9, d.h. insbesondere zu mindestens 80 %
des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an
den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über die Ausgabe der
Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im
XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder,
sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft
nicht stattfindet, derjenigen Börse, an der in diesen zehn
Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in
Summe gehandelt wurden, vor der Beschlussfassung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, über die Ausgabe der jeweiligen
Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß
der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung bestimmten
Verwässerungsschutzregeln.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem
Bedingten Kapital 2024/I abzuändern.
bb) § 4 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.000.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 7.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten
Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss
gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024/I). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von
Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 18. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 9
ausgegeben werden. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur
insoweit durchgeführt, wie
(i) |
die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die
von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen
aufgrund des in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2024 gefassten
Ermächtigungsbeschlusses bis zum 17. Juni 2029 ausgegeben wurden,
von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die
Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus
diesem Bedingten Kapital 2024/I zu bedienen, oder
|
(ii) |
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit
Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren
nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der
Hauptversammlung vom 18. Juni 2024 gefassten
Ermächtigungsbeschlusses bis zum 17. Juni 2029 ausgegeben wurden,
ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und die Gesellschaft sich
entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten
Kapital 2024/I zu bedienen.
|
Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2024
unter Tagesordnungspunkt 9, d.h. insbesondere zu
mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der
Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der
Beschlussfassung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der
Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten
Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA®-Handel in
Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse, an der
in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der
Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, vor der Beschlussfassung
des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über die
Ausgabe der jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung
von Anpassungen gemäß der im Beschluss der vorgenannten
Hauptversammlung bestimmten Verwässerungsschutzregeln.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem
Bedingten Kapital 2024/I abzuändern.“
Sofern der Hauptversammlung die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung gemäß
Tagesordnungspunkt 12 beschließt, soll die vorstehende
Satzungsänderung so zum Handelsregister angemeldet werden, dass sie
erst nach den Beschlüssen unter Tagesordnungspunkt 12 im
Handelsregister eingetragen wird.
|
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. §
186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne
Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) zu Punkt 9 der Tagesordnung
a) Einleitung
Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft
unter Tagesordnungspunkt 9 unter Aufhebung der bestehenden
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juni 2021 zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen sowie
unter Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2021/I, um die
Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen und
Optionsschuldverschreibungen sowie von Genussrechten mit oder ohne
Wandlungs- oder Bezugsrecht. Diese Finanzierungsinstrumente können
jeweils mit Umtauschrechten oder Bezugsrechten auf Aktien der
Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder
Bezugsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der
Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die
Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln
(Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das
Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die
Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass die
begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte später auf
Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu tauschen
sind (Wandlungspflicht). Lieferung der Aktien bei Ausübung der
Umtausch- und Bezugsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht ist
möglich aus bedingtem Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen
Aktien. Auch ein Barausgleich wäre möglich.
Die Ermächtigung soll in erster Linie dazu dienen, die
Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel
stärken zu können.
Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung der
Bedingungen für die Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente
ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen
Marktverhältnisse angemessen zu reagieren und neues Kapital zu
möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit
der vorgeschlagenen Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen
werden, diese Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital
zum liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen hieran,
zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung jedoch von
untergeordneter Bedeutung sein.
Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die
Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich
ein Bezugsrecht hierauf.
Mit den erbetenen Ermächtigungen soll der Gesellschaft die
Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen
auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse der
Gesellschaft erforderlich sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei
Folgendes:
b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Der Vorstand soll, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ermächtigt
werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies
kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables
Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird sich
bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu
verwerten.
c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 20
%
Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen
sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht
auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll der Vorstand in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, ermächtigt werden, das Bezugsrecht
auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen
Finanzierungsinstruments dessen nach anerkannten Methoden der
Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert nicht
wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte
erforderlich werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell
platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen.
Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in
diesem Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige
Kapitalmarktsituation kurzfristig zu nutzen.
Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch
gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des
ausgeschlossenen Bezugsrechts so weit wie möglich minimiert wird.
Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von 20 % des Grundkapitals beschränkt. Durch
diese Vorgaben sind die Aktionäre nach der Vorstellung des
Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes geschützt.
d) Bezugsrechtsausschluss bei rein schuldrechtlichen
Genussrechten
Der Vorstand soll ferner, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer
Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, also
insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und bei
denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des
Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet,
und die nicht mit Wandlungs- oder Bezugsrechten verbunden sind, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Unter der Prämisse einer
obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die
mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht betroffen; weder
das Stimmrecht noch der anteilige Dividendenanspruch oder der
Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch eine bezugsrechtslose
Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines
Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem verbindlich
zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so dass sich
diesbezüglich schon kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe.
Demgegenüber wird der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
durch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage
versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige
Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu
nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko deutlich
zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer Genussrechtsemission
unter Wahrung des Bezugsrechts die je nach Marktlage mehr oder
weniger große Gefahr, dass sich die einmal festgesetzten
Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung am
Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die Gesellschaft liefe
daher Gefahr, die Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder
aber, diese zu günstig zu platzieren. Beides wäre nicht im
Interesse der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem
Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand
jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein
Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich
ist.
e) Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von
Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es
ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits
ausgeübt beziehungsweise ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt
hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen
enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine
Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft
weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf
die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser
Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht
beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser
Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass
der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird oder dass sie
ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten
Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um insoweit
größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen
Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies
dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der
optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.
f) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen
Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen begeben zu
können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit
verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann,
wie schon aus dem Wortlaut des Beschlussvorschlags hervorgeht,
insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B.
Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen
Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch
Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten, praktisch werden. In solchen Fällen bestehen
die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als
Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante
Alternative darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von
Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten oder Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit
schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der
Gesellschaft bei Akquisitionen.
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als
auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur
dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands
im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein
anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder
tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht
kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen,
ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung
steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der
Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter
dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von
Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung
und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien
verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig
prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist.
10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- und
Andienungsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und die
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Um den Vorratsbeschluss nach den Aktienrückkaufsprogrammen
2023/I und 2023/II wieder aufzufüllen und die sich aus dem
Zukunftsfinanzierungsgesetz ergebenden Änderungen zu
berücksichtigen sowie die Kapitalstruktur der Gesellschaft auch
zukünftig weiter optimieren, Kapital an die Aktionäre zurückgeben
und im Interesse der Aktionäre das Ergebnis je Aktie weiter erhöhen
zu können, soll die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 2.
Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung mit
Wirkung zum Ende des laufenden Rückkaufprogramms am 30. Juni 2024
aufgehoben werden und erneut die Möglichkeit geschaffen werden,
eigene Aktien zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
eigene Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 18. Juni 2024 zu
erwerben.
Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch
besitzt oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
|
b) |
Die Ermächtigung wird mit Ablauf des 30. Juni 2024 wirksam und
gilt bis zum 17. Juni 2029.
|
c) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen
Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder
außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches
Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der
Aktionäre. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft
entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb
festlegen.
(i) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aumann-Aktie im
XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem)
(„maßgeblicher Kurs“) um nicht mehr als 10 % überschreiten
und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Findet ein
XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht statt, so
bestimmt sich der maßgebliche Kurs aus dem Eröffnungsauktionspreis
an derjenigen Börse an der am vorrangegangenen Handelstag die
höchste Anzahl an Aktien der Gesellschaft in Summe gehandelt
wurde.
|
(ii) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 20
% über- oder unterschreiten.
|
(iii) |
Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der
Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des
Kaufangebots. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Kaufpreis je Aktie während der
Annahmefrist des öffentlichen Kaufangebotes jederzeit anzupassen.
Im Falle der Anpassung wird auf den Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der
Veröffentlichung der Angebotsanpassung abgestellt.
|
(iv) |
Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger
Weise ist der maßgebliche Wert der Durchschnitt der maßgeblichen
Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag des
Abschlusses des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages.
|
(v) |
Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung
das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei
kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien
vorgesehen werden.
|
|
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
gehaltene eigene Aktien unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als
dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern.
(i) |
Die Veräußerung der gehaltenen eigenen Aktien kann über die
Börse erfolgen.
|
(ii) |
Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die
Börse vorgenommen werden, insbesondere auch zur Erfüllung von durch
die Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften
eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechten sowie gegen
Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder
gewerblichen Schutzrechten.
Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist insbesondere auch
zulässig, sofern maximal Aktien, die 20 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung veräußert werden und die gehaltenen
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten)
unterschreitet.
Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen
Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung der
vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit
eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist.
|
|
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in allen Fällen dieses
lit. d) ausgeschlossen.
e) |
Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, eigene Aktien den Aktionären aufgrund eines an alle
Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand kann in diesem Fall das Bezugsrecht für Spitzenbeträge
ausschließen.
|
f) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, die eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur
Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der
übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht
(vereinfachtes Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG).
Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der
Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
|
g) |
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, die eigenen Aktien im Zusammenhang mit
aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise
Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr
verbundener Unternehmen zu verwenden und an Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr
verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an
Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
auszugeben. Die eigenen Aktien können den vorgenannten Personen und
Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum
Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das
Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum
Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen
muss.
|
h) |
Die Ermächtigungen unter lit. a) bis g) können ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch
die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für
ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
|
i) |
Die Ermächtigung erfasst auch die Verwendung von Aktien der
Gesellschaft zu allen sonstigen gesetzlich zugelassenen Zwecken und
gilt auch für Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf anderem Wege erworben wurden
oder werden.
|
j) |
Die durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 2. Juni 2021
unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser
Ermächtigung aufgehoben, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht
ausgenutzt wurde.
|
|
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im
Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener
Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung
a) Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Eigene Aktien der Gesellschaft dürfen in begrenztem Umfang auf
Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung
erworben werden. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf fünf Jahre
begrenzt. Damit soll der Vorstand, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, in die Lage versetzt werden, im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe
von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit
gegeben werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der
Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen
oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an
die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu
erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität
eingeräumt. In Fällen in denen dies im angemessenen Interesse der
Gesellschaft liegt, soll der Vorstand, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, bei Wahrung der Voraussetzungen des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) das Andienungsrecht der
Aktionäre ausschließen können.
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot
ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die
Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese
Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können
und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen.
b) Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien
In Punkt 10 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt,
gehaltene Aktien wieder zu veräußern. Die Möglichkeit zum
Wiederverkauf eigener Aktien dient der vereinfachten
Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die
Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu einer anderen Form der
Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigen.
Insbesondere können die eigenen Aktien in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit
einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie
erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien
als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln
eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der
Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am
Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende
Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können.
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene
Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, von
Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten
anbieten zu können. Dies ist eine international praxisübliche Form
der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll
der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um
Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.
Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien
den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an
alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet,
zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann der Vorstand
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.
Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gehaltenen eigenen
Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten zu
verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer
Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung für diese
Art der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre.
Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die
gehaltenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung eingezogen werden können.
Gehaltene eigene Aktien können außerdem im Zusammenhang mit
aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise
Belegschaftsaktienprogrammen verwendet werden. Die Gesellschaft
kann eine Eigentümerkultur im Unternehmen fördern und Mitarbeitern
und Führungskräften über Aktienprogramme und aktienbasierte
Vergütung eine Beteiligung am Unternehmen und seiner Entwicklung
ermöglichen. Eine solche Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber
erwünscht und wird daher in mehrfacher Weise erleichtert. Die
Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr
verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmen soll die Identifikation der
genannten Personen mit der Gesellschaft stärken. Sie sollen an das
Unternehmen gebunden und auch als Aktionäre an dessen langfristiger
Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch sollen im Interesse des
Unternehmens und seiner Aktionäre das Verständnis und die
Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher
Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht
auch Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen nicht
nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung
finden können. So erlaubt beispielsweise die Gewährung von Aktien
mit einer Veräußerungssperre oder Sperrfrist oder mit Halteanreizen
zusätzlich zu dem Bonus- auch einen Malus-Effekt im Fall von
negativen Entwicklungen. Sie soll damit einen Anreiz geben, auf
eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten.
c) Berichterstattung
Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung im
gesetzlichen Umfang über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung
berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen
Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft
sowie die weiteren gesetzlich notwendigen Angaben an.
11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 21 der Satzung
(Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung)
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen („Zukunftsfinanzierungsgesetz“ -
ZuFinG) ergibt sich aufgrund von Art. 1 Nr. 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 eine geänderte Formulierung
hinsichtlich des Anteilsbesitznachweisstichtages bzw. Record Dates
zur Teilnahme an Hauptversammlungen börsennotierter Gesellschaften.
Bisher hatte sich der Anteilsbesitznachweis, der zur Teilnahme an
der Hauptversammlung erforderlich ist, „auf den Beginn des 21.
Tages vor der Versammlung zu beziehen“ (§ 121 Abs. 4 Satz 1 AktG
a.F.). Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist „der Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Versammlung“ nunmehr der maßgebliche Record
Date.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 21 Abs. 3 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
„Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder
zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs.
3 AktG ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf
den gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte
Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt zu
beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Der Vorstand kann in der
Einberufung eine kürzere, in Tagen bemessene Frist festlegen. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis form- und fristgerecht erbracht hat.“
|
12. |
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von
Teilen der Kapitalrücklage in Grundkapital gemäß §§ 207 ff. AktG
und anschließende Herabsetzung des erhöhten Grundkapitals zum
Zwecke der Einstellung des freiwerdenden Betrags in die
Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nach den Vorschriften
über die ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG
sowie entsprechende Anpassungen der Satzung in Bezug auf
Grundkapital und bedingte Kapitalia
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 15.250.000,00 wird
um EUR 140.250.000,00 auf EUR 155.500.000,00 erhöht durch
Umwandlung eines Teilbetrags der in der Jahresbilanz zum 31.
Dezember 2023 ausgewiesenen Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr.
1 HGB in Höhe von EUR 145.353.635,13 in Grundkapital. Die
Kapitalerhöhung erfolgt gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 AktG ohne Ausgabe
von Aktien.
Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand aufgestellte und vom
Aufsichtsrat gebilligte und damit festgestellte Jahresbilanz der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2023 zugrunde gelegt. Der der
Jahresbilanz zugrunde liegende Jahresabschluss zum 31. Dezember
2023 mit dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde von der
Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf geprüft und ist mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 25. März 2024
versehen.
b) Kraft Gesetzes (§ 218 AktG) erhöht sich das Bedingte Kapital
im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital.
c) § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 7 Satz 1 und §
4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
| „1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 155.500.000,00 (in Worten: einhundertfünfundfünfzig
Millionen fünfhunderttausend Euro). |
| 6. |
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
3.059.016,00 durch Ausgabe von bis zu 3.059.016 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2020/1). |
| 7. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR
71.377.049,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/1). |
| 8. |
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
1.529.508,00 durch Ausgabe von bis zu 1.529.508 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2022/1).“ |
d) Das auf EUR 155.500.000,00 erhöhte Grundkapital der
Gesellschaft, eingeteilt in 15.250.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung nach §§ 222, 228 ff. AktG zum Zwecke der
Einstellung eines Teilbetrags des Grundkapitals von EUR
140.250.000,00 in die freie Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB von EUR 155.500.000,00 auf EUR 15.250.000,00 herabgesetzt,
und zwar durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer um EUR
140.250.000,00 und damit zwangsläufig einhergehender Reduzierung
des Anteils der einzelnen Stückaktien am Grundkapital.
e) Die Bedingten Kapitalia 2020/1, 2021/1 und 2022/1 werden im
gleichen Verhältnis wie das Grundkapital auf ihren ursprünglichen
Betrag herabgesetzt. § 4 Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 7 Satz 1, § 4 Abs.
8 Satz 1 der Satzung werden entsprechend geändert.
f) § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 7 Satz 1 und §
4 Abs. 8 Satz 1 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
| „1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft:
beträgt EUR 15.250.000,00 (in Worten: Euro fünfzehn Millionen
zweihundert fünfzig tausend Euro). |
| 6. |
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
300.000,00 durch Ausgabe von bis zu 300.000 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2020/1). |
| 7. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR
7.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/1). |
| 8. |
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
150.000,00 durch Ausgabe von bis zu 150.000 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2022/1).“ |
g) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der
Kapitalherabsetzung festzusetzen.
|
Anhang zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht der Aumann
AG für das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 162 AktG einschließlich
Prüfungsvermerk
Vergütungsbericht 2023
Einleitung
Der Vergütungsbericht beschreibt die Struktur und Ausgestaltung
der Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats der Aumann AG. Mit ihm wird den
geltenden Anforderungen des § 162 AktG in Form einer jährlichen,
separaten und gemeinsamen Vergütungsberichterstattung von Vorstand
und Aufsichtsrat entsprochen.
Gesellschaftsorgane
Aufsichtsrat
• |
Gert-Maria Freimuth, Diplom-Kaufmann,
Aufsichtsratsvorsitzender
|
• |
Christoph Weigler, Diplom-Kaufmann, Stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender
|
• |
Dr.-Ing. Saskia Wessel, Maschinenbauingenieurin, Mitglied des
Aufsichtsrats
|
Vorstand
• |
Sebastian Roll, Diplom-Betriebswirt (BA), Chief Executive
Officer (CEO)
|
• |
Jan-Henrik Pollitt, Betriebswirt (B.A.), Chief Financial Officer
(CFO)
|
Herr Roll verantwortet als CEO die Bereiche Strategie, Mergers
& Acquisitions, Vertrieb & Marketing, Projektmanagement
& Operations, Recht & Compliance, Personal und Service.
Herr Pollitt ist als CFO neben dem Bereich Finanzen &
Controlling auch für Investor Relations, Technologie,
Digitalisierung, IT & Prozesse sowie Einkauf & Beschaffung
verantwortlich.
Die Vorstandsdienstverträge beider Herren haben eine feste
Laufzeit bis zum 30. Juni 2026.
Vergütungssystem
Der Vergütungsbericht nimmt Bezug auf das Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder der Aumann AG. Unter Berücksichtigung der
Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat am 15. April
2021 ein Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Das System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder wurde durch
Beschluss der Hauptversammlung am 2. Juni҈ 2021 gebilligt. Es ist
abrufbar unter
https://www.aumann.com/investor-relations/corporate-governance/
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß den Beschlüssen
der Hauptversammlung vom 9. Februar 2017 und 21. August 2020 wurde
durch Beschluss der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 bestätigt.
Als gewährte Vergütung wird im Bericht diejenige Vergütung
dargestellt, für die die zugrundeliegende Tätigkeit mit Ablauf des
Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde, auch wenn der Zufluss
(d. h. die tatsächliche Auszahlung) erst im folgenden Geschäftsjahr
erfolgt. Leistungen aus einem Aktienoptionsprogramm gelten in dem
Geschäftsjahr als gewährte Vergütung, in dem die Optionsrechte
ausgeübt werden. Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn eine
rechtliche Verpflichtung bereits besteht, die fällig ist, aber dem
Organmitglied noch nicht zugeflossen ist.
Etwaige Abweichungen vom Vergütungssystem bestanden nicht.
Vergütungsbestandteile
Bezugnahme auf das Vergütungssystem und langfristige
Unternehmensentwicklung
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Aumann AG basiert
auf dem Vergütungssystem der Aumann AG und wird damit nach den
Vorgaben des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) festgesetzt. Es ist auf eine
nachhaltig profitable Unternehmensentwicklung ausgerichtet und
damit konvergent mit Aktionärsinteressen. Maßgeblich für die
Festlegung ist die Größe der Aumann-Gruppe, ihre wirtschaftliche
und finanzielle Lage sowie ihr Erfolg und ihre Zukunftsaussichten.
Weitere Kriterien für die Festsetzung der Vergütung sind die
jeweiligen Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder. Die in der
Vorstandsvergütung verankerten finanziellen Ziele stehen im
Einklang mit der Geschäftsstrategie. Die Höhe der Vergütungen der
Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat aus Benchmark-Analysen der
Vergütung von Vorständen in weiteren Konzernunternehmen des MBB SE
Konzerns abgeleitet.
Die Struktur und Angemessenheit der Vorstandsvergütung werden
regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft. Dabei legt der Aufsichtsrat
einen Schwerpunkt auf die langfristige Profitabilität der
Unternehmensentwicklung und hat den Anteil der mehrjährigen
Vergütungsbestandteile entsprechend hoch gewichtet. Durch die
Gewährung eines Long-Term Incentive (LTIP) in Form eines
aktienbasierten Optionsprogramms mit vierjähriger Laufzeit schafft
dieser Vergütungsbestandteil langfristige Anreize für eine positive
Entwicklung des Unternehmens und des Aktienkurses.
Die Vergütung des Aufsichtsrats beruht auf dem Beschluss der
Hauptversammlung vom 9. Februar 2017, welcher durch die
Hauptversammlung am 21. August 2020 um eine Regelung zur Höhe der
D&O-Versicherung ergänzt wurde. Die Regelungen wurden durch die
Hauptversammlung am 2. Juni 2021 bestätigt.
Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands
Die Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems umfassen für
die Vorstände der Aumann AG:
Feste Vergütungsbestandteile
• |
Grundgehalt
|
• |
Nebenleistungen
|
Variable Vergütungsbestandteile
• |
Jährliche variable Vergütung
|
• |
Aktienbasiertes Long Term Incentive Programm mit mehrjähriger
Laufzeit (LTIP)
|
Eine Möglichkeit der Rückforderung jährlicher variabler
Vergütungsbestandteile durch die Aumann AG ist gemäß dem
zugrundliegenden Vergütungssystem nicht vorgesehen. Während der
Laufzeit des aktienbasierten Long-Term Incentive Programms können
jedoch auftretende Forderungen der Aumann AG gegen Organe aufgrund
von grober Pflichtverletzung mit den Ansprüchen aus dem
Aktienoptionsprogramm verrechnet werden. Im Jahr 2023 wurde von
dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.
Grundgehalt und Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder der Aumann AG erhalten jährlich fixierte
Bezüge in Form eines Grundgehalts sowie Nebenleistungen.
Das Grundgehalt umfasst jährlich fixierte Bezüge, die in zwölf
gleichen Teilbeträgen monatlich nachträglich gezahlt werden und
schließt sozialversicherungsrechtliche Beträge ein, sofern der
Vorstand nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit ist. Das
Grundgehalt entwickelt sich in Abhängigkeit von der Höhe des
Konzernumsatzes des jeweiligen Vorjahres. Die Entwicklung folgt
dabei der Formel Initial-Grundgehalt zzgl. bzw. abzgl. eines
individuell festgelegten Inkrements oberhalb bzw. unterhalb
definierter Schwellen. Bei Geschäftsjahren unterhalb von 250 Mio. €
Konzernumsatz reduziert sich das Grundgehalt des Folgejahres auf
das Initial-Grundgehalt gemindert um das Inkrement.
Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Gestellung
eines Dienstwagens, Versicherungsbeiträge in Form einer
abgeschlossenen D&O-Versicherung mit Selbstbeteiligung sowie
einer Unfallversicherung.
Das Vorstandsmitglied Roll sowie die beiden ehemaligen
Vorstandsmitglieder Beckhoff und Martinschledde haben zusätzlich,
wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten
der Gesellschaft ausscheiden oder berufs- oder erwerbsunfähig
werden, Anspruch auf eine lebenslange monatliche Alters- bzw.
Invalidenrente. Diese unverfallbaren Anwartschaften auf eine
Alters- bzw. Invalidenrenten wurden bereits im Zuge ihrer früheren
Tätigkeit als Arbeitnehmer der Aumann Beelen GmbH entsprechend dem
damals üblichen Versorgungswerk der Gesellschaft zugesagt. Das
Versorgungswerk ist seit dem 30. September 2006 für Neueintritte
geschlossen. Als anrechenbare Dienstzeit gilt die ununterbrochene
Tätigkeit von maximal 25 Jahren für die Gesellschaft nach
Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Altersrente mindert sich bei
vorzeitigem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft.
Die Hinterbliebenenversorgung sieht eine Rentenzahlung in Höhe
von 60 % an den Ehepartner vor. Darüber hinaus erhält in diesem
Fall jedes versorgungsberechtigte Kind eine Waisenrente jeweils in
Höhe von 20 % der Alters- bzw. Invalidenrente. Die
Hinterbliebenenrenten sind der Höhe nach insgesamt auf den Betrag
der zugesagten Alters- bzw. Invalidenrente begrenzt.
| Sebastian Roll |
Rolf Beckhoff |
Ludger Martinschledde |
in T€ |
31.12.2023 |
31.12.2022 |
31.12.2023 |
31.12.2022 |
31.12.2023 |
31.12.2022 |
Beträge nach IFRS |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Barwert der Verpflichtung |
55,0 |
49,3 |
60,3 |
56,9 |
62,6 |
59,6 |
Beträge nach HGB |
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Barwert der Verpflichtung |
97,3 |
93,0 |
87,5 |
86,7 |
87,4 |
87,2 |
Jährliche variable Vergütung
Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf einen jährlich
zu ermittelnden Bonus, der sich nach der Umsatzrendite (ROS) des
Konzerns der Gesellschaft bemisst. Dieser ermittelt sich nach IFRS
Regeln aus dem konsolidierten Konzern-Ergebnis vor Steuern (EBT),
welches um nicht einnahmewirksame, außerordentliche
Geschäftsvorfälle, die zu einem Ergebnisbeitrag von mehr als 0,5
Mio. € führen, korrigiert werden kann. Darüber hinaus können
ebenfalls nach Ermessen des Aufsichtsrats auch außerordentliche
Aufwendungen bei der Berechnung korrigiert werden. Das daraus
resultierende Konzern-Ergebnis vor Steuern wird sodann bemessen an
der konsolidierten Konzern-Gesamtleistung. Bei einem ROS i.H.v. 2,0
% oder höher beträgt der Bonusanspruch gemäß Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder der Aumann AG einen individuell
festgelegten Anteil am EBT. Tritt in einem Geschäftsjahr ein
Jahresfehlergebnis ein, wird der Bonus im folgenden Geschäftsjahr
halbiert.
Sollte der ROS von 2,0 % nicht erreicht werden, hat der Vorstand
für den Fall, dass eine Dividendenausschüttung beschlossen wird,
den Anspruch auf die Zahlung eines Subsidiär-Bonus, der sich als
individuell festgelegter Anteil gemessen an der gezahlten
Dividendensumme bemisst. Der Aufsichtsrat behält sich vor, den
prozentualen Wert der Hurdle Rate innerhalb einer Spanne von 0-5 %,
sowie die Kennzahlen (EBT, EBIT oder EBITDA) bedarfsgerecht und in
Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen.
Ebenso behält sich der Aufsichtsrat vor, bei einem wichtigen Bedarf
ergänzende variable Zielvergütungsbestandteile für außerordentliche
Unternehmensentwicklungen festzulegen.
Der Bonus ist pro Geschäftsjahr auf das Dreifache des jeweils
geltenden Grundgehaltes limitiert. Beginnt oder endet die
Bestellung zum Vorstand unterjährig, wird der Bonus zeitanteilig
ermittelt.
Im Rahmen des Vergütungssystems wurde durch den Aufsichtsrat für
das Geschäftsjahr 2023 die Berechnung des variablen
Vergütungsbestandteils für die Vorstandsmitglieder auf Basis der
Kennzahl EBIT (Vorjahr: EBITDA) festgelegt. Mit der Abweichung vom
EBT als bonusrelevante Kennzahl in den Jahren 2022 und 2023 hat der
Aufsichtsrat Anreize für eine schnelle Verbesserung der Ertragslage
des Unternehmens gesetzt. Im Geschäftsjahr 2024 wird auf Basis der
Kennzahl EBT vergütet.
Aktienbasiertes Long-Term Incentive Programm mit mehrjähriger
Laufzeit (LTIP)
Den Mitgliedern des Vorstands wird zudem ein Long-Term Incentive
in Form eines aktienbasierten Optionsprogramms gewährt. Das
Long-Term Incentive Vergütungssystem ist in seiner Struktur in
hohem Maße abhängig vom Unternehmenserfolg und unterstreicht durch
den langfristigen Aktienkursbezug die nachhaltige Ausrichtung an
der Entwicklung der Aumann-Gruppe. Die Beschlussfassung über die
Ermächtigung zur Gewährung und Ausgabe von Aktienoptionen für das
Aktienoptionsprogramm erfolgte in der Hauptversammlung der Aumann
AG vom 21. August 2020.
Die Ausgabe der Optionsrechte erfolgt nach Maßgabe der folgenden
Eckpunkte: Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst unter anderem
auch die Mitglieder des Vorstands. Dabei werden 150.000
Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt. Die
Verteilung erfolgt jeweils per Beschluss durch den
Aufsichtsrat.
Das Optionsprogramm basiert auf der Kursentwicklung der Aumann
AG Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse
AG in Frankfurt am Main (oder einem das XETRA-System ersetzenden
vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum des
Aktienoptionsprogramms. Die Höhe einer Ausübbarkeit von
ausgegebenen Aktienoptionsrechten wird anhand eines
Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses Modell setzt sich aus
einem Kriterium A (Überschreitung von Kurs-Schwellen) und einem
Kriterium B (erreichter Durchschnittskurs) zusammen. Jedes
Kriterium ermittelt eine prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die
ausgegebenen Aktienoptionsrechte.
Das Kriterium A basiert auf dem Erreichen eines
Kurs-Schwellenwertes. Der jeweilige Schwellenwert gilt als erfüllt,
wenn dieser Wert per 90 XETRA-Handelstagen (als gleitender
Durchschnitt auf Basis des jeweiligen Tages-Schlusskurses) erreicht
oder überschritten und in diesem Zeitraum in Summe mindestens
90.000 Aktien auf XETRA gehandelt wurden. Es gelten folgende
Kurs-Schwellenwerte:
Kurs-Schwellenwert |
Kumulierte prozentuale Ausübbarkeit
ausgegebener Aktienoptionsrechte |
15,00 € |
1,8 % |
19,50 € |
4,8 % |
23,00 € |
9,0 % |
26,50 € |
14,4 % |
30,00 € |
21,0 % |
33,50 € |
28,8 % |
37,00 € |
37,8 % |
40,50 € |
48,0 % |
44,00 € |
60,0 % |
Das Kriterium A ermöglicht bei Erreichung des
Kurs-Schwellenwertes von 44,00 € je Aktie maximal eine rechnerische
prozentuale Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionsrechte in
Höhe von 60 %. Wurde ein Schwellenwert erreicht, entfällt dieser
Schwellenwert ersatzlos. Schwellenwerte, die bis zur
Hauptversammlung 2020 erreicht worden sind, entfallen ebenfalls
ersatzlos und werden darüber hinaus aus der kumulierten
Zielerreichung herausgerechnet. Es gilt dann der nächstfolgende,
höhere Schwellenwert als neuer Ausgangswert. Es kommt hier also
nicht auf den Aktienkurs bei Ende des Aktienoptionsprogramms an,
sondern auf den - nach Maßgabe der obigen Kriterien zu berechnenden
- Kurshöchststand während der Laufzeit des
Aktienoptionsprogramms.
Das Kriterium B bewertet am Ende des Aktienoptionsprogramms den
erreichten Durchschnittskurs mit seiner Steigerung gemessen an der
Zielvorgabe. Die Zielvorgabe ist ein Durchschnittskurs am Ende der
Wartezeit in Höhe von 27,50 €, woraus sich eine Kurssteigerung in
Höhe von 16,50 € zum Ausübungspreis in Höhe von 11,00 € als
weiterer Zielwert ergibt.
Der Durchschnittskurs wird ermittelt aus der Summe der
Tagesschlusskurse dividiert durch die Summe der Handelstage. Es
gilt der Tagesschlusskurs im elektronischen Handelssystem XETRA der
Deutschen Börse AG in Frankfurt (oder einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem). Der erste zu
berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der Tagesschlusskurs einen
Handelstag vor dem Inkrafttreten des Aktienoptionsprogrammes. Der
letzte zu berücksichtigende Tagesschlusskurs ist der
Tagesschlusskurs am letzten Handelstag der Wartefrist. Die
Zielvorgabe kann folglich mit großer Wahrscheinlichkeit nur dann
erreicht werden, wenn der XETRA Aktienkurs der Aumann AG über
längere Zeiten oberhalb von 27,50 € notiert.
Das Kriterium B wird wie folgt berechnet: Die Differenz zwischen
dem erreichten Durchschnittskurs und dem Ausübungspreis wird in das
Verhältnis zum Zielwert von 16,50 € gesetzt. Der so ermittelte
prozentuale Wert kann größer als 100 %, kann aber auch kleiner als
0 %, d.h. negativ sein. Der sich ergebende prozentuale Wert wird
abschließend mit 60 % gewichtet. Dieser gewichtete Wert gibt die
prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die ausgegebenen
Aktienoptionen an. Es kann auch ein negativer Wert von ausübbaren
Aktienoptionsrechten entstehen.
Die rechnerischen Ergebnisse beider Kriterien werden addiert,
wobei die maximale Ausübbarkeit der ausgegebenen Aktienoptionen auf
100 % begrenzt ist.
Der absolute Höchstbetrag je Bezugsberechtigten für ausübbare
Aktienoptionsrechte beträgt 50,00 € abzüglich dem Ausübungspreis je
Aktie, danach multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils dem
Bezugsberechtigten zugeteilten Aktienoptionsrechten.
Der geldwerte Vorteil der ausgeübten Aktienoptionsrechte wird
durch die Aumann AG versteuert.
Die Bezugsrechte wurden mit einer Monte-Carlo-Simulation unter
Berücksichtigung der absoluten Erfolgsziele bewertet. Folgende
Parameter sind in die Bewertung der Bezugsrechte eingeflossen:
| Wert |
Bewertungsstichtag |
01.07.2021 |
Ausübungspreis |
11,00 € |
Fälligkeit |
31.07.2025 |
Schlusskurs Aumann AG |
17,48 € |
Zinssatz Fälligkeit |
-0,65 % |
Volatilität Aumann AG |
57,19 % |
Fair Value |
5,49 € |
Vergütungsbestandteile des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche
Vergütung von 17.500,00 €, der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende von 20.000,00 € und der Vorsitzende von
22.500,00 €, jeweils zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer. Die
Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner Ersatz aller notwendigen
Auslagen sowie Ersatz der etwa auf die Auslagen zu entrichtende
Umsatzsteuer. Die Gesellschaft oder ein mit der Gesellschaft
verbundenes Unternehmen schließt für die Vorstandsmitglieder eine
D&O-Versicherung zu den marktüblichen Bedingungen
(einschließlich eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer
Versicherungssumme bis zu 70.000.000,00 € ab, die auch die
Aufsichtsratsmitglieder als Begünstigte einbezieht; der
Versicherungsschutz wird für jedes Aufsichtsratsmitglied für die
Dauer von zwölf Jahren nach dessen Ausscheiden
aufrechterhalten.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit dem Börsengang der
Aumann AG mit Ausnahme der Anpassung des Versicherungsschutzes
unverändert.
Bei der Vergütung des Aufsichtsrats handelt es sich um eine
reine Festvergütung. Es ist also keinerlei variable Vergütung
vorgesehen, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele
abhängig wäre. Dies steht im Einklang mit der Anregung G 18 Satz 1
DCGK, die sich für reine Festvergütungen ausspricht.
Bezüge der Organe
Eigenkapitalbasiertes „Aktienoptionsprogramm 2020“
Die eigenkapitalbasierten Optionen der Vorstandsmitglieder aus
dem Aktienoptionsprogramm 2020 wurden zum Ausgabezeitpunkt einmalig
bewertet und der ratierlich auf das Geschäftsjahr 2023 entfallene,
beizulegende Zeitwert im Personalaufwand und in der Kapitalrücklage
um 205,6 T€ erhöht. Für den entsprechenden Steueraufwand wurde im
Geschäftsjahr 2023 eine Rückstellung in Höhe von 185,8 T€
gebildet.
Die Anzahl ausgegebener Optionen sowie die Rückstellung aus der
Versteuerung des geldwerten Vorteils haben sich im laufenden
Geschäftsjahr wie folgt entwickelt:
| Ausgegebene Optionen |
Rückstellung Versteuerung
geldwerter Vorteil |
01.01.2023 |
31.12.2023 |
01.01.2023 |
Zuführung |
31.12.2023 |
Stück |
Stück |
T€ |
T€ |
T€ |
Sebastian Roll |
100.000 |
100.000 |
186,0 |
123,9 |
309,9 |
Jan-Henrik Pollitt |
50.000 |
50.000 |
93,0 |
61,9 |
154,9 |
Höhe der Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
Die folgenden Übersichten über die gewährte Gesamtvergütung für
die Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats der Aumann AG
verdeutlichen die Verteilung der einzelnen Vergütungsbestandteile
im Verhältnis zueinander.
Die Vergütung erfolgte gänzlich durch die Aumann AG.
Mitglieder des Vorstands |
Sebastian Roll |
Jan-Henrik Pollitt |
| Betrag (in T€) |
Anteil an
Gesamtvergütung |
Betrag (in T€) |
Anteil an
Gesamtvergütung |
Feste Vergütung |
|
|
| |
Grundgehalt |
290,0 |
47 % |
200,0 |
45 % |
Nebenleistungen |
11,2 |
2 % |
11,2 |
2 % |
Summe der festen Vergütung |
301,2 |
49 % |
211,2 |
47 % |
Variable Vergütung |
|
|
| |
Jährlicher Bonus |
314,0 |
51 % |
235,5 |
53 % |
Summe der variablen
Vergütung |
314,0 |
51 % |
235,5 |
53 % |
Gesamt |
615,2 |
100 % |
446,7 |
100 % |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Gert-Maria Freimuth
(Vorsitzender) |
Christoph Weigler
(stellv. Vorsitzender) |
Dr.-Ing. Saskia Wessel |
| Betrag
(in T€) |
Anteil an
Gesamtvergütung |
Betrag
(in T€) |
Anteil an
Gesamtvergütung |
Betrag
(in T€) |
Anteil an
Gesamtvergütung |
Feste Vergütung |
|
|
|
|
| |
Grundgehalt |
22,5 |
100 % |
20,0 |
100 % |
17,5 |
100 % |
Gesamt |
22,5 |
100 % |
20,0 |
100 % |
17,5 |
100 % |
Maximalvergütung gemäß Vergütungssystem der Aumann AG
Der inkrementelle Anstieg des Grundgehaltes erfolgt nur bis zu
einer Überschreitung eines Konzernumsatzes von 400 Mio. €. Die
jährliche variable Vergütung der Vorstände ist auf das Dreifache
des Fixgehaltes begrenzt. Das langfristige Bonusprogramm (LTIP) ist
begrenzt durch den Höchstbetrag für ausübbare Aktienoptionsrechte
von 50,00 € abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie, danach
multipliziert mit der Gesamtanzahl der jeweils dem
Bezugsberechtigten zugeteilten Aktienoptionsrechten.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
und durchschnittlichen Vergütung von Mitarbeitern der Aumann AG
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
des Unternehmens und mit der durchschnittlichen Vergütung der
Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalentbasis im Vorjahresvergleich.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung
des Jahresergebnisses der Aumann AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB
dargestellt. Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch
maßgeblich von Konzernkennzahlen abhängig ist, wird darüber hinaus
auch die Entwicklung des im Aumann Konzernabschluss nach IFRS
ausgewiesenen Ergebnisses vor Steuern angegeben.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird auf den ausgewiesenen
Personalaufwand des Konzerns vor sozialen Abgaben und Aufwendungen
für Altersversorgung, bereinigt um die Vergütung der
Vorstandsmitglieder, abgestellt. Die ausgewiesene durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne
und Gehälter, variable Vergütungsbestandteile und sonstige
Nebenleistungen für die Gesamtbelegschaft der Aumann AG. Der so
bereinigte Personalaufwand wird durch die durchschnittliche Anzahl
der Arbeitnehmer, ohne Berücksichtigung der Vorstandsmitglieder,
geteilt.
Vergütungs- und Ertragsentwicklung
im Vergleich zum Vorjahr |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Vergütung der
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
| |
Gesamtvergütung |
-15 % |
-53 % |
150 % |
-34 % |
24 % |
Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder |
|
|
|
| |
Gesamtvergütung |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
0 % |
Arbeitnehmer |
|
|
|
| |
Durchschnittliche Vergütung |
-3 % |
-7 % |
7 % |
12 % |
12 % |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
| |
Ergebnis vor Steuern IFRS
(Aumann-Konzern) |
-40 % |
-235 % |
58 % |
122 % |
749 % |
Jahresüberschuss HGB (Aumann AG) |
60 % |
-239 % |
161 % |
-82 % |
303 % |
Beelen, 25. März 2023
|
gez. Sebastian Roll
Chief Executive Officer |
gez. Jan-Henrik
Pollitt
Chief Financial Officer |
|
|
gez. Gert-Maria
Freimuth
Aufsichtsratsvorsitzender |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Aumann AG:
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Aumann AG, Beelen, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Die Prüfung des Vergütungsberichts wurde nach § 162 Abs. 3 AktG
(IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard
ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres
Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als
Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an das
Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis angewendet. Die
Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Düsseldorf, den 25. März 2024
Nexia GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
gez. Dr. Grabs
Wirtschaftsprüfer |
gez. Peters
Wirtschaftsprüferin |
|
|
|
|
|
II. |
Ergänzende Angaben zur Einberufung
Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der folgenden
Hinweise, insbesondere zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur
Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft insgesamt EUR 15.250.000,00 und ist
eingeteilt in 15.250.000 Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme
etwaiger eigener Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält
derzeit 886.747 eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt
also 14.363.253.
|
2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist eine Anmeldung der Aktionäre in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch
den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages
(dies entspricht dem Geschäftsschluss des 22. Tages) vor der
Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also
auf den
27. Mai 2024, 24:00 Uhr, oder den
28. Mai 2024, 00:00 Uhr, |
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft unter der Adresse
|
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
bis spätestens am
11. Juni 2024, 24:00 Uhr, |
zugehen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat.
Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich
allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h., der
Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine
Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht
oder dessen Umfang. Entsprechendes gilt für Erwerbe oder Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, soweit sie sich nicht
bevollmächtigen oder zur Rechtausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag hat auch keinen Einfluss auf die
Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft werden den Aktionären
die Eintrittskarten mit dem Vollmachts- und Weisungsformular für
die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen und eine Eintrittskarte bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung
sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut
angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
|
3. |
Stimmrechtsvertretung
a) |
Bevollmächtigung eines Dritten
|
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen. Bevollmächtigte können zum Beispiel Intermediäre
und geschäftsmäßig Handelnde (z.B. ein Kreditinstitut, eine
Vereinigung von Aktionären) sowie eine andere Person ihrer Wahl,
sein.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der
fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorhergehenden
Bestimmungen erforderlich.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder
Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende
Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten
werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und
darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abzustimmen.
In den sonstigen Fällen bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das
Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung
stellt. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur
Hauptversammlung, welche ordnungsgemäß angemeldeten Personen
zugesandt wird. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben
genannten Anschrift angefordert werden und steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Vollmacht kann bis zum 17. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang
maßgeblich), postalisch oder per E-Mail durch Übermittlung an
folgende Adresse oder E-Mail-Adresse nachgewiesen werden:
|
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom
Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder
widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der
Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erbracht werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen
zurückweisen.
b) |
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
|
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht
ist in Textform zu erteilen und muss Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Ohne Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können
die Stimmrechte nicht vertreten werden.
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
nach den vorstehenden Bestimmungen (vgl. Ziff. II.2) ordnungsgemäß
angemeldet haben. Das Vollmachts- und Weisungsformular befindet
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung und
steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter müssen in Textform aus organisatorischen
Gründen bis spätestens 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (Eingang
maßgeblich), postalisch oder per E-Mail durch Übermittlung an
folgende Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen:
|
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
Am Tag der Hauptversammlung können die Aktionäre noch bis zu dem
vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt am An- und
Abmeldeschalter Vollmachten und Weisungen in Textform an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren
Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich
zuletzt zugegangene ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den
entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht
ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter
die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit
Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt
werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten
bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter
dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht
bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben.
In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der
Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die
Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist
ausgeschlossen.
Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder einen
bevollmächtigten Dritten an den Eingangsschaltern zur
Hauptversammlung zur eigenen Wahrnehmung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erteilten Vollmacht und Weisungen.
|
4. |
Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (dies entspricht 762.500 Aktien) oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Aumann AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das
Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 18. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
|
Aumann AG
Vorstand
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
|
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen
der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der
Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, §
127 AktG
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG
sind einschließlich etwaiger Begründung und Nachweis der
Aktionärseigenschaft bis zum 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
ausschließlich zu richten an:
|
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
|
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von
der Veröffentlichung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags kann
die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, z.B. wenn der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann
darüber hinaus unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
Wohnort und ausgeübten Beruf des Kandidaten enthält. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Die Gesellschaft wird nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu
machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich im Internet unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich machen.
Anträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der
Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für
Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Ebenso ist der
Aktionär nicht verpflichtet, einen zugänglich gemachten Antrag in
der Hauptversammlung tatsächlich zu stellen.
|
6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Aumann AG zu mit ihr verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
|
7. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §
126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft.
|
8. |
Ausliegende Unterlagen
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung werden die in
TOP 1 erwähnten Unterlagen, der Gewinnverwendungsvorschlag des
Vorstands und Aufsichtsrats zu TOP 2 sowie die Berichte des
Vorstands zu den TOP 8, 9 und 10 im Internet unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht und liegen in den Gesellschaftsräumen zur
Einsicht durch die Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt.
|
9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie
weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden
sich unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft.
|
10. |
Hinweis zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der
Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name
oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem
einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und
Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung
von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert
auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach
ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die
Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die
Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht
nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien
personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer
personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft
nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft
betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern
diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im
Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden.
Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die
Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang,
der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das
Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer
und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die
Aktionäre und Aktionärsvertreter erfassten Daten erlangen. Auch im
Rahmen von bekanntmachungspflichtigen
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw.
-wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und
Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten
veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei
Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die
weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die
personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf
Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das
Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die
Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten
Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig
verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten
(soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine
sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber
hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf
Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener
Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf
„Datenportabilität“).
Weitere Datenschutzhinweise sowie die Anschrift unseres
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.aumann.com/datenschutz
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Beelen, im Mai 2024
Aumann AG
Der Vorstand
Aumann AG
Dieselstraße 6
48361 Beelen
Deutschland
Tel +49 2586 888 7800
Fax +49 2586 888 7805
ir@aumann.com
www.aumann.com
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