bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten
July 11 2024 - 12:04PM
EQS Non-Regulatory
bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Rechtssache
bet-at-home.com AG: Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster
Instanz im Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten
11.07.2024 / 18:04 CET/CEST
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VERÖFFENTLICHUNG EINER INSIDERINFORMATION GEMÄSS ARTIKEL 17 DER
VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014
Schweizer Bundesgericht entscheidet in erster Instanz im
Streit über Umsatzsteuerpflicht von Sportwetten
Die bet-at-home.com AG (nachfolgend „Gesellschaft“) hatte
zuletzt im zusammengefassten Lagebericht für das
Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung der Schweiz (nachfolgend „ESTV“) davon
ausgeht, dass das Angebot von Sportwetten in der Schweiz durch die
Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die bet-at-home.com Internet
Ltd., Malta, der Umsatzsteuer unterliegt. Die ESTV hat verlangt,
dass sich die bet-at-home.com Internet Ltd. in das Register der
mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lässt und hat zudem
für die Steuerperioden 2013 bis 2017 Steuerforderungen auf Zahlung
von Umsatzsteuer festgesetzt. Auf die entsprechenden Ausführungen
im zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023
wird Bezug genommen.
Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft vertreten
hierzu eine gegenteilige Auffassung. Gegen die Entscheidungen der
ESTV hat die bet-at-home.com Internet Ltd. daher zunächst Einspruch
bei der ESTV und nach dessen Zurückweisung durch die ESTV eine
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht der Schweiz eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Urteil,
das der bet-at-home.com Internet Ltd. am 10.07.2024 bekannt gegeben
wurde, und dessen erste Bewertung heute erfolgt ist, insoweit
stattgegeben, dass es davon ausgeht, dass in Bezug auf die
Steuerperiode 2013 absolute Verjährung des Rechts zur Festsetzung
der Steuerforderung eingetreten ist. lm Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die bet-at-home.com Internet
Ltd. und die Gesellschaft prüfen, soweit die Beschwerde abgewiesen
wurde, die Einlegung von Rechtsmitteln und deren potenzielle
Erfolgsaussichten einschließlich der Frage, inwieweit Auswirkungen
insb. auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung (insb. auf Grund zu
ändernder Risikobewertung) zu erwarten sind. Das potenzielle Risiko
der bet-at-home.com Internet Ltd. aus einer möglichen Pflicht zur
Zahlung von Umsatzsteuer in der Schweiz beträgt unter
Berücksichtigung des Teilerfolgs im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum 2014 bis 2017 EUR 1,3
Mio. und ab dem Jahr 2018 bis zum 30.06.2024 EUR 2,7 Mio. (jeweils
zuzüglich Zinsen). Ein unmittelbarer Abfluss von Finanzmitteln ist
derzeit nicht zu erwarten, da bis zu einer finalen gerichtlichen
Entscheidung etwaige Steuerforderungen der ESTV ausgesetzt
sind.
Ende der Insiderinformation
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