Allianz SE / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm 2024
Allianz SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
08.03.2024 / 18:10 CET/CEST
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München, 08.03.2024
Der Vorstand der Allianz SE hat am 22.02.2024 beschlossen,
ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu Stück
20.000.000 Aktien der Allianz SE (ISIN: DE 000 840 400 5) zu
einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 1
Milliarde ("Aktienrückkaufprogramm 2024") durchzuführen. Der
Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
beginnt am 11.03.2024 und erfolgt innerhalb des Zeitraums bis
zum 31. Dezember 2024. Die zurückgekauften Aktien der
Allianz SE werden eingezogen.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024 wird auf der Grundlage der
Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Allianz SE
vom 4. Mai 2022 durchgeführt. Danach ist die Allianz SE
ermächtigt, bis zum 3. Mai 2025 eigene Aktien bis zu insgesamt
10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Allianz SE zu erwerben. Erfolgt
der Erwerb der Aktien der Allianz SE über die Börse, darf der
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Börsenhandelstag in Frankfurt am Main durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht
mehr als 10% unterschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms
2024 erfolgt unter Beauftragung eines oder mehrerer
Kreditinstitute. Sofern Aktien der Allianz SE während eines
geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 oder während eines Zeitraums
zurückgekauft werden sollen, in dem die Allianz SE beschlossen
hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17
Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben,
wird die Allianz SE ein Kreditinstitut mit der Abwicklung
solcher Rückkäufe beauftragen, welches seine Entscheidungen über
den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Allianz SE
entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
unabhängig und unbeeinflusst von der Allianz SE trifft. Die
Allianz SE wird insoweit keinen Einfluss auf die
Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.
Die Allianz SE wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom
8. März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten
Ermächtigung der Hauptversammlung der Allianz SE vom
4. Mai 2022 durchführen. Sofern die Allianz SE ein oder
mehrere Kreditinstitute mit dem Erwerb von Aktien der
Allianz SE beauftragt, wird die Allianz SE auch diese
entsprechend verpflichten.
Die Aktien der Allianz SE werden zu Marktpreisen im
Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom
8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der
Allianz SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des
letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher
sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus
wird die Allianz SE an einem Handelstag nicht mehr als 25% des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche
Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen
täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem
jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm 2024 kann, soweit erforderlich und
rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder
aufgenommen werden.
Unabhängig von dem Aktienrückkaufprogramm 2024 haben
Gesellschaften der Allianz-Gruppe die Möglichkeit, eigene Aktien
oder Derivate auf eigene Aktien u.a. für das
Belegschaftsaktienprogramm der Allianz ("Employee Share Purchase
Plan (ESPP)") und zur Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus
dem Programm "Allianz Equity Incentive (AEI)" zu erwerben. Die
Vorgaben der von der Hauptversammlung der Allianz SE am
4. Mai 2022 beschlossenen Ermächtigung werden dabei
eingehalten.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2024
zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in
detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen
bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Allianz SE die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.allianz.com) im
Bereich „Investor Relations“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass
die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre
öffentlich zugänglich bleiben.
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