elumeo SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A11Q05
ISIN: DE000A11Q059 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir
laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 21. Juni
2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Juwelo Deutschland
GmbH,
Portal 3b, 3. OG, Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der elumeo SE ein. I.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der elumeo SE
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des
Lageberichts der elumeo SE und des Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§
289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das
Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
(Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin) zur Einsicht der Aktionäre aus.
Jedem Aktionär wird auf Verlangen kostenlos eine Abschrift erteilt.
Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden
Direktoren vorgelegten Jahres- und Konzernabschluss für das
Geschäftsjahr 2023 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
für das Geschäftsjahr 2023 damit gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) i)
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend
auch "SE-VO") in Verbindung mit § 47 Absatz 5 Satz 1 SEAG
festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2023
amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelentlastung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrats entscheiden zu lassen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden
Direktoren für das Geschäftsjahr 2023
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2023
amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelentlastung über die Entlastung der geschäftsführenden
Direktoren entscheiden zu lassen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2024 sowie für die gegebenenfalls beauftragte
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni
2024 und der Quartalsmitteilungen 2024
Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungsausschusses vor, die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Domstraße 15, 20095 Hamburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 und - jeweils
sofern beauftragt - gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 und der
Quartalsmitteilungen 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2023
§ 120a Abs. 4 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) bestimmt,
dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die
Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr
beschließt
Der nach § 162 AktG erstellte und von Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Vergütungsbericht der
elumeo SE für das Geschäftsjahr 2023 ist mit seinem vollständigen
Inhalt einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die
Prüfung des Vergütungsberichts unter Ziffer II. „Vergütungsbericht
2023“ abgedruckt. Er ist zudem vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich.
Der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren
schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
„Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht
der elumeo SE für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.“
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATS
Gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 AktG wird darauf hingewiesen, daß sich
der Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäß Art. 43 Abs. 2 SE-VO und
Art. 43 Abs. 3 SE-VO in Verbindung mit § 23 SEAG und § 24 Abs. 1
SEAG nur aus Verwaltungsratsmitgliedern der Aktionäre
zusammensetzt, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die
Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER
EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die
Gesellschaft 5.677.420 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose
Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 5.677.420. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen
Aktien.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND
DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts nachgewiesen haben. Zu diesem Zweck ist ein in
deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder in Textform (§
126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung zu beziehen, das ist Donnerstag, der 30.
Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ("Nachweisstichtag") zu
beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft zumindest in Textform (§ 126b BGB) spätestens bis zum
14. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Anschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
elumeo SE
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden
dann durch das depotführende Institut vorgenommen.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär,
wer den Nachweis über den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung
zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den
Umfang des Stimmrechts. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 AktG* ordnungswidrig handelt,
wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist,
ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der
Hauptversammlung benutzt. Ebenso führt ein Erwerb von Aktien der
Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist
aufgrund dieser Aktien nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
* Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes
finden auf die elumeo SE gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. c) ii), Art. 10
und Art. 53 der SE-VO Anwendung, soweit sich aus speziellen
Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN IN
DER HAUPTVERSAMMLUNG
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht bei entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine
Vereinigung von Aktionären oder einen Intermediär (z.B. ein
Kreditinstitut), andere von § 135 AktG erfasste Institute oder
Personen oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem
Fall sind eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs
und ein Nachweis seines Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag gemäß
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem
zu Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in
Betracht.
Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen
Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie
ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform (§
126b BGB).
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung
zumindest in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Anschrift,
Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse gerichtet werden:
elumeo SE
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des
Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht
erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht zumindest in Textform
(§ 126b BGB) der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich
aus § 135 AktG nicht etwas anderes ergibt (siehe unten).
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben
für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der
Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den
vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma und den Wohnort
bzw. die Geschäftsanschrift des Aktionärs anzugeben. Bitte geben
Sie auch den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten an, damit
diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann.
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der
Einlasskontrolle vorzeigt.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B.
Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit
diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten
Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach
der Satzung noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des
Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die
Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG findet bei diesen
Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung.
Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der
Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese
gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit
§ 135 Absatz 8 oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG)
nachprüfbar festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden
Besonderheiten bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Wenn ein Aktionär einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut)
oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen durch
die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder
Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher beim
Vollmachtsempfänger erkundigen, ob dieser in der Hauptversammlung
der elumeo SE vertreten bzw. anwesend sein wird.
Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende
Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls
möglich. Allerdings können Intermediäre, Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch die
aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder
Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten
sind, gemäß § 135 Absatz 5 Satz 1 AktG (gegebenenfalls in
Verbindung mit § 135 Absatz 8 AktG oder §§ 135 Absatz 10, 125
Absatz 5 AktG) nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet.
Formulare, welche für die Erteilung und für den Widerruf von
Vollmachten verwendet werden können, erhalten die ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte. Entsprechende Formulare sind zudem auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der
Gesellschaft angebotenen Formulare besteht nicht.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen.
STIMMABGABE DURCH EINEN VON DER GESELLSCHAFT BENANNTEN
STIMMRECHTSVERTRETER
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in
der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen, durch die von
der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, Kerstin Müller, Berlin, und Tobias
Funk-Isberner, Berlin, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss
sich der Aktionär frist- und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
anmelden und seinen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
nachweisen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stimmen
aufgrund der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von
diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unterliegen bei
Ausübung der Stimmrechte keinerlei Weisungen der elumeo SE. Bei
nicht eindeutiger Weisung müssen sich die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen
Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren
Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (z.B.
bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sie
sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne
ausdrückliche Weisung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts
oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf
einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmacht bedürfen zumindest der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können ein
unter
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung
zum Herunterladen bereitstehendes Vollmachts-/Weisungsformular
verwenden. Das Vollmachts-/Weisungsformular kann auch kostenfrei
bei der Gesellschaft angefordert werden. Eine Verpflichtung zur
Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars zur
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft besteht nicht.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
bis spätestens 20. Juni 2024, 16:00 Uhr (MESZ), zumindest in
Textform (§ 126b BGB) an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer
bzw. E-Mail-Adresse zugehen:
elumeo SE
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 40 63785423
E-Mail: hv@ubj.de
Alternativ ist eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich.
RECHTE DER AKTIONÄRE
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122
Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals
(dies entspricht 283.871 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum
ist gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50
Absatz 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer
Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Absatz 2 SEAG
entspricht dabei inhaltlich der Regelung des§ 122 Absatz 2 Satz 1
AktG.
Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss einem solchen
Verlangen eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von
Aktien ist gemäß § 50 Absatz 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung
für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum 21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu
richten:
elumeo SE
- Der Verwaltungsrat -
z.Hd. Herr Volker Ney
Erkelenzdamm 59/61
10999 Berlin
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Absatz 1, 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu
stellen bzw. (nur betreffend Punkte der Tagesordnung)
Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es hierfür vor der
Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, also bis zum 06. Juni 2024, 24.00 Uhr
(MESZ), an die nachfolgend genannte Anschrift, Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
elumeo SE
- Investor Relations -
Erkelenzdamm 59/61
10999 Berlin
Telefax: +49 30 695979 650
E-Mail: ir@elumeo.com
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner
Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe
gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Verwaltungsrat außer
in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und
Wohnort der vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitglieder oder Prüfer
bzw. Firma und Sitz der vorgeschlagenen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Angabe über die
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Verwaltungsratsmitglieder in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1
AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG jedem
Aktionär auf Verlangen vom Verwaltungsrat Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Verwaltungsrat
aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.
Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für die
Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder für Frage- und
Redebeiträge einzelner Redner zu Beginn oder während des Verlaufs
der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Darüber
hinaus kann der Versammlungsleiter gemäß § 20 Absatz 1 Satz 5 der
Satzung der Gesellschaft den Schluss der Debatte anordnen, soweit
dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung
erforderlich ist.
INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind alsbald nach der
Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.elumeo.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich:
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der Inhalt der Einberufung,
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eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der
Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:
- |
der festgestellte Jahresabschluss der elumeo SE zum 31. Dezember
2023,
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der gebilligte Konzernabschluss der elumeo SE zum 31. Dezember
2023,
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der Lagebericht der elumeo SE für das Geschäftsjahr 2023,
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der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2023,
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der erläuternde Bericht zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1
und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches,
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der Bericht des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2023,
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der unter anderem den Vergütungsbericht enthaltende
Geschäftsbericht 2023,
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung,
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die Formulare, die für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der
Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und
Auskunftsrecht.
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Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen ferner vom
Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der elumeo SE, Erkelenzdamm 59/61, 10999 Berlin, und in der
Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der
vorgenannten Unterlagen erteilt.
Berlin, im Mai 2024
elumeo SE
Der Verwaltungsrat
II.
Bericht über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und
der geschäftsführenden Direktoren
der elumeo SE für das Geschäftsjahr 2023 gem. § 162 Abs. 1 und 2
AktG
Die Anforderungen des Kapitalmarktes an die Vergütung des
Managements und der Aufsichtsorgane sind gestiegen. Mehr denn je
wird erwartet, dass Unternehmen das Management und die
Aufsichtsorgane leistungsorientiert entlohnen und dabei Anreize für
vorausschauendes, am Grundsatz der Nachhaltigkeit ausgerichtetes
Handeln setzen. Die Leitlinien für die Vergütung des
Verwaltungsrats wurden in der Hauptversammlung 2022 am 28. Juni
2022 und die der geschäftsführenden Direktoren in der
Hauptversammlung 2021 am 25. Juni 2021 gebilligt. Schwerpunkt der
folgenden Ausführungen sind die Ausgestaltung und die Höhe der
Vergütung für das zurückliegende Geschäftsjahr.
Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundsätze und Höhe der
Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Grundzüge
des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren und
erläutert Struktur und Höhe der individuellen Einkommen. Ferner
werden Angaben zu den Leistungen, die den geschäftsführenden
Direktoren für den Fall der Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind, beschrieben.
1. |
Vergütung des Verwaltungsrats
|
Die den Mitgliedern des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr
2023 gewährte und geschuldete Vergütung sind in der Satzung der
elumeo SE vom 21. Juli 2022 und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 23.06.2023 geänderten Satzung vom 12. Juli
2023 in §15 festgelegt. Die Regelungen zur Vergütung sowie das
Vergütungssystem des Verwaltungsrats sollen regelmäßig durch den
Verwaltungsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, wobei
bei Bedarf auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden
können. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des
Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen. In
Entsprechung zu G.18 DCGK sollen die Mitglieder des Verwaltungsrats
eine reine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des
Verwaltungsrats zu gewährleisten und eine objektive Wahrnehmung der
Beratungs- und Überwachungsfunktion zu ermöglichen. Variable
Vergütungsbestandteile sollen nicht vorgesehen werden, da sich der
Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der
Verwaltungsratsmitglieder regelmäßig nicht parallel zum
geschäftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. zur Ertragslage der
Gesellschaft entwickelt.
1.1 Die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats
erhalten gemäß § 15 der Satzung der elumeo SE vom 21. Juli 2022 für
jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat
eine feste jährliche Vergütung. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende erhielten jeweils EUR 120.000,00. Dr.
Frank Broer verzichtete auf seine Vergütung als stellvertretender
Vorsitzender des Verwaltungsrats. Die anderen nicht
geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrates erhielten
jeweils EUR 25.000,00. Nicht geschäftsführende Mitglieder des
Verwaltungsrats, die Vorsitzende eines vom Verwaltungsrat
gebildeten Ausschusses, nicht jedoch gleichzeitig Vorsitzende oder
stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats sind, erhielten
hierfür jeweils für jedes volle Geschäftsjahr des
Ausschussvorsitzes zusätzlich EUR 12.500,00. Ein
Verwaltungsratsmitglied, das nur während eines Teils eines
Geschäftsjahres tätig ist, erhält eine zeitanteilige Vergütung
berechnet nach der auf vollen Monaten bestimmten Tätigkeitsdauer.
Die Vergütung ist zeitanteilig zahlbar nach Ablauf eines jeden
Monats.
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2023 wurde die
Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats angepasst. Die
Vergütung der nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder
wurde gemäß §15 der Satzung der elumeo SE vom 12. Juli 2023
reduziert und es wurde der Wegfall der Zusatzvergütung für
Vorsitzende eines Ausschusses beschlossen. Nicht geschäftsführende
Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten jeweils EUR 20.000,00.
1.2 Den nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsrats
werden sämtliche Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der
Erfüllung ihrer Pflichten als Organmitglied entstehen, sowie
etwaige abzuführende Umsatzsteuer auf ihre Vergütung erstattet. Für
beschränkt steuerpflichtige nicht geschäftsführende Mitglieder des
Verwaltungsrats mit einer Bruttovereinbarung i. S. d. § 50a Abs. 1
EStG wird die Abzugssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag durch die
Gesellschaft abgeführt.
1.3 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält als zusätzliche
Vergütung ferner die Übernahme der Kosten einer
Haftpflichtversicherung (sogenannte ,,D&O-Versicherung"), die
von der Gesellschaft für die Mitglieder des Verwaltungsrats
abgeschlossen wird. Diese Versicherung wird mit einer angemessenen
Versicherungssumme und einem Selbstbehalt in Höhe von 10% des
jeweiligen Schadens abgeschlossen. Der Selbstbehalt ist für alle
innerhalb eines Versicherungsjahres auftretenden Schadensfälle auf
das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung des jeweiligen
Verwaltungsratsmitgliedes begrenzt. Die Kosten dieser Versicherung
trägt die Gesellschaft.
Die folgende Tabelle stellt die dem Verwaltungsrat im
Berichtsjahr gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG
dar. Dementsprechend enthält die Tabelle alle Beträge, die den
einzelnen Mitgliedern im Berichtsjahr tatsächlich zugeflossen sind
(„gewährte Vergütung“), beziehungsweise alle rechtlich fälligen,
aber bislang nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete
Vergütung“).
Die Vergütung von Boris Kirn aufgrund seiner Position als
geschäftsführender Direktor wird unter der Vergütung der
geschäftsführenden Direktoren dargestellt.
2. |
Vergütung der geschäftsführenden Direktoren
|
Struktur und Höhe der Vergütung der geschäftsführenden
Direktoren werden vom Verwaltungsrat festgelegt und regelmäßig
daraufhin überprüft, ob sie angemessen und marktüblich sind. Das im
Folgenden erläuterte Vergütungssystem ist zum 25. Mai 2021
eingeführt worden. Es besteht aus erfolgsunabhängigen und
erfolgsabhängigen Komponenten.
Durch das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde in
§ 87a des Aktiengesetzes ("AktG") geregelt, dass der Aufsichtsrat
und im Falle einer SE der Verwaltungsrat börsennotierter
Gesellschaften ein klares und verständliches System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder bzw. der geschäftsführenden Direktoren
beschließt. Über dessen Billigung beschließt gem. § 120a Abs. 1
AktG die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung und
mindestens alle vier Jahre. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs.
1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige
Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31.
Dezember 2020 folgt.
Das nachfolgend dargestellte System zur Vergütung der
geschäftsführenden Direktoren ("Vergütungssystem") beschreibt die
Regeln und Kriterien, nach denen die jeweilige Gegenleistung für
die zu erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist. Das Ziel der
elumeo SE ist es, dabei den Vorgaben des AktG sowie möglichst
vollständig den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodexes (DCGK) betreffend die Vorstandsvergütung zu entsprechen.
Maßgebend für die Vergütung im Geschäftsjahr 2023 ist dabei der
DCGK in der aktuellen Fassung vom 28. April 2022. Den tatsächlich
erreichten Stand der Entsprechung und etwaige Abweichungen von den
Empfehlungen des DCGK legt die elumeo SE in den
Entsprechenserklärungen dar, die sie auf der Webseite
www.elumeo.com
unter der Rubrik Corporate Governance dauerhaft zugänglich
macht. Wie im AktG und im DCGK vorgesehen, beschließt der
Verwaltungsrat der elumeo SE das Vergütungssystem. Das zuletzt vom
Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 25. Mai 2021 festgelegte
Vergütungssystem wird nachfolgend in seinen Grundzügen sowie
hinsichtlich der Struktur und Höhe erläutert.
2.1 |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und
zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der elumeo SE
|
Das Vergütungssystem der elumeo SE ist auf die Förderung der
Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet. Dies erfolgt insbesondere durch die
deutliche Verknüpfung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung mit
der Entwicklung des Aktienkurses sowie mit klar bestimmbaren
Kennziffern, die auf eine nachhaltige Fortentwicklung der
Gesellschaft ausgerichtet sind.
Die kurzfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente setzt
Anreize für die wiederholte Steigerung des operativen
Unternehmenserfolgs und die Umsetzung der Initiativen zur
Verbesserung der Profitabilität. Durch ihren fortlaufenden
Charakter ist die Komponente auf die Förderung der
Geschäftsstrategie ausgerichtet. Für kurzfristige variable
Vergütungsbestandteile soll wesentlich auf das bereinigte EBITDA
abgestellt werden. Ressortabhängig können weitere Kennzahlen als
Zielwerte definiert werden. Die langfristige erfolgsabhängige
Vergütungskomponente honoriert die Unternehmensentwicklung anhand
des Aktienkurses und setzt entsprechend Anreize für eine
nachhaltige und langfristige Steigerung des Unternehmenswerts unter
Berücksichtigung der Belange der Aktionäre und der weiteren
Stakeholder des Unternehmens.
2.2 |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des
Vergütungssystems
|
Der Verwaltungsrat entscheidet über das Vergütungssystem und
dessen Fest- und Umsetzung. Über dieses Vergütungssystem hat der
Verwaltungsrat im Mai 2021 entschieden und legte es der
Hauptversammlung der elumeo SE erstmals im Jahr 2021 zur Billigung
vor. Eine erneute Vorlage erfolgt bei jeder wesentlichen Änderung
des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Interessenkonflikte der Verwaltungsratsmitglieder hinsichtlich des
Vergütungssystems wurden dergestalt vermieden, dass die Fest- und
Umsetzung des Vergütungssystems unter Ausschluss des
Verwaltungsratsmitgliedes und geschäftsführenden Direktors Boris
Kirn erfolgte.
Die Ziel-Gesamtvergütung soll so bemessen sein, dass im
Regelfall die festen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung und
Nebenleistungen) die Zielbeträge der variablen
Vergütungsbestandteile überwiegen und dass innerhalb der variablen
Vergütungsbestandteile der Anteil der langfristig variablen
Vergütungsbestandteile den Anteil der kurzfristig variablen
Vergütungsbestandteile überwiegt. Im Rahmen der regelmäßigen
Überprüfung des Vergütungssystems durch den Verwaltungsrat
beurteilt dieser auch die Angemessenheit und Üblichkeit der
konkreten Gesamtvergütung der geschäftsführenden Direktoren. Der
Verwaltungsrat prüft die Angemessenheit der Bezüge im Vergleich zu
den Mitarbeitern, die direkt an die geschäftsführenden Direktoren
berichten. Ein Vergleich der Vergütungsabstände zur Belegschaft
soll Hinweise auf eine unangemessene Vergütung der
geschäftsführenden Direktoren geben.
Sofern der Verwaltungsrat zur Weiterentwicklung des
Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit und
Üblichkeit der konkreten Vergütung externe Vergütungsexperten
hinzuzieht, überzeugt er sich vor der Beauftragung von deren
Unabhängigkeit.
2.3 |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
Die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren besteht aus
einem festen und einem variablen Vergütungsbestandteil. Zu den
festen Bestandteilen zählen das Jahresgrundgehalt sowie Sachbezüge.
Das Jahresgrundgehalt wird grundsätzlich in 12 gleichen monatlichen
Raten gezahlt. Sachbezüge beinhalten im Wesentlichen die Nutzung
von Dienstwagen sowie den Abschluss einer D&O-Versicherung.
Gemäß ihren Dienstverträgen haben die geschäftsführenden
Direktoren Anspruch auf einen Dienstwagen, der auch zu
Privatfahrten genutzt werden kann. Die Betriebs- und
Unterhaltskosten des Dienstwagens sowie die Unfallversicherung
werden von der Gesellschaft getragen. Der geldwerte Vorteil für die
private Nutzung wird zu Lasten der geschäftsführenden Direktoren
versteuert. Auf die Gestellung eines Dienstwagens kann verzichtet
werden, als Kompensation hierfür wird eine Nutzungsentschädigung
gezahlt. Die Gesellschaft hat ferner für die geschäftsführenden
Direktoren eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen
Versicherungssumme und einem Selbstbehalt in der in § 93 Abs. 2
AktG jeweils vorgesehenen Höhe abgeschlossen und trägt deren
Kosten.
Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat in Einzelfällen zur
Gewinnung neuer geschäftsführender Direktoren Kosten z.B. bei
Wohnsitzwechsel übernehmen.
Variable kurzfristige Vergütungen werden erfolgsabhängig
vereinbart. Diese sollen nicht mehr als 20% des Jahresgrundgehaltes
betragen und sind aktuell nicht vorgesehen. Die elumeo SE
vereinbart aktuell nur variable langfristige Vergütungen, damit die
Incentivierung zur Steigerung des langfristigen
Unternehmenserfolges besteht. Variable langfristige Vergütungen
sollen aktienbasiert vereinbart werden. Diese sollen nicht mehr als
50% des Jahresgrundgehaltes betragen. Der Verwaltungsrat wurde
durch Beschluss der Hauptversammlung am 25. Juni 2021 zur Gewährung
von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2021) ermächtigt.
Der Verwaltungsrat (ohne Mitwirkung von Verwaltungsratsmitgliedern,
die auch geschäftsführende Direktoren sind, soweit Optionsrechte an
geschäftsführende Direktoren gewährt werden) wurde ermächtigt, bis
zum 24. Juni 2026 einmalig, mehrmalig oder - soweit ausgegebene
Optionsrechte verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt
Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 200.000 neuen
nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft, an
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder
der Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen zu gewähren. Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht
auf eine Aktie der Gesellschaft. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der
Gesellschaft besteht nicht. Die Gewährung der Aktienoptionen und
die Ausgabe der Bezugsaktien erfolgt nach Maßgabe des
Aktienoptionsprogramms 2021.
Der Verwaltungsrat wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am
25. Juni 2021 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 24. Juni 2026
einmalig oder mehrmals, ganz oder teilweise um bis zu insgesamt EUR
2.000.000 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2021). Das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre wurde ausgeschlossen, um Aktien im Rahmen von
Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder des Verwaltungsrats der
Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der
Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
auszugeben, wobei das Arbeitsverhältnis bzw. Organverhältnis zur
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im
Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss.
Wir verweisen auf die Mitteilungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 WpHG Nr. 3 Bedingtes Kapital 2021/II.
Die Ziel-Gesamtvergütung des einzelnen geschäftsführenden
Direktors ist die Summe aus der gemäß Dienstvertrag vereinbarten
jährlichen Grundvergütung, den Nebenleistungen und den jährlichen
Zielbeträgen der variablen kurzfristigen und langfristigen
Vergütung. Eine planmäßige Erhöhung der Bezüge mit zunehmendem
Dienstalter ist nicht vorgesehen. Diese Ziel-Gesamtvergütung steht
in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen sowie zur
Lage der Gesellschaft. Sie erfüllt damit die gesetzlichen
Anforderungen an die Üblichkeit von Vergütungen.
Das Vergütungssystem enthält insgesamt und hinsichtlich der
einzelnen Vergütungskomponenten betragsmäßige Höchstgrenzen. Die
Maximalvergütung ergibt sich aus der Summe der mit dem
geschäftsführenden Direktor gemäß Dienstvertrag vereinbarten
jährlichen Grundvergütung, den maximalen Beträgen für die
Nebenleistungen und die Altersversorgung sowie den jeweiligen
Höchstgrenzen für die variablen Vergütungsbestandteile. Variable
langfristige Vergütungen werden aktienbasiert vereinbart.
Aktienoptionen werden mit dem Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer
Gewährung in den langfristigen Vergütungsbestandteilen
berücksichtigt. Die im Zusammenhang mit dem Aktienprogramm 2022
gewährten Aktien werden in Höhe der erfolgten Sonderauszahlung
bewertet. Die Maximalvergütung beträgt EUR 204.000. Der
Verwaltungsrat weist darauf hin, dass diese Beträge aus seiner
Sicht nicht die angemessene Vergütung darstellen, sondern lediglich
betragsmäßige Höchstgrenzen bei durchgängig maximaler Ausschöpfung
der entsprechenden Bandbreiten.
2.6 |
Malus und Clawback variabler Vergütungskomponenten
|
Nach Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen
Vergütungskomponenten kann der geschäftsführende Direktor
grundsätzlich frei über die Beträge verfügen. Sollte der
geschäftsführende Direktor gegen seine gesetzlichen Pflichten
verstoßen, entfallen die Ansprüche auf Auszahlung der variablen
Vergütungsbestandteile (Malus) oder können nach der Auszahlung von
der Gesellschaft zurückgefordert werden (Clawback). Da kein
geschäftsführender Direktor gegen seine gesetzlichen Pflichten
verstoßen hatte, bestand für elumeo keine Veranlassung, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Nimmt ein geschäftsführender Direktor im Rahmen seiner Tätigkeit
weitere Organfunktionen wahr, so gelten diese mit dem vereinbarten
Jahresgrundgehalt als abgegolten. Altersregelungen oder
Pensionszahlungen sind nicht vorgesehen. Bei Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit und bei Teilnahme an einem Heilverfahren der
Sozialversicherungsträger zahlt die Gesellschaft von der 7. bis zum
Ablauf der 20. Woche einen Zuschuss. Der Zuschuss entspricht
während der 7. bis 20. Woche der vollen Differenz zwischen den
monatlichen Nettofixbezügen des Direktors und den gesetzlichen
Bruttobarleistungen des Sozialversicherungsträgers.
Im Todesfall erhalten die Witwe des geschäftsführenden Direktors
und seine Kinder, soweit diese das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, als
Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung des Jahresgrundgehalts für
den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate. Variable
Vergütungen sind pro rata temporis bis zum Ablauf des Sterbemonats
zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf
Abfindungszahlungen.
2.8 |
Transparenz und Dokumentation
|
Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung zur
Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das
Vergütungssystem gem. § 120a Abs. 2 AktG für die Dauer der
Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre,
auf der Webseite der elumeo SE öffentlich zugänglich gehalten.
Zusätzlich erstellen geschäftsführende Direktoren und
Verwaltungsrat gem. § 162 AktG jährlich einen klaren und
verständlichen Bericht ("Vergütungsbericht") über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen geschäftsführenden Direktor und
Mitglied des Verwaltungsrats und früheren geschäftsführenden
Direktoren und Mitgliedern des Verwaltungsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete
Vergütung. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer
gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 AktG formell zu prüfen. Die
Hauptversammlung beschließt über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
wurde auf der Hauptversammlung am 23. Juni 2023 gebilligt. Insofern
besteht keine Veranlassung, die Berichterstattung im
Vergütungsbericht zu hinterfragen. Der Vergütungsbericht und der
Vermerk des Abschlussprüfers werden von der Gesellschaft für zehn
Jahre ab dem Hauptversammlungsbeschluss über die Billigung auf der
Webseite der elumeo SE öffentlich zugänglich gemacht.
2.9 |
Höhe der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren
|
Die folgende Tabelle stellt die den geschäftsführenden
Direktoren im Berichtsjahr gewährte und geschuldete feste und
variable Vergütung einschließlich des jeweiligen relativen Anteils
nach § 162 AktG dar. Dementsprechend enthält die Tabelle alle
Beträge, die den einzelnen Direktoren im Berichtsjahr tatsächlich
zugeflossen sind („gewährte Vergütung“), beziehungsweise alle
rechtlich fälligen, aber bislang nicht zugeflossenen Vergütungen
(„geschuldete Vergütung“).
In 2022 lag die Gesamtvergütung der geschäftsführenden Direktoren
mit 13% über der Mindestvergütung. Die Überschreitung der
Maximalvergütung in 2022 war bedingt durch die Sonderauszahlung in
Höhe des Gesamtausgabepreises der von den geschäftsführenden
Direktoren gezeichneten Aktien und der Übernahme der Lohnsteuer und
der Sozialabgaben.
Die geschäftsführenden Direktoren stundeten zeitlich befristet
in dem Zeitraum Juni bis September 2023 monatliche
Vergütungsansprüche von jeweils EUR 5.000. Im Januar 2024 erfolgte
die Auszahlung des Betrages. Aufgrund von Gehaltsverschiebungen in
dem Zeitraum November bis Dezember 2023 bei Herrn Dr. Riad
Nourallah erfolgte im Januar 2024 eine Nachzahlung in Höhe von EUR
11.400. In 2023 liegt die Gesamtvergütung der geschäftsführenden
Direktoren mit 41% deutlich unter der Maximalvergütung.
Das Aktienoptionsprogramm 2021 wurde am 25. Juni 2021 von der
ordentlichen Hauptversammlung der elumeo SE beschlossen. Neben
geschäftsführenden Direktoren wurde das Programm Führungskräften
angeboten. Der Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten
Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den
fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag, dem 27. Oktober 2021,
des jeweiligen Optionsrechts und beträgt EUR 6,17.
Die Ausübungskriterien des Aktienoptionsprogramms 2021 sind wie
folgt:
Jedes Optionsrecht berechtigt den Bezugsberechtigten zum Bezug
von einer nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden Stückaktie der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR
1,00 nach Maßgabe der Optionsbedingungen und gemäß des
Ausübungspreis.
Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10
Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts. Die
Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf
einer Wartezeit von vier Jahren, beginnend am Ausgabetag, ausüben.
Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte nur dann in vollem
Umfang ausüben, wenn ihr Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft
nicht vor Ablauf der Wartezeit - gleich aus welchem Grund - endet.
Endet das Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft vor Ablauf der
Wartezeit, kommt es pro angefangene drei Monate, die das Ende des
Anstellungsverhältnisses vor Ablauf der Wartefrist liegt, zu einem
Verfall von 1/16 der Optionsrechte; Bruchteile von weiter
bestehenden Optionsrechten werden auf die nächste volle Zahl
aufgerundet. Zu einem Verfall von Optionsrechten kommt es nicht für
den Fall, dass ein Bezugsberechtigter im unmittelbaren Anschluss an
das Ende des Anstellungsverhältnisses mit der Gesellschaft ein
Arbeits- oder Anstellungsverhältnis mit einer anderen Gesellschaft
beginnt, die an dem Aktienoptionsprogramm 2021 teilnimmt; dies gilt
nicht - und es kommt zu einem Verfall der Optionsrechte - für den
Fall, dass der Bezugsberechtigte Optionsrechte auf der Grundlage
des Aktienoptionsprogramms der anderen Gesellschaft erhält.
Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der
ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der
Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des
jeweiligen Ausübungszeitraumes, in dem die Option ausgeübt wird,
mindestens 130% des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern
diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum
vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraumes
unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der
Gesellschaft möglich.
In 2021 wurden den geschäftsführenden Direktoren Florian Spatz,
Boris Kirn und Dr. Riad Nourallah aus dem Aktienoptionsprogramm
2021 jeweils 20.000 Aktienoptionen gewährt.
Mit dem in 2022 aufgelegten Mitarbeiteraktienprogramm wurde
geschäftsführenden Direktoren die Möglichkeit gewährt, eine
begrenzte Anzahl an Aktien der elumeo SE zu einem Übernahmepreis
von EUR 3,10 je Aktie zu zeichnen. Ziel dieser Maßnahme war es, die
Bindung zu steigern und einen Beitrag zur privaten Vermögensbildung
der geschäftsführenden Direktoren zu leisten.
An die geschäftsführenden Direktoren wurde hierfür eine
ergebniswirksam erfasste Sonderauszahlung in Höhe des
Gesamtausgabepreises der von ihnen jeweils gezeichneten Aktien
geleistet.
Die für den Bezug der neuen Aktien von den geschäftsführenden
Direktoren zu leistenden Bareinlagen in Höhe des Ausgabebetrages
waren bis zum 23. Dezember 2022 einzuzahlen. Es bestanden keine
Nebenverpflichtungen i.S.d. § 185 Abs. 1 S.3 Nr. 2 AktG. Von diesem
Angebot haben die geschäftsführenden Direktoren in einem Umfang von
Stück 49.779 neuer Aktien Gebrauch gemacht und den Ausgabebetrag
von insgesamt EUR 154.314,90 in voller Höhe in bar auf das
Kapitalerhöhungskonto der Gesellschaft geleistet.
Zur Durchführung dieses Programms hat der Verwaltungsrat der
elumeo SE am 23. November 2022 eine Erhöhung des Grundkapitals von
TEUR 5.500 auf bis zu TEUR 5.700 beschlossen. Der Ausgabepreis von
EUR 3,10 je Aktie wurde auf Basis des volumengewichteten
durchschnittlichen XETRA Schlusskurses der letzten fünf Tage vor
dem Kapitalerhöhungsbeschluss festgelegt. Mit Zustimmung des
Verwaltungsrats ist die in 2022 beschlossene Kapitalerhöhung
durchgeführt worden. Das Grundkapital wurde hierbei von EUR
5.500.000,00 um EUR 177.420,00 auf EUR 5.677.420,00 erhöht. Die
Eintragung im Handelsregister erfolgte am 17. Februar 2023.
Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2023
gewinnbezugsberechtigt und es besteht eine Sperrfrist zur
Veräußerung von einem Jahr. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde
ausgeschlossen.
In 2022 wurden den geschäftsführenden Direktoren Florian Spatz,
Boris Kirn und Dr. Riad Nourallah aus dem Aktienprogramm 2022
jeweils 16.593 Aktien gewährt. Die Lohnsteuer und sozialen Abgaben
wurden von der elumeo SE übernommen.
2.12 |
Darlehen zum Erwerb von Aktien
|
In 2020 gewährte die elumeo SE dem geschäftsführenden Direktor
Dr. Riad Nourallah ein Darlehen in Höhe von EUR 60.000,00. Die
Darlehensgewährung erfolgte zweckgebunden zur Finanzierung der von
dem Darlehensnehmer über die Börse zu erwerbenden Aktien der
Gesellschaft.
Das Darlehen ist mit 1% jährlich verzinst. Die Zinsabrechnung
erfolgt monatlich jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Die auf
den Zinsvorteil entfallende Lohnsteuer trägt der Darlehensnehmer.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten von EUR 1.250 getilgt.
Die Tilgungsleistungen werden gleichzeitig mit der jeweiligen
Monatsvergütung des Geschäftsführers fällig. Die Zinsen sind in
einem Betrag mit der letzten Tilgungsrate zur Zahlung fällig. Die
elumeo SE ist berechtigt, die monatliche Tilgungsrate durch
Einbehalt des dienstvertraglichen Kompensationsanspruches des
geschäftsführenden Direktors für seinen Verzicht auf die Gestellung
eines Dienstwagens in gleicher Höhe zu verrechnen.
Bei Beendigung des Dienstvertrages mit der Gesellschaft, gleich
aus welchem Rechtsgrund, ist das Darlehen in der im
Beendigungszeitpunkt valutierenden Höhe in einem Betrag zur
Rückzahlung fällig.
Der Darlehensgeber ist berechtigt, das Darlehen ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist sofort zurückzuverlangen, wenn (a) der
Darlehensnehmer in Vermögensverfall gerät oder über sein Vermögen
ein gerichtliches oder außergerichtliches Entschuldungs-,
Sanierungs-, Verbraucherinsolvenz- oder Treuhandverfahren
eingeleitet wird oder (b) durch einen Gläubiger des
Darlehensnehmers die Zwangsvollstreckung in das
sicherungsverpfändete Aktienpaket bzw. das verpfändete
Wertpapierdepot betrieben wird.
3. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vergleichende Darstellung der
jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft und des Konzerns sowie der durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis. Die
Angaben gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2. AktG werden in den
folgenden Jahren sukzessive um die Veränderung eines
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorjahr erweitert, bis ein
Betrachtungszeitraum von fünf Jahren erreicht ist. Ab dem
Geschäftsjahr 2025 werden dann jeweils die jährlichen Veränderungen
für die letzten fünf Jahre gezeigt. Bei den Angaben zur Vergütung
der aktiven und ehemaligen geschäftsführenden Direktoren und des
Verwaltungsrats handelt es sich um die im Vergütungsbericht
individualisiert angegebene gewährte oder geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 AktG. Für die Darstellung der
Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist nach der gesetzlichen
Vorgabe auf die rechtlich selbständige, börsennotierte
Gesellschaft, also die elumeo SE, abzustellen. Entsprechend wird
als Ertrag der elumeo SE im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)
verwendet. Da sich die Vergütung der geschäftsführenden Direktoren
nach Konzerngrößen bemisst, wird für die vergleichende Darstellung
zusätzlich die sich auf den Konzern beziehende Ertragsgröße
„Konzernergebnis“ herangezogen. Bei der Vergleichsgruppe der
Arbeitnehmer handelt es sich um alle Arbeitnehmer des
elumeo-Konzerns.
Berlin, 6. Mai 2024
|
Wolfgang Boyé
Vorsitzender des Verwaltungsrats |
Florian Spatz
Geschäftsführender Direktor,
Chief Executive Officer |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die elumeo SE, Berlin
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der elumeo SE, Berlin, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des
International Standard on Quality Management (ISQM 1) angewendet.
Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung der geschäftsführenden Direktoren und des
Verwaltungsrats
Die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat sind
verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des
§ 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, 8. Mai 2024
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
Udo Heckeler
Wirtschaftsprüfer |
Frank Pannewitz
Wirtschaftsprüfer |
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