EVN AG
mit dem Sitz in Maria Enzersdorf
FN 72000h
ISIN: AT0000741053
Einberufung
zu der am Donnerstag, 1. Februar 2024, um 10:00 Uhr (MEZ) im EVN
Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden
95. ordentlichen Hauptversammlung
der EVN AG
Tagesordnung:
- Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts
und des konsolidierten Corporate Governance-Berichts mit dem
Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022/23, des
Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten
nichtfinanziellen Berichts für das Geschäftsjahr 2022/23 sowie des
Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns.
- Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
30. September 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/23.
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/23.
- Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023/24.
- Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge der
Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG für das
Geschäftsjahr 2022/23.
- Beschlussfassung über die Vergütungspolitik hinsichtlich der
Grundsätze für die Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des
Aufsichtsrats der EVN AG.
- Satzungsänderung in §§ 1, 3, 10 (1) bis (3), 11 (1) bis (3), 13
(3) bis (6) sowie 14 (3).
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3
und 4 AktG in Unterlagen
(§ 106 Z 4 AktG)
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens
ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 11. Jänner
2024, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.evn.at/hauptversammlung abrufbar:
- die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen,
- die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
8,
- der Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstands- und der
Aufsichtsratsmitglieder der EVN AG für das Geschäftsjahr
2022/23,
- die Vergütungspolitik der EVN AG betreffend die Grundsätze für
die Bezüge der Mitglieder des Vorstands sowie des Aufsichtsrats
und
- die Satzung mit der Ersichtlichmachung der vorgeschlagenen
Änderungen.
Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text
dieser Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den
Widerruf einer Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der
Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung
abrufbar.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß
§ 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7
AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen
Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor
dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach
dem Anteilsbesitz am 22. Jänner 2024, 24:00 Uhr (MEZ).
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt
bei depotverwahrten Inhaber-aktien eine Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin am 29. Jänner 2024, zugehen
muss. Die Depotbestätigung muss vom depotführenden Kreditinstitut
mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die
Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG
vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung
der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt
werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung wird in
deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die
Dividendenberechtigung aus.
Depotbestätigungen können unter Wahrung der Voraussetzungen
gemäß § 13 Abs 2 AktG in Textform an die
Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege zugestellt
werden:
Per Post oder per Boten: |
HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel |
per Telefax: |
+43 (0) 1 8900 500 50 |
per E-Mail: |
anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Depotbestätigung in Textform, beispielsweise im Format
PDF, dem E-Mail anzufügen ist |
oder per SWIFT: |
GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist |
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und
114 AktG (§ 106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung
berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in
Textform zu erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied
des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss
einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär seinem
depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt,
so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde
(§ 114 Abs 1 Satz 4 AktG).
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite
der Gesellschaft www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung
gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten
Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der
Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können in Textform an die Gesellschaft
ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:
Per Post oder per Boten: |
HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel |
per Telefax: |
+43 (0) 1 8900 500 50 |
oder per E-Mail:
|
anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem
E-Mail anzufügen ist |
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG können auch per SWIFT
(GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt
ISIN: AT0000741053 im Text angeben) übermittelt werden.
Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich
persönlich durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung
am Versammlungsort zulässig.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht
gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen (siehe
„Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG“)
zu erfüllen haben.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als Service der Gesellschaft steht den Aktionären auf deren
Wunsch Herr Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des Interessenverbands
für Anleger (IVA), AT-1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als unabhängiger
Stimmrechtsvertreter für die Stimmrechtsausübung in der
Hauptversammlung zur Verfügung. Für die Erteilung und den Widerruf
der Vollmacht sind auf der Internetseite
www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte, spezielle
Formulare abrufbar. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden
von der Gesellschaft getragen. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael
Knap unter Mobil-Telefonnr. +43 664 2138740 oder E-Mail
(michael.knap@iva.or.at).
Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an eine der
nachgenannten Adressen zugehen:
Per Post oder per Boten |
Dr. Michael Knap
c/o Interessenverband für Anleger (IVA)
Feldmühlgasse 22, AT-1130 Wien |
per Telefax: |
+43 (0)1 8900 500 50 |
per E-Mail:
|
knap.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im Format PDF, dem
E-Mail anzufügen ist |
Allfällige Weisungen zur Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn
Dr. Michael Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr.
Michael Knap keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von
Fragen oder von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118
und 119 AktG (§ 106 Z 5 AktG)
Ergänzung der Tagesordnung gemäß
§ 109 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Schriftform
verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Die
Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von fünf Prozent
des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für
alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird
auf die obenstehenden Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung
verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens am
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
11. Jänner 2024,
zugehen.
Verlangen nach § 109 AktG können von Aktionären in Schriftform
an die Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt
werden:
Per Post oder per Boten: |
EVN AG
z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M. MSc
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf |
per E-Mail: |
anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei das Verlangen in Schriftform (qualifizierte elektronische
Signatur), beispielsweise im Format PDF, dem E-Mail anzufügen
ist |
oder per SWIFT |
GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599;
unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben |
Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung gemäß
§ 110 AktG
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen,
der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass
diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre,
der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist
beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
23. Jänner 2024 zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die
Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt
werden:
Per Post oder per Boten: |
EVN AG
z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M MSc
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf |
per Telefax: |
+43 (0) 1 8900 500 50 |
oder per E-Mail |
anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im Format PDF,
dem
E-Mail anzufügen ist |
Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes
ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren
Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in
Höhe von ein Prozent des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9
AktG
Für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird
weiters bekannt gegeben, dass § 86 Abs. 7 AktG
auf die Gesellschaft anwendbar ist. Der Aufsichtsrat der EVN AG
besteht derzeit aus zehn von der Hauptversammlung gewählten
Kapitalvertretern und fünf vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG
entsandten Arbeitnehmervertretern. Von den zehn Kapitalvertretern
sind sieben Männer und drei Frauen; von den fünf
Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und zwei Frauen. Mitgeteilt
wird, dass kein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und
es daher zu einer Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß §
86 Abs 7 AktG kommt.
Bei unveränderter Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder müssen
daher von fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern jeweils mindestens fünf
Frauen und fünf Männer dem Aufsichtsrat angehören.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß
§ 118 AktG
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen oder wenn ihre Erteilung strafbar wäre. Die
Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der
Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform an die Gesellschaft per E-Mail an
anmeldung.evn@hauptversammlung.at zu richten.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre,
insbesondere gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.evn.at/hauptversammlung.
Anträge in der Hauptversammlung gemäß
§ 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten
Anteilsbesitz – berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der
Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3
AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung. Über einen Beschlussvorschlag, der gem. §
110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht
wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung
als Antrag wiederholt wird.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt
jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus (siehe oben). Personen
zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, deren
Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß §
87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf der
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Weiters ist zu beachten,
dass, da auf die Gesellschaft § 86 Abs 7 AktG betreffend die
quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat
anwendbar ist, mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat jeweils mit
Frauen bzw. mit Männern zu besetzen sind, um das
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfüllen. Bemerkt
wird, dass diese Ausführungen nur dann gelten, wenn eine Ergänzung
der Tagesordnung um Wahlen in den Aufsichtsrat beantragt wird.
Datenschutzerklärung für Aktionäre der EVN AG
Die EVN AG, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, ist
Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
der Aktionäre. Die EVN AG verarbeitet personenbezogene Daten der
Aktionäre, insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind
unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und
Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten, auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
erfolgt, um den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit
erforderlich werden die vorerwähnten personenbezogenen Daten auch
im Rahmen der Abhaltung in Form einer virtuellen Hauptversammlung
verarbeitet, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
personenbezogenen Daten erhält die EVN AG von den Aktionären oder
vom jeweiligen depotführenden Institut.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw.
deren Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren
Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend
erforderlich. Ohne eine Verarbeitung der vorerwähnten
personenbezogenen Daten ist die Durchführung der (virtuellen)
Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO. Die EVN AG bedient
sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und
IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche
personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der EVN AG. Soweit rechtlich notwendig,
hat die EVN AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein
Aktionär bzw. dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können
alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten
Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis
(§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) – auch anderer Aktionäre – einsehen.
EVN AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil
des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120
AktG). Ohne eine solche Datenverarbeitung könnte die EVN AG ihren
gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach § 120 AktG, nicht
nachkommen.
Die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Vertreter
werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für
die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung
erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus
dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschevorschriften.
Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die EVN AG oder
umgekehrt von der EVN AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die
Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung
von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des
Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung
führen.
Jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der
DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre bzw. deren Vertreter gegenüber
der EVN AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse des
Datenschutzbeauftragten datenschutz@evn.at oder über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
EVN AG
Datenschutzbeauftragter
EVN Platz
AT-2344 Maria Enzersdorf
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der
Österreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at) nach Art 77
DSGVO zu.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber
lautende Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält 1.623.070 Stück eigene Aktien. Abzüglich
dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht zusteht, beträgt die
Gesamtzahl der Stimmrechte 178.255.332. Es besteht nur eine
Aktiengattung.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9:00 Uhr. Bei der
Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis zur
Identifikation vorzulegen.
Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung
etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/hauptversammlung.
Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit
wird in dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten
durchgängig auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet.
Soweit personenbezogene Angaben nur in männlicher Form angeführt
sind, bezieht sich die gewählte Diktion auf alle Geschlechter in
gleicher Weise.
Maria Enzersdorf, im Jänner 2024
Der Vorstand