Fabasoft AG / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 – Aktienrückkaufprogramm
Fabasoft AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
14.08.2024 / 14:18 CET/CEST
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Fabasoft AG: Veröffentlichung einer
Kapitalmarktinformation
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052 – Aktienrückkaufprogramm
Linz, am 14. August 2024 – Der vom Vorstand der Fabasoft
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrates am 13. August 2024
beschlossene und mit Adhoc-Mitteilung vom gleichen Tage
angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 15. August 2024. Im Zeitraum
vom 15. August 2024 bis längstens 30. September 2025 sollen dabei
eigene Aktien der Fabasoft AG (AT0000785407) bis zu einem
Gesamterwerbspreis (ohne Nebenkosten) von maximal EUR 2 Mio. über
die Börse zurückgekauft werden („Aktienrückkaufprogramm“).
Der Vorstand macht dabei von der am 2. Juli 2024 von der
Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 1 Ziff.
4 und 8 AktG (Österreich) Gebrauch. Danach ist die Fabasoft AG
ermächtigt, für die Dauer von 30 Monaten eigene Aktien in einem
Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu
erwerben. Dies entspricht bei einem Grundkapital der Fabasoft AG
von EUR 11.000.000, eingeteilt in 11.000.000 Stückaktien, höchstens
1.100.000 Aktien.
Die Ermächtigung vom 2. Juli 2024 kann ganz oder in
Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Fabasoft AG ausgeübt werden. Erfolgt der
Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs um nicht mehr als
10 % über- und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Als
maßgeblicher Börsenkurs gilt der durchschnittliche
Börsenschlusskurs im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
der letzten 5 Börsenhandelstage vor Festlegung des jeweiligen
Kaufpreises. Auf Basis des derzeitigen Kursniveaus (EUR 14,60,
XETRA-Schlusskurs vom 13. August 2024) entspricht dies bei EUR 2
Mio. bis zu 136.986 Aktien und etwa 1,3% des Grundkapitals.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe von Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend: „EU-VO
2016/1052“) mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 a) EU-VO 2016/1052. Die
erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 2.
Juli 2024 genehmigten Zwecken verwendet werden.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Fabasoft
AG durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen,
das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien
der Fabasoft AG entsprechend Art. 4 Abs. 2 b) EU-VO 2016/1052
unabhängig und unbeeinflusst von der Fabasoft AG trifft.
Das von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms
beauftragte Kreditinstitut ist weiter verpflichtet, die
Handelsbedingungen des Art. 3 EU-VO 2016/1052 und die Bestimmungen
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juli 2024 einzuhalten.
Insbesondere werden die Aktien der Fabasoft AG nicht zu einem Kurs
erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der
Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird das Kreditinstitut für
die Fabasoft AG an einem Handelstag nicht mehr als 25% des
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz,
auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche
Aktienumsatz wird gemäß Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 b) EU-VO 2016/1052
berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen
Kauftermin.
Der Vorstand der Fabasoft AG kann das Aktienrückkaufprogramm im
Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit
beenden, aussetzen und wieder aufnehmen.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm
zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Fabasoft AG die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website
(https://www.fabasoft.com) unter der Rubrik „Investoren /
Kapitalmaßnahmen / Aktienrückkaufprogramm 2024“ veröffentlichen und
dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Über Fabasoft:
Fabasoft zählt zu den führenden Softwareproduktunternehmen und
Cloud-Dienstleistern für digitales Dokumenten-, Prozess- und
Aktenmanagement in Europa. Mit dem einzigartigen Ökosystem Fabasoft
PROCECO vereint Fabasoft leistungsstarke digitale Lösungen für
dokumentenintensive Geschäftsprozesse. Zahlreiche namhafte
Privatunternehmen und Organisationen der öffentlichen Verwaltung
vertrauen seit mehr als drei Jahrzehnten auf die Qualität und
Erfahrung von Fabasoft.
Fabasoft AG (ISIN AT0000785407; WKN 922985; Bloomberg Code FAA
GY; Reuters Code FAAS.DE)
Linz, 14. August 2024
Mag. Klaus Fahrnberger, Investor Relations Manager
E-Mail: ir@fabasoft.com, Telefon: +43 732 60 61 62 0
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