flatexDEGIRO AG Frankfurt am Main WKN: FTG111
ISIN: DE000FTG1111 Stellungnahme des Aufsichtsrats zum
Tagesordnungsergänzungsverlangen
der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach
Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG („Gesellschaft“) nimmt
zu den wesentlichen Aspekten des Tagesordnungsergänzungsverlangens
bezüglich der neuen Tagungsordnungspunkte 13 (Beschlussfassung über
die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 103 AktG) und 14
(Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat), das mit
Schreiben der Anwaltskanzlei Bayer Krauss Hueber vom 3. Mai 2024 im
Namen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
(„GfBk“), Kulmbach, vertreten durch ihren Geschäftsführer
Bernd Förtsch, unterbreitet wurde, wie folgt Stellung:
EINLEITUNG
Der Aufsichtsrat weist alle Vorwürfe der GfBk entschieden
zurück. Die Vorwürfe sind unsubstantiiert, sachlich unzutreffend
bzw. aus dem Zusammenhang gerissen. Von der GfBk wird ein
unvollständiges und völlig verzerrtes Bild von der
Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats und seines Vorsitzenden
gezeichnet. Zudem liegt ein großer Teil der Sachverhalte, auf den
sich die Vorwürfe beziehen lange, teilweise sogar beinahe fünf
Jahre zurück und wurde bereits überwiegend von den
Aufsichtsbehörden intensiv geprüft und beurteilt, wie
beispielsweise im Sonderprüfungsbericht der BaFin.
Darüber hinaus differenziert die GfBk nicht ausreichend zwischen
den Pflichten einzelner Organmitglieder und denen der
Gesamtgremien. So betreffen die Vorwürfe zum Teil Themenkomplexe,
die im Rahmen der aktienrechtlichen Corporate Governance nicht dem
Aufgabenbereich des Aufsichtsrats - und schon gar nicht
ausschließlich dem Aufsichtsratsvorsitzenden - zuzuordnen sind.
Aus diesen Gründen hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft
einstimmig entschieden (bei zwei Enthaltungen), der
Hauptversammlung vorzuschlagen, gegen den Antrag auf Abberufung des
Aufsichtsratsvorsitzenden (TOP 13) und gegen die Wahl des von der
von Herrn Bernd Förtsch kontrollierten GfBk vorgeschlagenen
Kandidaten, Herrn Axel Hörger, für den Aufsichtsrat (TOP 14) zu
stimmen.
Die Gründe hierfür detailliert der Aufsichtsrat wie folgt:
BAFIN-SONDERPRÜFUNG
Es ist zutreffend, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung bei der
flatexDEGIRO Bank AG angeordnet und als Sonderprüfer die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG bestellt
hat. Im November 2022 übermittelte die BaFin den Prüfungsbericht
des Sonderprüfers. Nach Beendigung der Prüfung wurde gegen die
Gesellschaft im Februar 2023 ein Bußgeld iHv €1,05 Mio.
festgesetzt. Außerdem erfolgte die Bestellung eines
Sonderbeauftragten zur Überwachung der Umsetzung der angeordneten
Maßnahmen.
Die Sonderprüfung umfasste u.a. die Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsorganisation nach § 25a KWG. Daneben war Gegenstand der
Untersuchung, ob die erhöhten Eigenmittelanforderungen gemäß § 10
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr.2 KWG erfüllt wurden. Die Prüfung
erstreckte sich somit insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des
Meldewesens und dessen aufsichtsrechtlicher Berichterstattung, das
Vorhandensein angemessener bankaufsichtlicher Eigenmittel, der
Berechnung und Überwachung der Risikotragfähigkeit, der
Ordnungsmäßigkeit der Risikosteuerungs- und
Risiko-Controlling-Prozesse (Adressenausfall- und operationelle
Risiken) sowie der Einhaltung der Vorschriften nach dem
Geldwäschegesetz.
Bereits während und im Verlauf der Prüfung wurden seitens des
Vorstandes - in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und seinem
Vorsitzenden - unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen
und eingeleitet, um bestehende Defizite zu beseitigen. Diese
Maßnahmen bezogen sich primär auf die Fachbereiche, die in direktem
Zusammenhang mit der Internen Revision, dem Internen
Kontrollsystem, dem aufsichtlichen Meldewesen und der
Geldwäscheprävention stehen. So hat die flatexDEGIRO Bank AG vor
Abschluss der Sonderprüfung bereits im Jahr 2022 damit begonnen,
nachhaltige personelle Maßnahmen, u.a. im Wege von Neueinstellungen
für relevante Vakanzen, zu ergreifen. In diesem Zusammenhang wurde
beispielsweise im Oktober 2022 Herr Dr. Matthias Heinrich zum neuen
Risikovorstand der flatexDEGIRO Bank AG bestellt. Diese personellen
Maßnahmen wurden im Jahr 2023 konsequent weiter fortgeführt und
weitestgehend finalisiert. Darüber hinaus etablierte die
Gesellschaft zur qualitativen Verstärkung in mehreren Fachbereichen
neue Führungsstrukturen. Das Risikomanagement- und
Compliance-System wurde ausgebaut und optimiert. Der Bereich
„Internes Kontrollsystem“ wurde neu strukturiert, als
eigenständiger Fachbereich mit direkter Berichtslinie an den CEO
etabliert und entsprechend personell verstärkt.
Neben diesen personellen Verstärkungen hat die flatexDEGIRO Bank
AG bereits Ende 2022 ein Projekt zur Abarbeitung der
Prüfungsfeststellungen aufgesetzt, das vom Vorstand und Chief
Process Officer der flatexDEGIRO Bank AG, Herr Steffen Jentsch,
verantwortet wird. Das Projekt ist in acht Teilprojekte aufgeteilt
und wird von rund 50 internen und externen Mitarbeitenden
unterstützt. Zur Qualitätssicherung wurde ein umfangreicher Prozess
mit externen und internen Qualitätssicherungsstufen etabliert. Der
zugehörige Lenkungsausschuss ist neben Herrn Steffen Jentsch mit
weiteren Vorständen der flatexDEGIRO Bank AG besetzt. Ziel des
Projektes ist die strukturierte Abarbeitung aller relevanten
Feststellungen sowie die Erhöhung des Reifegrades der gesamten
Organisation. Neben seiner Tätigkeit im Lenkungsausschuss wird der
Stand und die Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen regelmäßig vom
Vorstand der Gesellschaft in seinen Sitzungen diskutiert. Evtl.
notwendige weitere Maßnahmen werden ergriffen. Der Vorstand der
Gesellschaft befindet sich zudem im regelmäßigen Austausch mit dem
Sonderbeauftragten der BaFin.
Nicht nur der Aufsichtsratsvorsitzende, sondern der gesamte
Aufsichtsrat sowie der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss
wurden und werden regelmäßig in ihren regulären Sitzungen über den
Stand des Projektes zur Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen vom
Vorstand informiert. Dabei hat sich der Aufsichtsrat mit der
angemessenen Organisation des Abarbeitungsprojektes, den
mehrstufigen Qualitätssicherungsmaßnahmen und der inhaltlichen
Umsetzung von Anbeginn und in nahezu allen seinen Sitzungen
intensiv beschäftigt und seine Überwachungstätigkeit in seinen
Berichten an die Aktionäre dargelegt. Der Aufsichtsrat hat dabei
nicht nur interne Informationen zur Abbildung seiner
Kontrollfunktion herangezogen, sondern auch direkte Gespräche mit
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als sog. externen Quality Gates
und den Jahresabschlussprüfern geführt, um die Einschätzung Dritter
zu berücksichtigen. Auch die BaFin und die Bundesbank haben an
einigen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. Darüber hinaus werden
die BaFin, die Bundesbank sowie die Jahresabschlussprüfer einmal im
Quartal über den Fortschritt des Abarbeitungsprojektes zur
Sonderprüfung informiert.
Um die Corporate Governance weiter zu verbessern, wurde der
Aufsichtsrat der flatexDEGIRO Bank AG im Januar 2022 und der
Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juni 2022 mit der Bestellung von
Frau Aygül Özkan von drei auf vier Mitgliedern erweitert. Im
Folgejahr wurde der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juni 2023 mit
der Bestellung von Frau Britta Lehfeldt von vier auf fünf
Mitglieder nochmals erweitert. Die Expertise von Frau Britta
Lehfeldt kommt seit April 2023 auch der flatexDEGIRO Bank AG durch
ihre dortige Bestellung als Aufsichtsratsmitglied zugute.
Im Hinblick auf die Auf- und Abarbeitung der in der
Sonderprüfung festgestellten Mängel kann dem Aufsichtsrat und
seinem Vorsitzenden insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen
werden.
VERÖFFENTLICHUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM
SONDERPRÜFUNGSBERICHT
Nach Zugang des Schreibens der BaFin im November 2022 wurde
dieses unverzüglich analysiert, bewertet sowie das Einlegen von
Rechtsmitteln geprüft. In seiner Sitzung vom 29. November 2022
befasste sich der Aufsichtsrat intensiv mit dem Ergebnis der
Sonderprüfung 2022 und den daraus abgeleiteten erhöhten
regulatorischen Anforderungen. Behandelt wurden die aufgesetzten
Projekte zur schnellstmöglichen und strukturierten Abarbeitung der
Feststellungen. Nachfolgend hat die Gesellschaft die
Marktteilnehmer durch eine Pressemeldung vom 3. Dezember 2022
informiert. Diese Information erfolgte somit bereits ca. zwei
Monate vor Erhalt der rechtskräftigen Anordnung durch die BaFin im
Februar 2023. Dabei hatte der Vorstand der Gesellschaft zuvor
mehrmals ausführlich geprüft, ob es einer Ad hoc-Meldung bedarf,
was aus seiner Sicht nicht der Fall war. Dabei hat er insbesondere
die Preiserheblichkeit unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle
bei anderen Marktteilnehmern sorgfältig analysiert und ist - bei
Zugrundelegung der maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung - zutreffend
zum Schluss gekommen, dass an einem Kursbeeinflussungspotential
mangelt. Dass die Kursreaktion doch stärker ausfiel als vom
Vorstand der Gesellschaft zunächst angenommen, ist rechtlich ohne
Belang. Maßgeblich ist allein die Ex-Ante-Betrachtung. Die
Behauptung, „Herr Niehage habe mit Billigung des
Aufsichtsratsvorsitzenden bewusst versucht, die Meldung „unter den
Teppich“ zu kehren“, entbehrt daher jeder Grundlage.
Über die Bestellung eines Sonderbeauftragten hat die
Gesellschaft u.a. mit Meldung vom 27. Februar 2023 informiert. Auch
insoweit hatte die Gesellschaft ausführlich geprüft, ob es sich um
eine ad hoc-pflichtige Insiderinformation handelt. Dies hatte sie
verneint, da die Bestellung eines Sonderbeauftragten primär der
Überwachung der Umsetzung angeordneter Maßnahmen dient und damit
per se typischerweise keine Kursrelevanz hat. Auch insoweit kommt
es auf die Ex-ante-Sicht des Vorstandes der Gesellschaft an.
Tatsächlich kam es im Nachgang zu der Veröffentlichung zu einer
Irritation des Marktes aufgrund des beträchtlichen zeitlichen
Abstands zwischen der Veröffentlichung der Gesellschaft vom 3.
Dezember 2022 und der zugehörigen Veröffentlichung der BaFin vom
24. Februar 2023. Diese temporäre Kursreaktion nivellierte sich
jedoch bereits am nächsten Börsenhandelstag weitgehend. Damit hat
sich aus Ex-post-Sicht die Einschätzung des Vorstands der
Gesellschaft bestätigt, dass keine wesentliche Kursrelevanz
vorlag.
In der Meldung vom 27. Februar 2023 informierte die Gesellschaft
den Markt auch über die Höhe des Bußgeldes von €1,05m, Das Bußgeld
ist aus Sicht der Gesellschaft nicht wesentlich gewesen, so dass
eine Meldung im Rahmen einer Pressemeldung ausreichend ist. Zudem
hatte die Gesellschaft bereits im Halbjahresbericht 2022 darauf
hingewiesen, dass die BaFin ein Bußgeld zu verhängen
beabsichtigt.
Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher kein
Fehlverhalten vorgehalten werden.
ÜBERNAHME DEGIRO
Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Übernahme der DEGIRO
sind haltlos. Nachdem es offenbar konkrete Gerüchte im Markt
gegeben hatte und am Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15.48 Uhr
eine Bloomberg-Meldung publik geworden war, veröffentlichte die
Gesellschaft am gleichen Tag um 17:06 Uhr unverzüglich eine Ad hoc
Meldung über den Abschluss des Kaufvertrages. Nachdem die
Insiderinformation veröffentlicht war, konnte die
Compliance-Abteilung die Aktie der Gesellschaft von der Restricted
List nehmen.
Die im Zuge der Pressemeldung der Gesellschaft vom 16. Dezember
2019 veröffentlichten Informationen stellten aus Sicht der
Gesellschaft keine Insiderinformationen dar. Da insoweit eine
Ex-ante-Sicht maßgeblich ist, ist die nachfolgende Kursbewegung
nicht relevant, wenn der Vorstand - wie hier - auf einer
ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden hat.
Des Weiteren ist auch die im Nachgang zur Veröffentlichung der
Pressemitteilung erfolgende Kursbewegung, insbesondere zum sog.
Unaffected Price von Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15:45 Uhr,
nicht erheblich gewesen. Folglich waren die der Ad-hoc Meldung
nachfolgenden Geschäfte der Mitglieder des Vorstandes
ordnungsgemäß. Letztlich liegt der Sachverhalt rund 4,5 Jahre in
der Vergangenheit - bei einer hinreichenden Möglichkeit eines
Fehlverhaltens hätte es eine behördliche Überprüfung gegeben; dies
ist jedoch nicht der Fall.
Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher auch
insoweit kein fehlerhaftes Überwachungsverhalten vorgeworfen
werden. Insbesondere ist es abwegig zu behaupten, dass der
Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund eines „engen persönlichen und ...
engen geschäftlichen Verhältnisses“ zu Herrn Frank Niehage sich bei
seiner Überwachungstätigkeit nicht ausreichend am
Unternehmensinteresse orientiert hat. Insoweit ist auch zu
berücksichtigen, dass die Entscheidungen des Aufsichtsrates stets
einstimmig ausgefallen sind.
NIEDERLEGUNG VON HERRN CHAHROUR
Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des
vormaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und COO Herrn
Muhamad Chahrour sind haltlos. Die Amtsniederlegung durch Herrn
Chahrour kam für Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft völlig
überraschend. Es trifft zu, dass Herr Chahrour zu Jahresbeginn 2023
zum stellvertretenden CEO befördert worden war. Indessen gab es
aufgrund der guten Zusammenarbeit keinen Anlass zur Annahme, dass
er vorzeitig zum Jahresende 2023 aus dem Amt ausscheiden möchte.
Wie die Gesellschaft in ihrer Ad hoc- und Pressemeldung vom 25.
Juli 2023 mitgeteilt hat, hat Herr Chahrour dem Aufsichtsrat
mitgeteilt, dass er das Unternehmen vorzeitig und auf eigenen
Wunsch verlassen möchte, um sich neuen Aufgaben zu stellen. Wenige
Tage nach später hat Herr Chahrour sein Amt niederlegt. Diesem
Wunsch lagen ausschließlich persönliche Gründe des Herrn Chahrour
zugrunde, die dieser unmittelbar im Nachgang an die
Veröffentlichung in öffentlichen Presse- und Investoren Calls näher
ausführte. Die Parteien hatten sich im besten Einvernehmen darauf
geeinigt, dass er das Unternehmen zum 31. Dezember 2023 verlassen
wird. Diese Sequenz ist in der Praxis häufig anzutreffen uns stellt
daher keinen „seltsam anmutenden“ Umstand dar.
Der Aufsichtsrat hatte für den Fall eines Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes aber bereits vorgesorgt, indem das Gremium
durch die Bestellung von Dr. Benon Janos, Stephan Simmang bereits
zum 1. Januar 2023 erweitert wurde und zudem die langfristige
Nachfolgeplanung erfolgte, mittels derer Frau Christiane Strubel
zum 1. Januar 2024 als weiteres Vorstandsmitglied bestellt wurde.
Zudem verfügte die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in ihrer
100%igen Tochter, der flatexDEGIRO Bank AG, neben Herrn Dr. Benon
Janos und Herrn Stephan Simmang mit Herrn Frank Niehage, Herrn
Steffen Jentsch und Herrn Dr. Matthias Heinrich über drei weitere
Vorstände. Im September 2023 wurde Herr Jens Möbitz als
zusätzliches Vorstandsmitglied der flatexDEGIRO Bank AG bestellt.
Die flatexDEGIRO Bank AG ist für ca. 80% des Geschäftes zuständig,
Insoweit hat der Aufsichtsrat sowohl in der Gesellschaft, als auch
in der flatexDEGIRO Bank AG für eine resiliente Struktur
gesorgt.
SUCHE NACH NEUEM VORSTANDSVORSITZENDEN
Schließlich entbehren auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der
Suche nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden jeder Grundlage. Die
Behauptung, der Aufsichtsratsvorsitzende habe „seine persönlichen
und freundschaftlichen Beziehungen über die Interessen der
Aktionäre“ gestellt, ist dabei völlig aus der Luft gegriffen. Auch
insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass es sich insoweit um
eine Aufgabe des Aufsichtsrats insgesamt und nicht um eine des
Aufsichtsratsvorsitzenden handelt.
Es trifft zu, dass der Aufsichtsratsvorsitzende am 22. November
2023 einen von Herrn Bernd Förtsch offenbar mitgetragenen Brief von
Aktionären erhalten hat. Wesentlicher Inhalt des Schreibens ist das
Petitum, den Anstellungsvertrag von Herrn Frank Niehage nicht
vorzeitig zu verlängern und unverzüglich einen Auswahlprozess für
seinen Nachfolger aufzusetzen. Dieses Schreiben hat der
Aufsichtsratsvorsitzende indessen nicht ignoriert, sondern
unverzüglich mit dem gesamten Aufsichtsratsplenum geteilt und im
Gremium besprochen.
Dies gilt auch für die in dem Schreiben erhobene Forderung, den
Vertrag von dem CEO Frank Niehage nicht vorzeitig zu verlängern und
unverzüglich einen Auswahlprozess für seinen Nachfolger
aufzusetzen. Der Aufsichtsrat, dem nach der aktienrechtlichen
Corporate Governance die Personalkompetenz zusteht, hat sich nach
einhergehender Diskussion und Abwägung auch vor dem Hintergrund des
unten dargestellten Zeithorizonts dagegen entschieden, sich während
der Laufzeit des Mandats vom Vorstandsvorsitzenden zu trennen .
Da 2025 auch Verträge von anderen Vorstandsmitgliedern
auslaufen, hatte der Aufsichtsrat die Suche nach einem Nachfolger
für Herrn Frank Niehage und möglicher anderer Mitglieder bereits
angestoßen, bevor er investorenseitig darauf angesprochen wurde.
Der Aufsichtsrat hatte dazu nach einem Auswahlprozess einen
anerkannten, international tätigen auf die Suche von
Führungskräften spezialisierten Personalberater mandatiert. Der
Aufsichtsrat hat bereits Kandidaten zu einem Erstgespräch getroffen
und daraufhin eine erste Vorauswahl vorgenommen. Die Behauptung der
GfBk, dass eine Lösung erst zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht
war, ist unwahr und verkennt die typische Dauer entsprechender
Auswahlprozesse in einer regulierten Industrie.
Wie für den Vorstand hat auch für den Aufsichtsrat eine
Investorenkommunikation eine große Bedeutung. Dem Aufsichtsrat und
seinem Vorsitzenden kann auch keine unzureichende Investor Relation
Arbeit vorgehalten werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende und das
Aufsichtsratsmitglied Herr Stefan Müller, in seiner Funktion als
stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, haben sich, ohne dazu
verpflichtet zu sein, mit an dem Schreiben beteiligten Aktionär
mehrfach per Videotelefonat ausgetauscht. Gesprächsanfragen wurden
stets innerhalb weniger Tage mit einer Zustimmung zu einem der
vorgeschlagenen Termine des Aktionärs beantwortet.
Herr Frank Niehage hat den Aufsichtsrat der Gesellschaft und den
Vorstand am Morgen des 22. April 2024 über seinen Wunsch, die
Gesellschaft vorzeitig zu verlassen, informiert. Dies wurde von der
Gesellschaft unverzüglich per Ad hoc-Meldung veröffentlicht. In den
folgenden Tagen wurde das Petitum im Aufsichtsrat erörtert und -
wie von Herrn Frank Niehage gewünscht - ein Ausscheiden zum 30.
April 2024 vereinbart. Die Gesellschaft hatte auch die beiden für
sie zuständigen Aufsichtsbehörden Deutsche Bundesbank und BaFin
informiert, die keine Einwände geäußert haben.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Vorwürfe, die von der GfBk gegenüber dem Aufsichtsrat der
Gesellschaft und seinem Vorsitzenden erhoben wurden, sind allesamt
haltlos. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft und sein Vorsitzender
sind ihrer Überwachungstätigkeit stets sorgfältig nachgekommen. Vor
diesem Hintergrund besteht kein Grund, das Aufsichtsratsmitglied
Herrn Martin Korbmacher abzuberufen. Damit besteht auch keine
Notwendigkeit, ein neues Mitglied für Herrn Martin Korbmacher in
den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung -
gemäß seinem einstimmig am 05. Mai 2024 bei zwei Stimmenthaltungen
gefassten Beschluss - vor, gegen die Beschlussvorschläge unter den
Tagesordnungspunkten 13 und 14 zu stimmen.
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