GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung gemäß Artikel 5
Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs.
1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission
GEA Group Aktiengesellschaft: Veröffentlichung einer
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13.05.2024 / 13:04 CET/CEST
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Düsseldorf, 8. Mai 2024
Bekanntmachung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 und Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/1052 der Kommission
Der Vorstand der GEA Group Aktiengesellschaft in Düsseldorf
("GEA") hat am 7. November 2023 beschlossen, eigene
Aktien der GEA (ISIN DE0006602006) ("GEA-Aktien") zu einem
insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis von bis zu EUR 400 Mio. (ohne
Erwerbsnebenkosten) über die Börse zu erwerben. Der Vorstand macht
dabei von der am 27. April 2023 von der Hauptversammlung
beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Die erworbenen Aktien sollen
eingezogen werden, ohne dass das Grundkapital der Gesellschaft
entsprechend herabgesetzt wird.
Der Erwerb eigener Aktien soll – wie am 8. November 2023 bekannt
gemacht – in bis zu drei Tranchen erfolgen. Die Durchführung der
ersten Tranche mit einem Rückkaufvolumen von EUR 150 Mio., mit der
am 9. November 2023 begonnen wurde, soll bis Ende Mai 2024
abgeschlossen werden. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden
Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu EUR 250 Mio., maximal
jedoch 12.000.000 GEA-Aktien, soll nach Abschluss der ersten
Tranche vom 3. Juni 2024 voraussichtlich bis Ende Februar 2025
zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen erworben werden.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 in
Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf
Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren
Bedingungen ("Verordnung (EU) 2016/1052"), mit Ausnahme des
Erwerbszwecks gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit. a) der
Verordnung (EU) 2016/1052 i.V.m. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014.
Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der GEA durch
Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts. Das Kreditinstitut
trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von
GEA-Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der
Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der
GEA.
Das Kreditinstitut muss den Erwerb der GEA-Aktien in
Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und
die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom
27. April 2023 einhalten. Danach ist GEA ermächtigt, bis zum
26. April 2028 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden
anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
der GEA zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der GEA-Aktien über die
Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie
den arithmetischen Mittelwert des Aktienkurses
(Schlussauktionspreise der GEA-Aktie im XETRA-Handel bzw. einem das
XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen Tag des
Erwerbs vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 und die in diesem
Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Insbesondere werden die GEA-Aktien nicht zu einem Kurs erworben,
der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder
(sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten
unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet, liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht
mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes
auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben. Der
durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis
des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20
Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm im Einklang mit den
zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit beenden. Das
Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, auch jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder
aufgenommen werden.
Sämtliche Transaktionen werden entsprechend den Vorgaben der
Verordnung (EU) 2016/1052 spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung der Transaktionen in
detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekannt
gegeben. Über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird GEA
regelmäßig unter www.gea.com informieren und dafür sorgen, dass die
Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre
öffentlich zugänglich bleiben.
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