HELLA GmbH & Co. KGaA Lippstadt Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN):
A13SX2
ISIN DE000A13SX22 Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETHLE00424
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, hiermit laden wir Sie
herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der HELLA GmbH &
Co. KGaA, Lippstadt
(nachfolgend „Gesellschaft“), am Freitag, den 26. April
2024,
um 10:00 Uhr (MESZ),
Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ), im Festsaal des A2 Forum
Rheda-Wiedenbrück,
Gütersloher Str. 100 in 33378 Rheda-Wiedenbrück
TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
1 | |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils
gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses nebst des
zusammengefassten Lageberichts für die HELLA GmbH & Co. KGaA
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023, einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a
Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats und
des gesonderten nichtfinanziellen Berichts der HELLA GmbH & Co.
KGaA und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der HELLA GmbH &
Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023 |
| Diese Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung
zugänglich. Darüber hinaus werden die Unterlagen den Aktionären
während der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. |
| Der Aufsichtsrat hat den von der
persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 Aktiengesetz
(AktG) erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch
die Hauptversammlung. Dabei erklärt die persönlich haftende
Gesellschafterin ihre Zustimmung zu der Feststellung gemäß § 29
Abs. 2 Satz 2 der Satzung mit der an die Hauptversammlung
gerichteten Beschlussempfehlung. |
| Im Übrigen sind die vorgenannten
Unterlagen der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen,
ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung
bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der
Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den
Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
von 81.151.746,23 EUR ausweist, festzustellen. |
2 | |
Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von
81.151.746,23 EUR wie folgt zu verwenden: |
| |
| Ausschüttung einer Dividende in Höhe
von 0,71 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie
(bei 111.111.112 dividendenberechtigten Stückaktien): |
78.888.889,52 EUR |
| Gewinnvortrag auf neue Rechnung: |
2.262.856,71 EUR |
| Bilanzgewinn: |
81.151.746,23 EUR |
| Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 2. Mai
2024, fällig. |
3 | |
Beschlussfassung über die Entlastung
der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr
2023 |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen. |
4 | |
Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen. |
5 | |
Beschlussfassung über die Entlastung
der Mitglieder des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr
2023 |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des
Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu
erteilen. |
6 | |
Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 |
| Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 zu wählen. |
| Der Prüfungsausschuss hat in seiner
Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel
16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/204 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art
auferlegt wurde. |
7 | |
Beschlussfassung über die Billigung
des Vergütungsberichts 2023 |
| Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und
Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich
einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu
erstellen. Die HELLA GmbH & Co. KGaA hat rechtsformbedingt
keinen Vorstand. Stattdessen ist die Hella
Geschäftsführungsgesellschaft mbH als persönlich haftende
Gesellschafterin für die Geschäftsführung der HELLA GmbH & Co.
KGaA zuständig. Zudem ist bei der HELLA GmbH & Co. KGaA der
Gesellschafterausschuss anstelle des Aufsichtsrats für die
Vergütung der Geschäftsführung zuständig. Der Vergütungsbericht der
Gesellschaft wird daher von der persönlich haftenden
Gesellschafterin und dem Gesellschafterausschuss erstellt. |
| Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
enthalten sind. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt. |
| Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die
Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr zu beschließen. |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin und der Gesellschafterausschuss schlagen daher
vor, den als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 nach der
Tagesordnung abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen. |
8 | |
Beschlussfassung über die Billigung
des Vergütungssystems für die Mitglieder der
Geschäftsführung |
| Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG hat die
Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft bei jeder
wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle
vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Die
HELLA GmbH & Co. KGaA hat rechtsformbedingt keinen Vorstand.
Stattdessen ist die Hella Geschäftsführungsgesellschaft mbH als
persönlich haftende Gesellschafterin für die Geschäftsführung der
HELLA GmbH & Co. KGaA zuständig. Gegenstand der Vorlage an die
Hauptversammlung ist somit das Vergütungssystem für die Mitglieder
der Geschäftsführung der Hella Geschäftsführungsgesellschaft mbH
(„Geschäftsführer“ bzw. „Mitglieder der Geschäftsführung“).
Zuständig hierfür ist bei der HELLA GmbH & Co. KGaA nicht der
Aufsichtsrat, sondern der Gesellschafterausschuss. |
| Das aktuelle Vergütungssystem für die
Mitglieder der Geschäftsführung wurde mit Beschluss vom 28. April
2023 durch die ordentliche Hauptversammlung mit 97,55 % der
abgegebenen gültigen Stimmen gebilligt. Im September 2023 hat die
Gesellschaft mit dem damals für Finanzen zuständigen Mitglied der
Geschäftsführung (Bernard Schäferbarthold) Verhandlungen über einen
neuen Dienstvertrag für seine Anstellung als Vorsitzender der
Geschäftsführung (CEO) geführt. Das zu seinen Gunsten bestehende
außerordentliche Kündigungsrecht (Kontrollwechselklausel), das ihm
bis zum 30. Juni 2024 eine Vertragskündigung gegen Abfindung
gestattet hätte, wurde aufgeschoben und verlängert, um einen
weiteren Verbleib in der Geschäftsführung zu gewährleisten. Es kann
nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 ausgeübt werden, wenn die
Gesellschaft Strukturmaßnahmen beschließt, die dazu führen, dass
die Gesellschaft kein unabhängiges Management mit einem eigenen
Chief Executive Officer mehr benötigt, und Herr Schäferbarthold
keine Position im Vorstand (comité exécutif) der
Forvia-Gruppe übernimmt. Für den Fall, dass die Gesellschaft seine
Bestellung vorzeitig beendigt und den Dienstvertrag aus diesem
Grund kündigt, wird in der Berechnung der dann fälligen Abfindung
ein STI-Zielerreichungsgrad von mindestens 100 % garantiert.
Unabhängig davon wird ihm für die Berechnung des STI für das
Geschäftsjahr 2024 ein Zielerreichungsgrad von mindestens 100 %
garantiert. Die Vereinbarungen hierzu stehen unter der
aufschiebenden Bedingung, dass der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasstes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt
wird. |
| Wie bereits im aktuellen
Vergütungssystem vorgesehen, hat der Gesellschafterausschuss
außerdem Verhandlungen mit allen Mitgliedern der Geschäftsführung
über die Umstellung der operativen Zielkennzahlen für die variable
Vergütung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geführt und erfolgreich
abgeschlossen. Maßgeblich für das Geschäftsjahr 2024 sind die
operativen Kennzahlen Operating Income-Marge und Netto Cashflow,
wobei die Definitionen dem allgemeinen Verständnis dieser
Kennzahlen im Rahmen der Unternehmenssteuerung und
Finanzberichterstattung angepasst wurden. Zudem wurde die
Höchstgrenze für die kurzfristige variable Vergütung (STI) für
Neuverträge und Vertragsverlängerungen auf 200% herabgesetzt. Diese
Umstellung wird neben sprachlichen Klarstellungen im Text des als
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 nach der Tagesordnung abgedruckten
neuen Vergütungssystem berücksichtigt. |
| Der Gesellschafterausschuss schlägt
vor, das von ihm beschlossene und als Anlage zu diesem
Tagesordnungspunkt 8 nach der Tagesordnung abgedruckte
Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsführung zu
billigen. |
9 | |
Wahl zum
Gesellschafterausschuss |
| Mit Wirkung zum Ablauf des 10. November
2023 hat Nolwenn Delaunay ihr Amt als Mitglied des
Gesellschafterausschusses niedergelegt. Der Gesellschafterausschuss
hat die dadurch entstandene Vakanz nach § 22 Abs. 5 Satz 1 der
Satzung durch die Bestimmung von Jill Greene als Nachrückerin
geschlossen (Kooptation). |
| Das Amt von Jill Greene endet nach § 22
Abs. 5 Satz 2 der Satzung spätestens mit dem Ende der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung. Daher ist eine Neuwahl durch die
Hauptversammlung erforderlich. |
| Der Gesellschafterausschuss setzt sich
gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung aus höchstens neun Mitgliedern
zusammen, die von der Hauptversammlung der Gesellschaft gewählt
werden. Für die Zusammensetzung gilt keine Geschlechterquote. Der
Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, |
|
|
Jill Greene, Paris, Frankreich,
Mitglied des Vorstands (Comité exécutif) der FORVIA SE
|
|
| als Mitglied des
Gesellschafterausschusses zu wählen. |
| Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des
Gesellschafterausschusses für das zweite Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. |
| Der Wahlvorschlag berücksichtigt die
vom Gesellschafterausschuss für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele einschließlich des Diversitätskonzepts und strebt die
Ausfüllung des vom Gesellschafterausschuss erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und
Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts wurden vom
Gesellschafterausschuss zuletzt am 22. Juni 2022 beschlossen und
sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur
Unternehmensführung der HELLA GmbH & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 enthalten und über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich. Der Gesellschafterausschuss hat sich
vergewissert, dass Jill Greene den für die Mitgliedschaft im
Gesellschafterausschuss zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) wird darauf hingewiesen, dass Jill Greene dem Vorstand
(Comité exécutif) der FORVIA SE angehört, die indirekt über
die Forvia Germany GmbH eine Mehrheitsbeteiligung an der HELLA GmbH
& Co. KGaA hält. Nach Einschätzung des
Gesellschafterausschusses bestehen im Übrigen keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidatin zur HELLA GmbH &
Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der HELLA GmbH
& Co. KGaA oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 %
der stimmberechtigten Aktien an der HELLA GmbH & Co. KGaA
beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für
seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. |
| Jill Greene ist bei den nachfolgend
aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen: |
| Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten: |
|
• |
Faurecia Automotive GmbH
|
|
| Mitgliedschaften in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: |
|
|
| Dem Wahlvorschlag ist als Anlage zu
diesem Tagesordnungspunkt 9 nach der Tagesordnung ein Lebenslauf
von Jill Greene mit Angaben zu den wesentlichen Tätigkeiten neben
dem angestrebten Mandat im Gesellschafterausschuss beigefügt. |
10 | |
Beschlussfassung über die Aufhebung
des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
mit einer Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
Beschlussfassung über eine entsprechende Satzungsänderung |
| Die Hauptversammlung der Gesellschaft
hat am 30. September 2021 eine Ermächtigung der persönlich
haftenden Gesellschafter beschlossen, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt 44
Mio. EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I). Diese in § 5 Abs.
4 der Satzung enthaltene Ermächtigung ist bislang nicht genutzt
worden und läuft am 26. September 2024 ab. Weitere genehmigte
Kapitalia bestehen dann nicht mehr. Um der Gesellschaft die
Flexibilität zu kurzfristigen Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll
das genehmigte Kapital erneuert werden. Das Volumen (rund 20 % des
Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung) des genehmigten
Kapitals soll dabei dem bisherigen genehmigten Kapital
entsprechen. |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, wie folgt zu beschließen: |
a) |
Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 der
Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses bis zum 26.
September 2024 um bis zu 44 Mio. EUR zu erhöhen, wird mit Wirkung
auf den Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Satzungsänderung gemäß dem
nachfolgenden Buchstaben c) in das Handelsregister eingetragen
wird. |
b) |
Die persönlich haftenden Gesellschafter
werden ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 25. April
2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des
Gesellschafterausschusses durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um
höchstens 44 Mio. EUR, gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2024/I). Die persönlich haftenden
Gesellschafter werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
und des Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen: |
|
aa) |
sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt,
|
bb) |
wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am
Grundkapital 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei
der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden,
oder
|
cc) |
um sich andernfalls ergebende Spitzenbeträge auszunehmen.
|
|
| Die persönlich haftenden Gesellschafter
werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und des
Gesellschafterausschusses die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. |
c) |
In die Satzung wird unter Aufhebung des
bisherigen § 5 Abs. 4 folgender § 5 Abs. 4 neu eingefügt: |
|
„(4) |
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ermächtigt, das
Grundkapital in der Zeit bis zum 25. April 2029 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens € 44 Mio., gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I). Die
persönlich haftenden Gesellschafter sind ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt,
|
b) |
wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag am
Grundkapital 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und bei
der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des
Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert
werden, oder
|
c) |
um sich andernfalls ergebende Spitzenbeträge auszunehmen.
|
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
festzusetzen.“
|
|
| Der schriftliche Bericht der persönlich
haftenden Gesellschafterin gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung der persönlich
haftenden Gesellschafter zum Ausschluss des Bezugsrechts ist ab dem
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unter
www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Darüber hinaus
wird der Bericht den Aktionären während der Hauptversammlung
zugänglich gemacht. |
11 | |
Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre |
| Die Hauptversammlung der Gesellschaft
hat zuletzt am 27. September 2019 eine Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien beschlossen. Diese Ermächtigung läuft
am 26. September 2024 aus. Um der Gesellschaft die Möglichkeit
eines Aktienrückkaufs zu erhalten, soll die Gesellschaft unter
Aufhebung der bisherigen Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener
Aktien ermächtigt werden. Das Volumen (10 % des Grundkapitals im
Zeitpunkt der Beschlussfassung, oder, falls dieser Wert geringer
ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals) und die Laufzeit (fünf Jahre) der Ermächtigung
sollen dabei der bisherigen Ermächtigung entsprechen. |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, wie folgt zu beschließen: |
a) |
Mit Wirksamkeit des nachstehenden
Beschlusses über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß Buchstaben b) bis e) wird die durch die
Hauptversammlung vom 27. September 2019 unter Tagesordnungspunkt 12
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien aufgehoben. |
b) |
Die persönlich haftenden Gesellschafter
werden gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 25. April
2029 eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des
Grundkapitals im Zeitpunkt der Beschlussfassung, oder, falls dieser
Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals, zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
nach Maßgabe der folgenden Vorgaben zu erwerben. Dabei darf der
Bestand der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e
AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die zeitliche
Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der
Aktien. |
| Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl
der persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des
Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats (i) über die Börse,
(ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder (iii) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. |
|
(1) |
Soweit der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der
von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse ermittelten Börsenkurs an dem Tag des Abschlusses
des Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
(2) |
Soweit der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots
erfolgt, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte
Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise von Aktien
gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse)
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten
und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
(3) |
Soweit der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgt,
darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft
im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
|
| Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den
Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufsspanne, so können das
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche
Betrag nach dem entsprechenden Kurs (Schlussauktionspreis von
Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse)
am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen Entscheidung der
persönlich haftenden Gesellschafter über die Anpassung; die 10
%-Grenze für das Überschreiten und die 20 %-Grenze für das
Unterschreiten sind auf diesen Betrag anzuwenden. |
| Das Erwerbsvolumen kann begrenzt
werden. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das
Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Erwerbsvolumen
überschreiten, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der
Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander
(Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär kann vorgesehen werden. Darüber hinaus kann zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.
Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten können weitere Bedingungen vorsehen. Die näheren
Einzelheiten des jeweiligen Erwerbs bestimmen die persönlich
haftenden Gesellschafter. |
c) |
Die persönlich haftenden Gesellschafter
werden ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden: |
|
(1) |
Die Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter können
bestimmen, dass die Einziehung nicht zu einer Herabsetzung des
Grundkapitals führt, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital erhöht. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind
in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der
Satzung ermächtigt.
|
(2) |
Die Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches
Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote
veräußert werden.
|
(3) |
Die Aktien können auch in anderer Weise veräußert werden, sofern
die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Kaufpreis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt
der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch
bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst,
wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der
Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als für
die Kaufpreiskalkulation maßgeblich bestimmt wird.
|
(4) |
Die Aktien können Dritten gegen Sachleistung, insbesondere im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des
unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die
Gesellschaft, angeboten und übertragen werden. Anbieten und
übertragen in diesem Sinne umfasst auch die Einräumung und
Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten.
|
(5) |
Die Aktien können an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu
der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinne
des § 18 AktG stehen oder standen, im Rahmen von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zum Erwerb angeboten und
übertragen werden.
|
|
d) |
Die vorstehenden Ermächtigungen zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder
teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die
Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen oder für ihre oder
deren Rechnung durch Dritte im Sinne von § 71d AktG ausgeübt
werden. |
e) |
In den Fällen des Buchstaben c) (3),
(4) und (5) ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Beim
öffentlichen Angebot an alle Aktionäre nach Buchstabe c) (2) gilt
dies, soweit es zur Vermeidung von Spitzenbeträgen notwendig ist.
Im Fall des Buchstaben c) (3) ist die Ermächtigung beschränkt auf
die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag
von höchstens 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
entfällt. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert wurden. |
| Der schriftliche Bericht der persönlich
haftenden Gesellschafterin gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung der
persönlich haftenden Gesellschafter zum Ausschluss des Andienungs-
und Bezugsrechts ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung unter www.hella.com/hauptversammlung
zugänglich. Darüber hinaus wird der Bericht den Aktionären während
der Hauptversammlung zugänglich gemacht. |
12 | |
Ermächtigung zum Einsatz von
Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG |
| Die Hauptversammlung der Gesellschaft
hat zuletzt am 27. September 2019 in Ergänzung ihrer am gleichen
Tag beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eine Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten beschlossen.
Diese Ermächtigung läuft am 26. September 2024 aus. Um der
Gesellschaft die Möglichkeit eines Aktienrückkaufs unter Einsatz
von Derivaten zu erhalten, soll die Gesellschaft unter Aufhebung
der bisherigen Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien unter
Einsatz von Derivaten ermächtigt werden. Diese Ermächtigung ergänzt
die unter Tagesordnungspunkt 11 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG. Das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben
werden darf, soll dadurch nicht erhöht werden; es werden lediglich,
wie bisher, weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien
eröffnet. Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise
beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich ohne eine
Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist. |
| Die persönlich haftende
Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat
schlagen vor, wie folgt zu beschließen: |
a) |
Mit Wirksamkeit des nachstehenden
Beschlusses über die Ermächtigung zum Einsatz von
Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß
Buchstaben b) bis f) wird die durch die Hauptversammlung vom 27.
September 2019 unter Tagesordnungspunkt 13 beschlossene
Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten aufgehoben. |
b) |
Der Erwerb eigener Aktien gemäß
Tagesordnungspunkt 11 dieser Hauptversammlung darf auch unter
Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen) bzw. Kaufoptionen
(Call-Optionen), Termingeschäften oder sonstigen
Eigenkapitalderivaten oder einer Kombination dieser Instrumente
(alles im Folgenden: „Derivate“) erfolgen. |
c) |
Der Einsatz von Derivaten erfolgt nach
Wahl der persönlich haftenden Gesellschafter mit Zustimmung des
Gesellschafterausschusses und des Aufsichtsrats unter Ausnutzung
einer oder mehrerer der folgenden Möglichkeiten: |
|
(1) |
Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können über die
Derivatebörse EUREX oder ein vergleichbares Nachfolgesystem
vorgenommen werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft die
Aktionäre vor der geplanten Begebung bzw. vor dem geplanten Erwerb
der Derivate durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern zu
informieren. Die Derivate können auch bei zeitgleicher Begebung
oder zeitgleichem Erwerb für unterschiedliche Verfallstermine
unterschiedliche Ausübungspreise vorsehen.
|
(2) |
Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können mit einem oder
mehreren Kreditinstitut(en) oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen
Unternehmen (nachfolgend jeweils: „Finanzinstitut“) oder mit einer
oder mehreren anderen geeigneten und im Derivatgeschäft erfahrenen
Vertragspartei(en) mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass
dieses Finanzinstitut bzw. diese Vertragspartei auf Grundlage der
Derivate nur Aktien liefert, die zuvor unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, insbesondere durch
Erwerb über die Börse.
|
(3) |
Die Begebung oder der Erwerb der Derivate können allen
Aktionären öffentlich angeboten werden oder mit einem
Finanzinstitut mit der Maßgabe abgeschlossen werden, dass dieses
die entsprechenden Derivate allen Aktionären zum Bezug anbietet.
Das Volumen eines öffentlichen Angebots kann begrenzt werden.
Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, kann die Begebung
oder der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der
zeichnenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem
Verhältnis der Zeichnungen (Zeichnungsquoten) erfolgen. Eine
bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen (Derivate in
Bezug auf bis zu 100 Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden.
Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
abgerundet werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen. Die näheren Einzelheiten bestimmen die persönlich
haftenden Gesellschafter.
|
|
| Die Laufzeit der Derivate darf jeweils
höchstens 18 Monate betragen und muss so gewählt werden, dass der
Aktienerwerb in Ausübung der Optionen spätestens am 25. April 2029
erfolgt. Der Erwerb unter Einsatz von Derivaten ist auf Aktien in
einem Umfang von höchstens 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der
Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
beschränkt. |
d) |
Die von der Gesellschaft für den Erwerb
von Derivaten gezahlte bzw. für die Begebung von Derivaten
vereinnahmte Prämie darf von dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der jeweiligen Derivate nicht wesentlich abweichen. Der bei
Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den
arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise
von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) während der letzten drei Börsenhandelstage vor
Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen
oder gezahlten Optionsprämie). |
e) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von
Derivaten nach Buchstabe c) (1) und/oder (2) erworben, ist ein
Recht der Aktionäre, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft
abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von
Derivatgeschäften ist auch insoweit ausgeschlossen, als im Fall des
Buchstaben c) (3) eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen stattfindet. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung
ihrer Aktien gegenüber der Gesellschaft nur, soweit die
Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme
der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes
Andienungsrecht ist ausgeschlossen. |
f) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die
aufgrund dieser Ermächtigung unter Einsatz von Derivaten erworben
werden, finden die Regelungen in Tagesordnungspunkt 11 Buchstaben
c), d) und e) Anwendung. |
| Der schriftliche Bericht der persönlich
haftenden Gesellschafterin gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung der
persönlich haftenden Gesellschafter zum Ausschluss des Andienungs-
und Bezugsrechts ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung unter www.hella.com/hauptversammlung
zugänglich. Darüber hinaus wird der Bericht den Aktionären während
der Hauptversammlung zugänglich gemacht. |
ANLAGEN ZUR TAGESORDNUNG
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2023
Der vorliegende Vergütungsbericht gibt gemäß § 162 Aktiengesetz
(AktG) Auskunft über die Grundzüge der im Geschäftsjahr 2023
angewendeten Vergütungssysteme für die Geschäftsführer der Hella
Geschäftsführungsgesellschaft mbH (unter I.), die Mitglieder des
Aufsichtsrats (unter II.) und des Gesellschafterausschusses (unter
III.) der HELLA GmbH & Co. KGaA sowie die im Geschäftsjahr 2023
jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied der drei
vorgenannten Gremien gewährte und geschuldete Vergütung. Der
Vergütungsbericht setzt die Entwicklung dieser Vergütung außerdem
ins Verhältnis zu der Ertragsentwicklung von HELLA und der
Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer von
HELLA (unter IV.). Die gewährte und geschuldete Vergütung der
Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und des
Gesellschafterausschusses im vorangegangenen Geschäftsjahr, dem
Rumpfgeschäftsjahr 2022, wird ausschließlich im Rahmen der
vergleichenden Darstellung (unter IV.) ausgewiesen. Eine
freiwillige detaillierte Angabe der gewährten und geschuldeten
Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats
und des Gesellschafterausschusses im nur sieben Monate umfassenden
Rumpfgeschäftsjahr 2022 ist aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit
zum regulären, zwölf Monate umfassenden Geschäftsjahr 2023 nicht
enthalten.
Weitere vergütungsbezogene Angaben nach den International
Financial Reporting Standards (IFRS) und dem Handelsgesetzbuch
(HGB) finden sich im Konzernanhang. In den im Folgenden
dargestellten Tabellen können sich aufgrund von Rundungen
geringfügige Abweichungen bei Summenbildungen ergeben.
I. Vergütung der Geschäftsführung
1. Zielsetzungen und Gesamtüberblick
Das System zur Vergütung der Geschäftsführung setzt Anreize für
eine erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie und eine
nachhaltige sowie langfristige Unternehmensentwicklung. Bei der
Festsetzung der Vergütung folgt der Gesellschafterausschuss dem
Grundsatz, eine marktübliche und wettbewerbsfähige sowie dem
Anforderungs und Leistungsprofil der einzelnen Geschäftsführer
individuell angemessene Kompensation zu gewähren, die in einem
ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens sowie zu seiner
Geschäfts und Ertragslage steht und die Eingehung
unverhältnismäßiger Risiken vermeidet.
Dazu knüpft das Vergütungssystem mit zwei erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten zum einen an wichtige operative Kennziffern
an, die den Erfolg des Unternehmens widerspiegeln und zu den
finanziellen Leistungsindikatoren für die Unternehmenssteuerung
zählen. Die hierfür geltenden Zielvorgaben werden vom
Gesellschafterausschuss jährlich überprüft und im Einklang mit der
Unternehmensstrategie und der Unternehmensplanung auf einem
anspruchsvollen Niveau festgesetzt. Leitend ist dabei die
Überlegung, dass das Unternehmen stärker als der Gesamtmarkt
wachsen soll. So ist sichergestellt, dass die Vergütung an die
langfristige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft gekoppelt
ist und die Interessen der Geschäftsführung und der Aktionäre
gleichgerichtet sind. Zum anderen berücksichtigen die
erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten auch Aspekte der
unternehmerischen Sozialverantwortung (Environmental, Social &
Governance, „ESG“). Im Geschäftsjahr 2023 gehörten zu den
entsprechenden ESG-Zielen neben der Förderung der
Geschlechterdiversität und der CO2-Reduzierung auch die
Reduzierung der Unfallrate und der spezifischen
CO2-Intensität. Die Zielvorgaben für die operativen
Kennziffern und die ESG-Ziele können sich auch individuell an die
einzelnen Geschäftsführer richten, soweit der
Gesellschafterausschuss entsprechende besondere („priorisierte“)
Zielvorgaben festlegt.
Die individuelle Vergütung der Geschäftsführer setzt sich aus
drei Komponenten zusammen:
• |
einer erfolgsunabhängigen Festvergütung (zuzüglich
erfolgsunabhängiger Sachbezüge, sonstiger Nebenleistungen und
Pensionszusagen),
|
• |
einer jährlichen erfolgsabhängigen Komponente (Short Term
Incentive, „STI“) und
|
• |
einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung (Long Term
Incentive, „LTI“).
|
Die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten unterliegen jeweils
für sich und außerdem zusammengerechnet einer Höchstgrenze („Cap“).
Außerdem kann der Gesellschafterausschuss die erfolgsabhängige
Vergütung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung nach seinem Ermessen
anpassen, insbesondere um außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung
zu tragen. Darüber hinaus bestehen Rückforderungsmöglichkeiten
(„Clawback“).
Die Zielvergütung bei einem Zielerreichungsgrad von 100 %
beträgt beim STI das 1,1-fache und beim LTI das 1,2-fache des
jährlichen Festgehalts. Wird die Zielvergütung erreicht, überwiegen
folglich beide erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten jeweils die
Festvergütung, worin die Anreizorientierung des Vergütungssystems
zum Ausdruck gelangt. Innerhalb der erfolgsabhängigen Vergütung
überwiegt in diesem Fall der Anteil der langfristigen Komponente,
was der besonderen Bedeutung einer nachhaltigen
Unternehmensentwicklung Ausdruck verleiht.
Das durch die ordentliche Hauptversammlung am 28. April 2023
gebilligte Vergütungssystem lässt sich in der im Geschäftsjahr 2023
angewendeten Ausprägung im Überblick wie folgt zusammenfassen:
2. Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems
Bei der HELLA GmbH & Co. KGaA besteht rechtsformbedingt die
Besonderheit, dass nicht der Aufsichtsrat, sondern der
Gesellschafterausschuss für die Vergütung der Geschäftsführung
zuständig ist. Er ist nach der Satzung dazu berufen, die
Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und persönlich
haftenden Gesellschaftern, soweit sie sich nicht aus Satzung oder
Gesetz zwingend ergeben, durch Vereinbarungen zu regeln. Ebenso
obliegt ihm die Regelung der Anstellungsverhältnisse der
Geschäftsführer der derzeitig alleinigen persönlich haftenden
Gesellschafterin, der Hella Geschäftsführungsgesellschaft mbH.
Hieraus ergibt sich eine umfassende Zuständigkeit des
Gesellschafterausschusses der HELLA GmbH & Co. KGaA für die
Festlegung des Vergütungssystems der Geschäftsführung.
Der Gesellschafterausschuss wird dabei von seinem
Personalausschuss unterstützt, dem gegenwärtig drei Mitglieder
angehören (der Vorsitzende des Gesellschafterausschusses und zwei
weitere, vom Gesellschafterausschuss gewählte Mitglieder). Der
Personalausschuss bereitet die Beschlussfassung des Plenums über
die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie über das
Vergütungssystem und die individuelle Vergütungshöhe der einzelnen
Geschäftsführer vor. Sowohl im Personalausschuss als auch im Plenum
des Gesellschafterausschusses kommen dabei die allgemein für die
Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regeln zur Anwendung.
Dazu zählt die in der Geschäftsordnung festgeschriebene Regel, die
jedes Gremienmitglied zur Offenlegung von Interessenkonflikten
gegenüber dem Gesellschafterausschuss verpflichtet. Außerdem werden
Vergütungsthemen im Personalausschuss und im Plenum des
Gesellschafterausschusses regelmäßig ohne Beteiligung der
Geschäftsführung diskutiert und entschieden. Externen Sachverstand
ziehen die Gremien hinzu, soweit es nach ihrer Einschätzung
notwendig ist, wobei im Fall einer Einschaltung eines
Vergütungsexperten auf dessen Unabhängigkeit von der
Geschäftsführung und vom Unternehmen geachtet wird. Für die
Beurteilung der Üblichkeit der Gesamtvergütung orientiert sich der
Gesellschafterausschuss derzeit an Studien zur Vorstandsvergütung
der MDAX-Unternehmen sowie vergleichbarer europäischer Unternehmen
als Vergleichsgruppe („Peer Group“). Der Gesellschafterausschuss
berücksichtigte für die Ermittlung der Vergütung ferner das
Verhältnis der Geschäftsführungsvergütung zur Vergütung des oberen
Führungskreises und der Belegschaft insgesamt, auch in der
zeitlichen Entwicklung.
Im Falle wesentlicher Änderungen, spätestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem im Einklang mit den
aktienrechtlichen Vorgaben des ARUG II der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt. Das im Geschäftsjahr 2023 angewendete
Vergütungssystem für die Mitglieder der Geschäftsführung wurde mit
Beschluss vom 28. April 2023 durch die ordentliche Hauptversammlung
mit 97,55 % der abgegebenen gültigen Stimmen gebilligt. Der
Beschluss ist auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar.
Ebenfalls mit Beschluss vom 28. April 2023 durch die ordentliche
Hauptversammlung wurde der Vergütungsbericht für das
Rumpfgeschäftsjahr 2022 mit 97,71 % der abgegebenen gültigen
Stimmen gebilligt. Angesichts der hohen Zustimmungswerte bestand
für den Gesellschafterausschuss keine Veranlassung, das
Vergütungssystem, dessen Umsetzung oder die Art und Weise der
Berichterstattung zu hinterfragen. Der Gesellschafterausschuss wird
der Hauptversammlung am 26. April 2024 allerdings ein in wenigen
Punkten verändertes Vergütungssystem vorlegen, um
zwischenzeitlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden bei der
Darstellung der Anstellungsverhältnisse der Mitglieder der
Geschäftsführung vereinfachend von den Rechten und Pflichten
gegenüber der "Gesellschaft" gesprochen. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die Dienstverträge mit der Hella
Geschäftsführungsgesellschaft mbH geschlossen sind, die daraus
entstehenden Aufwendungen und Lasten ihr jedoch von der HELLA GmbH
& Co. KGaA erstattet werden und die von den Mitgliedern der
Geschäftsführung erbrachten Dienstleistungen der HELLA GmbH &
Co. KGaA zugutekommen.
3. Vergütungskomponenten
A) Jährliches Festgehalt, Sachbezüge und sonstige
Nebenleistungen
Die erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus einem
jährlichen Festgehalt und Sachbezügen sowie sonstigen
Nebenleistungen.
Die Auszahlung des jährlichen Festgehalts erfolgt grundsätzlich
in zwölf monatlich gleichen Beträgen. Es stellt ein angemessenes
Grundeinkommen sicher, um das Eingehen unangemessener Risiken durch
die Geschäftsführer zu verhindern. Für den im abgelaufenen
Geschäftsjahr amtierenden Vorsitzenden der Geschäftsführung lag das
jährliche Festgehalt zuletzt bei 901 T€ und für die übrigen
Mitglieder der Geschäftsführung zwischen 440 T€ und 690 T€.
Die jeweilige Höhe des Festgehalts spiegelt die Rolle des
Geschäftsführers innerhalb der Geschäftsführung, die Erfahrung, den
Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider. Der
Gesellschafterausschuss überprüft jährlich die Angemessenheit des
Festgehalts.
Daneben werden den Geschäftsführern marktübliche Sachbezüge und
sonstige Nebenleistungen gewährt, die die
Geschäftsführungstätigkeit fördern. Sie bestehen insbesondere aus
der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens und der Übernahme
von dienstbezogenen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Zudem sind alle Geschäftsführer als Organmitglieder in die
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) des
Konzerns einbezogen. Sie werden an Schadensfällen mit einem
Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 % des Schadens beteiligt,
begrenzt allerdings auf das Eineinhalbfache ihres Festgehalts.
B) Kurzfristige variable Vergütung („STI“)
Die kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive,
„STI“) zielt darauf ab, einen Anreiz zum Erreichen der
Unternehmensziele für das laufende Geschäftsjahr bei gleichzeitiger
Förderung der Umsetzung strategischer Prioritäten zu setzen. Sie
wird in Abhängigkeit des Grads der Erreichung bestimmter Ziele
berechnet, die sich in die Kategorien „operative Kennzahlen“ und
„besondere (priorisierte) Ziele“ unterteilen. Die Zielvergütung des
STI liegt beim 1,1-fachen des jährlichen Festgehalts. Maßgeblich
ist dabei das Festgehalt zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.
Die Auszahlung erfolgt einmal im Geschäftsjahr. Bei unterjährigem
Ein- oder Austritt wird der STI zeitanteilig für die Dauer der
Zugehörigkeit zur Geschäftsführung gewährt.
Der vom Gesellschafterausschuss festzustellende Zielerreichungsgrad
der operativen Kennzahlen und der besonderen (priorisierten) Ziele
konnte im abgelaufenen Geschäftsjahr zwischen 0 und 300 % betragen.
Zu diesem Zweck legt der Gesellschafterausschuss vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres anspruchsvolle Mindest-, Ziel- und
Maximalwerte fest, die er regelmäßig anhand der Entwicklung der
HELLA GmbH & Co. KGaA und der Unternehmensplanung überprüft.
Seit dem Geschäftsjahr 2024 liegt die vertragliche Höchstgrenze für
den Zielerreichungsgrad bei 200 %; außerdem kann der
Gesellschafterausschuss nach billigem Ermessen Zwischenzielwerte
(z.B. 150 %) für die Zielerreichung festlegen. Bei
Geschäftsführern, deren Dienstverträge vor der Billigung des
aktuellen Vergütungssystems durch die Hauptversammlung am 28. April
2023 geschlossen bzw. letztmalig verlängert wurden (Yves Andres,
Jörg Weisgerber, Stefan van Dalen) gilt weiterhin die bis zum
Geschäftsjahr 2023 angewandte Regelung mit einer vertraglichen
Höchstgrenze für den Zielerreichungsgrad von 300%. Eine
Möglichkeit, Zwischenzielwerte festzulegen, ist in diesen Fällen
nicht vorgesehen.
Operative Kennzahlen
Bei den operativen Kennzahlen fanden im abgelaufenen
Geschäftsjahr (i) das Ergebnis des HELLA Konzerns vor Steuern (EBT)
und vor Ergebniseffekten aus der Restrukturierung des jeweiligen
Geschäftsjahres, bereinigt um Sondereinflüsse (außerordentliche
Aufwendungen und Erträge, wie sie im Konzernabschluss gemäß § 277
Abs. 4 HGB a. F. auszuweisen wären) mit einer Gewichtung von 70 %
und (ii) der Free Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit (OFCF) vor
Ergebniseffekten aus der Restrukturierung mit einer Gewichtung von
30 % Berücksichtigung. Der OFCF berechnet sich nach Investitionen
und Desinvestitionen (Beschaffung und Verkauf von Sachanlagen und
immateriellen Vermögenswerten) und ohne Unternehmensakquisitionen.
Seit Beginn des Geschäftsjahres 2024 wird anstelle des EBT auf die
Operating Income-Marge1 , wie im Konzernabschluss
berichtet, abgestellt. Zudem wird anstelle des OFCF seit dem
laufenden Geschäftsjahr der Netto Cashflow2 , wie im
Konzernabschluss berichtet; verwendet. Der Gesellschafterausschuss
ist berechtigt, die angewendeten operativen Kennziffern mit Wirkung
für folgende Geschäftsjahre nach billigem Ermessen zu ändern oder
neu festzulegen.
1 Derzeit definiert als operatives Ergebnis des HELLA
Konzerns (EBIT) ohne Berücksichtigung besonderer Komponenten,
abzüglich des Ergebnisses aus at Equity bilanzierten Beteiligungen
sowie des übrigen Beteiligungsergebnisses im Verhältnis zu den
berichteten Umsatzerlösen.
2 Derzeit definiert als Summe aus Cashflow aus
betrieblicher Tätigkeit und Ein- und Auszahlungen aus dem Verkauf
oder der Beschaffung von immateriellen Vermögenswerten und
Sachanlagen.
Der jeweilige Zielerreichungsgrad leitet sich aus den
festgesetzten Mindest-, Ziel- und Maximalwerten ab. Zwischenwerte
werden durch lineare Interpolation ermittelt und der so bestimmte
Zielerreichungsgrad kaufmännisch auf volle Prozentpunkte gerundet.
Die folgende Abbildung zeigt schematisch die sich daraus ergebene
Zielerreichungskurve (noch ohne die für Dienstverträge, welche nach
der Billigung des aktuellen Vergütungssystems durch die
Hauptversammlung am 28. April 2023 geschlossen bzw. letztmalig
verlängert wurden, geltende Möglichkeit, Zwischenzielwerte
festzulegen):
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Werte für EBT und OFCF im
Geschäftsjahr 2023, die für alle Geschäftsführungsmitglieder
gleichermaßen gelten:
Besondere („priorisierte“) Ziele
Zusätzlich kann der Gesellschafterausschuss besondere
(„priorisierte“) Ziele für die Geschäftsführung festlegen, die auf
Basis einer Zielvereinbarung mit dem Management auch qualitative
Größen umfassen und sich aus Kollektiv-/Teamzielen, die für die
Geschäftsführung gleichermaßen gelten, und Individualzielen
zusammensetzen. Diese priorisierten Ziele können je nach Festlegung
des Gesellschafterausschusses mit einer Gesamtgewichtung zwischen
30 und 50 % in die STI-Berechnung einfließen. Die Gewichtung der
operativen Kennziffern reduziert sich in diesem Fall entsprechend.
Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Gesellschafterausschuss die
Gewichtung der priorisierten Ziele auf 50 % festgelegt. Für das
laufende Geschäftsjahr 2024 hat der Gesellschafterausschuss die
Gewichtung der priorisierten Ziele ebenfalls auf 50 %
festgelegt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt sowohl die Kollektiv-/Teamziele
(einschließlich ESG-Ziele) als auch die Individualziele, ihre
jeweilige Gewichtung und den festgestellten Zielerreichungsgrad im
Geschäftsjahr 2023. Die Individualziele bilden die individuellen
Arbeitsschwerpunkte und Prioritäten der einzelnen Mitglieder der
Geschäftsführung ab. Im Geschäftsjahr 2023 bestanden die
Individualziele aus der Budgetzielerreichung für (i) das um
Sondereffekte bereinigte operative Konzernergebnis vor Zinsen und
Steuern (bereinigtes EBIT) und (ii) den um Sondereffekte
bereinigten Free Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit (OFCF,
Operating Free Cashflow nach Investitionen und Desinvestitionen
(Beschaffung und Verkauf von Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten) und ohne Unternehmensakquisitionen) in den
jeweiligen Geschäftsbereichen, für die die Mitglieder der
Geschäftsführung verantwortlich sind:
Daraus ergaben sich für das Geschäftsjahr 2023 die in der
nachfolgenden Tabelle wiedergegebenen Gesamtzielerreichungsgrade
und Auszahlungsbeträge für den STI:
C) Langfristige variable Vergütung („LTI“) im Geschäftsjahr
2023
Die langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“)
ist ebenfalls als Barvergütung ausgestaltet und als Vielfaches des
Festgehalts berechnet. Maßgeblich ist dabei das Festgehalt zu
Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.
Der LTI wird mit zwei gleich gewichteten LTI-Bestandteilen
gewährt, die jeweils einen vierjährigen Referenzzeitraum mit einem
zweijährigen Bemessungszeitraum („LTI-Bestandteil 1“) bzw. mit
einem dreijährigem Bemessungszeitraum („LTI-Bestandteil 2“)
umfassen. Eine Auszahlung erfolgt für beide LTI-Bestandteile erst
nach Ablauf des gesamten vierjährigen Referenzzeitraums. Die
Kennzahlen für die Bemessung der langfristigen variablen Vergütung
umfassten im Geschäftsjahr 2023 jeweils die Entwicklung des
Operating Free Cashflow (OFCF) und der EBIT-Marge sowie die
Zielerreichung von zwei ESG-Kriterien (Reduzierung der
CO2-Emissionen und Förderung der Geschlechterdiversität
im Unternehmen). Seit Beginn des Geschäftsjahres 2024 wird für neu
zugeteilte LTI-Tranchen anstatt auf die internen Finanzkennzahlen
OFCF und EBIT-Marge auf die Finanzkennzahlen Netto Cashflow und
Operating Income-Marge abgestellt.
Interne Finanzkennzahlen: OFCF und EBIT-Marge
Der OFCF definiert sich als bereinigter Free Cashflow aus
betrieblicher Tätigkeit (Operating Free Cashflow nach Investitionen
und Desinvestitionen (Beschaffung und Verkauf von Sachanlagen und
immateriellen Vermögenswerten) und ohne Unternehmensakquisitionen).
Die EBIT-Marge errechnet sich aus dem bereinigten operativen
Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (bezogen auf den
portfoliobereinigten Konzernumsatz, bereinigt um Sondereffekte)
geteilt durch den Umsatz des HELLA Konzerns. Die konkreten
Zielwerte für die internen Finanzkennzahlen setzt der
Gesellschafterausschuss vor Beginn des Referenzzeitraums der
jeweiligen LTI-Tranche fest.
ESG-Ziele: Geschlechterdiversität und
CO2-Reduktion
Die ESG-Ziele werden als indirekte finanzielle Ziele
(Indirect Financial Targets, „IFTs“) im Rahmen der
Unternehmenssteuerung formuliert. Als ESG-Ziele dienen die
Geschlechterdiversität (Erhöhung des prozentualen Anteils von
Frauen in der Gruppe der Fach- und Führungskräfte) sowie die
Reduzierung der CO2-Emissionen (auf der Grundlage eines
vereinbarten CO2-Fahrplans). Die konkreten Zielwerte für
die beiden ESG-Ziele setzt der Gesellschafterausschuss vor Beginn
des Referenzzeitraums der jeweiligen LTI-Tranche fest.
Berechnungsmethode
Die einzelne LTI-Tranche wird in Abhängigkeit von der Erreichung
der festgelegten Zielwerte für die zugrundeliegenden Kennzahlen in
zwei gleichgewichteten LTI-Bestandteilen gewährt.
Der Gesamtzielerreichungsgrad für den einzelnen LTI-Bestandteil
ermittelt sich aus der gewichteten Summe der Zielerreichungen für
die vier zugrundeliegenden Kennzahlen über einen Bemessungszeitraum
von zwei Jahren (LTI-Bestandteil 1) bzw. von drei Jahren
(LTI-Bestandteil 2). Die einzelnen Kennzahlen im Geschäftsjahr 2023
wurden dabei wie folgt gewichtet:
• |
OFCF * 45 %
|
• |
EBIT-Marge * 30 %
|
• |
Geschlechterdiversität * 10 %
|
• |
CO2-Reduktion * 15 %
|
Für das laufende Geschäftsjahr 2024 hat der
Gesellschafterausschuss die folgende Gewichtung beschlossen:
• |
Netto Cashflow * 45 %
|
• |
Operating Income-Marge * 30 %
|
• |
Geschlechterdiversität * 10 %
|
• |
CO2-Reduktion * 15 %
|
Die Zielerreichung der einzelnen Kennzahlen wird je
LTI-Bestandteil anhand der vor Beginn des Referenzzeitraums vom
Gesellschafterausschuss für die einzelnen Kennzahlen festgelegten
Mindest-, Ziel- und Maximalwerten ermittelt. Der
Gesellschafterausschuss kann zudem nach billigem Ermessen weitere
Zwischenzielwerte für bestimmte Zielerreichungsgrade (z.B. 150 %)
festlegen. Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation
ermittelt und der so bestimmte Zielerreichungsgrad kaufmännisch auf
volle Prozentpunkte gerundet. Die einzelne Kennzahl wird für die
Ermittlung des Gesamtzielerreichungsgrads nur bei einem
Zielerreichungsgrad von mindestens 50 % (Mindestwert)
berücksichtigt und der Zielerreichungsgrad für die einzelne
Kennzahl wird bei einer Zielerreichung von 200 % (Maximalwert)
gedeckelt. Daraus ergibt sich die folgende schematische
Zielerreichungskurve für die einzelnen Kennzahlen:
Die Auszahlung der beiden LTI-Bestandteile an die Geschäftsführer
erfolgt nach Ablauf des insgesamt vier Geschäftsjahre umfassenden
Referenzzeitraums, sodass für den Betrag aus dem LTI-Bestandteil 1
eine Haltefrist von zwei Jahren und für den Betrag aus dem
LTI-Bestandteil 2 eine Haltefrist von einem Jahr gilt. Die mit dem
Geschäftsjahr 2023 beginnende LTI-Tranche wird folglich nach
Abschluss des Geschäftsjahres 2026, d.h. im Geschäftsjahr 2027, zu
einer etwaigen Auszahlung führen.
Die folgende Grafik zeigt schematisch die Berechnung des
Gesamtbetrags der nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres
auszuzahlenden langfristigen variablen Vergütung (LTI) in
Abhängigkeit von der Zielerreichung bei den definierten Kennzahlen
für die beiden LTI-Bestandteile.
Kürzungen bei unterjährigem Ein- und Austritt und bei Beendigung
des Dienstvertrags
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt im Geschäftsjahr 1 oder bei
einem weniger als 12 Monate umfassenden Geschäftsjahr 1 wird die in
diesem Geschäftsjahr beginnende LTI-Tranche zeitanteilig gewährt
(zum Beispiel bei Zugehörigkeit nur ab dem zweiten Halbjahr eines
Geschäftsjahres in Höhe von 50 %) und gegebenenfalls entsprechend
den nachstehenden Grundsätzen weiter gekürzt.
Scheidet ein Geschäftsführungsmitglied aus, verfallen bereits
zugeteilte LTI-Beträge für Zeiträume nach dem Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstvertrags beim Ausscheiden vollständig, wenn
(i) der Dienstvertrag aus einem vom Geschäftsführungsmitglied zu
vertretenden wichtigen Grund im Sinne von § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) beendet wird, oder (ii) das
Geschäftsführungsmitglied den Dienstvertrag kündigt oder um eine
vorzeitige Aufhebungsvereinbarung bittet oder den Abschluss eines
von der Gesellschaft angebotenen neuen Dienstvertrags zu gleichen
oder verbesserten Konditionen ablehnt, ohne dass ein von der
Gesellschaft zu vertretender wichtiger Grund im Sinne von § 626 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt. Im Übrigen erfolgt eine
anteilige Kürzung des LTI-Auszahlungsbetrags, wenn im Zeitpunkt des
Ausscheidens für eine bestimmte LTI-Tranche mehr als 12 Monate des
Referenzzeitraums fehlen. In diesem Fall ist der
LTI-Auszahlungsbetrag für jeden weiteren, über die 12 Monate
hinausgehenden fehlenden Monat des jeweiligen Referenzzeitraums
anteilig zu kürzen (abgerundet auf volle Monate).
D) Langfristige variable Vergütung („LTI“) bis einschließlich
zum Rumpfgeschäftsjahr 2022
LTI-Tranchen, die den Geschäftsführern für Geschäftsjahre bis
einschließlich zum Rumpfgeschäftsjahr 2022 zugeteilt wurden,
unterliegen weiterhin den Regelungen, die im Zeitpunkt ihrer
jeweiligen Zuteilung galten. Für die aktuell ausstehenden
LTI-Tranchen sind die Regelungen im Folgenden dargestellt:
Diese LTI-Tranchen sind ebenfalls als Barvergütung ausgestaltet,
bemessen sich jedoch anhand der Entwicklung des Return on Invested
Capital (RoIC) und der EBT-Marge sowie nach der Performance der
HELLA Aktie (Total Shareholder Return). Die langfristige variable
Vergütung stellt dabei auf einen Bemessungszeitraum von insgesamt
fünf Geschäftsjahren ab.
Return on Invested Capital (RoIC)
Der Return on Invested Capital (RoIC) wird als Quotient des
operativen Ertrags vor Zinsen und nach Steuern (Return) und des
investierten Kapitals (Invested Capital) unter Berücksichtigung der
IFRS definiert. Zur Bestimmung des Return wird das operative
Ergebnis (EBIT) auf Ebene der rechtlichen Konzerneinheiten um den
jeweiligen länderspezifischen Standardertragsteuersatz vermindert.
Das investierte Kapital ist der Mittelwert aus Eröffnungs- und
Schlussbilanzwerten der bilanzierten Aktiva ohne Zahlungsmittel und
kurzfristige finanzielle Vermögenswerte abzüglich der bilanzierten
Verbindlichkeiten ohne kurz- und langfristige Finanzschulden für
die Betrachtungsperiode (jeweils wie im Konzernjahresabschluss
ausgewiesen). Der für das Geschäftsjahr 2023 festgestellte
RoIC-Wert liegt bei 11,8 %.
EBT-Marge
Die EBT-Marge errechnet sich aus dem Ergebnis des HELLA Konzerns
vor Steuern (EBT) geteilt durch den Umsatz des HELLA Konzerns
(jeweils wie im Konzernjahresabschluss ausgewiesen). Für das
Geschäftsjahr 2023 beträgt die so berechnete EBT-Marge 5,0 %.
Aktienperformance (Total Shareholder Return)
Die Aktienperformance definiert sich als Kursentwicklung der
HELLA Aktie zuzüglich gezahlter Dividenden. Dazu wird der
volumengewichtete Durchschnittskurs der letzten 20 Handelstage des
Geschäftsjahres, in dem der Bemessungszeitraum einer LTI-Tranche
beginnt, mit dem der letzten 20 Handelstage der Folgegeschäftsjahre
im Bemessungszeitraum verglichen. Die zwischenzeitlich gezahlten
Dividenden werden addiert. Technische Kurseffekte (zum Beispiel bei
Aktiensplits) werden hingegen herausgerechnet.
Berechnungsmethode
Der Auszahlungsbetrag aus einer für Geschäftsjahre bis zum
Rumpfgeschäftsjahr 2022 zugeteilten LTI-Tranche ergibt wie
folgt:
Zunächst wurde für das erste Geschäftsjahr im Bemessungszeitraum
ein LTI-Basisbetrag ermittelt. Er errechnete sich als fester
Prozentsatz des jährlichen Festgehalts in Abhängigkeit vom RoIC.
Der Gesellschafterausschuss legte dazu Mindest- (= 0 %
Zielerreichung), Ziel- (= 100 % Zielerreichung) und Maximalwerte (=
300 % Zielerreichung) für den RoIC fest. Der Mindestwert definierte
die Untergrenze für die Berechnung eines LTI-Basisbetrags.
Der jeweilige Zielerreichungsgrad leitete sich aus den
festgesetzten Mindest-, Ziel- und Maximalwerten ab. Zwischenwerte
wurden durch lineare Interpolation ermittelt und der so bestimmte
Zielerreichungsgrad kaufmännisch auf volle Prozentpunkte gerundet.
Wurde der Zielwert erreicht, betrug der LTI-Basisbetrag das
1,2-fache des jährlichen Festgehalts; ab Erreichen des Maximalwerts
betrug der LTI-Basisbetrag das 3,6-fache des jährlichen Festgehalts
(im Rumpfgeschäftsjahr 2022 zeitanteilig gekürzt). Trat ein
Geschäftsführer unterjährig in die Geschäftsführung ein oder aus
ihr aus, erfolgte die Zuteilung des LTI-Basisbetrags für das
betroffene Geschäftsjahr zeitanteilig.
Die Auszahlung einer für Geschäftsjahre bis zum
Rumpfgeschäftsjahr 2022 zugeteilten LTI-Tranche an den
Geschäftsführer erfolgt, nachdem der Bemessungszeitraum abgelaufen
ist. Dieser betrug bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2019/2020
insgesamt vier, danach fünf Geschäftsjahre. Lediglich im Fall von
Björn Twiehaus galt der fünfjährige Bemessungszeitraum bereits im
Geschäftsjahr 2019/2020, sodass nur er mit Ablauf des
Geschäftsjahres 2023 eine LTI-Tranche ausgezahlt erhält.
Die Ermittlung des Auszahlungsbetrags richtet sich -
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit den
Geschäftsführungsmitgliedern - nach der im Zeitpunkt der Zuteilung
jeweils gültigen LTI-Regelung; zwischenzeitliche Änderungen des
Vergütungssystems haben demnach hierauf keine Auswirkungen. Die
Höhe des aus dem LTI-Basisbetrag abgeleiteten Auszahlungsbetrags
bestimmt sich gleichmäßig anhand des wirtschaftlichen Erfolgs über
die gesamte fünfjährige Laufzeit der jeweiligen LTI-Tranche.
Rechnerisch wird dies wie folgt bewerkstelligt: Zunächst wird 1/5
des LTI-Basisbetrags festgeschrieben. Dieser Betrag entfällt
gedanklich auf das erste Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums. Die
übrigen 4/5 des LTI-Basisbetrags verändern sich entsprechend der
Entwicklung (i) des RoIC, (ii) der EBT-Marge des HELLA Konzerns und
(iii) der Aktienperformance in den vier Folgegeschäftsjahren des
Bemessungszeitraums. Verglichen werden hierbei die Werte des
Geschäftsjahres, für das der LTI-Basisbetrag ermittelt wurde, mit
allen Folgegeschäftsjahren des Bemessungszeitraums. Haben sich in
einem Folgegeschäftsjahr des Bemessungszeitraums die Werte
gegenüber dem ersten Geschäftsjahr verbessert (verschlechtert), so
wird 1/5 des LTI-Basisbetrags erhöht (verringert) und zugunsten des
Geschäftsführers festgeschrieben (siehe untenstehende schematische
Darstellung).
Dabei führt eine Erhöhung der EBT-Marge und/oder des RoIC um einen
Prozentpunkt jeweils zu einer Erhöhung des anteiligen
LTI-Basisbetrags um 7,5 %, jede Verringerung um einen Prozentpunkt
zu einer entsprechenden Verringerung. Die Aktienperformance schlägt
sich unmittelbar proportional nieder, d. h. eine positive
(negative) Aktienperformance von beispielsweise 30 % erhöht
(verringert) den anteiligen LTI-Betrag um 30 %. Nachdem für alle
Geschäftsjahre des Bemessungszeitraums diese Vergleiche jeweils
durchgeführt wurden, wird die Gesamtsumme der festgeschriebenen
Beträge nach Ablauf des Bemessungszeitraums an den Geschäftsführer
ausgezahlt.
Ein Anspruch der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer auf
Ausgleich eines insgesamt negativen LTI-Abrechnungsbetrags wird
nicht begründet. Ferner findet keine Verrechnung mit einem
positiven LTI-Abrechnungsbetrag in Folgejahren statt.
Die bei unterjährigem Ein- und Austritt und bei Beendigung des
Dienstvertrags vorzunehmenden Kürzungen entsprechen weitgehend den
oben unter Ziffer I. 3. C) beschriebenen Regeln. Fehlen im
Zeitpunkt des Ausscheidens für eine bestimmte LTI-Tranche mehr als
12 Monate des Bemessungszeitraums, wird der LTI-Abrechnungsbetrag
für jeden weiteren, über die zwölf Monate hinausgehenden fehlenden
Monat des jeweiligen Bemessungszeitraums um 1/60 gekürzt.
Der mit dem Geschäftsjahr 2023 auslaufenden LTI-Tranche
2019/2020 - 2023 liegt die folgende Berechnung zugrunde:
Der für das Geschäftsjahr 2019/2020 zugeteilte LTI-Basisbetrag
kommt folglich um 9,4 % erhöht nach Ablauf des Bemessungszeitraums
zum Ende des Geschäftsjahres 2023 im Geschäftsjahr 2024 zur
Auszahlung. Die sich hieraus ergebenden auszuzahlenden
LTI-Ansprüche sind in der Tabelle unten unter Ziffer I. 10.
angegeben. In dem dort dargestellten Betrag ist bereits die Kürzung
aufgrund des Eintritts und Austritts während des
Bemessungszeitraums (siehe dazu oben unter „Kürzungen bei
unterjährigem Ein- und Austritt und bei Beendigung des
Dienstvertrags“) berücksichtigt.
E) Pensionszusagen und vergleichbare langfristige
Verpflichtungen für den Fall einer regulären Beendigung
Neben der Festvergütung und den variablen Vergütungskomponenten
erbringt die Gesellschaft Leistungen zur Altersvorsorge, um den
Aufbau einer adäquaten betrieblichen Altersversorgung zu
fördern.
Für die Geschäftsführer der Hella Geschäftsführungsgesellschaft
mbH verwendet die Gesellschaft ein beitragsorientiertes
Kapitalkontensystem, in das sie jährlich für den jeweiligen
Geschäftsführer einen Finanzierungsbeitrag einstellt. Dieser
beträgt für den Vorsitzenden der Geschäftsführung 50 % des
Jahresfestgehalts und für die übrigen Mitglieder der
Geschäftsführung jeweils 40 % des Jahresfestgehalts, wobei das
jeweils am 1. Juni des Jahres geltende Festgehalt maßgeblich ist.
Das Finanzierungsjahr beginnt am 1. Juni eines Jahres und endet am
31. Mai des jeweiligen Folgejahres. Beginnt oder endet der
Dienstvertrag im Laufe des Finanzierungsjahres, so erhält der
Geschäftsführer einen zeitanteiligen Finanzierungsbeitrag. Im
Versorgungsfall wird die aufgelaufene Kapitalleistung entweder als
Einmalzahlung oder - sofern die Gesellschaft zustimmt - in Form
einer Ratenzahlung über einen maximalen Zeitraum von acht Jahren
ausbezahlt. Die in das Kapitalkontensystem eingestellten Beträge
können extern bei einem oder mehreren Investmentfonds investiert
werden. Hierbei richtet sich die Verzinsung nach der Wertänderung
des Investmentvermögens. In jedem Fall wird eine Mindestverzinsung
gewährt, die derzeit 4,5 % pro Jahr beträgt. Das Kapitalkonto wird
grundsätzlich am 31. Mai des Folgejahres aufgelöst, in dem der
Geschäftsführer das 58. Lebensjahr vollendet. Ein Anspruch auf
Auszahlung entsteht erst, wenn der Geschäftsführer aus dem
Unternehmen ausgeschieden ist. Auf Wunsch eines Geschäftsführers
und mit Zustimmung der Gesellschaft kann die Laufzeit verlängert
werden.
Anspruch auf die Versorgungsleistung entsteht ferner bei voller
oder teilweiser Erwerbsminderung, bei langfristiger
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie bei Tod des
Geschäftsführers vor dem planmäßigen Leistungsstichtag. In diesem
Fall wird das Kapital als Einmalzahlung oder - sofern die
Gesellschaft zustimmt - in Form einer Ratenzahlung über einen
maximalen Zeitraum von acht Jahren an vom Geschäftsführer
festgelegte Begünstigte ausbezahlt.
Neben dem durch die Gesellschaft finanzierten
Kapitalkontenmodell steht es den Geschäftsführern der Hella
Geschäftsführungsgesellschaft mbH frei, an einem weiteren
Kapitalkontenmodell teilzunehmen. Der Kapitalaufbau erfolgt in
diesem Fall durch einen individuell festzulegenden Entgeltverzicht
des Geschäftsführers und entspricht weitgehend den Regelungen des
durch die Gesellschaft finanzierten Kapitalkontenmodells. Die
Mindestverzinsung beträgt in diesem Modell derzeit 2,25 % pro
Jahr.
Für die von den Mitgliedern der Geschäftsführung im
Geschäftsjahr 2023 und im Rumpfgeschäftsjahr 2022 aufgrund von
Leistungen der Gesellschaft erworbenen Pensionsanwartschaften
ergeben sich nach IFRS folgende individuelle Dienstzeitaufwendungen
und Anwartschaftsbarwerte:
4. Höchstgrenzen der Vergütung („Cap“) und
Maximalvergütung
Die Gesellschaft hat eine Vergütungshöchstgrenze („Cap“)
festgelegt, wonach der zu zahlende jährliche STI und der
auszuzahlende LTI zusammen einer maximalen Auszahlungsgrenze
unterliegen, die sich auf das Sechsfache des jeweiligen festen
Jahresgehalts beläuft. Maßgeblich ist dabei das Festgehalt im
Zeitpunkt der Auszahlung. Dieser Cap ergänzt die Höchstgrenzen, die
sich aus den Maximalwerten für die Zielerreichungsgrade beim STI
und LTI jeweils einzeln ergeben.
Der Gesellschafterausschuss hat zusätzlich eine betragsmäßig
bezifferte Maximalvergütung festgelegt, die sämtliche
Vergütungselemente (insbesondere auch Neben- und sonstige
Leistungen sowie Pensionszusagen) eines Geschäftsjahres umfasst.
Sie beträgt für den Vorsitzenden der Geschäftsführung 9.500 T€ und
für die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung jeweils 5.000 T€.
Die Maximalvergütung folgt bei den variablen
Vergütungsbestandteilen wie der vertragliche Cap einer
zahlungsorientierten Betrachtung. Im Geschäftsjahr 2023 lag die so
berechnete Gesamtvergütung inklusive Neben- und sonstigen
Leistungen sowie Pensionszusagen bei sämtlichen
Geschäftsführungsmitgliedern unterhalb der Maximalvergütung.
Sowohl Cap als auch Maximalvergütung ergänzen die nachfolgend
dargestellten einzelfallabhängigen Anpassungs- und
Rückforderungsmöglichkeiten, indem sie ermessensunabhängig eine
Vermeidung unangemessen hoher Auszahlungen sicherstellen.
5. Anpassungs- und Rückforderungsmöglichkeiten
(„Clawback“)
Für alle variablen Vergütungskomponenten kann der
Gesellschafterausschuss der HELLA GmbH & Co. KGaA nach billigem
Ermessen eine positive oder negative Korrekturanpassung vornehmen,
wenn er der Auffassung ist, dass die Berechnung der jeweiligen
variablen Vergütungskomponente aufgrund von außerordentlichen
Effekten nicht leistungsangemessen ist. Dabei ist auch die
Erreichung der strategischen Ziele (einschließlich der
nichtfinanziellen Ziele, wie z.B. der HELLA Umweltpolitik) der
HELLA GmbH & Co. KGaA zu berücksichtigen.
Die Gesellschaft behält sich außerdem vor, im Falle einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Sorgfaltspflichtverletzung eines
Geschäftsführers dessen variable Vergütungen, soweit sie für das
Geschäftsjahr 2020/2021 oder nachfolgende Geschäftsjahre gewährt
wurden, zurückzufordern bzw. nicht auszuzahlen („Clawback“). Dieser
vertraglich vereinbarte Rückforderungsanspruch ergänzt etwaige
gesetzliche Ansprüche. Im Geschäftsjahr 2023 wurde hiervon kein
Gebrauch gemacht.
Die vorgenannten Instrumente dienen insbesondere der
Sicherstellung der Angemessenheit der variablen Vergütung und
ermöglichen im Einzelfall eine Sanktionierung von gravierenden
Compliance-Verstößen („Malus“).
6. Vertragslaufzeit und Leistungen im Fall der Beendigung der
Tätigkeit als Geschäftsführer
Die Laufzeit der Dienstverträge richtet sich nach der
Bestelldauer. Das Dienstverhältnis endet automatisch mit Ablauf des
Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird,
frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer
das 65. Lebensjahr vollendet. Ferner endet das Dienstverhältnis
automatisch drei Monate nach Ende des Monats, in dem die dauernde
Dienstunfähigkeit des Geschäftsführers festgestellt wird.
A) Arbeitsunfähigkeit oder Todesfall
Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit wird das Festgehalt
bzw. die Differenz zum Krankengeld für bis zu achtzehn Monate
fortgezahlt. Im Todesfall erhalten unterhaltsberechtigte
Hinterbliebene das Festgehalt für drei Monate, beginnend mit dem
Sterbemonat, weiter ausbezahlt.
B) Abfindung
Widerruft die Gesellschaft die Bestellung vor dem Ende der
Laufzeit des Dienstvertrags, kann der Dienstvertrag vorzeitig
außerordentlich gekündigt werden. In diesem Fall steht dem
Geschäftsführer, sofern der Dienstvertrag nicht aus einem von ihm
zu vertretenden wichtigen Grund beendet wird, eine Abfindung in
Höhe des Zweifachen seiner Jahresvergütung oder, wenn die
Restlaufzeit des Dienstvertrags weniger als zwei Jahre beträgt,
eine zeitanteilig gekürzte Abfindung zu. Diese Beschränkung der
Abfindungshöhe dient der Vermeidung unangemessen hoher Abfindungen.
Die zur Berechnung heranzuziehende Höhe der Jahresvergütung
bestimmt sich nach der Summe aus festem Jahresgehalt und
kurzfristiger variabler Jahresvergütung ohne Sachbezüge und
sonstige Nebenleistungen für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem
Ende der Bestellung. Diese Abfindung ist auf eine etwaige
Karenzentschädigung anzurechnen. Zudem erfolgt eine nachgelagerte
Auszahlung zugeteilter LTI-Tranchen, allerdings anteilig in
Orientierung an dem noch nicht abgelaufenen Teil des
Bemessungszeitraums gekürzt. In bestimmten Fällen verfallen beim
Ausscheiden die noch nicht zur Auszahlung fälligen LTI-Tranchen
vollständig („bad leaver“). Siehe dazu oben Ziffer I. 3. C) unter
„Kürzungen bei unterjährigem Ein- und Austritt und bei
Beendigung des Dienstvertrags“.
An ausscheidende Geschäftsführer wurden im abgelaufenen
Geschäftsjahr Abfindungen in Höhe von 1.208 T€ (Dr. Lea Corzilius)
und 1.562 T€ (Björn Twiehaus) gezahlt.
C) Außerordentliches Kündigungsrecht eines
Geschäftsführers
Einem der amtierenden Geschäftsführer (Bernard Schäferbarthold)
war ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eines
Kontrollwechsels bei der Gesellschaft eingeräumt. Dieses
Kündigungsrecht war infolge des Vollzugs der Übernahme der
Gesellschaft durch Faurecia SE (heute: Forvia SE) am 31. Januar
2022 ausgelöst worden und hätte den Geschäftsführer bei Ausübung zu
einer Abfindung in Höhe des Zweifachen seiner Jahresvergütung
berechtigt. Um ihn zum Verbleib in der Geschäftsführung zu bewegen,
vereinbarte die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer den Aufschub
dieses Kündigungsrechts bis zum 30. Juni 2024. Im Gegenzug wurde
eine Kompensationsregelung getroffen, die der bei sofortiger
Ausübung der Kündigung fälligen Abfindung Rechnung trug. Im
Geschäftsjahr 2023 hat die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer
eine erneute Anpassung des Kündigungsrechts vereinbart, die auf
einen weiteren Verbleib in der Geschäftsführung abzielt. Das
Kündigungsrecht ist bis zum 31. Dezember 2027 verlängert worden und
kann nur noch ausgeübt werden, wenn die Gesellschaft
Strukturmaßnahmen beschließt, die dazu führen, dass die
Gesellschaft kein unabhängiges Management mit einem eigenen Chief
Executive Officer mehr benötigt, und der Geschäftsführer keine
Position im Vorstand (comité exécutif) der Forvia-Gruppe
übernimmt. Im Rahmen des weiteren Aufschubs der Kündigung wurde die
Kompensationsregelung auf den Abfindungsbetrag von 3.045 T€ für den
Kündigungsfall festgeschrieben. Dies entspricht der Höhe der
Abfindung unter der bislang geltenden Regelung. Sollte die
Gesellschaft seine Bestellung vor dem Ende der Laufzeit seines
Dienstvertrags beendigen und den Dienstvertrag aus diesem Grund
vorzeitig außerordentlich kündigen, erhält der Geschäftsführer die
oben unter I. 6. B) beschriebene Abfindung. Bei deren Bemessung
wird ihm für die Berechnung des STI allerdings ein
Zielerreichungsgrad von mindestens 100 % garantiert. Unabhängig
davon wird ihm außerdem für die Berechnung des STI für das
Geschäftsjahr 2024 ein Zielerreichungsgrad von mindestens 100 %
garantiert. Die zwischen Bernard Schäferbarthold und der
Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 getroffene Vereinbarung steht
unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasstes Vergütungssystem für die Mitglieder der
Geschäftsführung zur Billigung vorgelegt wird.
D) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Geschäftsführer unterliegen weiterhin einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das durch Verhinderung einer
Anschlussbeschäftigung der Geschäftsführer bei wesentlichen
Konkurrenten der HELLA GmbH & Co. KGaA den Schutz der
Unternehmensinteressen sicherstellen soll. Die Dauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird individuell vereinbart
und liegt zwischen zwölf und vierundzwanzig Monaten. Während der
Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Geschäftsführer 50 % des
zuletzt bezogenen Jahresfestgehalts als Karenzentschädigung, wobei
eine etwaige Abfindung für eine vorzeitige Vertragsbeendigung und
anderweitige Arbeitseinkünfte während der Dauer des
Wettbewerbsverbots anzurechnen sind. Die Entschädigung wird
monatlich ausgezahlt. Die Gesamtsumme der Karenzentschädigung wird
auf eine von der Gesellschaft geschuldete Pensionszusage (siehe
oben unter Ziffer I. 3. E) angerechnet. Die Gesellschaft kann vor
dem Ende des Dienstvertrags im Einzelfall auf das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot verzichten. Dies hat zur Folge, dass die
Entschädigungsleistung nur für die Dauer von sechs Monaten ab der
Verzichtserklärung zu zahlen ist. Wenn der Dienstvertrag mit
Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder durch eine von der
Gesellschaft erklärte Kündigung aus wichtigem Grund endet, wird die
Gesellschaft sofort von der Entschädigungspflicht frei, falls sie
vor oder gleichzeitig mit dem Ende des Dienstvertrags auf die
Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet hat.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Entschädigungszahlungen nach
den vorgenannten Regelungen geleistet (Vorjahr: 0 T€).
7. Sonderzusagen anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit als
Geschäftsführer
Der Gesellschafterausschuss kann im Einzelfall in angemessenem
Umfang Sonderzusagen geben, um qualifizierte Persönlichkeiten für
die Tätigkeit als Geschäftsführer zu gewinnen. Die Sonderzusagen
können beispielsweise in Zahlungen zum Eintrittszeitpunkt
(Sign-on-Boni), in der Zusicherung von Zielerreichungsgraden oder
Auszahlungsbeträgen für STI und/oder LTI oder in einer finanziellen
Kompensation für Vergütungs- oder Versorgungsansprüche gegenüber
dem bisherigen Arbeitgeber bestehen, die aufgrund des Wechsels zu
der Gesellschaft in Wegfall geraten.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 hat die Gesellschaft von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um Jörg Weisgerber und Stefan
van Dalen für die Tätigkeit in der Geschäftsführung zu gewinnen.
Beiden wurde jeweils zugesagt, dass der STI für das Geschäftsjahr
2023 mit einem Zielerreichungsgrad von 80 % berechnet wird, falls
der tatsächliche Zielerreichungsgrad niedriger liegen sollte.
8. Anrechnung von Vergütungen für die Tätigkeit in
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien
Die Übernahme von Aufsichtsrats- und ähnlichen Mandaten im
beruflichen Bereich, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Gesellschafterausschusses. Sofern Mitglieder der Geschäftsführung
Vorstands- oder Geschäftsführungspositionen oder konzerninterne
Aufsichtsratsmandate oder ähnliche Mandate sowie Ämter in Verbänden
oder ähnlichen Organisationen wahrnehmen, wird eine dafür etwaig
gewährte Vergütung auf das Jahresfestgehalt angerechnet. Bei
anderen Mandaten, insbesondere konzernexternen, entscheidet der
Gesellschafterausschuss im Einzelfall über eine Anrechnung. Er
berücksichtigt dabei insbesondere, in welchem Umfang die
Gesellschaft infolge der Mandatsübernahme auf die Arbeitskraft des
Geschäftsführers verzichten muss.
9. Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Der Gesellschafterausschuss kann in Ausnahmefällen vorübergehend
vom Vergütungssystem und dessen Bestandteilen (einschließlich des
Verfahrens und der Regelungen zur Vergütungsstruktur) sowie von den
Bedingungen einzelner Vergütungsbestandteile abweichen oder neue
Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist,
insbesondere in Fällen einer Unternehmenskrise, bei der
Restrukturierung der Gesellschaft oder im Falle weitreichender
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Abweichung
bedarf eines Beschlusses des Gesellschafterausschusses, in dem die
außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung
festzustellen sind. Die ermessensgeleitete Korrekturmöglichkeit des
Gesellschafterausschusses für die variablen Vergütungskomponenten
bleibt hiervon unberührt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 hat die Gesellschaft von
dieser Abweichungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
10. Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder der
Geschäftsführung
Die nachfolgende Tabelle zeigt - unterteilt in im Geschäftsjahr
2023 amtierende und ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung -
individualisiert die gemäß § 162 Abs. 1 AktG gewährte und
geschuldete Vergütung der Mitglieder der Geschäftsführung für das
Geschäftsjahr 2023. „Gewährt“ ist die Vergütung, wenn die
ihr zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist,
unabhängig davon, ob der Zufluss noch im Geschäftsjahr selbst oder
erst zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres erfolgt. Bei der
mehrjährigen variablen Vergütung (LTI) ist dies der Fall mit Ablauf
des Bemessungs- bzw. Referenzzeitraums. „Geschuldet“ ist die
Vergütung, wenn eine rechtliche Verpflichtung der Gesellschaft
gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung besteht, die fällig,
aber noch nicht erfüllt ist.
Die vorstehende Tabelle enthält - in Kombination mit der oben unter
Ziffer I. 3. E) dargestellten Tabelle zu den individuellen
Dienstzeitaufwendungen - sämtliche Angaben im Sinne der
Mustertabelle 2 zu Ziffer 4.2.5 Abs. 3 (2. Spiegelstrich) des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 7.
Februar 2017 zu der zugeflossenen bzw. noch zufließenden
Vergütung.
Die in der vorstehenden Tabelle gezeigte individuelle Vergütung
der Mitglieder der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2023
entspricht damit der folgenden relativen Verteilung:
11. Haftungsvergütung der Hella Geschäftsführungsgesellschaft
mbH
Die Hella Geschäftsführungsgesellschaft mbH erhält gemäß § 8 der
Satzung als persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft
eine zum Bilanzstichtag fällige Haftungstantieme in Höhe von 5 %
ihres eingezahlten Stammkapitals. Hierfür hat die Gesellschaft 1 T€
(Vorjahr: 1 T€) aufgewendet.
II. Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird nach § 16
der Satzung von der Hauptversammlung festgesetzt. Nach dem derzeit
gültigen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 30.
September 2022 sieht das Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats die nachfolgenden Komponenten vor. Dabei handelt es
sich in Übereinstimmung mit Anregung G.18 Satz 1 des DCGK um eine
reine Festvergütung, die aus Sicht der Gesellschaft dem
Aufgabenprofil des Aufsichtsrats am besten gerecht wird (100 %
feste Vergütung). Dieser soll die Geschäftsführung neutral und
unbeeinflusst von finanziellen Anreizen beraten und überwachen.
Nach Einschätzung der Gesellschaft wird dadurch die
Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft am besten gefördert.
Entsprechend der Empfehlung G.17 des DCGK wird bei der Vergütung
der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des
Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen
berücksichtigt und zusätzlich vergütet.
Im Einzelnen werden den Aufsichtsratsmitgliedern die folgenden
Vergütungen gewährt:
• |
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche
Festvergütung in Höhe von 50 T€.
|
• |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche
Vergütung in Höhe von 200 T€ und jeder Stellvertreter eine
jährliche Vergütung in Höhe von 100 T€.
|
• |
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche
jährliche Vergütung in Höhe von 25 T€. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche jährliche Vergütung in
Höhe von 50 T€.
|
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird nicht
zusätzlich vergütet. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben
Anspruch auf Erstattung sämtlicher Auslagen, die ihnen im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats entstehen, und auf
Erstattung einer etwaigen Umsatzsteuer. Ein Sitzungsgeld wird nicht
gewährt.
Gehören Mitglieder dem Aufsichtsrat nicht ganzjährig an, wird
ihnen eine zeitanteilige Vergütung gewährt. Dies gilt entsprechend
für die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss sowie die Übernahme des
Vorsitzes bzw. stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat oder dem
Prüfungsausschuss.
Als Organmitglieder sind die Mitglieder des Aufsichtsrats in die
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) des
Konzerns einbezogen. Je Schadensfall ist ein Selbstbehalt von
mindestens 10 % des Schadens vorgesehen, jedoch begrenzt auf das
Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung.
Die nachfolgende Tabelle zeigt individualisiert die gewährte und
geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023. „Gewährt“ ist die Vergütung, wenn die
ihr zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden ist,
unabhängig davon, ob der Zufluss noch im Geschäftsjahr selbst oder
erst zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres erfolgt.
„Geschuldet“ ist die Vergütung, wenn eine rechtliche
Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern des
Aufsichtsrats besteht, die fällig aber noch nicht erfüllt ist:
III. Vergütung des Gesellschafterausschusses
Die Vergütung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses wird
nach § 28 der Satzung ebenfalls von der Hauptversammlung
festgesetzt. Nach dem derzeit gültigen Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 28. April 2023 sieht das Vergütungssystem für
die Mitglieder des Gesellschafterausschusses die nachfolgenden
Komponenten vor: Wie beim Aufsichtsrat, handelt es sich um eine
reine Festvergütung (100 % feste Vergütung). Auch der
Gesellschafterausschuss soll die Geschäftsführung neutral und
unbeeinflusst von finanziellen Anreizen beraten und überwachen,
weil dies nach Einschätzung der Gesellschaft die Geschäftsstrategie
und die langfristige Unternehmensentwicklung am besten fördert.
Der Vorsitzende des Gesellschafterausschusses erhält eine
Jahresvergütung in Höhe von 360 T€. Alle übrigen Mitglieder
erhalten eine Jahresvergütung in Höhe von 120 T€. Gehören
Mitglieder dem Gesellschafterausschuss nicht ganzjährig an, wird
ihnen eine zeitanteilige Vergütung gewährt. Dies gilt entsprechend
für die Übernahme des Vorsitzes im Gesellschafterausschuss. Die
Mitgliedschaft in Ausschüssen wird nicht zusätzlich vergütet.
Alle Mitglieder des Gesellschafterausschusses haben Anspruch auf
Erstattung sämtlicher Auslagen, die ihnen im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung des Mandats entstehen, und auf Erstattung einer
etwaigen Umsatzsteuer. Ein Sitzungsgeld wird nicht gewährt.
Als Organmitglieder sind die Mitglieder des
Gesellschafterausschusses in die
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) des
Konzerns einbezogen. Je Schadensfall ist ein Selbstbehalt von
mindestens 10 % des Schadens vorgesehen, jedoch begrenzt auf das
Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung.
Die nachfolgende Tabelle zeigt individualisiert die gewährte und
geschuldete Vergütung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses
für das Geschäftsjahr 2023. „Gewährt“ ist die Vergütung,
wenn die ihr zugrundeliegende Tätigkeit vollständig erbracht worden
ist, unabhängig davon, ob der Zufluss noch im Geschäftsjahr selbst
oder erst zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres erfolgt.
„Geschuldet“ ist die Vergütung, wenn eine rechtliche
Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern des
Gesellschafterausschusses besteht, die fällig aber noch nicht
erfüllt ist:
IV. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft und des Konzerns, der Vergütung der Arbeitnehmer und
der Organvergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die Ertragsentwicklung von HELLA, die Veränderung der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf
Vollzeitäquivalenzbasis sowie die Veränderung der Vergütung der
Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und des
Gesellschafterausschusses dar. Für die vergleichende Darstellung
wurde von der Übergangsvorschrift gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG
dergestalt Gebrauch gemacht, dass der gezeigte Vergleich mit dem
Geschäftsjahr 2020/2021 beginnt. Die Darstellung der jährlichen
Veränderungen wird im kommenden Berichtsjahr weiter aufgebaut.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft in den im Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2023 konsolidierten deutschen
Gesellschaften3 abgestellt. Dieser Personenkreis
umfasste im Geschäftsjahr 2023 durchschnittlich 7.812 Mitarbeiter
(auf Vollzeitäquivalenzbasis)4. Die durchschnittliche
Geschäftsjahresvergütung der Arbeitnehmer umfasst die gezahlten
Bruttoentgelte zuzüglich des geleisteten Arbeitgeberanteils zur
Sozialversicherung sowie gewährter geldwerter Vorteile, abzüglich
Abfindungen und Erfindervergütungen. Auszahlungen von
Kurzarbeitergeld wurden nicht als Entgeltbestandteil
berücksichtigt. Empfangene Vergütungen von Arbeitnehmern für die
Wahrnehmung eines Mandats im Aufsichtsrat der HELLA GmbH & Co.
KGaA wurden ebenfalls nicht berücksichtigt.
3 Mit Ausnahme der Docter Optics SE und ihrer
deutschen Tochtergesellschaften.
4 Ohne Berücksichtigung von externen Zeitarbeitern,
Doktoranden, Trainees, Auszubildenden und Praktikanten; anteilige
Berücksichtigung von in Teilzeit beschäftigten Mitarbeitern sowie
Mitarbeitern in Altersteilzeit.
Für die Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und
des Gesellschafterausschusses wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt. „Gewährt“
ist die Vergütung, wenn die ihr zugrundeliegende Tätigkeit
vollständig erbracht worden ist, unabhängig davon, ob der Zufluss
noch im Geschäftsjahr selbst oder erst zu Beginn des folgenden
Geschäftsjahres erfolgt. Bei der mehrjährigen variablen Vergütung
(LTI) ist dies mit Ablauf des Bemessungszeitraums der Fall.
„Geschuldet“ ist die Vergütung, wenn eine rechtliche
Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern des
jeweiligen Gremiums besteht, die fällig, aber noch nicht erfüllt
ist.
Die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Rumpfgeschäftsjahr
2022 sind aufgrund des verkürzten Rumpfgeschäftsjahres nur sehr
begrenzt aussagekräftig und sind nicht mit einer entsprechenden
Vergütungsveränderung bzw. einer entsprechenden Ertragsentwicklung
gleichzusetzten.
Lippstadt, 11. März 2024
Für die persönlich haftende
Gesellschafterin |
Für den
Gesellschafterausschuss |
Bernard
Schäferbarthold
(Vorsitzender) |
Stefanie Rheker
(Geschäftsführerin) |
Dr.-Ing. Wolfgang
Ziebart
(Vorsitzender) |
Yves Andres
(Geschäftsführer) |
Stefan van Dalen
(Geschäftsführer) |
|
Philippe Vienney
(Geschäftsführer) |
Jörg Weisgerber
(Geschäftsführer) |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die HELLA GmbH & Co. KGaA
Prüfurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der HELLA GmbH & Co. KGaA
für das Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des
International Standard on Quality Management (ISQM 1) angewendet.
Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Gesellschafterausschusses
Die gesetzlichen Vertreter und der Gesellschafterausschuss der
HELLA GmbH & Co. KGaA sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und
Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 13.03.2024
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
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Dr. Marcus Borchert
Wirtschaftsprüfer |
Dr. Julia Füssel
Wirtschaftsprüferin |
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungssystems für die
Mitglieder der Geschäftsführung
I. Zielsetzungen und Gesamtüberblick
Das System zur Vergütung der Geschäftsführung setzt Anreize für
eine erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie und eine
nachhaltige sowie langfristige Unternehmensentwicklung. Bei der
Festsetzung der Vergütung folgt der Gesellschafterausschuss dem
Grundsatz, eine marktübliche und wettbewerbsfähige sowie dem
Anforderungs- und Leistungsprofil der einzelnen Geschäftsführer
individuell angemessene Kompensation zu gewähren, die in einem
ausgewogenen Verhältnis zur Größe des Unternehmens sowie zu seiner
Geschäfts- und Ertragslage steht und die Eingehung
unverhältnismäßiger Risiken vermeidet.
Dazu knüpft das Vergütungssystem mit zwei erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten an wichtige operative Kennziffern an, die den
Erfolg des Unternehmens widerspiegeln und zu den finanziellen
Leistungsindikatoren für die Unternehmenssteuerung zählen. So ist
sichergestellt, dass die Vergütung an die langfristige
wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft gekoppelt ist und die
Interessen der Geschäftsführung und der Aktionäre gleichgerichtet
sind. Darüber hinaus werden Aspekte der unternehmerischen
Sozialverantwortung (Environmental, Social & Governance, „ESG“)
berücksichtigt. Das Vergütungssystem ist hierzu eng mit der
ESG-Nachhaltigkeitsstrategie der Gesellschaft verknüpft. Die
Zielvorgaben für das Vergütungssystem werden vom
Gesellschafterausschuss jährlich überprüft und im Einklang mit der
Unternehmensstrategie und der Unternehmensplanung auf einem
anspruchsvollen Niveau festgesetzt. Leitend ist dabei die
Überlegung, dass das Unternehmen stärker als der Gesamtmarkt
wachsen soll. Daneben kann der Gesellschafterausschuss innerhalb
der erfolgsabhängigen Vergütung jährlich besondere (priorisierte)
Zielvorgaben festsetzen, die sich aus Kollektiv-/Teamzielen, die
für die Geschäftsführung gleichermaßen gelten, und Individualzielen
zusammensetzen.
Die individuelle Vergütung der Geschäftsführer setzt sich aus
drei Komponenten zusammen:
• |
einer erfolgsunabhängigen Festvergütung (zuzüglich
erfolgsunabhängiger Sachbezüge, sonstiger Nebenleistungen und
Pensionszusagen),
|
• |
einer jährlichen erfolgsabhängigen Komponente (Short Term
Incentive, „STI“) und
|
• |
einer mehrjährigen erfolgsabhängigen Vergütung (Long Term
Incentive, „LTI“).
|
Die erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten unterliegen jeweils
für sich und außerdem zusammengerechnet einer Höchstgrenze („Cap“).
Außerdem kann der Gesellschafterausschuss die erfolgsabhängige
Vergütung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung nach seinem Ermessen
anpassen, insbesondere um außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung
zu tragen. Darüber hinaus bestehen Rückforderungsmöglichkeiten
(„Clawback“).
Werden die vom Gesellschafterausschuss festgesetzten Ziele zu
100 % erreicht, beträgt der STI das 1,1-fache und der LTI das
1,2-fache des jährlichen Festgehalts („Zielvergütung“). Wird die
Zielvergütung erreicht, überwiegen folglich beide erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten jeweils die Festvergütung, worin die
Anreizorientierung des Vergütungssystems zum Ausdruck gelangt.
Innerhalb der erfolgsabhängigen Vergütung überwiegt in diesem Fall
der Anteil der langfristigen Komponente, was der besonderen
Bedeutung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung Ausdruck
verleiht.
Im Überblick lässt sich das Vergütungssystem wie folgt
zusammenfassen:
II. Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung des
Vergütungssystems
Bei der HELLA GmbH & Co. KGaA besteht rechtsformbedingt die
Besonderheit, dass nicht der Aufsichtsrat, sondern der
Gesellschafterausschuss für die Vergütung der Geschäftsführung
zuständig ist. Er ist nach der Satzung dazu berufen, die
Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und persönlich
haftenden Gesellschaftern, soweit sie sich nicht aus Satzung oder
Gesetz zwingend ergeben, durch Vereinbarungen zu regeln. Ebenso
obliegt ihm die Regelung der Anstellungsverhältnisse der
Geschäftsführer der derzeitig alleinigen persönlich haftenden
Gesellschafterin, der Hella Geschäftsführungsgesellschaft mbH.
Hieraus ergibt sich eine umfassende Zuständigkeit des
Gesellschafterausschusses für die Festlegung des Vergütungssystems
der Geschäftsführung.
Der Gesellschafterausschuss wird dabei von seinem
Personalausschuss unterstützt, dem gegenwärtig drei Mitglieder
angehören (der Vorsitzende des Gesellschafterausschusses und zwei
weitere, vom Gesellschafterausschuss gewählte Mitglieder). Der
Personalausschuss bereitet die Beschlussfassung des Plenums über
die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie über das
Vergütungssystem und die individuelle Vergütungshöhe der einzelnen
Geschäftsführer vor. Sowohl im Personalausschuss als auch im Plenum
des Gesellschafterausschusses kommen dabei die allgemein für die
Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regeln zur Anwendung.
Dazu zählt die in der Geschäftsordnung festgeschriebene Regel, die
jedes Gremienmitglied zur Offenlegung von Interessenkonflikten
gegenüber dem Gesellschafterausschuss verpflichtet. Außerdem werden
Vergütungsthemen im Personalausschuss und im Plenum des
Gesellschafterausschusses regelmäßig ohne Beteiligung der
Geschäftsführung diskutiert und entschieden. Externen Sachverstand
ziehen die Gremien hinzu, soweit es nach ihrer Einschätzung
notwendig ist, wobei im Fall einer Einschaltung eines
Vergütungsexperten auf dessen Unabhängigkeit von der
Geschäftsführung und vom Unternehmen geachtet wird. Für die
Beurteilung der Üblichkeit der Jahreszielvergütung orientiert sich
der Gesellschafterausschuss derzeit an Studien und Erkenntnissen
zur Vorstandsvergütung in anderen europäischen und deutschen
börsengelisteten Unternehmen von ähnlicher Größe als
Vergleichsgruppe („Peer Group“). Der Gesellschafterausschuss
berücksichtigt für die Ermittlung der Vergütungshöhe ferner das
Verhältnis der Geschäftsführungsvergütung zur Vergütung des oberen
Führungskreises und der Belegschaft insgesamt, auch in der
zeitlichen Entwicklung.
III. Vergütungskomponenten
A) Jährliches Festgehalt, Sachbezüge und sonstige
Nebenleistungen
Die erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus einem
jährlichen Festgehalt und Sachbezügen sowie sonstigen
Nebenleistungen.
Die Auszahlung des jährlichen Festgehalts erfolgt in zwölf
monatlich gleichen Beträgen. Die Höhe des Festgehalts spiegelt die
Rolle des Geschäftsführers innerhalb der Geschäftsführung, die
Erfahrung, den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse
wider. Der Gesellschafterausschuss überprüft jährlich die
Angemessenheit des Festgehalts.
Die Sachbezüge und sonstigen Nebenleistungen bestehen
insbesondere aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens
und der Übernahme dienstbezogener Aufwendungen doppelter
Haushaltsführung. Zudem sind alle Geschäftsführer als
Organmitglieder in die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) des Konzerns einbezogen. Sie werden an
Schadensfällen mit einem Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10 %
des Schadens beteiligt, begrenzt allerdings auf das Eineinhalbfache
ihres Festgehalts.
B) Kurzfristige variable Vergütung („STI“)
Die kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive,
„STI“) zielt darauf ab, einen Anreiz zum Erreichen der
Unternehmensziele für das laufende Geschäftsjahr bei gleichzeitiger
Förderung der Umsetzung strategischer Prioritäten zu setzten. Sie
wird in Abhängigkeit des Grads der Erreichung bestimmter Ziele
berechnet, die sich in die Kategorien „operative Kennzahlen“ und
„besondere (priorisierte) Ziele“ unterteilen. Die Zielvergütung des
STI liegt beim 1,1-fachen des jährlichen Festgehalts. Maßgeblich
ist dabei das Festgehalt zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres.
Die Auszahlung erfolgt einmal im Geschäftsjahr. Bei unterjährigem
Ein- oder Austritt wird der STI zeitanteilig gewährt.
1. Operative Kennzahlen
Der Gesellschafterausschuss legt für die operativen Kennzahlen
anspruchsvolle Mindest-, Ziel- und Maximalwerte vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahres fest, die er regelmäßig anhand der
Entwicklung der HELLA GmbH & Co. KGaA und der
Unternehmensplanung überprüft. Der Gesellschafterausschuss ist
berechtigt, die angewendeten operativen Kennziffern mit Wirkung für
folgende Geschäftsjahre nach billigem Ermessen zu ändern oder neu
festzulegen.
Bei den operativen Kennzahlen finden im Geschäftsjahr 2024 (i)
die Operating Income-Marge5 , wie im HELLA
Konzernabschluss berichtet, mit einer Gewichtung von 70 % und (ii)
den Netto Cashflow6 , wie im HELLA Konzernabschluss
berichtet, mit einer Gewichtung von 30 % Berücksichtigung.
5 Derzeit definiert als operatives Ergebnis des HELLA
Konzerns (EBIT) ohne Berücksichtigung besonderer Komponenten,
abzüglich des Ergebnisses aus at Equity bilanzierten Beteiligungen
sowie des übrigen Beteiligungsergebnisses im Verhältnis zu den
berichteten Umsatzerlösen.
6 Derzeit definiert als Summe aus Cashflow aus
betrieblicher Tätigkeit und Ein- und Auszahlungen aus dem Verkauf
oder der Beschaffung von immateriellen Vermögenswerten und
Sachanlagen.
2. Besondere (priorisierte) Ziele
Zusätzlich kann der Gesellschafterausschuss besondere
(priorisierte) Ziele für die Geschäftsführung festlegen, die auf
Basis einer Zielvereinbarung mit dem Management auch qualitative
Größen umfassen und sich aus Kollektiv-/Teamzielen, die für die
Geschäftsführung gleichermaßen gelten, und Individualzielen
zusammensetzen. Diese priorisierten Ziele können je nach Festlegung
des Gesellschafterausschusses mit einer Gesamtgewichtung zwischen
30 und 50 % in die STI-Berechnung einfließen. Die Gewichtung der
operativen Kennzahlen reduziert sich in diesem Fall
entsprechend.
3. Berechnungsmethode
Der vom Gesellschafterausschuss festzustellende
Zielerreichungsgrad der operativen Kennzahlen und der
festzustellende Zielerreichungsgrad der priorisierten Ziele können
beginnend mit dem Geschäftsjahr 2024 jeweils zwischen 0 und 200 %
betragen. Außerdem kann der Gesellschafterausschuss bei den
operativen Kennzahlen nach billigem Ermessen Zwischenzielwerte
(z.B. 150 %) für die Zielerreichung festlegen. Bei
Geschäftsführern, deren Dienstverträge vor der Hauptversammlung am
28. April 2023 Hauptversammlung geschlossen bzw. letztmalig
verlängert wurden, kann der vom Gesellschafterausschuss
festzustellende Zielerreichungsgrad der operativen Kennzahlen und
der priorisierten Ziele jeweils zwischen 0 und 300 % betragen. Eine
Möglichkeit, Zwischenzielwerte festzulegen, ist in den Altverträgen
nicht vorgesehen.
Der jeweilige Zielerreichungsgrad leitet sich aus den
festgesetzten Mindest-, Ziel- und Maximalwerten ab. Zwischenwerte
werden durch lineare Interpolation ermittelt und der so bestimmte
Zielerreichungsgrad kaufmännisch auf volle Prozentpunkte
gerundet.
Die folgende Abbildung zeigt schematisch die sich daraus
ergebende Zielerreichungskurve für die operativen Kennzahlen:
C) Langfristige variable Vergütung („LTI“)
Die langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive, „LTI“)
ist ebenfalls als Barvergütung ausgestaltet und als Vielfaches des
Festgehalts berechnet. Maßgeblich ist dabei das Festgehalt zu
Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres. Ihre Berechnung für
Tranchen, die ab dem Geschäftsjahr 2024 zugeteilt werden, richtet
sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Berechnung und
Auszahlung von im Geschäftsjahr 2024 bereits laufenden LTI-Tranchen
beurteilt sich nach dem Vergütungssystem, das im Zeitpunkt ihrer
jeweiligen Zuteilung galt.
Der LTI wird mit zwei gleich gewichteten LTI-Bestandteilen
gewährt, die jeweils einen vierjährigen Referenzzeitraum mit einem
zweijährigen Bemessungszeitraum (LTI-Bestandteil 1) bzw. mit einem
dreijährigem Bemessungszeitraum (LTI-Bestandteil 2) umfassen. Eine
Auszahlung erfolgt für beide LTI-Bestandteile erst nach Ablauf des
gesamten vierjährigen Referenzzeitraums. Die Kennzahlen für die
Bemessung der langfristigen variablen Vergütung umfassen jeweils
die Entwicklung des Netto Cashflow und der Operating Income-Marge
sowie die Zielerreichung von zwei ESG-Kriterien (Reduzierung der
CO2-Emissionen und Förderung der Geschlechterdiversität
im Unternehmen).
1. Kennzahlen
Netto Cashflow und Operating Income-Marge
Netto Cashflow und Operating Income-Marge haben dieselbe
Bedeutung wie oben bei der kurzfristigen variablen Vergütung
beschrieben.
ESG-Ziele: Geschlechterdiversität und
CO2-Reduktion
Die ESG-Ziele werden als indirekte finanzielle Ziele
(Indirect Financial Targets, „IFTs“) im Rahmen der
Unternehmenssteuerung formuliert. Als ESG-Ziele dienen die
Geschlechterdiversität (Erhöhung des prozentualen Anteils von
Frauen in der Gruppe der Fach- und Führungskräfte (Managers and
Professionals)) sowie die Reduzierung der
CO2-Emissionen (auf der Grundlage eines vereinbarten
CO2-Fahrplans). Die konkreten Leistungswerte für die
beiden ESG-Ziele setzt der Gesellschafterausschuss vor Beginn des
Referenzzeitraums der jeweiligen LTI-Tranche fest.
2. Berechnungsmethode
Die einzelne LTI-Tranche wird in Abhängigkeit von der Erreichung
der festgelegten Zielwerte für die zugrundeliegenden Kennzahlen in
zwei gleichgewichteten LTI-Bestandteilen gewährt.
Der Gesamtzielerreichungsgrad für den einzelnen LTI-Bestandteil
ermittelt sich aus der gewichteten Summe der Zielerreichungen für
die vier zugrundeliegenden Kennzahlen über einen Bemessungszeitraum
von zwei Jahren (LTI-Bestandteil 1) bzw. von drei Jahren
(LTI-Bestandteil 2). Die einzelnen Kennzahlen werden dabei wie
folgt gewichtet:
• |
Netto Cashflow * 45 %
|
• |
Operating Income-Marge * 30 %
|
• |
Geschlechterdiversität * 10 %
|
• |
CO2-Reduktion * 15 %
|
Die Zielerreichung der einzelnen Kennzahlen wird je
LTI-Bestandteil anhand der vor Beginn des Referenzzeitraums vom
Gesellschafterausschuss für die einzelnen Kennzahlen festgelegten
Mindest-, Ziel- und Maximalwerten ermittelt. Der
Gesellschafterausschuss kann zudem nach billigem Ermessen weitere
Zwischenzielwerte für bestimmte Zielerreichungsgrade (z.B. 150 %)
festlegen. Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation
ermittelt und der so bestimmte Zielerreichungsgrad kaufmännisch auf
volle Prozentpunkte gerundet. Die einzelne Kennzahl wird für die
Ermittlung des Gesamtzielerreichungsgrads nur bei einem
Zielerreichungsgrad von mindestens 50 % (Mindestwert)
berücksichtigt und der Zielerreichungsgrad für die einzelne
Kennzahl wird bei einer Zielerreichung von 200 % (Maximalwert)
gedeckelt. Daraus ergibt sich die folgende schematische
Zielerreichungskurve für die einzelnen Kennzahlen:
Der LTI-Zielbetrag, d.h. der bei einer Gesamtzielerreichung von 100
% (Zielwert) nach Ablauf des vierjährigen Referenzzeitraums
auszuzahlende LTI-Betrag, beträgt für beide LTI-Bestandteile
jeweils 60 % des jährlichen Festgehalts, also zusammen 120 % des
jährlichen Festgehalts. Entsprechend bestimmt sich der LTI-Betrag
für beide LTI-Bestandteile jeweils durch Multiplikation des
Gesamtzielerreichungsgrads mit dem 0,6-fachen des jährlichen
Festgehalts.
Die Auszahlung der beiden LTI-Bestandteile an die
Geschäftsführer erfolgt nach Ablauf des insgesamt vier
Geschäftsjahre umfassenden Referenzzeitraums, so dass für den
Betrag aus dem LTI-Bestandteil 1 eine Haltefrist von zwei Jahren
und für den Betrag aus dem LTI-Bestandteil 2 eine Haltefrist von
einem Jahr gilt.
Die folgende Grafik zeigt schematisch die Berechnung des
Gesamtbetrags der nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres
auszuzahlenden langfristigen variablen Vergütung (LTI) in
Abhängigkeit von der Zielerreichung bei den definierten Kennzahlen
für die beiden LTI-Bestandteile.
3. Kürzungen bei unterjährigem Ein- und Austritt sowie bei
Beendigung des Dienstvertrags
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt im Geschäftsjahr 1 oder bei
einem weniger als 12 Monate umfassenden Geschäftsjahr 1 wird die in
diesem Geschäftsjahr beginnende LTI-Tranche zeitanteilig gewährt
(zum Beispiel bei Zugehörigkeit nur ab dem 2. Halbjahr eines
Geschäftsjahres in Höhe von 50 %) und gegebenenfalls entsprechend
den nachstehenden Grundsätzen weiter gekürzt.
Scheidet ein Geschäftsführungsmitglied aus, verfallen bereits
zugeteilte LTI-Beträge für Zeiträume nach dem Zeitpunkt der
Beendigung des Dienstvertrags beim Ausscheiden vollständig, wenn
(i) der Dienstvertrag aus einem vom Geschäftsführungsmitglied zu
vertretenden wichtigen Grund im Sinne von § 626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) beendet wird, oder (ii) das
Geschäftsführungsmitglied den Dienstvertrag kündigt oder um eine
vorzeitige Aufhebungsvereinbarung bittet oder den Abschluss eines
von der Gesellschaft angebotenen neuen Dienstvertrags zu gleichen
oder verbesserten Konditionen ablehnt, ohne dass ein von der
Gesellschaft zu vertretender wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB
vorliegt. Im Übrigen erfolgt eine anteilige Kürzung des
LTI-Auszahlungsbetrags, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens für eine
bestimmte LTI-Tranche mehr als 12 Monate des Referenzzeitraums
fehlen. In diesem Fall ist der LTI-Auszahlungsbetrag für jeden
weiteren, über die 12 Monate hinausgehenden fehlenden Monat des
jeweiligen Referenzzeitraums anteilig zu kürzen (abgerundet auf
volle Monate).
D) Pensionszusagen und vergleichbare langfristige
Verpflichtungen
Neben der Festvergütung und den variablen Vergütungskomponenten
erbringt die Gesellschaft Leistungen zur Altersvorsorge der
Geschäftsführer, um den Aufbau einer adäquaten betrieblichen
Altersversorgung zu fördern. Für die Geschäftsführer der Hella
Geschäftsführungsgesellschaft mbH verwendet die Gesellschaft ein
beitragsorientiertes Kapitalkontensystem, in das sie jährlich für
den jeweiligen Geschäftsführer einen Finanzierungsbeitrag
einstellt. Dieser beträgt zwischen 40 % und 50 % des
Jahresfestgehalts, wobei das jeweils am 1. Juni des Jahres geltende
Festgehalt maßgeblich ist. Das Finanzierungsjahr beginnt am 1. Juni
eines Jahres und endet am 31. Mai des jeweiligen Folgejahres.
Beginnt oder endet der Dienstvertrag im Laufe des
Finanzierungsjahres, so erhält der Geschäftsführer einen
zeitanteiligen Finanzierungsbeitrag. Im Versorgungsfall wird die
aufgelaufene Kapitalleistung entweder als Einmalzahlung oder -
sofern die Gesellschaft zustimmt - in Form einer Ratenzahlung über
einen maximalen Zeitraum von acht Jahren ausbezahlt. Die in das
Kapitalkontensystem eingestellten Beträge können extern bei einem
oder mehreren Investmentfonds investiert werden. Hierbei richtet
sich die Verzinsung nach der Wertänderung des Investmentvermögens.
In jedem Fall wird eine Mindestverzinsung gewährt, die derzeit 4,5
% pro Jahr beträgt. Das Kapitalkonto wird grundsätzlich am 31. Mai
des Folgejahres aufgelöst, in dem der Geschäftsführer das 58.
Lebensjahr vollendet. Ein Anspruch auf Auszahlung entsteht erst,
wenn der Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Auf
Wunsch eines Geschäftsführers und mit Zustimmung der Gesellschaft
kann die Laufzeit verlängert werden.
Anspruch auf die Versorgungsleistung entsteht ferner bei voller
oder teilweiser Erwerbsminderung, bei langfristiger
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie bei Tod des
Geschäftsführers vor dem planmäßigen Leistungsstichtag. In diesem
Fall wird das Kapital als Einmalzahlung oder - sofern die
Gesellschaft zustimmt - in Form einer Ratenzahlung über einen
maximalen Zeitraum von acht Jahren an vom Geschäftsführer
festgelegte Begünstigte ausbezahlt.
Neben dem durch die Gesellschaft finanzierten
Kapitalkontenmodell steht es den Geschäftsführern der Hella
Geschäftsführungsgesellschaft mbH frei, an einem weiteren
Kapitalkontenmodell teilzunehmen. Der Kapitalaufbau erfolgt in
diesem Fall durch einen individuell festzulegenden Entgeltverzicht
des Geschäftsführers und entspricht weitgehend den Regelungen des
durch die Gesellschaft finanzierten Kapitalkontenmodells. Die
Mindestverzinsung beträgt in diesem Modell derzeit 2,25 % pro
Jahr.
IV. Höchstgrenzen der Vergütung („Cap“) und
Maximalvergütung
Die Gesellschaft hat eine Vergütungshöchstgrenze („Cap“)
festgelegt, wonach der zu zahlende jährliche STI und der
auszuzahlende LTI zusammen einer maximalen Auszahlungsgrenze
unterliegen, die sich auf das Sechsfache des jeweiligen festen
Jahresgehalts beläuft. Maßgeblich ist dabei das Festgehalt im
Zeitpunkt der Auszahlung. Dieser Cap ergänzt die Höchstgrenzen, die
sich aus den Maximalwerten für die Zielerreichungsgrade beim STI
und LTI jeweils einzeln ergeben.
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG hat der
Gesellschafterausschuss außerdem eine betragsmäßig bezifferte
Maximalvergütung festgelegt. Diese umfasst sämtliche
Vergütungselemente (insbesondere auch Neben- und sonstige
Leistungen sowie Pensionszusagen) eines Geschäftsjahres und beträgt
für den Vorsitzenden der Geschäftsführung derzeit 9.500 Tsd. EUR
und für die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung derzeit jeweils
5.000 Tsd. EUR. Die Maximalvergütung folgt bei den variablen
Vergütungskomponenten wie der vertragliche Cap einer
zahlungsorientierten Betrachtungsweise.
Sowohl Cap als auch Maximalvergütung ergänzen die nachfolgend
dargestellten einzelfallabhängigen Anpassungs- und
Rückforderungsmöglichkeiten, indem sie ermessensunabhängig eine
Vermeidung unangemessen hoher Auszahlungen sicherstellen.
V. Anpassungs- und Rückforderungsmöglichkeiten
(„Clawback“)
Für alle variablen Vergütungskomponenten kann der
Gesellschafterausschuss der HELLA GmbH & Co. KGaA nach billigem
Ermessen eine positive oder negative Korrekturanpassung vornehmen,
wenn er der Auffassung ist, dass die Berechnung der jeweiligen
variablen Vergütungskomponente aufgrund von außerordentlichen
Effekten nicht leistungsangemessen ist. Dabei ist auch die
Erreichung der strategischen Ziele (einschließlich der
nichtfinanziellen Ziele, wie z.B. der HELLA Umweltpolitik) der
HELLA GmbH & Co. KGaA zu berücksichtigen.
Die Gesellschaft behält sich außerdem vor, im Falle einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Sorgfaltspflichtverletzung eines
Geschäftsführers dessen variable Vergütungen, soweit sie für das
Geschäftsjahr 2020/2021 oder nachfolgende Geschäftsjahre gewährt
wurden, zurückzufordern bzw. nicht auszuzahlen („Clawback“). Dieser
vertraglich vereinbarte Rückforderungsanspruch ergänzt etwaige
gesetzliche Ansprüche.
Die vorgenannten Instrumente dienen insbesondere der
Sicherstellung der Angemessenheit der variablen Vergütung und
ermöglichen im Einzelfall eine Sanktionierung von gravierenden
Compliance-Verstößen („Malus“).
VI. Vertragslaufzeit und Leistungen im Fall der Beendigung
der Tätigkeit als Geschäftsführer
Die Laufzeit der Dienstverträge richtet sich nach der
Bestelldauer. Das Dienstverhältnis endet automatisch mit Ablauf des
Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird,
frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer
das 65. Lebensjahr vollendet. Ferner endet das Dienstverhältnis
automatisch drei Monate nach Ende des Monats, in dem die dauernde
Dienstunfähigkeit des Geschäftsführers festgestellt wird.
A) Arbeitsunfähigkeit oder Todesfall
Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit wird das Festgehalt
bzw. die Differenz zum Krankengeld für bis zu 18 Monate
fortgezahlt. Im Todesfall erhalten unterhaltsberechtigte
Hinterbliebene das Festgehalt für drei Monate, beginnend mit dem
Sterbemonat, weiter ausbezahlt.
B) Abfindung
Widerruft die Gesellschaft die Bestellung vor dem Ende der
Laufzeit des Dienstvertrags, kann der Dienstvertrag vorzeitig
außerordentlich gekündigt werden. In diesem Fall steht dem
Geschäftsführer, sofern der Dienstvertrag nicht aus einem von ihm
zu vertretenden wichtigen Grund beendet wird, eine Abfindung in
Höhe des Zweifachen seiner Jahresvergütung oder, wenn die
Restlaufzeit des Dienstvertrags weniger als zwei Jahre beträgt,
eine zeitanteilig gekürzte Abfindung zu. Diese Beschränkung der
Abfindungshöhe dient der Vermeidung unangemessen hoher Abfindungen.
Die zur Berechnung heranzuziehende Höhe der Jahresvergütung
bestimmt sich nach der Summe aus festem Jahresgehalt und
kurzfristiger variabler Jahresvergütung ohne Sachbezüge und
sonstige Nebenleistungen für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem
Ende der Bestellung. Diese Abfindung ist auf eine etwaige
Karenzentschädigung anzurechnen. Zudem erfolgt eine nachgelagerte
Auszahlung zugeteilter LTI-Tranchen, allerdings anteilig in
Orientierung an dem noch nicht abgelaufenen Teil des
Referenzzeitraums gekürzt. In bestimmten Fällen verfallen beim
Ausscheiden die noch nicht zur Auszahlung fälligen LTI-Tranchen
vollständig („bad leaver“). Siehe dazu oben Ziffer III. C) unter
„Kürzungen bei Beendigung des Dienstvertrags“.
C) Kontrollwechsel
Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der
Geschäftsführung in Übernahmesituationen galten bislang dieselben
Abfindungsregeln auch im Falle eines Kontrollwechsels („Change of
Control“). Mit dem Erwerb von 80,59 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte an der HELLA GmbH & Co. KGaA durch die Faurecia
Participations GmbH (heute: Forvia Germany GmbH), einer
Tochtergesellschaft der Faurecia SE (heute: FORVIA SE), am 31.
Januar 2022 wurde dieses Kündigungsrecht ausgelöst. Nach dem 31.
Januar 2022 neu abgeschlossene Dienstverträge enthalten kein
Sonderkündigungsrecht für den Fall eines Kontrollwechsels mehr.
Für Altverträge von Mitgliedern der Geschäftsführung, die eine
Kontrollwechselklausel enthalten, die durch die vorstehend
beschriebene Übernahme ausgelöst wurde, kann der
Gesellschafterausschuss nach billigem Ermessen beschließen, die
Ausübungsfrist für das dadurch ausgelöste außerordentliche
Kündigungsrecht zu verlängern oder aufzuschieben, wenn dies dazu
dient, kündigungsberechtigte Mitglieder der Geschäftsführung weiter
im Unternehmen zu halten.
Der Gesellschafterausschuss hat in diesem Sinne mit einem
Geschäftsführer (Bernard Schäferbarthold) eine Vereinbarung
getroffen, durch die das außerordentliche Kündigungsrecht bis zum
31. Dezember 2027 verlängert wurde. Das Kündigungsrecht kann nur
noch ausgeübt werden, wenn die Gesellschaft Strukturmaßnahmen
beschließt, die dazu führen, dass die Gesellschaft kein
unabhängiges Management mit einem eigenen Chief Executive Officer
mehr benötigt, und der Geschäftsführer keine Position im Vorstand
(comité exécutif) der Forvia-Gruppe übernimmt. Im Rahmen des
weiteren Aufschubs der Kündigung wurde die Kompensationsregelung
auf den Abfindungsbetrag von 3.045 Tsd. EUR für den Kündigungsfall
festgeschrieben. Dies entspricht der Höhe der Abfindung unter der
bislang geltenden Regelung. Sollte die Gesellschaft seine
Bestellung vor dem Ende der Laufzeit seines Dienstvertrags
beendigen und den Dienstvertrag aus diesem Grund vorzeitig
außerordentlich kündigen, erhält der Geschäftsführer die oben unter
VI. B) beschriebene Abfindung. Bei deren Bemessung wird ihm für die
Berechnung des STI ein Zielerreichungsgrad von mindestens 100 %
garantiert. Unabhängig davon wird ihm außerdem für die Berechnung
des STI für das Geschäftsjahr 2024 ein Zielerreichungsgrad von
mindestens 100 % garantiert.
D) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Die Geschäftsführer unterliegen weiterhin einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, dass durch Verhinderung einer
Anschlussbeschäftigung der Geschäftsführer bei wesentlichen
Konkurrenten der HELLA GmbH & Co. KGaA den Schutz der
Unternehmensinteressen sicherstellen soll. Die Dauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird individuell vereinbart
und liegt zwischen 12 und 24 Monaten. Während der Dauer des
Wettbewerbsverbots erhält der Geschäftsführer 50 % des zuletzt
bezogenen Jahresfestgehalts als Karenzentschädigung, wobei eine
etwaige Abfindung für eine vorzeitige Vertragsbeendigung und
anderweitige Arbeitseinkünfte während der Dauer des
Wettbewerbsverbots anzurechnen sind. Die Entschädigung wird
monatlich ausgezahlt. Die Gesamtsumme der Karenzentschädigung wird
auf eine von der Gesellschaft geschuldete Pensionszusage (siehe
oben unter Ziffer III. D)) angerechnet. Die Gesellschaft kann vor
dem Ende des Dienstvertrags im Einzelfall auf das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot verzichten. Dies hat zur Folge, dass die
Entschädigungsleistung nur für die Dauer von sechs Monaten ab der
Verzichtserklärung zu zahlen ist. Wenn der Dienstvertrag mit
Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder durch eine von der
Gesellschaft erklärte Kündigung aus wichtigem Grund endet, wird die
Gesellschaft sofort von der Entschädigungspflicht frei, falls sie
vor oder gleichzeitig mit dem Ende des Dienstvertrags auf die
Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet hat.
VII. Sonderzusagen anlässlich der Aufnahme der Tätigkeit als
Geschäftsführer
Der Gesellschafterausschuss kann im Einzelfall in angemessenem
Umfang Sonderzusagen geben, um qualifizierte Persönlichkeiten für
die Tätigkeit als Geschäftsführer von HELLA zu gewinnen. Die
Sonderzusagen können beispielsweise in Zahlungen zum
Eintrittszeitpunkt (Sign-on-Boni), in der Zusicherung von
Zielerreichungsgraden oder Auszahlungsbeträgen für STI und/oder LTI
oder in einer finanziellen Kompensation für Vergütungs- oder
Versorgungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber bestehen,
die aufgrund des Wechsels zu HELLA in Wegfall geraten.
VIII. Anrechnung von Vergütungen für die Tätigkeit in
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien
Die Übernahme von Aufsichtsrats- und ähnlichen Mandaten im
beruflichen Bereich bedarf der vorherigen Zustimmung des
Gesellschafterausschusses. Sofern Mitglieder der Geschäftsführung
Vorstands- oder Geschäftsführungspositionen oder konzerninterne
Aufsichtsratsmandate oder ähnliche Mandate sowie Ämter in Verbänden
oder ähnlichen Organisationen wahrnehmen, wird eine dafür etwaig
gewährte Vergütung auf das Jahresfestgehalt angerechnet. Bei
anderen Mandaten, insbesondere konzernexternen, entscheidet der
Gesellschafterausschuss im Einzelfall über eine Anrechnung. Er
berücksichtigt dabei insbesondere, in welchem Umfang die
Gesellschaft infolge der Mandatsübernahme auf die Arbeitskraft des
Geschäftsführers verzichten muss.
IX. Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Der Gesellschafterausschuss kann in Ausnahmefällen vorübergehend
vom Vergütungssystem und dessen Bestandteilen (einschließlich des
Verfahrens und der Regelungen zur Vergütungsstruktur) sowie von den
Bedingungen einzelner Vergütungsbestandteile abweichen oder neue
Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist,
insbesondere in Fällen einer Unternehmenskrise, bei der
Restrukturierung der Gesellschaft oder im Falle weitreichender
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Abweichung
bedarf eines Beschlusses des Gesellschafterausschusses, in dem die
außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung
festzustellen sind. Die ermessensgeleitete Korrekturmöglichkeit des
Gesellschafterausschusses für die variablen Vergütungskomponenten
bleibt hiervon unberührt.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 9: Lebenslauf von Jill
Greene
Jill Greene
Jahrgang 1974
Studium der Politikwissenschaften, Asienwissenschaften und
Rechtswissenschaften (Juris Doctorate)
1996-2005 Verschiedene (nicht juristische) Positionen in den
Bereichen Einkauf und Öffentlichkeitsarbeit in der
Telekommunkationsbranche (MCI Telecommunications und Qwest
Communications)
2005-2009 Private Practice Associate Attorney bei Baker Botts,
LLC und Moye White, LLC in den Bereichen Unternehmenstransaktionen,
M&A und Public Company Securities
2009-2011 Senior Counsel bei Waste Management/S4 Energy
Solutions
2011-2012 Associate General Counsel, Securities &
Transactions bei Eagle Rock Energy, LLC
2012-2016 Senior Associate General Counsel, Securities &
Transactions, Assistant Corporate Secretary bei Transocean, Inc.
und Corporate Secretary bei Transocean Partners, LLC
2016-2020 Regional General Counsel North America der Faurecia
USA Holdings, Inc.
2020-2023 Global Legal Regions General Counsel der FORVIA SE
Seit Dezember 2023 Executive Vice President, Group General
Counsel and Corporate Secretary der FORVIA SE
Seit 2024 Mitglied des Gesellschafterausschusses der HELLA GmbH
& Co. KGaA
ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende
Gesellschafterin zu richten und muss der Gesellschaft unter der
unten im Absatz „Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG“ angegebenen Postadresse bzw.
E-Mail-Adresse spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens am 26. März 2024, 24.00 Uhr (MEZ), zugegangen sein.
Außerdem haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
des genannten Mindestanteilsbesitzes sind und dass sie diesen bis
zur Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über das
Verlangen halten. Zum Nachweis ist eine in Textform erstellte
Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz
erforderlich. Ein Nachweis gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3
AktG reicht aus.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft
www.hella.com/hauptversammlung bekannt gemacht und gemäß §
125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge der
persönlich haftenden Gesellschafterin, des
Gesellschafterausschusses und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu den auf der
Tagesordnung stehenden Wahlen zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127
AktG).
Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2
und Abs. 3 AktG, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127 Satz 1,
126 Abs. 2 und Abs. 3, 127 Satz 3 AktG ausschließlich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hella.com/hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn die
nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden. Das
Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung, der Angaben gemäß § 127 Satz 4 AktG und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung.
Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen sich gegen einen
Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin, des
Gesellschafterausschusses und/oder des Aufsichtsrats richten und zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung gemacht
werden.
Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen zu den auf der
Tagesordnung stehenden Wahlen gemacht werden; sie müssen nicht mit
einer Begründung versehen werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung gegen einen
Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin, des
Gesellschafterausschusses und/oder des Aufsichtsrats zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären
zu den auf der Tagesordnung stehenden Wahlen müssen der
Gesellschaft spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens am 11. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der
nachstehenden Adressen zugegangen sein.
• |
unter der Postadresse:
HELLA GmbH & Co. KGaA
Dr. Kerstin Dodel
Head of Investor Relations
Rixbecker Straße 75
59552 Lippstadt, Deutschland
|
• |
oder unter der E-Mail-Adresse:
hauptversammlung@hella.com
|
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von der
persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hella.com/hauptversammlung.
HINWEISE ZUR TEILNAHME
Anmeldung zur Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch
Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18
Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis
spätestens 19. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des
Zugangs), in deutscher oder englischer Sprache
• |
unter der Postadresse:
HELLA GmbH & Co. KGaA
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München, Deutschland
|
• |
oder unter der E-Mail-Adresse:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
|
angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen
haben. Zum Nachweis ist eine in Textform erstellte Bescheinigung
des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz erforderlich. Ein
Nachweis gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Diese Bescheinigung wird regelmäßig von dem depotführenden
Kreditinstitut erteilt.
Der Nachweis hat sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG)
geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Hauptversammlung - also den 4. April 2024,
24.00 Uhr (MESZ), (nachfolgend „Nachweisstichtag“) - zu
beziehen.
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die
Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Im
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Aktien werden durch eine
Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin
frei verfügen.
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Kreditinstitute die
erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes als Service für ihre Kunden. Nach fristgerechtem
Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz
werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für
die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit entsprechenden
Vollmachtsformularen zugesandt. Aktionären, die an der
Hauptversammlung teilnehmen und dafür diesen Service ihrer
depotführenden Kreditinstitute in Anspruch nehmen möchten, ist zu
empfehlen, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern, um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Nach frist- und formgerechter Anmeldung erhalten Sie am Tag der
Hauptversammlung ab 9:00 Uhr (MESZ) Zugang zum Versammlungsort
(Festsaal des A2 Forum Rheda-Wiedenbrück, Gütersloher Str. 100 in
33378 Rheda-Wiedenbrück). Bitte bringen Sie hierfür die Ihnen
übermittelte Eintrittskarte mit.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die
Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer
sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person oder Institution,
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend
den oben unter „Anmeldung zur Hauptversammlung“ genannten
Voraussetzungen Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Eine
Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch an die oben unter
„Anmeldung zur Hauptversammlung“ genannte Postanschrift bzw.
E-Mail-Adresse vorgenommen werden. Bitte verwenden Sie hierfür das
den Anmeldeunterlagen beigefügte Vollmachtsformular. Das
Vollmachtsformular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.hella.com/hauptversammlung zugänglich.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG
genannten Person oder Institution richten sich das Verfahren, die
Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen
Regelungen. Bitte wenden Sie sich an das betreffende
Kreditinstitut, die betreffende Aktionärsvereinigung oder sonstige
in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres
zu erfahren.
Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem Dr.
Kerstin Dodel und Yannic Mönikes, beide Mitarbeitende der HELLA
Corporate Center GmbH, einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft,
als Stimmrechtsvertreter benannt, die für die Stimmabgabe
bevollmächtigt werden können. Die Erteilung sowie Änderungen und
ein Widerruf hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis
spätestens 25. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des
Zugangs), postalisch oder per E-Mail an die oben unter
„Anmeldung zur Hauptversammlung“ genannte Postanschrift bzw.
E-Mail-Adresse erfolgen.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle zur
Hauptversammlung unter Verwendung eines hierfür zur Verfügung
gestellten Formulars erteilt, geändert oder widerrufen werden. Bei
mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene
Erklärung Vorrang.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen
das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen
des Aktionärs zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt,
werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei dem
jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung.
Wir bitten Sie zu beachten, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen nur für die Abstimmung
über solche Anträge entgegennehmen können, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge der persönlich
haftenden Gesellschafterin, des Gesellschafterausschusses und/oder
des Aufsichtsrats nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, oder die nach den §§
126, 127 AktG zugänglich gemacht wurden. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während
der Hauptversammlung Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum
Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
oder zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen
entgegen.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch
als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Hinweis zur Aktionärshotline
Bei Fragen zur Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA
können sich die Aktionäre und Kreditinstitute per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de wenden.
Zusätzlich steht Ihnen montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr
und 17.00 Uhr - außer an Feiertagen - die Aktionärshotline unter
der Telefonnummer +49 (0) 89 210 27 222 zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.hella.com/hauptversammlung
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt
111.111.112 Stück.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt
111.111.112.
Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen
gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.hella.com/hauptversammlung zugänglich. Hier finden Sie
zudem die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie
über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die HELLA
GmbH & Co. KGaA und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht
zustehenden Rechte.
Die HELLA GmbH & Co. KGaA verarbeitet als verantwortliche
Stelle personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und
Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten der Aktionärsvertreter unter Berücksichtigung der
EU-Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetzes sowie aller weiteren relevanten
Rechtsvorschriften. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit
der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft
zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um
etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder
Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B.
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Soweit einschlägig, verarbeitet
die Gesellschaft auch personenbezogene Daten, die in Anträgen,
Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen der Aktionäre oder
Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
enthalten sind. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für
die Organisation der Hauptversammlung erforderlich sind, auf
Grundlage überwiegender berechtigter Interessen der Gesellschaft
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO). Sollte
beabsichtigt werden, die personenbezogenen Daten der Aktionäre für
andere Zwecke zu verarbeiten, werden die Aktionäre im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten (z.B. für Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, für Gegenanträge, für Wahlvorschläge,
für eingereichte Widersprüche und für Wortmeldungen) ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung der HELLA GmbH & Co. KGaA und für die
Stimmrechtsausübung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO i.V.m. §
67e, §§ 118 ff. AktG. Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen
Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhalten wir diese über
die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der
Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank).
Zur technischen Abwicklung der Hauptversammlung bedient sich die
HELLA GmbH & Co. KGaA externer Dienstleister, die
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im
Auftrag der HELLA GmbH & Co. KGaA verarbeiten. Die von der
HELLA GmbH & Co. KGaA für die Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung beauftragten externen Dienstleister verarbeiten
die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
ausschließlich nach Weisung der HELLA GmbH & Co. KGaA und nur
soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der HELLA GmbH & Co. KGaA
und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene
Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern, die an der
Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften (insbesondere im Teilnehmerverzeichnis oder im Rahmen
einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der
Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen)
einsehbar.
Innerhalb der HELLA GmbH & Co. KGaA erhalten die Personen
und Stellen nur in dem Umfang Zugriff auf personenbezogene Daten,
der zur Aufgabenerfüllung notwendig ist
(Need-to-know-Prinzip).
Die HELLA GmbH & Co. KGaA löscht oder anonymisiert die
personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im
Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald und soweit die
zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Abs. 4 AktG abgelaufen
ist, die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der
Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, die Daten
nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw.
Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung,
oder die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten in
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten zu
beantragen. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären
bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen,
deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, zudem ein
Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten zu.
Diese Rechte können Sie unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
dataprivacy@hella.com oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
HELLA GmbH & Co. KGaA
Rixbecker Straße 75
59552 Lippstadt, Deutschland
Telefax: +49 (0) 2941 38 71 33
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer
Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu.
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
HELLA GmbH & Co. KGaA
- Datenschutzbeauftragter -
Rixbecker Straße 75
59552 Lippstadt, Deutschland
E-Mail: dataprivacy@hella.com
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
www.hella.com/hauptversammlung.
Lippstadt, im März 2024
HELLA GmbH & Co. KGaA
Die persönlich haftende Gesellschafterin
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