HOCHTIEF Aktiengesellschaft Essen
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit
Tabelle 3, Abschnitte A bis C, der Durchführungsverordnung (EU)
2018/ 1212
A. |
Inhalt der Mitteilung |
1. |
Ordentliche Hauptversammlung der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft 2024 |
2. |
Einladung zur Hauptversammlung |
B. |
Angaben zum Emittenten |
1. |
ISIN: DE0006070006 |
2. |
Name des Emittenten: HOCHTIEF
Aktiengesellschaft |
C. |
Angaben zur
Hauptversammlung |
1. |
Datum der Hauptversammlung:
25.04.2024 |
2. |
Beginn: 10.30 Uhr (MESZ) (entspricht
8.30 Uhr UTC) |
3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche
Hauptversammlung |
4. |
Ort der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes: Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen,
Deutschland |
5. |
Aufzeichnungsdatum: 03.04.2024
Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Nachweis
enthaltene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Nachweisstichtag ist Mittwoch, der 3. April 2024, 24.00 Uhr
(MESZ). |
6. |
Internetseite zur Hauptversammlung/URL:
www.hochtief.de/investor-relations/hauptversammlung |
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, 25.
April 2024, 10:30 Uhr (MESZ), im Congress Center West,
Messeplatz 1, 45131 Essen, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in
Essen ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags des Vorstands
für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a
HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit
entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster
Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands
mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind
der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den
Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236,
45133 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind
auch im Internet, auch während der Hauptversammlung, unter
www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“
zugänglich.
|
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die Hauptversammlung
berechtigt, zu beschließen, dass der Anspruch der Aktionäre auf die
Dividende erst an einem späteren Tag fällig wird als dem dritten
auf den Beschluss folgenden Geschäftstag.
Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende zu Beginn des
Monats Juli vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von
341.929.720,00 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 4,40
Euro je für das Geschäftsjahr 2023
dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR |
330.939.030,40 |
Gewinnvortrag: |
EUR |
10.990.689,60 |
Die Dividende ist am 5. Juli 2024 fällig.
Die Dividendensumme und der Gewinnvortrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am Tag der
Aufstellung des Jahresabschlusses dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von Euro 192.546.344,96 eingeteilt in
75.213.416 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und
Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von 4,40 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt
dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
|
3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
|
4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschusses vor, zu beschließen:
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024,
sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen
werden, bestellt.
Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss hat in seiner Empfehlung
erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3
EU-Verordnung 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16
Absatz 6 der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art auferlegt
wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht
über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt,
welcher der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
wurde durch den Abschlussprüfer der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind dieser Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung unter Ziffer III
„Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und Vermerk über
dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer“ beigefügt und von der
Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
www.hochtief.de über den Link
www.hochtief.de/Verguetungsbericht_2023 zugänglich. Ferner werden
der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk dort auch während der
Hauptversammlung zugänglich sein,
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
7. |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Luis Nogueira Miguelsanz hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats mit Wirkung zum 12. Oktober 2023 niedergelegt. Frau
Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana ist durch Beschluss
des Amtsgerichts Essen zum 13. Oktober 2023 als Nachfolgerin von
Herrn Luis Nogueira Miguelsanz zum Mitglied des Aufsichtsrats
bestellt worden. Das Amt als gerichtlich bestelltes
Aufsichtsratsmitglied erlischt, sobald die Hauptversammlung einen
Anteilseignervertreter nachgewählt hat.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1
AktG und §§ 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 MitbestG
sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus 8 von der Hauptversammlung und 8
von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens
30% aus Frauen und zumindest 30% aus Männern zusammen.
Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat im Zusammenhang mit der
Neuwahl der Arbeitnehmervertreter im Jahr 2021 aufgrund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der
Gesamterfüllung widersprochen. Um das Mindestanteilsgebot nach § 96
Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen, müssen dementsprechend sowohl auf
der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer
mindestens zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei Sitze mit
Männern besetzt sein.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom
Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium,
vor, Frau Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana, Madrid,
Finance and Corporate Development Director von ACS, Actividades de
Construcción y Servicios, S.A., Madrid, als Aufsichtsratsmitglied
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
am 25. April 2024 und für den Rest der Amtszeit der übrigen
Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats, das heißt für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Cristina Aldámiz-Echevarría
González de Durana versichert, dass sie den mit dem
Aufsichtsratsmandat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Die Angaben über die Mitgliedschaften von Frau Cristina
Aldámiz-Echevarría González de Durana in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und ihre Mitgliedschaften in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sowie ihr Lebenslauf sind dieser Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung unter Ziffer IV „Weitere Angaben
zu Tagesordnungspunkt 7 (Nachwahl zum Aufsichtsrat)“ beigefügt.
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung vom 26. April 2023 hatte das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit deutlicher
Mehrheit gebilligt. Der Aufsichtsrat hat auf der Basis eines
Vorschlags des Personalausschusses entschieden, in einem Punkt das
Vergütungssystem geringfügig anzupassen und das so geänderte
vollständige Vergütungssystem der Hauptversammlung am 25. April
2024 zur Billigung vorzulegen:
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, Beteiligungen der
Vorstandmitglieder an Long-Term Incentive Plänen des Hauptaktionärs
ACS nach Überprüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung und
nach der Bewertung eines potentiellen Interessenkonflikts zu
genehmigen.
Darüber hinaus wurden kleinere redaktionelle Änderungen
vorgenommen.
Der Aufsichtsrat hat am 22. Februar 2024, gestützt auf
entsprechende Empfehlungen des Personalausschusses, das so
geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
beschlossen.
Ergänzend zu dem unter Ziffer V. „Beschreibung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder“ beschriebenen
Vergütungssystem ist im Internet unter www.hochtief.de über den
Link „investor-relations/hauptversammlung“ auch eine
änderungsmarkierte Fassung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder abrufbar, und zwar von der Einberufung der
Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen
Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Personen berechtigt, die zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung, d. h. am Mittwoch, den 3. April 2024, 24:00
Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind
(Berechtigung) und sich zur Hauptversammlung unter Nachweis ihrer
Berechtigung anmelden (ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre). Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts
ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen
Anforderungen erforderlich. Die Anmeldung und der auf den
Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
spätestens bis zum Donnerstag, den 18. April 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle
eingehen.
Anmeldestelle:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und
die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im
vorgenannten Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme, die Ausübung von
Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme, die Ausübung von
Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der
Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter der
vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
|
2. |
Stimmrechtsvertretung
a) Stimmrechtsvertretung durch Dritte
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater
oder eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Dritte, vertreten
lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße
Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre, die
einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt
und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“
heruntergeladen werden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der
Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte per Post bis spätestens
Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), (Datum des
Eingangs) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in
Kopie bzw. als Scan oder sonstiger Weise in Textform)
übermittelt:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Darüber hinaus kann der Nachweis einer erteilten
Bevollmächtigung auch dadurch geführt werden, dass der
Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte elektronisch (per E-Mail)
den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als
Scan oder in sonstiger Weise in Textform) an
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de übermittelt.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft
gegenüber erklärt werden. Im Falle der Stimmrechtsabgabe über das
internetgestützte Aktionärsportal gilt die Nutzung des Zugangscodes
durch den Bevollmächtigten zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung. Eine Vollmachtserteilung (außer an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist über das
internetgestützte Aktionärsportal, siehe dazu unten Ziffer 10,
nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Am Tag der Hauptversammlung steht für die Erteilung, den
Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Congress Center West,
Messeplatz 1, 45131 Essen, zur Verfügung.
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und
anderen diesen in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen wird
empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der
Ausübung des Stimmrechts unter der oben angegebenen Adresse bei der
Anmeldestelle zu melden.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts,
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind in einem
Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch
im Internet unter www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten eingehen und unklar ist,
welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets Briefwahlstimmen als
vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und
nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das
internetgestützte Aktionärsportal abgegebene Briefwahlstimmen, 2.
per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung
gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten
Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung
einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu
erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der
Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur
Verfügung.
b) Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten
Aktionäre zudem von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine eindeutige Weisung
erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sich zum jeweiligen Beschlussgegenstand
enthalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte
Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
erforderlich.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die
Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter
Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegennehmen.
Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft wahlweise per Post
oder elektronisch (per E-Mail) übermittelt werden:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in einem Informationsblatt
beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet
unter www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Mittwoch, den 24.
April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der
vorgenannten Adresse eingegangen sein. Vollmachten mit Weisungen
können bis Mittwoch, den 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ),
auch elektronisch über das internetgestützte Aktionärsportal
erteilt werden, siehe dazu unten Ziffer 10. Am Tag der
Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den
Widerruf der Bevollmächtigung auch die Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung im Congress Center West, Messeplatz 1, 45131
Essen, zur Verfügung. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre im
Internet unter www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu
Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall einer
etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets Briefwahlstimmen
als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und
nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das
internetgestützte Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem
Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs (oder seines
Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung gilt für sich genommen
nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vielmehr hat der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter dann auf der Hauptversammlung
einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu
erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der
Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur
Verfügung.
|
3. |
Briefwahl
Stimmberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können
ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, in
Schriftform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben
(Briefwahl). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft per Post
übermittelt werden:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Bitte verwenden Sie das Ihnen nach erfolgter Anmeldung zusammen
mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das Sie an die oben
genannte Adresse zurücksenden. Briefwahlstimmen, die nicht einer
ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden können,
werden nicht berücksichtigt.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl sind in einem
Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch
im Internet unter www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens
Mittwoch, den 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), bei der
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen sein.
Die Briefwahl kann bis Mittwoch, den 24. April 2024, 18:00
Uhr (MESZ), auch elektronisch über das internetgestützte
Aktionärsportal vorgenommen werden, siehe dazu unten Ziffer
10.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für
jeden Punkt der Einzelabstimmung. Briefwahlstimmen zu
Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall einer
etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des
Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der
Briefwahl bedienen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Briefwahlstimmen eingehen und nicht erkennbar ist,
welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender
Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte
Aktionärsportal und 2. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs (oder seines
Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung gilt für sich genommen
nicht als Widerruf einer zuvor abgegebenen Briefwahl. Vielmehr hat
der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter dann auf der
Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der
erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen.
Am Tag der Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und
Auslasskontrolle zur Verfügung.
|
4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von
500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313
Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer
Form nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer
Signatur) zu stellen und muss der Gesellschaft bis zum Montag,
den 25. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein. Ein
Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Vorstandssekretariat
Alfredstraße 236
45133 Essen
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur):
birgit.janzen@hochtief.de
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer
ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem
Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur
Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten (§§
122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG).
Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende
Anwendung.
|
5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1
und 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten
stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern.
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter
den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es
verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Gesellschaft ein
Gegenantrag des Aktionärs gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an der unten stehenden Adresse mindestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung zugeht. Der Tag des Zugangs ist nicht
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch,
der 10. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und/oder
dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG
vorliegt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht
begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach §
127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden
müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für
das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend; insbesondere gilt
auch hier Mittwoch, der 10. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der
nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu
richten an:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Vorstandssekretariat
Alfredstraße 236
45133 Essen
E-Mail: birgit.janzen@hochtief.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet
unter www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ unverzüglich zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
|
6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Gemäß § 22 Abs. (3) der Satzung
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken.
|
7. |
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der
vorgenannten Rechte
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der
vorgenannten Rechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG und ihrer Grenzen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
|
8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der
Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über
die Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den
Link „investor-relations/hauptversammlung“ folgende Informationen
und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
• |
der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden
Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
|
• |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen.
|
|
9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft in 77.711.300 Stückaktien eingeteilt.
Diese Stückaktien gewähren 77.711.300 Stimmrechte. In dieser
Gesamtzahl enthalten sind von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
|
10. |
Internetgestütztes Aktionärsportal
Unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ unterhält die Gesellschaft
voraussichtlich ab dem 4. April 2024 ein internetgestütztes
Aktionärsportal. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) unter anderem
ihr Stimmrecht ausüben. Um das Aktionärsportal nutzen zu können,
müssen sich die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte dort mit dem
Zugangscode, den sie mit ihrer Eintrittskarte erhalten, einloggen.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte
erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der
Benutzeroberfläche des Aktionärsportals.
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den Anmelde- und
Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer
Eintrittskarte bzw. im Internet unter www.hochtief.de über Link
„investor-relations/hauptversammlung“.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und gegebenenfalls deren
Bevollmächtigte) können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und
Tonübertragung unter der Internetadresse www.hochtief.de über den
Link „investor-relations/hauptversammlung“ verfolgen. Für einen
Bevollmächtigten setzt das Verfolgen per Bild- und Tonübertragung
voraus, dass er vom Vollmachtgeber den mit der Eintrittskarte
versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch
den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Mittwoch,
24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl
auch das unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ erreichbare Aktionärsportal
der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über
das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 4. April 2024 bis
zum Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), möglich.
Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
(bzw. deren Bevollmächtigte) bis zu diesem Zeitpunkt auch etwaige
zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal
erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Mittwoch,
24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter auch das unter der Internetadresse
www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“
erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die
Bevollmächtigung über das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab
dem 4. April 2024 bis zum Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr
(MESZ), möglich. Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) auch bis zum
vorgenannten Zeitpunkt eine etwaige über das Aktionärsportal
erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Für die Verfolgung der Hauptversammlung sowie zur Nutzung des
Aktionärsportals benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
(bzw. deren Bevollmächtigte) eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile
Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der
Gesellschaft benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw.
deren Bevollmächtigte) ihre Eintrittskarte, welche sie nach
ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf
dieser Eintrittskarte finden sich ihre individuellen Zugangsdaten,
mit denen sie sich im Aktionärsportal anmelden können.
Das internetgestützte Aktionärsportal ist ein zusätzlicher
Service für die als Präsenz-Hauptversammlung stattfindende
Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Gesellschaft stellt
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten)
diesen zusätzlichen Service zur Verfügung, um ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) in dem oben
beschriebenen Umfang und unter den dort genannten Voraussetzungen
ihre Teilhabe und Mitwirkung an der Hauptversammlung zu ermöglichen
und zu erleichtern. Über das internetgestützte Aktionärsportal
können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren
Bevollmächtigte) ausschließlich die vorgenannten Maßnahmen
ergreifen; sie können darüber insbesondere keine Gegenanträge
stellen, keine Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat unterbreiten,
keine Redebeiträge, Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung
stellen und auch keinen Widerspruch erheben. Auch wenn
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte)
über das internetgestützte Aktionärsportal die gesamte
Hauptversammlung mit Bild und Ton verfolgen können, sind sie damit
keine Teilnehmer an der Hauptversammlung im Sinne des
Aktiengesetzes.
|
11. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Alfredstraße 236, 45133 Essen,
verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der
Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der
Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten ihrer
Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und die Teilnahme an der
Hauptversammlung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. §§ 67 ff.,
118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der
Organisation der Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage
überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 (1) S. 1
lit. f DS-GVO). Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft erhält die
personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel entweder
unmittelbar von dem betreffenden Aktionär oder über die
Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der
Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank bzw.
Letztintermediär).
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft überträgt die Hauptversammlung
für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren
Bevollmächtigte) im Internet. Bei der Übertragung und im
Aktionärsportal können die personenbezogenen Daten von Teilnehmern
verarbeitet und den teilnahmeberechtigten Zuschauern zugänglich
gemacht werden, die zuvor Anträge oder Wahlvorschläge eingereicht
haben oder ein Aktionärsrecht in der Hauptversammlung ausüben.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c)
DS-GVO i. V. m. §§ 67 ff., 118 ff. AktG oder, sofern die
Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer
rechtlich nicht erforderlich ist, Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO.
Zudem ist es für den Betrieb des Aktionärsportals erforderlich,
bestimmte Cookies auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers zu
speichern. Das Setzen eines Cookies kann unterbunden werden, indem
Browsereinstellungen so vorgenommen werden, dass der Browser das
Speichern der Cookies nicht zulässt. Das Blockieren sämtlicher
Cookies kann allerdings die Nutzung des Aktionärsportals
verhindern. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25
Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.
Die von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für die Zwecke der
Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister
verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre (und ggf.
Bevollmächtigten) ausschließlich nach Weisung der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten
Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären (bzw.
ihren Bevollmächtigten), die an der Hauptversammlung teilnehmen, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere für das
Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und deren
Bevollmächtigte einsehbar. Darüber hinaus kann die Gesellschaft
verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre (und ggf.
der Bevollmächtigten) an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa
an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Soweit
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung oder zur
Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist, übermittelt
die Gesellschaft zudem ggfs. personenbezogene Daten an von ihr
beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die einer berufsrechtlichen
Schweigepflicht unterliegen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung
sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG oder
der jeweiligen gesetzlichen Mitteilungspflicht oder, soweit keine
gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen
Daten besteht, die berechtigten Interessen der Gesellschaft (Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO).
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft löscht die personenbezogenen
Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Einklang mit den
gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung
nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit
etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und
keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder andere
Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder
Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der
Verarbeitung zu beantragen, sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit. Zudem steht den Aktionären und ihren
Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1
lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären und ihren
Bevollmächtigten ebenfalls ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten den Datenschutzbeauftragten der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft unter:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Alfredstraße 236
45133 Essen
datenschutz@hochtief.de
|
III. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und Vermerk über
dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer (Tagesordnungspunkt
6)
|
Vergütungsbericht
Im nachfolgenden Vergütungsbericht werden die Vergütungssysteme
des Vorstands und des Aufsichtsrats grundlegend dargestellt. Zudem
werden die Vergütungen, die die Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr
2023 erhalten haben, individuell offengelegt. Der Bericht
entspricht den Anforderungen des § 162 des deutschen Aktiengesetzes
und den Empfehlungen und Anforderungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK). Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung am 26. April 2023
(TOP 6) mit einer Mehrheit von 94,45 Prozent der abgegebenen
Stimmen gebilligt.
Vergütungsbericht der Mitglieder des Vorstands
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023 aus Vergütungssicht
Vergütungssystem
Das aktuell gültige Vergütungssystem für die Mitglieder des
Vorstands ist auf eine langfristige und nachhaltige
Unternehmensführung ausgerichtet. Kriterien für die Angemessenheit
der Vergütung sind sowohl die Aufgaben des einzelnen
Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als
auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des
Vergleichsumfelds. Ziel des Vergütungssystems ist es, eine
erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen,
indem die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die
kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft gekoppelt ist. Das Vergütungssystem umfasst
leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter.
Dabei weisen die variablen Vergütungsbestandteile eine überwiegend
mehrjährige Bemessungsgrundlage auf und setzen damit langfristige
Verhaltensanreize. Durch die Ausgestaltung der langfristigen
variablen Vergütung, die auch die Entwicklung des Aktienkurses
honoriert, wird zudem die Zielsetzung des Managements mit den
unmittelbaren Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht. Das
aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde
vom Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss
beschlossen und von der Hauptversammlung am 26. April 2023 (TOP 11)
mit einer Mehrheit von 94,18 Prozent der abgegebenen Stimmen
gebilligt.
Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die
Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Mitglieder des
Vorstands und die Festlegung der individuellen Bezüge. Der
Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei. Er überwacht
die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet
die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor.
Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, und ab 2021
mindestens alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Vorstand und den Aufsichtsrat
gemeinsam erstellt und wird vom Abschlussprüfer Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formell und materiell geprüft.
Relevante Veränderungen
Im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Konzernzentrale - nach
der vollständigen Übernahme von CIMIC und der weltweiten
Weiterentwicklung der HOCHTIEF Gruppe in neue Geschäftsfelder - hat
der Aufsichtsrat den Vorstand neu strukturiert und an die
veränderten Aufgabenstellungen angepasst.
In diesem Zusammenhang haben die Herren Ignacio Legorburo und
Nikolaus von Matuschka ihr Mandat zum 16. April 2023 im Vorstand
niedergelegt, um das operative Europageschäft weiter
auszubauen.
Zudem wurde Ángel Muriel Bernal zum neuen Vorstandsmitglied
bestellt. Er hat zum 17. April 2023 die Position als Chief
Operating Officer übernommen.
Mit diesen Veränderungen sind dann alle Vorstandsverträge auf
das neue Vergütungssystem umgestellt worden.
Im Rahmen der Auflegung des Long-Term Incentive Plans 2023-28
des Hauptaktionärs ACS wurden den Vorstandsmitgliedern Peter
Sassenfeld und Martina Steffen von ACS jeweils 200.000 Optionen des
Long-Term Incentive Plans 2 gewährt. Der Aufsichtsrat hat dieser
Gewährung unter der auflösenden Bedingung, dass die nächste
Hauptversammlung eine entsprechende Änderung des Vergütungssystems
beschließt, zugestimmt.
Die Vorstandsmitglieder Juan Santamaría Cases und Ángel Muriel
Bernal stehen in einem Dienstverhältnis sowohl zu ACS als auch zu
HOCHTIEF und wurden am ACS Long-Term Incentive Plan 2023-28 im
Rahmen ihrer Dienstverträge mit ACS für die Leistungen, die sie für
die ACS-Unternehmensgruppe erbringen, beteiligt.
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
Festsetzung der Zielvergütung
Die Zielgesamtvergütung besteht im Einzelnen aus einer
erfolgsunabhängigen Festvergütung, Nebenleistungen, einer aus einem
Short-Term-Incentive-Plan (STIP) und zwei
Long-Term-Incentive-Plänen (LTIP I/II) bestehenden erfolgsbezogenen
variablen Vergütung sowie aus einem Versorgungsentgelt bzw. einer
Pensionszusage.
Die Festvergütung trägt zwischen 30 und 40 Prozent zur
Zieldirektvergütung bei, während die variablen
Vergütungsbestandteile zwischen 60 und 70 Prozent der
Zieldirektvergütung entsprechen. Rund zwei Drittel der variablen
Vergütung (LTIP I/II) stehen den Vorstandsmitgliedern nicht sofort
zur Verfügung, sind von der Entwicklung zukünftiger Kennzahlen
abhängig und somit auf den langfristigen Erfolg des Unternehmens
ausgerichtet.
Vergütungsstruktur
(Zielvergütung ohne Nebenleistungen und
Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand)
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vertraglich vereinbarte
Zielvergütung bei einer Zielerreichung in Höhe von 100 Prozent und
die Vergütungsstruktur in Prozent der Zielgesamtvergütung für die
Geschäftsjahre 2022 und 2023.
Zielvergütung |
Santamaría Cases
Vorstandsvorsitzender
Eintritt: 20.07.2022 |
Legorburo
Vorstandsmitglied
Eintritt: 07.05.2014
Austritt: 16.04.2023 |
von Matuschka
Vorstandsmitglied
Eintritt: 07.05.2014
Austritt: 16.04.2023 |
(In Tsd. EUR) |
2022
(anteilig ab Eintritt) |
(in %) |
2023 |
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023
(anteilig bis Austritt) |
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023
(anteilig bis Austritt) |
(in %) |
Festvergütung |
215 |
31,85 |
499 |
23,42 |
365 |
27,32 |
111 |
29,60 |
426 |
27,59 |
129 |
19,34 |
Nebenleistungen |
7 |
1,04 |
1 |
0,05 |
16 |
1,20 |
5 |
1,33 |
29 |
1,88 |
9 |
1,35 |
Summe |
222 |
32,89 |
500 |
23,47 |
381 |
28,52 |
116 |
30,93 |
455 |
29,47 |
138 |
20,69 |
Einjährige variable Vergütung
Short-Term-Incentive-Plan |
146 |
21,63 |
649 |
30,46 |
213 |
15,94 |
65 |
17,33 |
244 |
15,80 |
74 |
11,09 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan
I1 |
121 |
17,93 |
416 |
19,52 |
213 |
15,94 |
65 |
17,33 |
244 |
15,80 |
74 |
11,09 |
|
LongTermIncentivePlan II2
(Laufzeit fünf Jahre) |
121 |
17,93 |
416 |
19,52 |
213 |
15,94 |
65 |
17,33 |
244 |
15,80 |
74 |
11,09 |
Summe Zieldirektvergütung |
610 |
90 |
1.981 |
93 |
1.020 |
76 |
311 |
83 |
1.187 |
77 |
360 |
54 |
Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand |
65 |
10 |
150 |
7 |
316 |
24 |
64 |
17 |
357 |
23 |
307 |
46 |
Summe Zielgesamtvergütung |
675 |
100 |
2.131 |
100 |
1.336 |
100 |
375 |
100 |
1.544 |
100 |
667 |
100 |
Zielvergütung |
Muriel Bernal
Vorstandsmitglied
Eintritt: 17.04.2023 |
Sassenfeld
Finanzvorstand
Eintritt: 01.11.2011 |
Steffen
Vorstandsmitglied
Eintritt: 16.09.2021 |
(In Tsd. EUR) |
2022 |
(in %) |
2023
(anteilig ab Eintritt) |
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023 |
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023 |
(in %) |
Festvergütung |
- |
- |
191 |
24,39 |
731 |
27,49 |
760 |
30,50 |
366 |
32,56 |
381 |
32,56 |
Nebenleistungen |
- |
- |
2 |
0,26 |
23 |
0,86 |
26 |
1,04 |
9 |
0,80 |
9 |
0,77 |
Summe |
- |
- |
193 |
24,65 |
754 |
28,35 |
786 |
31,54 |
375 |
33,36 |
390 |
33,33 |
Einjährige variable Vergütung
Short-Term-Incentive-Plan |
- |
- |
241 |
30,78 |
426 |
16,02 |
443 |
17,78 |
213 |
18,95 |
222 |
18,97 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan
I1 |
- |
- |
153 |
19,54 |
426 |
16,02 |
443 |
17,78 |
213 |
18,95 |
222 |
18,97 |
|
LongTermIncentivePlan II2
(Laufzeit fünf Jahre) |
- |
- |
153 |
19,54 |
426 |
16,02 |
443 |
17,78 |
213 |
18,95 |
222 |
18,97 |
Summe Zieldirektvergütung |
- |
- |
740 |
95 |
2.032 |
76 |
2.115 |
85 |
1.014 |
90 |
1.056 |
90 |
Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand |
- |
- |
43 |
5 |
627 |
24 |
377 |
15 |
110 |
10 |
114 |
10 |
Summe Zielgesamtvergütung |
- |
- |
783 |
100 |
2.659 |
100 |
2.492 |
100 |
1.124 |
100 |
1.170 |
100 |
1 Übertragung von Aktien mit einer drei- bzw.
zweijährigen Sperrfrist
2 Gewährung als Long-Term-Incentive-Plan
(Einzelheiten zu den Plänen siehe S. 292 bis 293 des
Konzernberichts). Wert zum Gewährungszeitpunkt
Drittvergütung
Im Rahmen der Auflegung des Long-Term Incentive Plans 2023-28 des
Hauptaktionärs ACS wurden den Vorstandsmitgliedern Peter Sassenfeld
und Martina Steffen von ACS jeweils 200.000 Optionen des Long-Term
Incentive Plans 2 gewährt. Der Aufsichtsrat hat dieser Gewährung
unter der auflösenden Bedingung, dass die nächste Hauptversammlung
eine entsprechende Änderung des Vergütungssystems beschließt,
zugestimmt. Die Kosten für die ACS-Aktienoptionen werden von ACS
nicht an HOCHTIEF weitergegeben.
Einhaltung der Maximalvergütung
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine
entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erzielen, sind
die variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass die
Beträge auf null sinken oder auf maximal 200 Prozent steigen
können. Darüber hinaus werden bei Gewährung LTIP-Höchstbeträge
(Caps) vereinbart.
Zusätzlich wird für neue Vorstandsmitglieder und bei
Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern seit dem Jahr 2020 eine
Maximalvergütung festgelegt. Die Maximalvergütung für ein
Geschäftsjahr beträgt gemäß dem neuen Vergütungssystem für den
Vorstandsvorsitzenden 9 Mio. Euro und für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder 6 Mio. Euro. Unter Maximalvergütung versteht
HOCHTIEF dabei die für das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlte
Gesamtvergütung (incl. der Nebenleistungen, des Dienstzeitaufwands
der Versorgungszusage bzw. der Kosten des Versorgungsentgelts für
das entsprechende Geschäftsjahr sowie des Auszahlungsbetrags des
für das entsprechende Geschäftsjahr gewährten
Long-Term-Incentive-Plans).
Im Rahmen der stattgefundenen Wiederbestellungen bzw.
Neubestellungen wurde mit allen zum Jahresende amtierenden
Vorstandsmitgliedern eine entsprechende Maximalvergütung
vereinbart. Eine Überprüfung der Maximalvergütung für das
Geschäftsjahr 2023 kann erst in den Geschäftsjahren 2027 bis 2029
nach der Ausübung des Long-Term-Incentive-Plans 2024, der für das
Geschäftsjahr 2023 gewährt wird, durchgeführt werden.
Angemessenheit der Vergütung
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System und die
Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der
Gesamtvergütung. Dabei berücksichtigt er auch die Höhe und Struktur
der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen (horizontaler
Benchmark) sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur
Vergütung der Belegschaft auch in der zeitlichen Entwicklung
(vertikaler Benchmark).
Die Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit der
Vorstandsvergütung erfolgt bisher auf der Basis eines Vergleichs
der Vergütungen der im MDAX notierten Unternehmen. Betrachtet man
für HOCHTIEF die Index-Zuordnung sowie die Unternehmenskennzahlen
Umsatz, Mitarbeitendenanzahl und Marktkapitalisierung, ist der
MDAX-Vergleich ein valider Vergleichsmarkt.
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der
Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung der Führungskräfte als auch
der Belegschaft in Deutschland im Zeitverlauf ab.
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wurde monatlich anteilig
als Gehalt gezahlt.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhielten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen. Dazu zählte im Wesentlichen der nach steuerlichen
Richtlinien anzusetzende Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens
und vermögenswerter Vorteile.
Die variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand
setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionäre, Kunden,
Mitarbeitenden sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die
Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen,
werden daraus jährliche Ziele finanzieller und nichtfinanzieller
Art abgeleitet, deren Erreichung über die variable Vergütung
incentiviert wird. Mit der variablen Vergütung soll Erfolg belohnt
werden. Werden Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung
auf null sinken.
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist regelmäßig zu
90% an finanzielle Ziele und zu 10% an ein nichtfinanzielles Ziel,
das den Bereichen Environmental, Social und Governance („ESG-Ziel“)
zuzuordnen ist, gekoppelt. Bei den finanziellen Zielen werden, der
Unternehmensstrategie folgend, jeweils zur Hälfte der Konzerngewinn
und der bereinigte Free Cashflow als Kennzahlen herangezogen. Die
Generierung des Nettogewinns ermöglicht es dem Konzern, ins
Geschäft zu reinvestieren, Wachstumschancen zu nutzen und Gewinne
an Aktionäre auszuschütten. Die Konzentration auf
Cashbacked-Profits sichert die Qualität dieser Gewinne und
erfordert, dass sich das Management auf den Free Cashflow
konzentriert. Die Fokussierung auf den Konzerngewinn und den Free
Cashflow ist daher ein integraler und wesentlicher Bestandteil der
Konzernstrategie.
Zusätzlich wird als nichtfinanzielles Ziel ein ESG-Ziel
berücksichtigt. Der Aufsichtsrat wird hierüber nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden und bleibt befugt, auch zwei oder drei
ESG-Ziele festzulegen und insoweit gegebenenfalls auch den Anteil
der ESG-Ziele auf 20% zu erhöhen.
Der mögliche Zielerreichungsgrad liegt sowohl für die einzelnen
finanziellen Ziele als auch für das ESG-Ziel zwischen 0% und 200%.
Liegt der tatsächlich erreichte Wert auf oder unter dem unteren
Wert der Bandbreite, beträgt der Zielerreichungsgrad stets 0%. Wenn
alle Ziele einen Zielerreichungsgrad von 0% erreichen, beträgt der
Gesamtzielerreichungsgrad ebenfalls 0% und es erfolgt keine
Auszahlung des STIP und des LTIP I sowie keine Gewährung eines
Long-Term-Incentive-Plans zur Erfüllung der Vergütungskomponente
LTIP II. Liegt der tatsächliche Wert auf oder über dem obersten
Wert der Bandbreite, ergibt sich der maximale Zielerreichungsgrad
von 200%.
Der Aufsichtsrat wird jeweils vor oder zu Beginn eines
Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen und unter
Berücksichtigung der Planung die Ziele für die Kenngrößen
Konzerngewinn, (bereinigter) Free Cashflow und das ESG-Ziel
festlegen. Die Festlegung erfolgt einheitlich für alle
Vorstandsmitglieder. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder
der Vergleichsparameter findet nicht statt.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird auf der Basis der
Entwicklung des Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr der
Gesamtzielerreichungsgrad der variablen Vergütung im Rahmen der
Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Für den Ziel-Ist-Vergleich werden bei der Ermittlung
der Zielerreichung der finanziellen Ziele bei wesentlichen
Akquisitionen, Desinvestitionen oder sonstigen einmaligen
Ereignissen Anpassungen um den entsprechenden Einfluss bei der
Transaktion vorgenommen. Der Aufsichtsrat soll entsprechend der
Empfehlung G.11 Satz 1 DCGK befugt sein, bei der Feststellung der
Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem
Rahmen Rechnung zu tragen.
Konzerngewinn
Bereinigter Free Cashflow
Für das Geschäftsjahr 2023 orientierte sich der
Gesamtzielerreichungsgrad der variablen Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu 90 Prozent an finanziellen Zielen und zu
zehn Prozent an nichtfinanziellen Nachhaltigkeits-zielen. Im
Geschäftsjahr 2023 lag der Konzerngewinn bei 523 Mio. Euro. Somit
wurde für dieses finanzielle Ziel eine Zielerreichung in Höhe von
200% erzielt. Da der Plan-Ist-Abgleich des bereinigten Free
Cashflows bei 200% lag, wurde für dieses finanzielle Ziel im
Geschäftsjahr 2023 eine Zielerreichung von 200% erreicht.
Zusätzlich wurden für 2023 folgende nichtfinanzielle ESG-Ziele
festgelegt. Erstens Fertigstellung des Standards für die
Treibhausgasbilanzierung und -berichterstattung im HOCHTIEF-Konzern
und zweitens die Entwicklung einer Dekarbonisierungs-Roadmap
(Net-Zero-Pfad) für den HOCHTIEF-Konzern. Beide ESG-Ziele sind
wichtig für die Implementierung des verabschiedeten
Nachhaltigkeitsplans 2025. Da beide ESG-Ziele im Geschäftsjahr
umgesetzt wurden, wurden die nichtfinanziellen Ziele zu 200%
erfüllt. Berechnet man somit unter Berücksichtigung der
entsprechenden Gewichtung den Gesamtzielerreichungsgrad für die
variable Vergütung, dann liegt dieser für das Geschäftsjahr 2023
bei 200 %.
ESG-Ziele
Gesamtzielerreichungsgrad 2023 der variablen Vergütung
(STIP/LTIP I/LTIP II)
|
Zielerreichung |
Gewichtung |
Ergebnis |
Konzerngewinn |
200% |
45% |
90% |
Bereinigter Free Cashflow |
200% |
45% |
90% |
ESG-Ziele |
200% |
10% |
20% |
Gesamtzielerreichungsgrad |
200% |
|
Zielvergütung bei 100%
(Budgetierter Betrag)
(in Tsd. EUR) |
Gewährter und geschuldeter Betrag
für das Geschäftsjahr 2023 auf Basis
des Gesamtzielerreichungsgrads
(in Tsd. EUR) |
|
Short-Term-
Incentive-Plan |
Long-Term-
Incentive-Plan I |
Long-Term-
Incentive-Plan II |
Short-Term-
Incentive-Plan |
Long-Term-
Incentive-Plan I |
Long-Term-
Incentive-Plan II |
Santamaría Cases |
649 |
416 |
416 |
1.298 |
832 |
832 |
Legorburo (anteilig bis Austritt) |
65 |
65 |
65 |
129 |
129 |
129 |
von Matuschka (anteilig bis
Austritt) |
74 |
74 |
74 |
148 |
148 |
148 |
Muriel Bernal (anteilig ab
Eintritt) |
241 |
153 |
153 |
482 |
306 |
306 |
Sassenfeld |
443 |
443 |
443 |
887 |
887 |
887 |
Steffen |
222 |
222 |
222 |
444 |
444 |
444 |
Abhängig von der individuellen Vergütungsstruktur des
Vorstandsmitglieds wird etwa ein Drittel der variablen Vergütung
bar ausgezahlt (STIP). Darüber hinaus wird rund ein Drittel der
variablen Vergütung nach Abzug der Steuern durch Übertragung von
Aktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft in das Depot des
Vorstandsmitglieds vergütet. Erst nach einer dreijährigen
Sperrfrist kann das Vorstandsmitglied über die
dividendenberechtigten Aktien frei verfügen (LTIP I - Deferral).
Damit ist sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder
HOCHTIEF-Aktien besitzen (Share Ownership).
Variable Vergütung
Das restliche in etwa ein Drittel der variablen Vergütung (LTIP II)
wird durch Gewährung eines jährlich neu aufzulegenden
Long-Term-Incentive-Plans mit einer dreijährigen Wartezeit erfüllt.
Somit ist gewährleistet, dass die Gewährungsbeträge für die
Long-Term-Incentive-Komponenten I (Deferral) und II von der
Erreichung der Ziele des jeweiligen Geschäftsjahres abhängen und
damit einer mindestens vierjährigen Erfolgsabhängigkeit
unterliegen.
Durch den Long-Term-Incentive-Plan werden den
Vorstandsmitgliedern Performance-Stock-Awards (PSA) gewährt. Dazu
wird der Betrag aus der Vergütungskomponente LTIP II mithilfe des
Fair Values pro PSA in eine Anzahl Performance-Stock-Awards
umgerechnet. Die Planbedingungen sehen vor, dass die
Vorstandsmitglieder für jeden PSA nach Ablauf einer Wartezeit von
drei Jahren innerhalb des zweijährigen Ausübungszeitraums einen
Zahlungsanspruch in Höhe des Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie
des letzten Börsenhandelstags vor dem Ausübungstag zuzüglich eines
Performance-Bonusses haben. Die Höhe des Performance-Bonusses ist
abhängig von der Zielerreichung beim bereinigten Free Cashflow des
jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres vor der Ausübung. Der
Performance-Bonus kann zwischen 0% und 200% des Börsenschlusskurses
der HOCHTIEF-Aktie des letzten Börsenhandelstags vor dem
Ausübungstag liegen. Der Aktienkurs sowie der Performance-Bonus
sind auf einen Maximalwert begrenzt, damit die Höhe auch im Fall
von außerordentlichen bzw. nicht vorhersehbaren Entwicklungen
angemessen bleibt.
Im Geschäftsjahr 2023 ausgeübte
Long-Term-Incentive-Pläne
|
LTIP 2019 |
Anzahl PSA |
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn pro PSA (in EUR) |
Schlusskurs bei Ausübung (in EUR) |
Performance Bonus abhängig von der
Entwicklung des bereinigten Free Cashflows für das GJ 2022 |
Auszahlungsbetrag (in Tsd. EUR) |
Legorburo |
1.905 |
vom Tag nach der Billigung des
Konzernabschlusses 2021 bis zum Tag der Billigung des
Konzernabschlusses 2023 |
477,12 |
80,55 |
200,00% |
460 |
von Matuschka |
2.177 |
102,80 |
200,00% |
671 |
Sassenfeld |
3.809 |
90,00 |
200,00% |
1.028 |
Gesamt |
7.891 |
|
|
|
|
2.159 |
Gewährte und noch nicht ausgeübte
Long-Term-Incentive-Pläne1
|
LTIP 2021 |
LTIP 2022 |
LTIP 2023 |
Aufwand (in Tsd. EUR) |
Anzahl
PSA |
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn
pro PSA
(in EUR) |
Anzahl
PSA |
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn
pro PSA (in EUR) |
Anzahl PSA |
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn
pro PSA (in EUR) |
2022 |
2023 |
Santamaría Cases |
- |
vom Tag nach der
Billigung des
Konzernabschlusses
2023 bis zum
Tag der Billigung des
Konzernabschlusses 2025 |
292,95 |
- |
vom Tag nach der
Billigung des
Konzernabschlusses
2024 bis zum
Tag der Billigung des
Konzernabschlusses
2026 |
261,03 |
2.253 |
vom Tag nach der
Billigung des
Konzernabschlusses
2025 bis zum
Tag der Billigung des
Konzernabschlusses
2027 |
262,08 |
- |
84 |
Legorburo |
1.534 |
403 |
3.966 |
-92 |
474 |
von Matuschka |
1.754 |
461 |
4.532 |
-101 |
687 |
Sassenfeld |
3.069 |
807 |
7.932 |
-178 |
1.056 |
Steffen |
- |
118 |
3.971 |
3 |
155 |
Gesamt |
6.357 |
|
|
1.789 |
|
|
22.654 |
|
|
-368 |
2.456 |
1 Für das Geschäftsjahr 2019 wurde im Jahr 2020 kein
LTIP 2020 gewährt.
Aktienbesitz (Share Ownership)
Aufgrund der Gewährung der LTIP-I-Komponente in Aktien besitzen die
Mitglieder des Vorstands die folgenden gesperrten
HOCHTIEF-Aktien:
|
Anzahl gesperrter Aktien
zum 31.12.2023 aus der Gewährung
der LTIP Komponente I der letzten
zwei/drei Jahre |
Wert auf Basis des Schlusskurses der
HOCHTIEF-Aktie1 zum 29.12.2023
(in Tsd. EUR) |
Wert als Prozentsatz
zur Festvergütung
(hochgerechnet auf eine
Jahresfestvergütung) |
Santamaría Cases |
1.657 |
166 |
33% |
Legorburo |
3.348 |
336 |
88% |
von Matuschka |
3.535 |
355 |
80% |
Sassenfeld |
9.100 |
913 |
120% |
Steffen |
2.812 |
282 |
74% |
1 Der Schlusskurses der HOCHTIEF-Aktie zum 29.12.2023
lag bei 100,30 Euro.
Versorgungsentgelt/Pensionszusagen
Auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung wird für
Neueintritte ab dem Jahr 2021 verzichtet. Neu bestellte
Vorstandsmitglieder erhalten ein Versorgungsentgelt für den Aufbau
einer privaten Altersvorsorge als pauschalen Betrag, der direkt
ausgezahlt wird. Das Versorgungsentgelt wird für die Mitglieder des
Vorstands im Zusammenhang mit der Vergütungsgestaltung vom
Aufsichtsrat festgelegt und beträgt zwischen 20% und 40% der
jeweiligen Festvergütung. Damit entfallen für das Unternehmen alle
Zinsrisiken und sonstigen biometrischen Risiken für die
Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus entfällt die Komplexität
aus den versicherungsmathematischen Berechnungen und der
Administration. Die Finanzierung der Altersvorsorge wird in die
Hände der Vorstandsmitglieder gelegt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die für das
Geschäftsjahr 2023 angefallenen Versorgungsentgelte der im
Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder:
(In Tsd. EUR) |
|
Versorgungsentgelt |
Santamaría Cases
(anteilig ab Eintritt) |
2023 |
150 |
2022 |
65 |
Muriel Bernal
(anteilig ab Eintritt) |
2023 |
43 |
2022 |
- |
Steffen |
2023 |
114 |
2022 |
110 |
Gesamt |
2023 |
307 |
2022 |
175 |
Alle Mitglieder des Vorstands, die vor 2021 bestellt wurden,
haben als betriebliche Altersversorgung einzelvertragliche
Pensionszusagen erhalten, die eine Inanspruchnahme der Pension
frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen. Die Höhe
der Pension bemisst sich an der Festvergütung. Dabei wird ein
prozentualer Anteil der Festvergütung als Pension gewährt, der mit
der Bestelldauer steigt. Als Höchstbetrag erhält das
Vorstandsmitglied 65 Prozent der letzten Festvergütung. Die
Hinterbliebenenversorgung beträgt 60 Prozent des Pensionsanspruchs.
Der Personalausschuss überprüft bei erheblichen
Vertragsveränderungen das Versorgungsniveau der Vorstandsmitglieder
und den daraus abgeleiteten jährlichen und langfristigen
Pensionsaufwand für das Unternehmen. Mithilfe eines
versicherungsmathematischen Gutachtens wird der jährliche
Pensionsaufwand (Dienstzeitaufwand) berechnet, der erforderlich
ist, um den erworbenen Pensionsanspruch einschließlich der
Hinterbliebenenversorgung lebenslang im Rentenalter erfüllen zu
können. Die Pension beziehungsweise Hinterbliebenenversorgung wird
gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre überprüft und um die Steigerung
des Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleichszeitraum
angepasst.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den für das
Geschäftsjahr 2023 angefallenen Pensionsaufwand sowie über die Höhe
der Pensionsverpflichtungen der im Berichtsjahr amtierenden
Vorstandsmitglieder gemäß IFRS:
(In Tsd. EUR) |
|
Dienstzeitaufwand |
Zinsaufwand |
Summe |
Barwert der Pensionszusage |
Legorburo
(anteilig bis Austritt) |
2023 |
64 |
71 |
135 |
1.792 |
2022 |
316 |
33 |
349 |
1.706 |
von Matuschka |
2023 |
307 |
85 |
392 |
2.267 |
2022 |
357 |
38 |
395 |
2.033 |
Sassenfeld |
2023 |
377 |
188 |
565 |
5.335 |
2022 |
627 |
91 |
718 |
4.512 |
Vorstand gesamt |
2023 |
748 |
344 |
1.092 |
9.394 |
2022 |
1.300 |
162 |
1.462 |
8.251 |
Malus-/Clawback-Regelung
Ein Herabsetzungsrecht der variablen Vergütung bei Verschlechterung
der Lage der Gesellschaft besteht nach § 87 Abs. 2 AktG.
Darüber hinaus wurden in neuen Vorstandsverträgen und bei
Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern seit dem Jahr 2020
Malus-/Clawback-Regelungen vertraglich integriert, die eine
Reduktion beziehungsweise Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile bei schwerwiegenden Verstößen gegen
gesetzliche Pflichten oder gegen unternehmensinterne
Verhaltensrichtlinien ermöglichen. Der befristete
Rückforderungsanspruch besteht auch nach Beendigung der
Vorstandstätigkeit weiter. Die Geltendmachung steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im vergangenen Geschäftsjahr kam es zu keiner Reduzierung oder
Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen durch den
Aufsichtsrat.
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
Im Fall ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit behält das
Vorstandsmitglied den Anspruch auf sein festes Jahresgehalt und die
anteiligen Ansprüche der variablen Vergütung für die Dauer von
zwölf Monaten, jedoch nicht über die Gültigkeit des Dienstvertrags
hinaus. Entsprechendes gilt, wenn das Vorstandsmitglied an der
Ausübung seiner Tätigkeit durch andere, durch von ihm nicht
verschuldete Gründe verhindert ist.
Im Geschäftsjahr gab es keinen entsprechenden
Krankheitsfall.
Regelungen im Falle der Beendigung des Dienstvertrags
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit werden
Abfindungszahlungen an die Vorstände den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und es wird
nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergütet. Ein
Sonderkündigungs- oder Abfindungsrecht bei einem Kontrollwechsel
(Change of Control) existiert nicht.
Bei Nichtverlängerung (reguläre Beendigung) des Dienstvertrags
erhalten die Vorstandsmitglieder, die vor 2021 bestellt wurden,
eine Abfindung in Höhe der Festvergütung für ein Jahr. Die
Abfindung setzt voraus, dass das Vorstandsmitglied bei Ende des
Anstellungsvertrags mindestens in der zweiten Amtsperiode dem
Vorstand angehörte und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet
hat.
Bei einer Vertragsauflösung werden mehrjährige, variable
Vergütungsbestandteile nach den ursprünglich vereinbarten Zielen
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder
Haltedauern ausgezahlt.
Die Dienstverträge sehen kein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vor. Der Aufsichtsrat ist befugt, in geeigneten
Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigung) zu vereinbaren.
Im Jahr 2023 wurde keine Beendigungsvereinbarung getroffen. Die
Herren Ignacio Legorburo und Nikolaus von Matuschka haben lediglich
ihr Mandat zum 16. April 2023 im Vorstand niedergelegt, um das
operative Europageschäft weiter auszubauen.
Kredite und Vorschüsse
Keinem Vorstandsmitglied wurden Kredite oder Vorschüsse
gewährt.
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Beteiligungen an Unternehmen sowie entgeltliche oder unentgeltliche
Nebenbeschäftigungen - auch Mandate in Aufsichtsorganen oder
Beiräten -, welche die Interessen von HOCHTIEF, ihrer Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaften oder die dienstliche Tätigkeit berühren,
dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernommen werden.
Vergütungen für die Wahrnehmung von Mandaten in Gremien anderer
Unternehmen, an denen HOCHTIEF unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung hält, wurden nicht an die Vorstandsmitglieder
ausgezahlt beziehungsweise auf die Vorstandsvergütung angerechnet.
Nur in besonderen Fällen kann der Aufsichtsrat sich für eine
Nichtanrechnung der Vergütung entscheiden. Im Geschäftsjahr wurden
alle entsprechenden Nebentätigkeiten angerechnet.
Darüber hinaus wurde in neuen Vorstandsverträgen und bei
Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern ab dem Jahr 2020
geregelt, dass bei der Übernahme konzernfremder
Aufsichtsratsmandate der Aufsichtsrat entscheidet, ob und inwieweit
die Vergütung auch in diesen Fällen anzurechnen ist.
Von den betroffenen Vorstandsmitgliedern hat es im Geschäftsjahr
keine Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate gegeben.
Angaben zur Höhe der Vorstandsvergütung in den
Geschäftsjahren 2023 und 2022
Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven
Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete
Vergütung der aktiven Vorstandsmitglieder für die Geschäftsjahre
2022 und 2023. Unter „Gewährte und geschuldete Vergütung“ wird die
Vergütung dargestellt, die für die vollständig erbrachte Tätigkeit
des jeweiligen Geschäftsjahres dem Vorstandsmitglied vertraglich
zusteht.
Gewährte und geschuldete
Vergütung |
Santamaría Cases
Vorstandsvorsitzender
Eintritt: 20.07.2022 |
Legorburo
Vorstandsmitglied
Eintritt: 07.05.2014
Austritt: 16.04.2023 |
von Matuschka
Vorstandsmitglied
Eintritt: 07.05.2014
Austritt: 16.04.2023 |
|
|
2022
(anteilig ab Eintritt) |
2023 |
2022 |
2023
(anteilig bis Austritt) |
2022 |
2023
(anteilig bis Austritt) |
(In Tsd. EUR) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
Festvergütung |
215 |
20,24 |
499 |
13,82 |
365 |
22,00 |
111 |
22,07 |
426 |
22,23 |
129 |
22,16 |
Nebenleistungen |
7 |
0,66 |
1 |
0,03 |
16 |
0,96 |
5 |
0,99 |
29 |
1,51 |
9 |
1,55 |
Summe |
222 |
20,90 |
500 |
13,85 |
381 |
22,96 |
116 |
23,06 |
455 |
23,74 |
138 |
23,71 |
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2022 |
291 |
27,40 |
- |
- |
426 |
25,68 |
- |
- |
487 |
25,42 |
- |
- |
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2023 |
- |
- |
1.298 |
35,94 |
- |
- |
129 |
25,65 |
- |
- |
148 |
25,43 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan I für
20221 |
242 |
22,79 |
- |
- |
426 |
25,68 |
- |
- |
487 |
25,42 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan I für
20231 |
- |
- |
832 |
23,03 |
- |
- |
129 |
25,65 |
- |
- |
148 |
25,43 |
|
LongTermIncentivePlan II für 20222
3
(LTIP 2023 - Laufzeit 5 Jahre) |
242 |
22,79 |
- |
- |
426 |
25,68 |
- |
- |
487 |
25,42 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan II für 20232
3
(LTIP 2024 - Laufzeit 5 Jahre) |
- |
- |
832 |
23,03 |
- |
- |
129 |
25,65 |
- |
- |
148 |
25,43 |
Summe |
997 |
94 |
3.462 |
96 |
1.659 |
100 |
503 |
100 |
1.916 |
100 |
582 |
100 |
Versorgungsentgelt |
65 |
6 |
150 |
4 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe Gesamtvergütung (gemäß § 162
AktG) |
1.062 |
100 |
3.612 |
100 |
1.659 |
100 |
503 |
100 |
1.916 |
100 |
582 |
100 |
Gewährte und geschuldete
Vergütung |
Muriel Bernal
Vorstandsmitglied
Eintritt: 17.04.2023 |
Sassenfeld
Finanzvorstand
Eintritt: 01.11.2011 |
Steffen
Vorstandsmitglied
Eintritt: 16.09.2021 |
|
|
2022 |
2023
(anteilig ab Eintritt) |
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
(In Tsd. EUR) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
Festvergütung |
- |
- |
191 |
14,36 |
731 |
22,06 |
760 |
22,05 |
366 |
20,72 |
381 |
20,75 |
Nebenleistungen |
- |
- |
2 |
0,15 |
23 |
0,69 |
26 |
0,75 |
9 |
0,51 |
9 |
0,49 |
Summe |
- |
- |
193 |
14,51 |
754 |
22,75 |
786 |
22,80 |
375 |
21,23 |
390 |
21,24 |
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2022 |
- |
- |
- |
- |
853 |
25,75 |
- |
- |
427 |
24,18 |
- |
- |
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2023 |
- |
- |
482 |
36,24 |
- |
- |
887 |
25,73 |
- |
- |
444 |
24,18 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan I für
20221 |
- |
- |
- |
- |
853 |
25,75 |
- |
- |
427 |
24,18 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan I für
20231 |
- |
- |
306 |
23,01 |
- |
- |
887 |
25,73 |
- |
- |
444 |
24,18 |
|
LongTermIncentivePlan II für 20222
3
(LTIP 2023 - Laufzeit 5 Jahre) |
- |
- |
- |
- |
853 |
25,75 |
- |
- |
427 |
24,18 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan II für 20232
3
(LTIP 2024 - Laufzeit 5 Jahre) |
- |
- |
306 |
23,01 |
- |
- |
887 |
25,73 |
- |
- |
444 |
24,18 |
Summe |
- |
- |
1.287 |
97 |
3.313 |
100 |
3.447 |
100 |
1.656 |
94 |
1.722 |
94 |
Versorgungsentgelt |
- |
- |
43 |
3 |
- |
- |
- |
- |
110 |
6 |
114 |
6 |
Summe Gesamtvergütung (gemäß § 162
AktG) |
- |
- |
1.330 |
100 |
3.313 |
100 |
3.447 |
100 |
1.766 |
100 |
1.836 |
100 |
1 Übertragung von Aktien mit einer drei- bzw.
zweijährigen Sperrfrist
2 Gewährung als Long-Term-Incentive-Plan (Einzelheiten
zu den Plänen siehe S. 292 bis 293 des Konzernberichts)/Wert zum
Gewährungszeitpunkt
3 Bei Vollendung des 65. Lebensjahres, Eintritt in den
Ruhestand, Erwerbsunfähigkeit oder einer einvernehmlichen Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses dürfen
die Performance-Stock-Awards weiterhin ausgeübt werden.
Angabe der Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Herr Fernández Verdes hat eine Pension in Höhe von 743 Tsd. Euro
erhalten. Darüber hinaus hat Herr Fernández Verdes seinen LTIP 2019
in Höhe von 1.991 Tsd. Euro im Geschäftsjahr 2023 gemäß den
Planbedingungen ausgeübt.
An weitere ehemalige Mitglieder des Vorstands wurden im
Geschäftsjahr 2023 Beträge in Höhe von 3.799 Tsd. Euro (Vorjahr
3.702 Tsd. Euro) gezahlt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats ausschließlich eine feste
Vergütung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 wurde
das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
einschließlich der Vergütungsregelung in § 18 der Satzung
bestätigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 18 Abs. 1 der
Satzung eine feste Vergütung, die sich für jedes Mitglied auf
65.000 Euro jährlich beläuft, sowie ein Sitzungsgeld, das pro
Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und des
Prüfungsausschusses 2.000 Euro und pro Teilnahme an einer Sitzung
eines sonstigen Ausschusses des Aufsichtsrats 1.500 Euro beträgt.
Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer
Auslagen, einschließlich der etwaigen auf ihre Bezüge entfallenden
Umsatzsteuer.
Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung erhält der Vorsitzende des
Aufsichtsrats das Dreifache, sein Stellvertreter und die
Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten je das Zweifache und die
sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das 1,5-Fache der vorstehend
genannten festen Vergütung. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats zur
gleichen Zeit mehrere dieser Ämter inne, erhält es nur die
Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im
Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Die feste Vergütung sowie die Sitzungsgelder werden mit Ablauf
des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Für das Geschäftsjahr 2023
erfolgte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung sowie der
Sitzungsgelder im Januar 2024.
Angaben zur Höhe der Aufsichtsratsvergütung in den
Geschäftsjahren 2023 und 2022
Der Aufwand für die Festvergütung und die Sitzungsgelder sowie die
Vergütung für Mandate bei Konzerngesellschaften betrug 2.322 Tsd.
Euro für das Geschäftsjahr 2023 (Vorjahr 2.271 Tsd. Euro/ohne
Umsatzsteuer).
Die nachfolgende Tabelle zeigt die auf die einzelnen Mitglieder
des Aufsichtsrats entfallenden Beträge der gesamten Vergütung im
Vergleich zum Vorjahr. Darüber hinaus erhielten einzelne Mitglieder
des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, die Mandate bei
Konzerngesellschaften wahrnehmen, für die Tätigkeit Vergütungen,
die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt sind.
|
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
(In EUR) |
Feste
Vergütung
(ohne Umsatzsteuer) |
in Prozent |
Feste
Vergütung
(ohne Umsatzsteuer) |
in Prozent |
Sitzungsgeld (ohne Umsatzsteuer) |
in Prozent |
Sitzungsgeld (ohne Umsatzsteuer) |
in Prozent |
Pedro López Jiménez |
195.000 |
53,78 |
195.000 |
55,19 |
18.000 |
4,96 |
19.500 |
5,52 |
Nicole Simons |
97.500 |
82,98 |
102.375 |
82,31 |
20.000 |
17,02 |
22.000 |
17,69 |
Cristina Aldamíz-Echevarría González de
Durana
(ab 13.10.2023) |
- |
- |
18.958 |
90,46 |
- |
- |
2.000 |
9,54 |
Fritz Bank |
97.500 |
85,90 |
97.500 |
84,42 |
16.000 |
14,10 |
18.000 |
15,58 |
Beate Bell |
97.500 |
85,53 |
97.500 |
85,53 |
16.500 |
14,47 |
16.500 |
14,47 |
Christoph Breimann |
80.347 |
83,39 |
97.500 |
81,59 |
16.000 |
16,61 |
22.000 |
18,41 |
Carsten Burckhardt (bis
28.02.2023) |
97.500 |
88,24 |
15.979 |
82,03 |
13.000 |
11,76 |
3.500 |
17,97 |
José Luis del Valle Pérez |
97.500 |
35,71 |
97.500 |
36,68 |
26.000 |
9,52 |
29.500 |
11,10 |
Ángel García Altozano |
110.410 |
84,66 |
97.500 |
81,59 |
20.000 |
15,34 |
22.000 |
18,41 |
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier
García Sanz |
95.694 |
87,24 |
130.000 |
85,53 |
14.000 |
12,76 |
22.000 |
14,47 |
Patricia Geibel-Conrad (bis
19.10.2022) |
78.271 |
83,03 |
- |
- |
16.000 |
16,97 |
- |
- |
Antonia Kühn (ab 01.03.2023) |
- |
- |
76.285 |
83,11 |
- |
- |
9.500 |
10,35 |
Matthias Maurer |
130.000 |
86,67 |
125.125 |
85,05 |
20.000 |
13,33 |
22.000 |
14,95 |
Luis Nogueira Miguelsanz (bis
12.10.2023) |
97.500 |
82,98 |
76.375 |
80,93 |
20.000 |
17,02 |
18.000 |
19,07 |
Natalie Moser |
97.500 |
85,53 |
97.500 |
85,53 |
16.500 |
14,47 |
16.500 |
14,47 |
Nikolaos Paraskevopoulos |
97.500 |
89,04 |
97.500 |
89,04 |
12.000 |
10,96 |
12.000 |
10,96 |
Prof. Dr. Mirja Steinkamp (ab
19.10.2022) |
18.236 |
90,12 |
97.500 |
81,59 |
2.000 |
9,88 |
22.000 |
18,41 |
Klaus Stümper |
97.500 |
79,92 |
97.500 |
78,63 |
24.500 |
20,08 |
26.500 |
21,37 |
Christine Wolff |
97.500 |
84,42 |
97.500 |
83,33 |
18.000 |
15,58 |
19.500 |
16,67 |
Aufsichtsrat gesamt |
1.682.958 |
74,12 |
1.715.097 |
73,87 |
288.500 |
12,71 |
323.000 |
13,91 |
|
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
(In EUR) |
Vergütung aus
Mandaten bei
Tochterunternehmen
der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft |
in Prozent |
Vergütung aus
Mandaten bei
Tochterunternehmen
der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft |
in Prozent |
Gesamtbezüge
(ohne Umsatzsteuer) |
Gesamtbezüge
(ohne Umsatzsteuer) |
Pedro López Jiménez |
149.558 |
41,25 |
138.832 |
39,29 |
362.558 |
353.332 |
Nicole Simons |
- |
- |
- |
- |
117.500 |
124.375 |
Cristina Aldamíz-Echevarría González de
Durana
(ab 13.10.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
20.958 |
Fritz Bank |
- |
- |
- |
- |
113.500 |
115.500 |
Beate Bell |
- |
- |
- |
- |
114.000 |
114.000 |
Christoph Breimann |
- |
- |
- |
- |
96.347 |
119.500 |
Carsten Burckhardt (bis
28.02.2023) |
- |
- |
- |
- |
110.500 |
19.479 |
José Luis del Valle Pérez |
149.558 |
54,77 |
138.832 |
52,23 |
273.058 |
265.832 |
Ángel García Altozano |
- |
- |
- |
- |
130.410 |
119.500 |
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier
García Sanz |
- |
- |
- |
- |
109.694 |
152.000 |
Patricia Geibel-Conrad (bis
19.10.2022) |
- |
- |
- |
- |
94.271 |
- |
Antonia Kühn (ab 01.03.2023) |
- |
- |
6.000 |
6,54 |
- |
91.785 |
Matthias Maurer |
- |
- |
- |
- |
150.000 |
147.125 |
Luis Nogueira Miguelsanz (bis
12.10.2023) |
- |
- |
- |
- |
117.500 |
94.375 |
Natalie Moser |
- |
- |
- |
- |
114.000 |
114.000 |
Nikolaos Paraskevopoulos |
- |
- |
- |
- |
109.500 |
109.500 |
Prof. Dr. Mirja Steinkamp (ab
19.10.2022) |
- |
- |
- |
- |
20.236 |
119.500 |
Klaus Stümper |
- |
- |
- |
- |
122.000 |
124.000 |
Christine Wolff |
- |
- |
- |
- |
115.500 |
117.000 |
Aufsichtsrat gesamt |
299.116 |
13,17 |
283.664 |
12,22 |
2.270.574 |
2.321.761 |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der im
jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zur
durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis1 sowie zu den
Ertragskennzahlen dar.
(Vergütungsangaben in Tsd. Euro bzw.
Veränderung in %) |
2020 |
Veränderung |
2021 |
Veränderung |
2022 |
Veränderung |
2023 |
Ertragskennzahlen |
|
|
|
|
|
|
|
Operativer Konzerngewinn gemäß IFRS
(Mio. EUR) |
477 |
- 5 % |
454 |
+ 15 % |
522 |
+ 6 % |
553 |
Nominaler Konzerngewinn gemäß IFRS
(Mio. EUR) |
427 |
- 51 % |
208 |
+ 132 % |
482 |
+ 9 % |
523 |
Jahresüberschuss nach HGB der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft (Mio. EUR) |
524 |
- 70 % |
157 |
+ 85 % |
291 |
- 8 % |
268 |
Belegschaftsvergütung1 |
|
|
|
|
|
|
|
Belegschaft der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft in Deutschland |
73 |
+ 3 % |
75 |
+ 5 % |
79 |
+ 3% |
81 |
Vorstandsvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Amtierende
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
Juan Santamaría Cases (Mitglied des
Vorstands ab 20.7.2022) |
- |
- |
- |
- |
1.062 |
+ 240 % |
3.612 |
|
Ignacio Legorburo (Mitglied des
Vorstands bis 16.4.2023) |
895 |
- 44 % |
505 |
+ 229 % |
1.659 |
- 70 % |
503 |
|
Nikolaus von Matuschka (Mitglied des
Vorstands bis 16.4.2023) |
1.041 |
- 43 % |
595 |
+ 222 % |
1.916 |
- 70 % |
582 |
|
Ángel Muriel Bernal (Mitglied des
Vorstands ab 17.4.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1.330 |
|
Peter Sassenfeld |
1.775 |
- 44 % |
1.002 |
+ 231 % |
3.313 |
+ 4 % |
3.447 |
|
Martina Steffen (Mitglied des Vorstands
ab 16.9.2021) |
- |
- |
177 |
+ 898 % |
1.766 |
+ 4 % |
1.836 |
|
Ehemalige
Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
Marcelino Fernández Verdes (Mitglied
des Vorstands bis 19.7.2022) |
- |
- |
- |
- |
2.091 |
- 64 % |
743 |
|
Weitere ehemalige
Vorstandsmitglieder |
4.1342 |
+ 4 % |
4.2962 |
- 14 % |
3.702 |
+ 3 % |
3.799 |
Aufsichtsratsvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Amtierende Aufsichtsräte |
|
|
|
|
|
|
|
|
Pedro López Jiménez |
354 |
+ 2 % |
360 |
+ 1 % |
363 |
- 3 % |
353 |
|
Nicole Simons |
113 |
+ 5 % |
119 |
- 1 % |
118 |
+ 5 % |
124 |
|
Cristina Aldámiz-Echevarría González de
Durana
(Mitglied des Aufsichtsrats ab 13.10.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
21 |
|
Fritz Bank (Mitglied des Aufsichtsrats
ab 6.5.2021) |
- |
- |
80 |
+ 43 % |
114 |
+ 2 % |
116 |
|
Beate Bell |
111 |
+ 2 % |
113 |
+ 1 % |
114 |
0 % |
114 |
|
Christoph Breimann |
77 |
0 % |
77 |
+ 25 % |
96 |
+ 25 % |
120 |
|
Carsten Burckhardt (Mitglied des
Aufsichtsrats bis 28.02.2023) |
116 |
0 % |
116 |
- 4 % |
111 |
- 83 % |
19 |
|
José Luis del Valle Pérez |
264 |
+ 3 % |
273 |
0 % |
273 |
- 3 % |
266 |
|
Ángel García Altozano |
150 |
+ 1 % |
152 |
- 14 % |
130 |
- 8 % |
120 |
|
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier
García Sanz |
77 |
- 3 % |
75 |
+ 47 % |
110 |
+ 38 % |
152 |
|
Antonia Kühn (Mitglied des
Aufsichtsrats ab 1.3.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
92 |
|
Matthias Maurer |
150 |
+ 3 % |
154 |
- 3 % |
150 |
- 2 % |
147 |
|
Natalie Moser (Mitglied des
Aufsichtsrats ab 4.6.2021) |
- |
- |
57 |
+ 100 % |
114 |
0 % |
114 |
|
Luis Nogueira Miguelsanz (Mitglied des
Aufsichtsrats bis 12.10.2023) |
118 |
+ 2 % |
120 |
- 2 % |
118 |
- 20 % |
94 |
|
Nikolaos Paraskevopoulos |
110 |
0 % |
110 |
0 % |
110 |
0 % |
110 |
|
Dr. Mirja Steinkamp (Mitglied des
Aufsichtsrats ab 19.10.2022) |
- |
- |
- |
- |
20 |
+ 500 % |
120 |
|
Klaus Stümper |
119 |
+ 3 % |
123 |
- 1 % |
122 |
+ 2 % |
124 |
|
Christine Wolff |
111 |
+ 2 % |
113 |
+ 3 % |
116 |
+ 1 % |
117 |
|
Ehemalige Aufsichtsräte |
|
|
|
|
|
|
|
|
Patricia Geibel-Conrad (Mitglied des
Aufsichtsrats bis 19.10.2022) |
118 |
+ 2 % |
120 |
- 22 % |
94 |
- |
- |
|
Arno Gellweiler (Mitglied des
Aufsichtsrats bis 6.5.2021) |
109 |
- 61 % |
42 |
- |
- |
- |
- |
|
Sabine Roth (Mitglied des Aufsichtsrats
bis 6.5.2021) |
118 |
- 61 % |
46 |
- |
- |
- |
- |
1 Feste und variable Vergütung aller Mitarbeitenden
in Deutschland einschließlich Auszubildenden, Werkstudierenden
sowie Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Enthalten sind die für die Jahre 2020 und 2021 noch
individualisierten Vergütungsangaben ehemaliger
Vorstandsmitglieder, da personenbezogene Angaben
nach Ablauf der in § 162 Abs.5 geregelten 10-Jahresfrist zu
unterlassen sind.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024 aus
Vergütungssicht
Für das Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat keine Veränderung
des Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und der
Aufsichtsratsmitglieder geplant.
Den Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
dieses Vergütungsberichts finden Sie auf der HOCHTIEF-Website unter
www.hochtief.de/Verguetungsbericht_2023
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG
aufgestellten Vergütungsbericht der HOCHTIEF Aktiengesellschaft,
Essen, („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben
geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft, Essen, sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h.
Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder
Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der
dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken
berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem,
das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es,
Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des
Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung
der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der
von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des
Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der
Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde
für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk
ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der
Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf
gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen, gegenüber
und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen
Auftragsvereinbarung vom 25. Juli/14. September 2023 sowie der
„Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar
2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine
Verantwortung.
Düsseldorf, den 22. Februar 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
André Bedenbecker
Wirtschaftsprüfer |
Michael Pfeiffer
Wirtschaftsprüfer |
|
|
|
|
|
IV. |
Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Nachwahl zum
Aufsichtsrat)
|
Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana
Geboren am: |
22. März 1970 in Bilbao, Spanien |
Nationalität: |
Spanisch |
Ausgeübter Beruf: |
Finance and Corporate Development
Director von ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A.,
Madrid |
Lebenslauf
Frau Aldamiz-Echevarría wurde in Spanien geboren und hat einen
Abschluss in Betriebs- und Volkswirtschaft der Universität Deusto
in Bilbao.
Sie kam 2002 zu ACS und hatte dort seitdem verschiedene
Positionen in der Zentrale in Madrid inne: zunächst als Leiterin
für Investitionen und Unternehmenssteuerung (2002-2016) und seit
2016 als Leiterin für Finanzen und Unternehmensentwicklung. Sie war
Mitglied in mehreren Vorständen: Másmóvil Ibercom S.A. (2016-2020),
Bow Power, S.L. (2015-2019), Saeta Yield S.A. (2015-2018), Clece
S.A. (2012-2014) und TBI Ltd. (2007-2012).
2001 war Frau Aldamiz-Echevarría als Associate im Bereich
Telekommunikation im Investment-Banking bei Merrill Lynch Europe in
London beschäftigt.
Von 1994 bis 2000 arbeitete sie bei Ona Electro Erosión, einem
weltweit führenden Hersteller von Spezialmaschinen für
Funkenerosion (EDM), wo sie in verschiedenen Positionen und zuletzt
als CFO tätig war.
Ihre Karriere begann sie 1993 als Analystin in der
Entwicklungsabteilung der Börse Lima (BVL) in Lima, Peru.
Cristina Aldamiz-Echevarría ist seit dem 13.10.2023 Mitglied des
Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Meliá Hotels International, S.A., Palma de Mallorca, Spanien
V. |
Beschreibung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 8)
|
Grundsätze und Zuständigkeiten für das Vergütungssystem des
Vorstands
Zielsetzung
Die Strategie des Konzerns ist es, die Stellung von HOCHTIEF in den
Kernmärkten weiter zu stärken und Marktwachstumschancen zu
verfolgen. Gleichzeitig wird ein Schwerpunkt auf cashgestützte
Profitabilität und konsequentes Risikomanagement gelegt. Eine
aktive und disziplinierte Kapitalverwendung hat für den Konzern
hohe Priorität, um so für alle Stakeholder nachhaltig Werte zu
schaffen. Darüber hinaus ist Arbeitssicherheit eines der
wichtigsten Themen bei HOCHTIEF. Das Wohlergehen und die Gesundheit
unserer Mitarbeiter und unserer Vertragspartner haben wir stets im
Blick.
Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Förderung der Konzernstrategie sowie der langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung des HOCHTIEF Konzerns. Ziel des
Vergütungssystems ist es, eine erfolgreiche und nachhaltige
Unternehmensführung zu unterstützen, indem die Vergütung der
Vorstandmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft gekoppelt ist. Das
Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am
Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Dabei weisen die
variablen Vergütungsbestandteile eine überwiegend mehrjährige
Bemessungsgrundlage auf und setzen damit langfristige
Verhaltensanreize. Durch die Ausgestaltung der langfristigen
variablen Vergütung, die auch die Entwicklung des Aktienkurses
honoriert, wird zudem die Zielsetzung des Managements mit den
unmittelbaren Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht. In
alledem fördert das Vergütungssystem die Verknüpfung des
Vorstandshandelns mit den Interessen der Aktionäre, der Kunden, der
Mitarbeiter und der weiteren Stakeholder.
Neben der Angemessenheit der Vergütung sowohl im Hinblick auf
Leistung als auch im Hinblick auf Marktüblichkeit unter
Berücksichtigung von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage
des Unternehmens soll die Vorstandsvergütung möglichst weitgehend
im Einklang mit dem Vergütungssystem der Führungskräfte unterhalb
des Vorstands stehen. Damit ist gewährleistet, dass alle
Entscheidungsträger dieselben Ziele verfolgen.
Das vorgelegte Vergütungssystem wurde bei allen aktiven
Vorstandsmitgliedern umgesetzt.
Angemessenheit der Vergütung
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System und die
Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der
Gesamtvergütung. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung
sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die
Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der
Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds. Dabei
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Höhe und Struktur der
Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen (horizontaler
Benchmark) sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur
Vergütung der Belegschaft auch in der zeitlichen Entwicklung
(vertikaler Benchmark). Als geeignete Vergleichsgruppe für den
horizontalen Benchmark hat und wird der Aufsichtsrat die im MDAX
notierten Unternehmen heranziehen. Im Rahmen der vertikalen
Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die
Vergütung der Führungskräfte als auch der Belegschaft ab.
Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die
Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Mitglieder des
Vorstands und die Festsetzung der individuellen Bezüge. Der
Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei. Er überwacht
die angemessene Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet
die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Der Personalausschuss und
Aufsichtsrat können bei Bedarf die Beratung durch einen externen
Vergütungsexperten in Anspruch nehmen. Dabei wird auf deren
Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet. Für die
Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des
Aufsichtsrats werden die Empfehlungen des DCGK auch bei Festlegung,
Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems eingehalten. Im
Falle eines Interessenkonfliktes nimmt das betroffene
Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der davon
betroffenen Diskussion und Abstimmung im Aufsichtsrat bzw. im
Personalausschuss teil.
Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens
jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die
Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Struktur und Bestandteile des Vergütungssystems des
Vorstands
Vergütungsstruktur
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr
oder zu Beginn eines Geschäftsjahres in Übereinstimmung mit dem
Vergütungssystem für jedes Vorstandsmitglied die Höhe der
Zielgesamtvergütung konkret fest. Die Zielgesamtvergütung besteht
aus der Zieldirektvergütung sowie aus Nebenleistungen und
Pensionszusagen.
Die Zieldirektvergütung ergibt sich aus festen und variablen
Vergütungsbestandteilen. Die Festvergütung trägt dabei regelmäßig
zwischen 30% und 40% zur Zieldirektvergütung bei, während die
variablen Vergütungsbestandteile etwa zwischen 60% und 70% der
Zieldirektvergütung entsprechen. Nur etwa ein Drittel der variablen
Vergütung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt. Die
weiteren rund zwei Drittel der variablen Vergütung (LTIP I/II) sind
von der Entwicklung zukünftiger Kennzahlen abhängig und somit auf
den langfristigen Erfolg des Unternehmens ausgerichtet.
Vergütungsstruktur
(Zielvergütung ohne Nebenleistungen und
Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand)
Die Nebenleistungen entsprechen gemessen an den letzten 3 Jahren 0
bis 7 % der jeweiligen Festvergütung. Das Versorgungsentgelt wird
bei zukünftigen Neuverträgen zwischen 20% und 40% der jeweiligen
Grundvergütung betragen.
Vergütungsbestandteile
Die Gesamtvergütung besteht im Einzelnen aus einer
erfolgsunabhängigen Festvergütung, Nebenleistungen, einer aus einem
Short-Term-Incentive-Plan (STIP) und zwei
Long-Term-Incentive-Plänen (LTIP I/II) bestehenden erfolgsbezogenen
variablen Vergütung sowie einem Versorgungsentgelt bzw. einer
Pensionszusage.
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig
als Gehalt gezahlt.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder
Nebenleistungen. Als Nebenleistungen zählen die Kosten für
Vorsorgeuntersuchungen und verschiedene Versicherungen. Darüber
hinaus wird der nach steuerlichen Richtlinien anzusetzende Wert der
privaten Nutzung des Dienstwagens berücksichtigt. Zudem werden
berufsbedingte Umzugskosten und Expatriationkosten erstattet bzw.
pauschaliert abgegolten. Ebenfalls kann der Aufsichtsrat
beschließen, dass Steuerberatungskosten von HOCHTIEF übernommen
werden. Der Aufsichtsrat kann auch angemessene Aufwendungen für die
Sicherheit der Vorstandsmitglieder beschließen. Des Weiteren können
Ausgleichszahlungen an neu bestellte Vorstandsmitglieder für bei
ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungsbestandteile,
die durch den Wechsel zu HOCHTIEF verfallen, erfolgen.
Variable Vergütung
Die variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand
setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionäre, Kunden,
Mitarbeiter sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die
Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen,
werden daraus jährliche Ziele finanzieller und nicht-finanzieller
Art abgeleitet, deren Erreichung über die variable Vergütung
incentiviert wird. Mit der variablen Vergütung soll Erfolg belohnt
werden. Werden Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung
auf null sinken.
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist regelmäßig zu
80% bis 90% an finanziellen Zielen und zu 10% bis 20% an einem
nicht-finanziellen Ziel, das den Bereichen Environmental, Social
und Governance („ESG-Ziel“) zuzuordnen ist, gekoppelt. Bei den
finanziellen Zielen werden der Unternehmensstrategie folgend
jeweils zur Hälfte der Konzerngewinn und der bereinigte Free
Cashflow als Kennzahlen herangezogen. Die Generierung des
Nettogewinns ermöglicht es dem Konzern, ins Geschäft zu
reinvestieren, Wachstumschancen zu nutzen und Gewinne an Aktionäre
auszuschütten. Die Konzentration auf Cashbacked-Profits sichert die
Qualität dieser Gewinne und erfordert, dass sich das Management auf
den Free Cashflow konzentriert. Die Fokussierung auf den
Konzerngewinn und den Free Cashflow ist daher ein integraler und
wesentlicher Bestandteil der Konzernstrategie.
Zusätzlich wird als nicht-finanzielles Ziel ein ESG-Ziel
berücksichtigt. Der Aufsichtsrat wird hierüber nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden und bleibt befugt, auch zwei oder drei
ESG-Ziele festzulegen und insoweit gegebenenfalls auch den Anteil
der ESG-Ziele auf 20% zu erhöhen.
Der mögliche Zielerreichungsgrad liegt sowohl für die einzelnen
finanziellen Ziele als auch für das ESG-Ziel zwischen 0% und 200%.
Liegt der tatsächlich erreichte Wert auf oder unter dem unteren
Wert der Bandbreite, beträgt der Zielerreichungsgrad stets 0%. Wenn
alle Ziele einen Zielerreichungsgrad von 0% erreichen, beträgt der
Gesamtzielerreichungsgrad ebenfalls 0% und es erfolgt keine
Auszahlung des STIP und LTIP I sowie keine Gewährung eines
Long-Term-Incentive Plans zur Erfüllung der Vergütungskomponente
LTIP II. Liegt der tatsächliche Wert auf oder über dem obersten
Wert der Bandbreite, ergibt sich der maximale Zielerreichungsgrad
von 200%. Innerhalb der Bandbreite entwickelt sich die
Zielerreichung linear.
Der Aufsichtsrat wird jeweils vor oder zu Beginn eines
Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen und unter
Berücksichtigung der Planung die Ziele für die Kenngrößen
Konzerngewinn, (bereinigter) Free Cashflow und für das ESG-Ziel
festlegen. Die Festlegung erfolgt einheitlich für alle
Vorstandsmitglieder. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder
der Vergleichsparameter findet nicht statt.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird auf der Basis der
Entwicklung des Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr der
Gesamtzielerreichungsgrad der variablen Vergütung im Rahmen der
Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Für den Ziel-Ist-Vergleich werden bei der Ermittlung
der Zielerreichung der finanziellen Ziele bei wesentlichen
Akquisitionen, Desinvestitionen oder sonstigen einmaligen
Ereignissen Anpassungen um den entsprechenden Einfluss bei der
Transaktion vorgenommen. Der Aufsichtsrat soll entsprechend der
Empfehlung G.11 Satz 1 DCGK befugt sein, bei der Feststellung der
Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem
Rahmen Rechnung zu tragen.
Die Zielerreichung sowie die Bandbreiten werden ab dem
Geschäftsjahr 2021 ex-post im Vergütungsbericht offengelegt. Die
Zielerreichung wird dabei dem Grunde und der Höhe nach
nachvollziehbar dargestellt.
Abhängig von der individuellen Vergütungsstruktur des
Vorstandsmitglieds wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres
in etwa ein Drittel der variablen Vergütung bar ausgezahlt
(STIP).
Darüber hinaus wird rund ein Drittel der variablen Vergütung
nach Abzug der Steuern durch Übertragung von Aktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft in das Depot des Vorstandsmitglieds vergütet.
Erst nach einer dreijährigen Sperrfrist kann das Vorstandsmitglied
über die dividendenberechtigten Aktien frei verfügen (LTIP I -
Deferral). Damit ist sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder
HOCHTIEF-Aktien besitzen (Share Ownership).
Das restliche in etwa ein Drittel der variablen Vergütung wird
durch Gewährung eines jährlich neu aufzulegenden
Long-Term-Incentive-Plans (LTIP II) mit einer dreijährigen
Wartezeit erfüllt. Somit ist gewährleistet, dass die
Gewährungsbeträge für die Long-Term-Incentive-Komponenten I
(Deferral) und II von der Erreichung der Ziele des jeweiligen
Geschäftsjahres abhängen und damit einer mindestens vierjährigen
Erfolgsabhängigkeit unterliegen.
Variable Vergütung
Durch den Long-Term-Incentive-Plan werden den Vorstandsmitgliedern
Performance Stock Awards (PSA) gewährt. Dazu wird der Betrag aus
der Vergütungskomponente LTIP II mit Hilfe des Fair Values pro PSA
in eine Anzahl Performance Stock Awards umgerechnet. Die
Planbedingungen sehen vor, dass die Vorstandsmitglieder für jeden
PSA nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren innerhalb des
zweijährigen Ausübungszeitraums einen Zahlungsanspruch in Höhe des
Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie des letzten
Börsenhandelstags vor dem Ausübungstag zuzüglich eines
Performance-Bonusses haben. Die Höhe des Performance-Bonusses ist
abhängig von der Zielerreichung beim bereinigten Free Cashflow des
jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres vor der Ausübung. Der
Performance-Bonus kann zwischen 0% und 200% des Börsenschlusskurses
der HOCHTIEF-Aktie des letzten Börsenhandelstags vor dem
Ausübungstag liegen. Der Aktienkurs sowie der Performance-Bonus
sind auf einen Maximalwert begrenzt, damit die Höhe auch im Fall
von außerordentlichen bzw. nicht vorhersehbaren Entwicklungen
angemessen bleibt.
Versorgungsentgelt/Pensionszusagen
Auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung wird für
Neueintritte ab dem 1. Januar 2021 verzichtet. Neu bestellte
Vorstandsmitglieder erhalten ein Versorgungsentgelt für den Aufbau
einer privaten Altersvorsorge als pauschalen Betrag, der direkt
ausgezahlt wird. Das Versorgungsentgelt wird zwischen 20% und 40%
der jeweiligen Festvergütung betragen. Damit entfallen für das
Unternehmen alle Zinsrisiken und sonstigen biometrischen Risiken
für die Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus entfällt die
Komplexität aus den versicherungsmathematischen Berechnungen und
der Administration. Die Finanzierung der Altersvorsorge wird in die
Hände der Vorstandsmitglieder gelegt. Das Versorgungsentgelt wird
nicht als Grundlage für die Bemessung der variablen
Vergütungsbestandteile verwendet.
Für alle vor dem 1. Januar 2021 amtierenden Mitglieder des
Vorstands ist keine nachträgliche Änderung der Pensionszusage
vorgesehen. Diese Vorstandsmitglieder haben als betriebliche
Altersversorgung einzelvertragliche Pensionszusagen erhalten, die
eine Inanspruchnahme der Pension frühestens ab Vollendung des 65.
Lebensjahres vorsehen. Die Höhe der Pension bemisst sich an der
Festvergütung. Dabei wird ein prozentualer Anteil der Festvergütung
als Pension gewährt, der mit der Bestelldauer steigt. Als
Höchstbetrag erhält das Vorstandsmitglied 65% der letzten
Festvergütung. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 60% des
Pensionsanspruchs. Der Personalausschuss überprüft bei erheblichen
Vertragsveränderungen das Versorgungsniveau der Vorstandsmitglieder
und den daraus abgeleiteten jährlichen und langfristigen
Pensionsaufwand für das Unternehmen. Mit Hilfe eines
versicherungsmathematischen Gutachtens wird der jährliche
Pensionsaufwand (Dienstzeitaufwand) berechnet, der erforderlich
ist, um den erworbenen Pensionsanspruch einschließlich der
Hinterbliebenenversorgung lebenslang im Rentenalter erfüllen zu
können. Die Pension bzw. Hinterbliebenenversorgung wird gemäß § 16
BetrAVG alle drei Jahre überprüft und um die Steigerung des
Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleichszeitraum
angepasst.
Maximalgesamtvergütung
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine
entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erzielen, sind
die variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass die
Beträge auf null sinken oder auf maximal 200% steigen können.
Darüber hinaus werden bei Gewährung LTIP-Höchstbeträge (Caps)
vereinbart.
Zusätzlich wird für alle Vorstandsmitglieder eine
Maximalvergütung festgelegt. Die Maximalvergütung für ein
Geschäftsjahr beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 9 Mio. Euro und
für die ordentlichen Vorstandsmitglieder maximal 6 Mio. Euro. Unter
Maximalvergütung versteht HOCHTIEF dabei den Gesamtpersonalaufwand
für das Vorstandsmitglied für das jeweilige Geschäftsjahr.
Malus-/Clawback-Regelung
Ein Herabsetzungsrecht der variablen Vergütung bei Verschlechterung
der Lage der Gesellschaft besteht nach § 87 Abs. 2 AktG.
Darüber hinaus werden alle Vorstandsmitglieder in ihren
Dienstverträgen Malus-/Clawback-Regelungen haben, welche eine
Reduktion bzw. Rückforderung der variablen Vergütungsbestandteile
bei schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Pflichten oder
gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien ermöglichen. Der
befristete Rückforderungsanspruch besteht auch nach Beendigung der
Vorstandstätigkeit weiter. Die Geltendmachung steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
Im Fall ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit behält das
Vorstandsmitglied den Anspruch auf sein festes Jahresgehalt und die
anteiligen Ansprüche der variablen Vergütung für die Dauer von 12
Monaten, jedoch nicht über die Gültigkeit des Dienstvertrages
hinaus. Entsprechendes gilt, wenn das Vorstandsmitglied an der
Ausübung seiner Tätigkeit durch andere, durch ihn nicht
verschuldete Gründe verhindert ist.
Bestelldauer
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der
Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für die Dauer
der Wiederbestellung. Bei Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds
betragen Bestell- und Vertragsdauer in der Regel drei Jahre. Bei
Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode und
Vertragsverlängerung in der Regel fünf Jahre.
Regelungen im Falle der Beendigung des Dienstvertrags
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit werden
Abfindungszahlungen an die Vorstandsmitglieder den Wert von zwei
Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und es wird
nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergütet. Ein
Sonderkündigungs- oder Abfindungsrecht bei einem Kontrollwechsel
(Change of Control) existiert nicht.
Bei Nichtverlängerung des Dienstvertrags erhalten die vor dem 1.
Januar 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe
der Festvergütung für ein Jahr. Die Abfindung setzt voraus, dass
das Vorstandsmitglied bei Ende des Anstellungsvertrags mindestens
in der zweiten Amtsperiode dem Vorstand angehörte und noch nicht
das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für neue Vorstandsmitglieder ist
diese Regelung nicht mehr vorgesehen.
Bei einer Vertragsauflösung werden mehrjährige variable
Vergütungsbestandteile nach den ursprünglich vereinbarten Zielen
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder
Haltedauern ausgezahlt.
Die Dienstverträge sehen kein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot vor. Der Aufsichtsrat ist befugt in geeigneten
Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigung) zu vereinbaren.
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Beteiligungen an Unternehmen sowie entgeltliche oder unentgeltliche
Nebenbeschäftigungen - auch Mandate in Aufsichtsorganen oder
Beiräten -, welche die Interessen von HOCHTIEF, ihrer Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaften oder die dienstliche Tätigkeit berühren,
dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übernommen werden.
Für die Wahrnehmung von Mandaten in Gremien anderer Unternehmen, an
denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung
hält, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gesonderte
Vergütung. Nur in besonderen Fällen kann der Aufsichtsrat sich für
eine Nicht-Anrechnung der Vergütung entscheiden.
Darüber hinaus wird in den Vorstandsverträgen geregelt, dass bei
der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate der Aufsichtsrat
entscheidet, ob und inwieweit die Vergütung auch in diesen Fällen
anzurechnen ist.
Drittvergütung durch Externe für die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied bei HOCHTIEF
Beteiligungen der Vorstandmitglieder an Long-Term Incentive Plänen
des Hauptaktionärs ACS sind nach diesem Vergütungssystem zulässig,
werden vom Aufsichtsrat indes nur nach Überprüfung der
Angemessenheit der Gesamtvergütung und nach der Bewertung eines
potentiellen Interessenkonflikts genehmigt. Als sogenannte
Drittvergütung ist die etwaige Teilnahme an den Long-Term Incentive
Plänen des Hauptaktionärs ACS nicht Teil der Zielgesamtvergütung im
Sinne dieses Vergütungssystems, und sie wird auch nicht in die
Maximalvergütung einberechnet. Die Gesellschaft wird im gegebenen
Fall aber entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hierüber im
Vergütungsbericht berichten (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AktG).
Vorübergehende Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die
Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten
Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die
außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrundeliegenden und diese
erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss
festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur
Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile sowie die
Leistungskriterien. Der Aufsichtsrat kann ferner nach
pflichtgemäßem Ermessen eine Einmalzahlung für außergewöhnliche
Leistungen gewähren, soweit dies erforderlich ist, um ein
angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung sicherzustellen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von HOCHTIEF
notwendig ist. Zudem kann der Aufsichtsrat bei festgestellter
signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen
für außergewöhnliche Nebenleistungen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen)
erstatten.
Essen, im März 2024
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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