Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
August 22 2024 - 8:24AM
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Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in
München / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in
München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
22.08.2024 / 14:24 CET/CEST
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Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München
WKN 843002
ISIN DE0008430026
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2016/1052
Wie am 26. Februar 2024 veröffentlicht hat der Vorstand der
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in
München („Münchener Rück“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
handelnd durch den Präsidial- und Nachhaltigkeitsausschuss,
beschlossen, im Zeitraum von 26. April 2024 bis spätestens zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 30.
April 2025 eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Nebenkosten) von maximal 1.500.000.000 € über die Börse zu
erwerben. Der Rückkauf erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 25. April 2024. Die zurückgekauften Aktien
sollen eingezogen werden.
Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden
Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1.500.000.000 € soll in
mehreren Tranchen erfolgen. Eine zweite Tranche mit einem
aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu 550.000.000
€ soll im Zeitraum vom 23. August 2024 bis spätestens zum 13.
Dezember 2024 erworben werden. Auf Basis des Schlusskurses im
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse vom 21. August 2024
von 465,50 € wären dies bis zu 0,9% des Grundkapitals und
entsprächen bis zu 1.181.525 Aktien.
Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Deutsche Börse AG erfolgt
nach Maßgabe des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in
Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf
Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren
Bedingungen (nachfolgend: Verordnung (EU) 2016/1052). Der Rückkauf
erfolgt unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Die
Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener-Rück-Aktien in
Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und
die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 25. April
2024 einhalten. Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet,
die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/1052
einzuhalten.
Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b)
der Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der
Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss
auf die
Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Aktienrückkauf
kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit beendet, unterbrochen oder gegebenenfalls wieder
aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkauf 2024/2025
zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in
detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben.
Darüber hinaus wird die Münchener Rück die bekanntgegebenen
Geschäfte auf ihrer Website unter www.munichre.com veröffentlichen
und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe
mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
München, 22. August 2024
Der Vorstand
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