New Work SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
New Work SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
04.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
22.04.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
|
New Work SE Hamburg - WKN NWRK01 -,
- ISIN DE000NWRK013- Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 4. Juni
2024, um 10:00 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft, im „New Work Harbour“, Raum: „Spielbudenplatz“, Am
Strandkai 1, 20457 Hamburg, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der New Work SE zum 31.
Dezember 2023 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023, des
Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §
289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung am 4. Juni 2024 zugänglich sein und mündlich
erläutert. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach
§ 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach §
173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu
beschließen hat, liegen nicht vor. Der Beschluss über die
Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der Tagesordnung
gefasst.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der New Work SE zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.674.130,77 wie folgt zu
verwenden:
- |
Ausschüttung an die Aktionäre: EUR 5.620.435,00; entsprechend
einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter
Stückaktie
|
- |
Gewinnvortrag: EUR 44.053.695,77
Gesamt: EUR 49.674.130,77
|
Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem
Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von
EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird am dritten
auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§
58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 7.
Juni 2024 ausgezahlt werden.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
|
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 der New
Work SE und des Prüfers für die prüferische Durchsicht sonstiger
unterjähriger Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2024
sowie des Geschäftsjahres 2025 vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
5.1 |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird
jeweils
- |
zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31.
Dezember 2024 endende Geschäftsjahr der New Work SE und
|
- |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten (Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte)
für das Geschäftsjahr 2024 der New Work SE, wenn und soweit solche
Zwischenfinanzberichte aufgestellt und einer prüferischen
Durchsicht unterzogen werden, sowie
|
- |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025 der New Work SE,
wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte vor der ordentlichen
Hauptversammlung 2025 aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht
unterzogen werden,
|
bestellt.
|
5.2 |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum
Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (vgl. Artt. 19a, 29a
der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU)
2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 - CSRD) für das am 31. Dezember 2024 endende
Geschäftsjahr der New Work SE bestellt. Die Wahl erfolgt mit
Wirkung auf das Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes unter der
aufschiebenden Bedingung, dass die New Work SE nach dem
CSRD-Umsetzungsgesetz für das Geschäftsjahr 2024 einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und extern prüfen zu
lassen hat und der Hauptversammlung die Kompetenz zur Bestellung
des Prüfers der (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung
zugewiesen ist.
|
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2
Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ist und ihm keine
Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung genannten Art
auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge eine
Erklärung der KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geprüften
Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer
börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der
entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde
durch den Abschlussprüfer der New Work SE geprüft und mit einem
Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk
über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind als
Anhang zu dieser Tagesordnung beigefügt. Sie finden die
Unterlagen überdies im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 der New Work SE zu billigen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat
Martin Weiss hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der New Work
SE mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 4. Juni 2024
niedergelegt. Damit ist ein Aufsichtsratsmitglied neu zu
wählen.
Der Aufsichtsrat der New Work SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2,
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO), § 17
SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG),
Ziffer 10.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden.
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die
Nachwahl gemäß Ziffer 10.5 der Satzung der New Work SE für die
Restdauer der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
|
Herr Tom Bureau, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich
(UK), CEO (Geschäftsführer) der Burda International Holding GmbH,
wird mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 4. Juni 2024 für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2025 der New Work SE beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaften von Herrn Tom Bureau in anderen bei
inländischen Gesellschaften gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften von Herrn Tom Bureau in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Immediate Media Company Limited, UK, Chair (Vorsitz)
|
- |
Frontline Limited, UK, Chair (Vorsitz)
|
- |
PROFESSIONAL PUBLISHERS ASSOCIATION LTD, UK, Board Member
(Mitglied)
|
Angaben gemäß Ziffer C.13 Deutscher Corporate Governance
Kodex:
Herr Tom Bureau ist Geschäftsführer / CEO der Burda
International Holding GmbH, Offenburg. Die Burda International
Holding GmbH ist eine (mittelbare) Tochtergesellschaft der Hubert
Burda Media Holding Kommanditgesellschaft. Der Hubert Burda Media
Holding Kommanditgesellschaft wird auch die von der Burda Digital
SE unmittelbar gehaltene Aktienmehrheit an der New Work SE
zugerechnet.
Davon abgesehen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten
zum Unternehmen, den Organen der New Work SE oder einem wesentlich
an der New Work SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß
Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen
wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Bureau versichert, dass er
den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
Weitere Informationen zu dem Kandidaten für die Wahl in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft (Kurzvita, die Auskunft über
relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gibt) finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
|
Anhang zu TOP 6 - Vergütungsbericht
|
Einleitung
Der vorliegende Vergütungsbericht gibt einen umfassenden und
individualisierten Überblick über die den gegenwärtigen und
ehemaligen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der New
Work SE („New Work SE“ oder „Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2023
gewährte oder geschuldete Vergütung sowie weitere zugesagte oder
gewährte Leistungen und setzt hierbei die Vorgaben des § 162
Aktiengesetz (AktG) um.
Der Vergütungsbericht wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat
erstellt und wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Juni 2024 zur
Abstimmung vorgelegt.
Für die Zwecke dieses Vergütungsberichts folgt die Gesellschaft
bei der Auslegung des Begriffs „gewährten und geschuldeten
Vergütung“ der Auslegung 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom
21. Dezember 2021.1 Demnach gilt eine Vergütung als
gewährt, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich
zufließt und damit in sein Vermögen übergeht. Eine geschuldete
Vergütung ist dagegen eine Vergütung, die im betrachteten Zeitraum
bereits fällig geworden ist, aber noch nicht erfüllt wurde. Im
Sinne einer besseren Transparenz werden darüber hinaus stellenweise
zusätzliche Angaben gemacht, die von dieser Interpretation
abweichen und die für einen betrachteten Zeitraum zugesagte
Vergütung darstellen.
1 Institut der Wirtschaftsprüfer e. V., Fragen und
Antworten: Erstellung eines Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG,
vom 21. Dezember 2021
|
|
Vorstandsvergütung
|
|
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023
Die Vorstandsvergütung hängt im Wesentlichen von drei
quantitativen, finanziellen Kennzahlen ab: Konzernumsatz,
Konzern-EBITDA und Konzern-EBT. Darüber hinaus ist die ausgezahlte
Vergütung im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung (LTI)
auch vom Verlauf des Aktienkurses abhängig, was die
Interessengleichheit zwischen Vorstand und Aktionären befördert.
Die finanziellen Kennzahlen wurden im Geschäftsjahr 2023 durch die
folgenden Entwicklungen beeinflusst.
Seit dem Geschäftsjahr 2022 legt die New Work SE den
strategischen Entwicklungsschwerpunkt auf die Monetarisierung des
stark wachsenden B2B-Geschäfts für Personalabteilungen bzw.
E-Recruiting. Hier bieten sich große Wachstumsmöglichkeiten, da
Unternehmen zunehmend mit den beschäftigungspolitischen Folgen des
demografischen Wandels und dem daraus resultierenden
Fachkräftemangel konfrontiert sind. Vor diesem Hintergrund ist es
das übergeordnete strategische Ziel, der führende
Recruiting-Partner für Unternehmen zu werden. Diese strategische
Ausrichtung wurde im Geschäftsjahr 2023 weiter konsequent
verfolgt.
Die im Geschäftsbericht 2022 abgegebene Prognose für den
Pro-Forma-Umsatz und das Pro-Forma-Konzern-EBITDA wurde unter
anderem aufgrund der durch die schwache Marktlage ausgelösten
reduzierten Nachfrage für Recruiting-Lösungen reduziert. Das B2C
Geschäft entwickelte sich erwartungsgemäß rückläufig und
verzeichnete einen Rückgang von 17 Prozent. Diese Entwicklung
konnte durch das wachsende Employer-Branding-Angebot über kununu
nicht überkompensiert werden. Der Konzernumsatz erreichte mit 305,6
Millionen Euro in etwa das Vorjahresniveau von 313,4 Millionen
Euro.
Mit der Neuausrichtung der XING-Plattform zu einem Job-Netzwerk
haben sich die Ausgaben für Brand-Marketing deutlich erhöht.
Ebenfalls erhöht wurden die Investitionen in die Steigerung der
Performance von Stellenanzeigen für die HR-Kunden. Diese im
Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöhten Aufwendungen spiegeln sich
in der Entwicklung des EBITDA wider. Das Konzern-EBITDA ging,
belastet mit 3,6 Millionen Euro einmaligen
Restrukturierungsaufwendungen, um 11 Prozent von 104,1 Millionen
Euro auf 92,9 Millionen Euro zurück.
Höhere Abschreibungen und Wertminderungen haben die Entwicklung
des EBT beeinflusst. Dieses nahm von 63,4 Millionen Euro im Vorjahr
auf 51,0 Millionen Euro ab. Bemerkbar bei den Abschreibungen machen
sich insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen auf
Mietereinbauten sowie eine im Vergleich zum Vorjahr erhöhte
Abschreibung auf selbst erstellte Software von 24,0 Millionen
Euro.
Das Finanzergebnis lag im Berichtszeitraum mit 2,2 Millionen
Euro deutlich über dem Wert des Vorjahreszeitraums von -2,8
Millionen Euro. Diese Entwicklung ist im Wesentlich auf die
nicht-zahlungswirksame Neubewertung nicht-operativer
Finanzinstrumente zurückzuführen. Nicht-zahlungswirksame
Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung von Mietverpflichtungen und
sonstige nicht-zahlungswirksame Zinsaufwendungen haben das
Finanzergebnis negativ beeinflusst.
Informationen zur Ermittlung der Zielerfüllung und für die im
Geschäftsjahr 2023 ausgezahlten variablen Vergütungen (STI 2022 und
LTI-Tranche 2019) finden sich im weiteren Verlauf dieses
Vergütungsberichts.
Die fortdauernden makroökonomischen Herausforderungen und das
seit Jahresbeginn eingetrübte Marktumfeld spiegeln sich in dem
Aktienkurs der New Work SE für das Geschäftsjahr 2023 wider. Die
schwache Konjunktur beeinträchtige die Entwicklung am Arbeitsmarkt
spürbar. Die Nachfrage nach Arbeitskräften nahm im Verlauf des
Geschäftsjahres kontinuierlich ab.
Unter Einfluss dieser allgemeinen Marktbedingungen entwickelte
sich die Aktie der New Work SE mit einem Kursverlust von 48 Prozent
deutlich rückläufig.
|
|
2. |
Veränderungen im Vorstand
|
Jens Pape, Chief Technology Officer (CTO) der New Work SE und
Dr. Peter Opdemom, Chief Customer and Marketing Officer (CCMO) der
New Work SE, schieden zum 31. August 2023 bzw. zum 15. Oktober 2023
im besten Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus dem Vorstand der
Gesellschaft aus. Die von ihnen verantworteten Geschäftsbereiche
werden seitdem von der CEO Petra von Strombeck geführt.
|
|
3. |
Veränderungen im Aufsichtsrat
|
Im Aufsichtsrat der New Work SE gab es im Geschäftsjahr 2023
keine Veränderungen.
|
|
4. |
Billigung des Vergütungssystems
|
Das System zur Vorstandsvergütung wurde zuletzt im Geschäftsjahr
2022 angepasst. Das überarbeitete Vergütungssystem wurde von den
Aktionären mit einer Mehrheit von 69,05 Prozent der abgegebenen
Stimmen in der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 angenommen.
Das System zur Aufsichtsratsvergütung, das zuletzt von der
Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligt wurde, blieb unverändert
bestehen.
|
|
5. |
Billigung des Vergütungsberichts 2022
|
|
|
Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht 2022 wurde der
Hauptversammlung am 24. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt. Der
Bericht wurde von den Aktionären mit einer Mehrheit von 93,45
Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt.
|
|
Grundzüge der Vorstandsvergütung
|
|
Die Gesamtvergütung und die einzelnen Vergütungskomponenten des
Vorstands stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds, der jeweiligen persönlichen
Leistung, der Leistung des Gesamtvorstands und der wirtschaftlichen
Lage der New Work SE. Erfolge werden honoriert; Zielverfehlungen
führen zu einer angemessenen Reduzierung der variablen Vergütung.
Die Vergütungsstruktur soll dabei nicht zum Eingehen unangemessener
Risiken verleiten.
|
|
Für die Festlegung der New Work SE-Vergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder sowie für die Festlegung, Prüfung und Umsetzung
des Vergütungssystems für den gesamten Vorstand ist der
Aufsichtsrat als Gesamtgremium verantwortlich. Er berücksichtigt
dabei auch die Leitlinien und Empfehlungen zum System der
Vorstandsvergütung des Deutschen Corporate Governance Kodex in
seiner jeweils geltenden Fassung. Das aktuelle System der
Vorstandsvergütung wurde vom Aufsichtsrat in Einklang mit den
gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG festgelegt,
am 24. März 2022 beschlossen und der Hauptversammlung der New Work
SE am 1. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt. Bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre,
wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der
Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
|
|
Das derzeitige System der Vorstandsvergütung ist seit dem 1.
Januar 2022 in allen Anstellungsverträgen der aktuell amtierenden
Vorstandsmitglieder der New Work SE verankert. Für die im
Geschäftsjahr 2023 tatsächlich an die Vorstandsmitglieder
ausgezahlte Vergütung bei dem variablen Vergütungsbestandteil LTI
gelten jedoch teilweise abweichende Regelungen. Hierauf wird an
späterer Stelle in diesem Bericht eingegangen.
|
|
Die Gesamtvergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds setzt
sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
- |
Erfolgsunabhängige Vergütung (Basisvergütung zuzüglich
Nebenleistungen)
|
- |
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive oder
„STI“)
|
- |
Langfristige variable Vergütung (Teilnahme am
Long-Term-Incentive-Programm, „LTI“)
|
- |
Mögliche Sondervergütung für besondere Verdienste oder
Leistungen
|
|
|
Einen Überblick über die wesentlichen Komponenten des Systems
zur Vorstandsvergütung gibt die folgende Darstellung:
|
|
Die Vergütungsstruktur ist grundsätzlich ausgerichtet auf eine
überwiegend leistungsabhängige und dabei auch auf eine langfristig
orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder.
|
|
Die variablen Vergütungsbestandteile sollen insbesondere das
profitable Wachstum der Gesellschaft fördern. Der Aufsichtsrat
stellt sicher, dass die Zielvorgaben für die variable Vergütung
gleichzeitig anspruchsvoll sind und ein angemessenes
Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele
nicht erreicht, kann die variable Vergütung, sowohl STI als auch
LTI, bis auf null sinken. Bei Übererfüllung der Ziele ist die
Auszahlung angemessen begrenzt.
|
|
Die folgende Darstellung zeigt die Vergütungsstruktur bezogen
auf die Zielvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung
erfolgt getrennt nach den Funktionen CEO und sonstige
Vorstandsmitglieder. Da die vertraglich vereinbarten
Zielvergütungen der sonstigen Vorstandsmitglieder leicht
unterschiedlich sind, können für die einzelnen Bestandteile nur
Spannweiten angegeben werden.2 Die dem Aufsichtsrat zur
Verfügung stehenden Ermessenskomponenten finden in dieser
Darstellung naturgemäß keine Berücksichtigung.
2 Jens Pape hat sein Amt zum 31.08.2023 niedergelegt.
Für 2023 erfolgt eine zeitanteilige Kürzung von STI und LTI woraus
sich eine abweichende Vergütungsstruktur ergibt, die nicht in der
Darstellung abgebildet ist: Basisvergütung 52%, STI: 20%, LTI:
28%.
|
|
1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Der feste, erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteil besteht aus
einem Fixum als Basisvergütung sowie angemessenen Nebenleistungen.
Die Basisvergütung wird monatlich anteilig als Gehalt ausgezahlt.
Sie wird mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern vertraglich
vereinbart, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich
angepasst.
Zusätzlich zur Basisvergütung werden den Vorständen in
angemessenem Umfang bestimmte Nebenleistungen (geldwerte Vorteile)
in Form von Sachbezügen und sonstigen freiwilligen Leistungen wie
Zuschüssen für eine individuelle private Altersversorgung (max.
1.740 Euro jährlich) und die angemessene private Nutzung eines
Diensthandys gewährt. Zudem erhalten die Vorstände Auslagenersatz
für Reisekosten, Telefonnutzung und sonstige Aufwendungen. Alle
Sachbezüge werden vom Unternehmen ordnungsgemäß versteuert.
Weitere nennenswerte Nebenleistungen werden den
Vorstandsmitgliedern derzeit nicht gewährt; insbesondere erhalten
die Vorstandsmitglieder keine Dienstfahrzeuge.
Die Nebenleistungen sind zwar betragsmäßig nicht explizit
begrenzt, bewegen sich aber aufgrund ihrer zuvor beschriebenen
Ausgestaltung regelmäßig in einem - sowohl absolut als auch im
Verhältnis zu den anderen Vergütungsbestandteilen - sehr niedrigen
Bereich.
|
|
2. |
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
Jedes Vorstandsmitglied erhält bei Erreichung bestimmter
Zielvorgaben einen jährlichen erfolgsabhängigen Bonus
(„kurzfristige variable Vergütung“, „Short Term Incentive“ oder
„STI“).
Der STI ist an die Erreichung bestimmter quantitativer
Unternehmensziele für das jeweilige Geschäftsjahr gekoppelt, die
anhand von Kennzahlen des Konzernabschlusses ermittelt werden. Die
jeweiligen Zielvorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Budget und
werden in der Regel jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt. Die
relevanten Kennzahlen setzen sich jeweils zur Hälfte zusammen aus
dem IFRS-Konzernumsatz (inkl. sonstiger betrieblicher Erträge)
(Teilbonus I) und dem IFRS-Konzern-EBITDA (Ergebnis vor Zinsen,
Ertragsteuern und Abschreibungen) (Teilbonus II).
Die Orientierung an den beiden Zielgrößen Konzernumsatz und
Konzern-EBITDA verpflichtet den Vorstand, gleichzeitig auf Wachstum
und Profitabilität zu achten und befördert damit das strategische
Ziel des profitablen Wachstums der Gesellschaft.
Die wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale des STI zeigt die
nachstehende Tabelle:
Kennzahl |
Basis |
Gewichtung |
Zielerfüllungs-
korridor |
Gewährung
(zielabhängig) |
Ermessens-
komponente |
Gesamt |
Konzern-
umsatz
(Teilbonus I) |
Vertraglich
vereinbarte
Zielvergütung |
50 % |
90 % - 110 % |
0 % - 200 % |
+/- 20 % |
0 % - 240 % |
Konzern-
EBITDA
(Teilbonus II) |
Vertraglich
vereinbarte
Zielvergütung |
50 % |
90 % - 110 % |
0 % - 200 % |
+/- 20 % |
0 % - 240 % |
Die Zielvergütung (Gewährung bei einer Zielerfüllung von 100
Prozent) ist in den jeweiligen Vorstandsverträgen festgelegt.
Bei Unter- oder Übererfüllung der Zielvorgaben kann der STI,
vorbehaltlich etwaiger Anpassungen durch den Aufsichtsrat, jeweils
zwischen 0 Prozent und maximal bis zu 200 Prozent der festgesetzten
Zielvergütung erreichen. Der relevante Zielerfüllungskorridor liegt
dabei zwischen 90 Prozent und 110 Prozent der Zielvorgabe.
Innerhalb dieses Zielkorridors bewirkt jeder Prozentpunkt
Abweichung von der 100 Prozent Zielerfüllung eine Veränderung des
jeweiligen Teilbonus um 10 Prozentpunkte.
Der Zusammenhang zwischen Zielerfüllung und Höhe des jeweiligen
STI-Teilbonus ist in der folgenden Grafik dargestellt:
|
|
Der Aufsichtsrat darf den ermittelten individuellen
STI-Bruttobetrag für ein Geschäftsjahr zur Herstellung eines im
Hinblick auf den persönlichen Leistungsbeitrag des
Vorstandsmitglieds stimmigen Gesamtbilds um insgesamt maximal 20
Prozent erhöhen oder verringern. Eine solche Anpassung sowie die
Bestimmung des konkreten individuellen prozentualen
Anpassungsfaktors erfolgt allein durch den Aufsichtsrat in Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung geeigneter, an die
gegebenen Zielparameter angelehnter Bemessungskriterien (zum
Beispiel Führungsqualität, Beitrag zur Erreichung strategischer,
finanzieller, technischer oder produktbezogener Ziele, nachhaltiger
Wertsteigerung der Aktie oder vergleichbarer Parameter).
Der maximale Gesamtbetrag des STI für ein Geschäftsjahr bewegt
sich somit zwischen 0 Prozent und maximal 240 Prozent der
STI-Zielvergütung.
Die Zielerfüllung des STI für das abgelaufene Geschäftsjahr wird
vom Aufsichtsrat spätestens in der Sitzung des Aufsichtsrats, die
über die Feststellung des Jahres- und die Billigung des
Konzernabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres der
Gesellschaft Beschluss fasst, festgestellt.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus der Berechnungsgrundlage
für die Ermittlung des STI außerordentliche Erträge/Entwicklungen,
die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen
Geschäfts zurückzuführenden Mehrerlösen geführt haben,
herauszurechnen. Gleiches gilt für außerordentliche
Aufwände/Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf einen Rückgang
des operativen Geschäfts zurückzuführenden Mehraufwendungen geführt
haben. Herausrechnungen können jederzeit, spätestens jedoch zur
Feststellung der Zielerfüllung erfolgen.
Der STI wird jährlich, in der Regel nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft, an die einzelnen
Vorstandsmitglieder in bar ausgezahlt.
Falls der Anstellungsvertrag während eines Geschäftsjahres
beginnt, wird der STI zunächst entsprechend der jeweiligen
Zielerfüllung für das gesamte Geschäftsjahr ermittelt und dann
zeitanteilig gekürzt.
|
|
3. |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Die Vorstandsmitglieder nehmen an dem vom Aufsichtsrat
verabschiedeten Long-Term-Incentive-Programm („LTI“) in seiner zum
jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung teil.
Mit dem LTI gibt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern einen
erheblichen langfristigen Verhaltensanreiz zur nachhaltigen
Unternehmensentwicklung und wird gleichzeitig den Anforderungen des
Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex an eine
stark langfristig orientierte Vorstandsvergütung gerecht. Ziel ist
es, die Identifikation der Vorstandsmitglieder mit der Gesellschaft
nachhaltig zu stärken und die Motivation zu fördern, indem sie
entsprechend einem Aktionär am langfristigen Unternehmenserfolg
beteiligt werden.
Dabei gewährt die Gesellschaft den bezugsberechtigten
Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktien an der Gesellschaft, d. h.
schuldrechtliche Nachbildungen von Aktien (nachfolgend „Performance
Share Units“, PSU), die nach Ablauf einer Performance-Periode von
drei Jahren und einer zusätzlichen Haltefrist von einem weiteren
Jahr nach Wahl der Gesellschaft entweder in bar oder in Form realer
Aktien abgelöst werden. Die PSU gewähren zwar keinerlei
Gesellschafterrechte, ihr Wert orientiert sich aber an dem realen
Aktienkurs der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden damit
sowohl an Kursgewinnen als auch an Kursverlusten der Aktie
beteiligt, was für die Vorstände eine nachhaltige, langfristige
Anreizwirkung bietet.
Die PSU werden den Bezugsberechtigten einmal jährlich bedingt
zugeteilt. Die Anzahl der bedingt zugeteilten PSU ergibt sich als
Quotient aus dem Zuteilungsbetrag und dem für das jeweilige
Zuteilungsjahr relevanten Zuteilungskurs.3 Falls
erforderlich, wird die Zahl der bedingt zugeteilten PSU
kaufmännisch auf eine ganze Zahl aufgerundet.
3 Durchschnittlicher Schlussauktionspreis der Aktie
der Gesellschaft (WKN: XNG888) im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten 50 Handelstagen vor dem Beginn des jeweiligen
Geschäftsjahres, für das die Zuteilung erfolgt
(„Zuteilungsjahr“)
Um positive wie negative Auswirkungen von Kapital- oder
Strukturmaßnahmen auf den Wert der PSU in angemessener Weise zu
neutralisieren, findet im Zuge solcher Maßnahmen gegebenenfalls
eine Anpassung der Anzahl der bedingt zugeteilten PSU statt.
Die PSU sind als solche nicht veräußerbar, nicht verpfändbar,
nicht übertragbar, nicht abtretbar und nicht im Wege eines
Rechtsgeschäfts vererblich. Darüber hinaus dürfen mit den PSU keine
Rechtsgeschäfte getätigt werden, die wirtschaftlich zu ihrer
Veräußerung oder zur Übertragung der damit verbundenen Chancen und
Risiken auf Dritte führen. Gleichermaßen ist der Anspruch eines
Bezugsberechtigten auf den Erfüllungsbetrag nicht veräußerbar,
verpfändbar oder abtretbar.
Beginnt der Anstellungsvertrag eines Bezugsberechtigten
unterjährig, d. h. inmitten eines Zuteilungsjahres, reduziert sich
der Zuteilungsbetrag für dieses Jahr für jeden vollen Monat, in dem
der Anstellungsvertrag nicht bestanden hat, um 1/12.
Endet der Anstellungsvertrag des Bezugsberechtigten unterjährig,
d. h. inmitten eines Zuteilungsjahres, gelten die Regelungen für
den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern.
Der individuelle Zuteilungsbetrag eines Bezugsberechtigten ist
im jeweiligen Dienstvertrag festgelegt. Der Zuteilungsbetrag
entspricht zugleich der Zielvergütung bei einer Zielerreichung von
100 Prozent.
Die endgültige Anzahl der PSU ist abhängig von der Erfüllung
finanzieller Ziele während der dreijährigen Performance-Periode.
Die relevanten und gleichgewichteten Zielparameter sind dabei der
Konzernumsatz und das Konzernergebnis vor Steuern
(Konzern-EBT).
Durch die Orientierung an den finanziellen Leistungsindikatoren
Konzernumsatz und Konzern-EBT werden die Vorstandsmitglieder dazu
verpflichtet, gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität zu
achten. Damit befördert auch das LTI die strategische Ausrichtung
der Gesellschaft auf profitables Wachstum.
Die Ziele werden jeweils auf Basis der vom Vorstand jährlich
aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Drei-Jahresplanung
der Gesellschaft für die jeweils auf den Beginn des
Zuteilungsjahres folgenden drei Geschäftsjahre festgelegt.
Zur Ermittlung der Zielerfüllung des Konzernumsatzes wird der
Durchschnitt der tatsächlich vom Aufsichtsrat im Rahmen der
Feststellung der relevanten Konzernjahresabschlüsse festgestellten
drei Jahresumsätze der Performance-Periode ermittelt und mit dem
Durchschnitt der sich aus der Drei-Jahresplanung ergebenden
Zielwerte der Umsätze für die Performance-Periode ins Verhältnis
gesetzt.
Zur Ermittlung der Zielerfüllung des Konzern-EBT wird der
Durchschnitt der tatsächlich vom Aufsichtsrat im Rahmen der
Feststellung der relevanten Konzernjahresabschlüsse festgestellten
EBTs ermittelt und mit dem Durchschnitt der sich aus der
Drei-Jahresplanung ergebenden Zielwerte des EBT für die
Performance-Periode ins Verhältnis gesetzt.
Anpassungen der Zielwerte für abgeschlossene Geschäftsjahre sind
ausgeschlossen.
Für laufende und künftige Geschäftsjahre können Anpassungen
insbesondere dann vorgenommen werden, wenn wesentliche
Veränderungen der Kennzahlen aufgrund von Ereignissen, zum Beispiel
Unternehmenserwerben oder -veräußerungen, zu erwarten sind, die im
Rahmen der Drei-Jahresplanung noch nicht berücksichtigt werden
konnten. Der Aufsichtsrat entscheidet nach freiem Ermessen, ob und
in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt. Ein Anspruch des
Bezugsberechtigten auf Anpassung besteht nicht.
Die Ermittlung der jeweiligen Zielerreichung erfolgt in
Abhängigkeit der Zielerfüllung der beiden Erfolgsziele Umsatz und
EBT. Wird der Zielwert exakt erreicht (100 Prozent Zielerfüllung),
beträgt die Zielerreichung 100 Prozent. Im Fall einer
Untererfüllung des jeweiligen Zielwerts reduziert sich die
Zielerreichung analog zum Prozentsatz der Untererfüllung. Sofern 80
Prozent des jeweiligen Zielwerts („unterer Schwellenwert“)
unterschritten werden, beträgt die Zielerreichung 0 Prozent. Im
Fall der Übererfüllung des jeweiligen Zielwerts erhöht sich die
Zielerreichung analog zum Prozentsatz der Übererfüllung, maximal
aber auf 130 Prozent („oberer Schwellenwert“).
Der Zielerreichungskorridor des LTI beträgt 80 Prozent bis 130
Prozent.
Der ursprüngliche Zuteilungsbetrag entspricht zugleich der
Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent.
Die Gesamtzielerreichung ergibt sich als Durchschnitt der
Zielerreichungen der beiden gleichgewichteten Zielparameter.
|
|
Die endgültige Anzahl der PSU nach Ablauf der
Performance-Periode ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl
bedingt zugeteilter Performance Share Units mit der ermittelten
Gesamtzielerreichung. Ergibt sich hieraus keine ganze Zahl an PSU,
wird auf die nächste ganze Zahl kaufmännisch gerundet.
Die minimale endgültige Anzahl an PSU nach Ablauf der
Performance-Periode beträgt dementsprechend 0, die maximale
endgültige Anzahl an PSU entspricht 130 Prozent der bedingt
zugeteilten Anzahl an PSU.
Die Erfüllung der PSU erfolgt nach Ablauf der dreijährigen
Performance-Periode sowie der zusätzlichen, sich daran
anschließenden einjährigen Haltefrist, also insgesamt vier Jahre
nach Beginn des Zuteilungsjahres. Nach Ablauf der Haltefrist wird
der Erfüllungsbetrag ermittelt. Die Gesellschaft kann nach freiem
Ermessen entscheiden, ob die Erfüllung durch Barausgleich oder
durch Aktienausgleich erfolgt.
Erfolgt ein Barausgleich, so wird die endgültige Anzahl an PSU
mit dem relevanten Referenzkurs4 multipliziert. Zudem
wird den Bezugsberechtigten ein etwaiges Dividendenäquivalent für
etwaige Dividenden der relevanten vier Geschäftsjahre ausgezahlt.
Das Dividendenäquivalent pro PSU entspricht der Summe der von der
Gesellschaft pro Aktie in den relevanten Geschäftsjahren
tatsächlich gezahlten Bruttodividenden.
4 Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
50 Handelstagen vor dem Ende der Haltefrist („Endaktienkurs“),
wobei während der Wartezeit erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig
berücksichtigt werden.
Der Auszahlungsbetrag bei der Einlösung der PSU ist auf das
Vierfache des relevanten Zuteilungsbetrags begrenzt.
Erfolgt ein Aktienausgleich, so entspricht die Anzahl der zu
übertragenden Aktien der endgültigen Anzahl der PSU. Zudem wird den
Bezugsberechtigten das Dividendenäquivalent in bar ausgezahlt. Die
Übertragung erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung nach dem
Ablauf der Haltefrist. Beträgt die Summe aus dem Kurswert der zu
übertragenden Aktien im Zeitpunkt der Übertragung und dem
Dividendenäquivalent mehr als das Vierfache des Zuteilungsbetrags
der jeweiligen Tranche, so wird eine geringere Anzahl an Aktien
übertragen, deren Kurswert im Zeitpunkt der Übertragung dem
Vierfachen des Zuteilungsbetrags entspricht. Die Auszahlung des
Dividendenäquivalents entfällt.
|
|
4. |
Sondervergütung für besondere Verdienste oder
Leistungen
|
Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen für jedes
Vorstandsmitglied für erbrachte besondere Verdienste oder
Leistungen, die nicht mit der ihm im Übrigen gewährten Vergütung
(zum Beispiel innerhalb vereinbarter Zielvorgaben beim STI)
abgegolten sind und die sich für die Gesellschaft wirtschaftlich
signifikant vorteilhaft auswirken, eine „Sondervergütung“
festsetzen.
Die Höhe der Sondervergütung hat sich nach dem für die
Gesellschaft erzielten wirtschaftlichen Vorteil zu richten und ist
vertraglich begrenzt.
|
|
5. |
Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
|
Die auf dem beschriebenen Vergütungssystem basierenden
Zielvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in den
nachfolgenden Tabellen dargestellt.
|
Petra von Strombeck |
Ingo Chu |
|
CEO seit 01.06.2020
im Vorstand seit 01.01.2020 |
CFO seit 01.07.2009 |
|
2022* |
2023 |
2022 |
2023 |
|
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
413 |
37,7 |
500 |
37,0 |
400 |
42,0 |
400 |
42,0 |
Nebenleistungen |
2 |
0,2 |
2 |
0,1 |
2 |
0,2 |
2 |
0,2 |
Gesamt erfolgsunabhängig |
415 |
37,9 |
502 |
37,1 |
402 |
42,2 |
402 |
42,2 |
Kurzfristige variable
Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2022 |
229 |
20,9 |
|
|
200 |
21,0 |
|
|
STI 2023 |
|
|
300 |
22,2 |
|
|
200 |
21,0 |
Langfristige variable
Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2022 |
450 |
41,1 |
|
|
350 |
36,8 |
|
|
LTI-Tranche 2023 |
|
|
550 |
40,7 |
|
|
350 |
36,8 |
Gesamtzielvergütung |
1.094 |
100,0 |
1.352 |
100,0 |
952 |
100,0 |
952 |
100,0 |
|
Frank Hassler |
Jens Pape |
|
CSO seit 01.11.2020 |
CTO bis 31.08.2023 |
|
2022 |
2023** |
2022 |
2023*** |
|
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
375 |
42,7 |
381 |
42,8 |
396 |
42,1 |
400 |
52,0 |
Nebenleistungen |
2 |
0,3 |
2 |
0,2 |
2 |
0,2 |
2 |
0,3 |
Gesamt erfolgsunabhängig |
377 |
43,0 |
383 |
43,0 |
398 |
42,4 |
402 |
52,3 |
Kurzfristige variable
Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2022 |
200 |
22,8 |
|
|
221 |
23,5 |
|
|
STI 2023 |
|
|
203 |
22,8 |
|
|
150 |
19,5 |
Langfristige variable
Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2022 |
300 |
34,2 |
|
|
321 |
34,1 |
|
|
LTI-Tranche 2023 |
|
|
305 |
34,2 |
|
|
217 |
28,2 |
Gesamtzielvergütung |
877 |
100,0 |
891 |
100 |
940 |
100,0 |
769 |
100 |
* Petra von Strombeck hat im
Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den
Zeitraum des Sabbaticals erfolgte eine anteilige Kürzung der
Vergütung. |
** Bei Frank Hassler wurde
eine Anpassung der Vergütung mit Wirkung zum 01.11.2023
vorgenommen. Dies hat zu einer anteiligen Erhöhung der
Zielvergütung im Geschäftsjahr 2023 geführt. |
*** Jens Pape hat sein Amt
zum 31.08.2023 niedergelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt
eine zeitanteilige Kürzung von STI und LTI und damit der
Zielvergütung für 2023. |
|
Dr. Peter Opdemom |
|
Vorstand B2C bis 15.10.2023 |
|
2022 |
2023**** |
|
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
330 |
43,6 |
375 |
42,8 |
Nebenleistungen |
2 |
0,3 |
2 |
0,2 |
Gesamt erfolgsunabhängig |
332 |
43,9 |
377 |
43,0 |
Kurzfristige variable
Vergütung |
|
|
|
|
STI 2022 |
165 |
21,8 |
|
|
STI 2023 |
|
|
200 |
22,8 |
Langfristige variable
Vergütung |
|
|
|
|
LTI-Tranche 2022 |
260 |
34,3 |
|
|
LTI-Tranche 2023 |
|
|
300 |
34,2 |
Gesamtzielvergütung |
757 |
100,0 |
877 |
100 |
**** Peter Opdemom hat sein
Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Eine anteilige Kürzung von STI und
LTI erfolgt gemäß Abwicklungsvereinbarung nicht. |
6. |
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
vergleicht der Aufsichtsrat sowohl die Zielvergütung als auch die
Ist-Vergütung der New Work SE mit einem relevanten
Vergleichsuniversum. Der Aufsichtsrat lässt sich dabei regelmäßig
von unabhängigen Beratungsgesellschaften und Vergütungsexperten
unterstützen. Als Vergleichsuniversum dienten dabei alle
Unternehmen des TecDAX, geordnet nach den gleichgewichteten
Größenkennzahlen Umsatz, Mitarbeiter und Marktkapitalisierung,
sowie weitere Technologie-Unternehmen des Prime Standards.
Basierend auf der so ermittelten Rangfolge wurde die Vergütung
verglichen und als marktüblich beurteilt. Ziel des Aufsichtsrats
ist es, dass die Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder unter
Berücksichtigung der Unternehmensgröße im Zeitverlauf im
angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft stehen. Der
Aufsichtsrat nimmt grundsätzlich jeweils bei Verlängerung der
Bestellung oder Neubestellung eines Vorstandsmitglieds eine
Überprüfung dieser Einordnung vor, so auch im Rahmen der erneuten
Bestellung von Frank Hassler im März 2023. Gleichzeitig soll den
Vorstandsmitgliedern innerhalb der regulatorischen
Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket angeboten werden.
Neben dem horizontalen Vergleich mit dem Markt berücksichtigt
der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung auch
die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich).
Die New Work SE ist ein relativ junges Unternehmen mit einer
flachen Hierarchie. Viele Arbeitnehmer sind allgemein stark
nachgefragte Spezialisten, etwa aus dem IT-Bereich, die eine
entsprechend gute Vergütung erhalten. Der Aufsichtsrat setzt die
Vorstandsvergütung insbesondere in Relation zur durchschnittlichen
Vergütung des Leadership Teams (LST), welches im Wesentlichen der
1. Ebene unterhalb des Vorstands entspricht. Ziel ist es, dass die
Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder im Bereich des
fünffachen bis zum siebenfachen der Vergütung des LST liegt. Zudem
betrachtet der Aufsichtsrat auch die Relation der Zielvergütung der
Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur Vergütung der Mitarbeiter des
Konzerns in Deutschland im Zeitverlauf. Hier wird ein Faktor
zwischen 14 und 19 angestrebt.
Der vertikale Vergleich ergibt im Geschäftsjahr 2023 folgende
Werte:
T€ |
Petra von Strombeck |
Ingo Chu |
Frank Hassler |
Jens Pape |
Dr. Peter Opdemom |
Zielvergütung |
1.352 |
952 |
891 |
769 |
877 |
Durchschnittliche Vergütung LST |
265 |
Verhältnis |
5,1 |
3,5 |
3,3 |
2,9 |
3,3 |
Durchschnittliche Vergütung Mitarbeiter
Deutschland |
81 |
Verhältnis |
16,7 |
11,7 |
11,1 |
9,4 |
10,2 |
|
|
7. |
Share Ownership Guidelines
|
Das Vergütungssystem der New Work SE sieht aktuell keine Share
Ownership Guidelines vor.
|
|
8. |
Malus- und Clawback-Regelungen
|
Malus-Regelungen existieren sowohl im STI als auch im LTI. Der
STI kann nach Ermessen des Aufsichtsrats um bis zu 20 Prozent
gekürzt werden. Der LTI für ein Geschäftsjahr entfällt
grundsätzlich, also unabhängig von der eigentlichen Zielerreichung,
wenn im betreffenden Geschäftsjahr ein negatives
Konzernjahresergebnis erzielt wird.
Spezielle Clawback-Regelungen sind nicht vorgesehen.
|
|
Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit
der bei der Gesellschaft üblichen Deckungssumme für den Fall ab,
dass ein Vorstandsmitglied wegen einer bei Ausübung seiner
Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung von einem Dritten oder von
der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch
genommen wird. Die Versicherungsbedingungen ergeben sich aus der
jeweiligen Versicherungspolice. Der Selbstbehalt entspricht dem
Mindestselbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG in seiner
jeweiligen Fassung. Sollten gesetzliche Bestimmungen eine
Veränderung der Versicherungskonditionen erfordern, kann der
Aufsichtsrat jederzeit die Konditionen der Versicherung
entsprechend anpassen.
|
|
10. |
Anrechnung von Vergütungen
|
Jede - entgeltliche oder unentgeltliche - Nebentätigkeit bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Der
Aufsichtsrat entscheidet auch darüber, ob eine Vergütung, die das
Vorstandsmitglied für eine Nebentätigkeit außerhalb des New
Work-Konzerns erhält, auf die vom New Work-Konzern geschuldete
Vergütung anzurechnen ist. Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine
solchen anrechenbaren Vergütungen.
|
|
11. |
Regelungen für den Fall des Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern 5
|
5 Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt abweichender
Regelungen in den jeweiligen Austrittsvereinbarungen. Soweit
relevant, wird auf diese Abweichungen im Bericht hingewiesen.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Zahlung
der Basisvergütung letztmalig für den Monat, in dem der
Anstellungsvertrag endet.
Falls der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds während
eines Geschäftsjahres endet, wird der STI zunächst entsprechend der
jeweiligen Zielerreichung für das betreffende Geschäftsjahr
ermittelt und sodann zeitanteilig gekürzt.
Hinsichtlich der langfristigen variablen Vergütung wird
unterschieden, ob es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied
um einen sogenannten „Good Leaver“ oder einen „Bad Leaver“
handelt.
Die Berechtigung zum Bar- oder Aktienausgleich steht unter der
Bedingung, dass das betreffende Vorstandsmitglied die Gesellschaft
als sogenannter „Good Leaver“ verlassen hat.
Als „Good Leaver" gilt, wer kein „Bad Leaver" ist.
Bei einem „Bad Leaver“ erlischt jedweder Anspruch auf Zuteilung
weiterer PSU sowie auf Barausgleich und Aktienausgleich bereits
zugeteilter PSU. Sämtliche bereits zugeteilten PSU verfallen in
diesem Fall ersatz- und entschädigungslos.
Bei einem „Good Leaver“ bleiben die bis zum Zeitpunkt der
Beendigung des Anstellungsvertrags zugeteilten Tranchen der PSU
aufrechterhalten. Endet der Anstellungsvertrag unterjährig, d. h.
im Laufe eines Geschäftsjahres, ist der Zuteilungsbetrag für das
betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des Ausscheidens
vor dem 31. Dezember um 1/12 zu kürzen. Eine entsprechende
zeitanteilige Kürzung des Zuteilungsbetrags gilt auch für die
Zeiten einer Freistellung des Vorstandsmitglieds von seiner
Vorstandstätigkeit. Die einzelnen Tranchen der PSU sind durch
Barausgleich oder Übertragung von Aktien der Gesellschaft gemäß den
Bestimmungen des Programms ordnungsgemäß abzurechnen (d. h.
insbesondere nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit). Im Fall einer
einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags richten sich die
Folgen für die Ansprüche des Vorstandsmitglieds aus dem Programm
nach dem Inhalt der Aufhebungsvereinbarung.
Endet der Anstellungsvertrag vorzeitig durch eine ordentliche
Kündigung oder durch eine berechtigte außerordentliche Kündigung
seitens des Vorstandsmitglieds aus einem von der Gesellschaft zu
vertretenden wichtigen Grund, hat das Vorstandsmitglied Anspruch
auf eine Abfindung. Das Vorstandsmitglied hat keinen
Anspruch auf Abfindung im Fall einer berechtigten außerordentlichen
Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund.
Als Abfindung erhält das Vorstandsmitglied zur Abgeltung seiner
Bezüge (einschließlich etwaiger Nebenleistungen) zwei
Jahresbasisvergütungen. Wenn die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrags weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich
die Abfindung und ist entsprechend zeitanteilig zu berechnen.
Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des
Anstellungsvertrags, hat sein Ehepartner Anspruch auf Fortzahlung
der Bezüge für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate,
längstens jedoch bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags.
Ersatzweise steht der Anspruch den aufgrund der Erbfolge
anspruchsberechtigten Kindern zu. Hinterlässt das Vorstandsmitglied
weder Witwe noch anspruchsberechtigte Kinder, so besteht kein
solcher Anspruch. Hinsichtlich des LTI geht im Falle des Todes
eines Bezugsberechtigten der Anspruch aus den dem
Bezugsberechtigten zugeteilten PSU auf die Erben über. Stirbt ein
Bezugsberechtigter während des Zuteilungsjahres, ist der
Zuteilungsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen
Monat, in dem das Anstellungsverhältnis nicht bestanden hat, um
1/12 zu kürzen. Die Erfüllung aller noch ausstehenden Tranchen des
Performance Share Plans erfolgt als Barausgleich an die Erben eines
Bezugsberechtigten.
Change of Control-Klauseln sind grundsätzlich nicht
vorgesehen. Einzig der Vertrag des Finanzvorstands, Ingo Chu, weist
eine für Finanzvorstände übliche Change of Control-Klausel auf, die
ihm im Falle eines Kontrollwechsels unter bestimmten
Voraussetzungen ein Kündigungsrecht und auch bei eigener Kündigung
eine Abfindung hinsichtlich Basisvergütung und STI sowie einen
„Good Leaver“-Status hinsichtlich des LTI zusichert. Die Abfindung
hinsichtlich Basisvergütung und STI ist jeweils auf das Zweifache
der jährlichen Basisvergütung bzw. der jährlichen Zielvergütung bei
100 Prozent Zielerreichung unter dem STI begrenzt. Zudem sind die
gewährten Leistungen aufgrund dieser Change of Control-Klausel auf
die dreifache Gesamtvergütung des dem Kontrollwechsel
vorangegangenen Geschäftsjahres begrenzt, wobei bei der Ermittlung
dieser Gesamtvergütung hinsichtlich des LTI nur der gewährte
Zuteilungsbetrag berücksichtigt wird.
|
|
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
|
|
1. |
Gewährte und geschuldete Vergütung sowie im Geschäftsjahr
2023 zugesagte Vergütung
|
|
|
Die Gesamtvergütung und die individuelle Vergütung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2023 sind den nachfolgenden Tabellen zu
entnehmen.
Dargestellt sind, wie in § 162 AktG gefordert, die im
Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung. Eine
Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d.
h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht. Eine
geschuldete Vergütung ist dagegen eine Vergütung, die im
betrachteten Zeitraum zwar bereits fällig geworden ist, aber noch
nicht erfüllt wurde. Darin enthalten sind demnach die im
Berichtsjahr ausgezahlten fixen Vergütungsbestandteile zuzüglich
der im Geschäftsjahr fälligen und ausgezahlten variablen
Vergütungen, also der STI für das Geschäftsjahr 2022 und der LTI
für das Geschäftsjahr 2019 (mit Zuteilung im Geschäftsjahr 2020).
Der LTI 2023 findet in dieser Tabelle keine Berücksichtigung, da
zwar eine bedingte Zuteilung von Performance Share Units erfolgte,
diese aber noch verfallbar sind und daraus noch kein
Vermögensvorteil für die Vorstandsmitglieder entstanden ist.
Nachrichtlich wird zudem die für die Leistungen im Geschäftsjahr
2023 zugesagte Vergütung ausgewiesen.
Die fixen Vergütungskomponenten beinhalten die
erfolgsunabhängigen Basisvergütungen und Nebenleistungen. Die
variablen erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten unterteilen sich
in den einjährigen STI und den mehrjährigen LTI.
Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich, vorbehaltlich der
Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat, folgende rechnerische
Zielerreichung für die relevanten Leistungsparameter zur Bestimmung
der leistungsabhängigen Vergütung.
Zielerfüllung 2023 (maßgeblich für STI-Auszahlung 2024 und die
zukünftige Ermittlung der Zielerreichung für die LTI-Tranche
2023)
T€ |
Ziel |
Ist * |
Zielerfüllung |
STI-Teilbonus ** |
Konzernumsatz (STI und LTI) |
358.100 |
309.702 |
86,48% |
0,00% |
Konzern-EBITDA (STI) |
110.300 |
92.923 |
84,25% |
0,00% |
Konzern-EBT (LTI) |
69.800 |
48.281 |
69,17% |
|
* bereinigte Werte |
** rechnerisch,
vorbehaltlich Festsetzung durch den Aufsichtsrat |
Für diese Berechnungen sind abweichend von dem oben
vorgestellten Vergütungssystem für den LTI teilweise andere
Kriterien maßgeblich, die im Wesentlichen dem zuvor gültigen
Vergütungssystem entsprechen.
Für den LTI waren die folgenden Grundlagen
maßgeblich:
Die Gesellschaft gewährt den bezugsberechtigten
Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktien an der Gesellschaft, d. h.
schuldrechtliche Nachbildungen von Aktien (nachfolgend „Shadow
Shares“), die nach Ablauf einer Haltefrist von drei Jahren nach
Wahl der Gesellschaft entweder in bar oder in Form realer Aktien
abgelöst werden. Die Shadow Shares gewähren zwar keinerlei
Gesellschafterrechte, ihr Wert orientiert sich aber an dem realen
Aktienkurs der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden damit
sowohl an Kursgewinnen als auch an Kursverlusten der Aktie
beteiligt, was für die Vorstände eine nachhaltige, langfristige
Anreizwirkung bietet.
Der jährliche Zuteilungsbetrag ist abhängig von dem Erreichen
quantitativer Unternehmensziele, die durch den Aufsichtsrat im
Rahmen einer von ihm festzustellenden Drei-Jahresplanung vorab für
das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden. Die Zielerreichung
für ein abgelaufenes Geschäftsjahr wird anhand des
Konzernabschlusses für dieses Geschäftsjahr festgestellt, woraufhin
die Zuteilung des LTI für das abgelaufene Geschäftsjahr
erfolgt.
Die relevanten Kennzahlen setzen sich jeweils zur Hälfte
zusammen aus dem IFRS-Konzernumsatz (inkl. sonstiger betrieblicher
Erträge) und dem IFRS-Konzern-EBITDA (Ergebnis vor Ertragsteuern,
Zinsen und Abschreibungen), die sich aus der jeweils geltenden,
zuletzt vom Aufsichtsrat per Beschluss verabschiedeten Fassung der
Zielwerte ergeben.
Die Zielerreichung wird für jeden Zielwert separat
festgestellt.
Durch die Orientierung an den finanziellen Leistungsindikatoren
Konzernumsatz und Konzern-EBITDA werden die Vorstandsmitglieder
dazu verpflichtet, gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität zu
achten. Zudem entfällt die vollständige LTI-Zuteilung eines Jahres
bei einem negativen Jahresergebnis. Damit befördert das LTI die
strategische Ausrichtung der Gesellschaft auf profitables
Wachstum.
Die wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale für die Zuteilung von
Shadow Shares für ein Geschäfts-jahr zeigt die nachstehende
Tabelle:
Kennzahl |
Basis |
Gewichtung |
Zielerreichungs-korridor |
Zuteilungsbetrag (zielabhängig) |
Umrechnungskurs |
Konzernumsatz |
Vertraglich vereinbarte
Zielvergütung |
50 % |
80 % - 130 % |
0 % - 130 % |
Durchschnittlicher
Schlussauktionspreis
100 Börsentage vor
Hauptversammlung |
Konzern-EBITDA |
Vertraglich vereinbarte
Zielvergütung |
50 % |
80 % - 130 % |
0 % - 130 % |
Die Anzahl der zuzuteilenden Shadow Shares einer jährlichen
Tranche ergibt sich als Quotient aus dem jährlich ermittelten
Zuteilungsbetrag und dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis
der Aktie der Gesellschaft an den letzten 100 Börsentagen vor der
Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss, der Grundlage für
die Festlegung der Zielerreichung ist, gebilligt wird.
Der Zusammenhang zwischen der Zielerreichung für die jeweilige
Kennzahl und dem resultierenden Zuteilungsbetrag zeigt die folgende
Grafik:
|
|
Anpassungen der Zielwerte für abgeschlossene Geschäftsjahre sind
ausgeschlossen.
Für laufende und künftige Geschäftsjahre können Anpassungen
insbesondere dann vorgenommen werden, wenn wesentliche
Veränderungen der Kennzahlen aufgrund von Ereignissen, zum Beispiel
Unternehmenserwerben oder -veräußerungen, zu erwarten sind, die im
Rahmen der Dreijahresplanung noch nicht berücksichtigt werden
konnten.
Die Anzahl der Shadow Shares wird im Falle der Durchführung von
Kapitalmaßnahmen entsprechend angepasst.
Beginnt der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds
unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, reduziert sich
der Zuteilungsbetrag für jeden vollen Monat des Eintritts nach dem
1. Januar um 1/12. Endet der Anstellungsvertrag des
Vorstandsmitglieds unterjährig, d. h. im Laufe eines
Geschäftsjahres, gelten für die Berechnung des Zuteilungsbetrags
spezielle „Regelungen für den Fall des Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern“.
Nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren ab Zuteilung hat das
berechtigte Vorstandsmitglied einen an den Aktienkurs gekoppelten
Anspruch auf eine Barzahlung oder, nach Wahl der Gesellschaft, auf
Zuteilung realer Aktien der New Work SE. Bei der Barauszahlung wird
der Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse in den letzten
100 Tagen vor dem Ausübungszeitpunkt herangezogen, wobei während
der Wartezeit erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt
werden. Zudem wird dem Bezugsberechtigten die etwaige auf reale
Aktien im Umfang der zugeteilten Shadow Shares entfallende
Dividende für die vergangenen drei Geschäftsjahre („kumulierte
Dividende“) ausgezahlt. Erfolgt ein Barausgleich, ist der gesamte
Auszahlungsbetrag auf das Dreifache des relevanten
Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche von Shadow Shares
begrenzt. Erfolgt ein Aktienausgleich, so entspricht die Anzahl der
zu gewährenden Aktien der Anzahl der zugeteilten Shadow Shares.
Beträgt die Summe aus dem Kurs der Aktien zu dem Ausübungszeitpunkt
und der kumulierten Dividende mehr als das Dreifache des relevanten
Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche von Shadow Shares, so wird
lediglich eine Anzahl an Aktien gewährt, die dem Dreifachen des
Zuteilungsbetrags entspricht; eine zusätzliche Auszahlung der
kumulierten Dividende erfolgt in diesem Fall nicht.
Der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf den Auszahlungsbetrag
ist nicht veräußerbar, verpfändbar oder abtretbar. Der Anspruch ist
vererblich. Die dem Vorstandsmitglied bereits zugeteilten Shadow
Shares gehen auf die Erben über. Stirbt das Vorstandsmitglied
während des Geschäftsjahres, das für die Berechnung des
Zuteilungsbetrags zugrunde zu legen ist, ist der Zuteilungsbetrag
für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des
Ausscheidens vor dem 31. Dezember um 1/12 zu kürzen und den Erben
gegebenenfalls Shadow Shares für das Jahr des Ausscheidens
zuzuteilen.
Eine Sondervergütung wurde im Geschäftsjahr 2023 nicht
gezahlt.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Vorstandsmitglied,
Position |
Zeitraum |
Erfolgsunabhängige
Vergütung
T€ |
Erfolgsabhängige
Vergütung
T€ |
Sonder-
vergütung
T€ |
Gesamt-
vergütung
T€ |
Anteil an Gesamtvergütung
% |
|
Basis-
vergütung |
Nebenlei-
stungen (NL) |
STI* |
LTI** |
SV |
|
Basis |
NL |
STI |
LTI |
SV |
Petra von Storbeck
CEO seit 01.06.2020 |
2022*** |
413 |
2 |
421 |
0 |
0 |
836 |
50 |
0 |
50 |
0 |
0 |
2023 |
500 |
2 |
255 |
0 |
0 |
757 |
66 |
0 |
34 |
0 |
0 |
Ingo Chu,
CFO seit 01.07.2009 |
2022 |
400 |
2 |
315 |
148 |
0 |
865 |
46 |
0 |
36 |
17 |
0 |
2023 |
400 |
2 |
223 |
154 |
0 |
779 |
51 |
0 |
29 |
20 |
0 |
Frank Hassler,
CSO seit 01.11.2020 |
2022 |
375 |
2 |
336 |
0 |
0 |
713 |
53 |
0 |
47 |
0 |
0 |
2023 |
381 |
2 |
223 |
0 |
0 |
606 |
63 |
0 |
37 |
0 |
0 |
Jens Pape,
CTO bis
31.08.2023 |
2022 |
396 |
2 |
336 |
148 |
0 |
882 |
45 |
0 |
38 |
17 |
0 |
2023 |
400 |
2 |
246 |
187 |
0 |
835 |
48 |
0 |
30 |
22 |
0 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C bis
15.10.2023 |
2022 |
330 |
2 |
0 |
0 |
0 |
332 |
99 |
1 |
0 |
0 |
0 |
2023**** |
375 |
2 |
184 |
0 |
0 |
561 |
67 |
0 |
33 |
0 |
0 |
Dr. Patrick Alberts,
CPO bis 31.05.2021 |
2022 |
0 |
0 |
225 |
52 |
0 |
277 |
0 |
0 |
81 |
19 |
0 |
2023 |
0 |
0 |
0 |
124 |
0 |
124 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Dr. Thomas Vollmoeller,
CEO bis 31.05.2020 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
237 |
0 |
237 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
2023 |
0 |
0 |
0 |
284 |
0 |
284 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Alastair Bruce,
CSO bis 09.04.2020 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
148 |
0 |
148 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
2023 |
0 |
0 |
0 |
192 |
0 |
192 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Timm Richter,
CPO bis 30.06.2018 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
74 |
0 |
74 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
2023 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
* jeweils im betreffenden
Geschäftsjahr ausgezahlt für das ein Jahr zurückliegende
Geschäftsjahr. |
** jeweils für das vier
Jahre zurückliegende Geschäftsjahr. |
*** Petra von Strombeck hat
im Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für
den Zeitraum des Sabbaticals folgte eine anteilige Kürzung der
Vergütung. |
*****Peter Opdemom hat sein
Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Zum Ausgleich für die vorzeitige
Vertragsbeendigung wurde eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von
EUR 500.000 als Abfindung vereinbart, die im Geschäftsjahr 2023
geleistet wurde. |
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die relevanten Ziele und die Zielerfüllung hinsichtlich des im
Jahr 2023 ausgezahlten STI 2022 sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt.
Zielerfüllung 2022
T€ |
Ziel |
Ist * |
Zielerfüllung |
STI-Teilbonus |
Konzernumsatz |
312.100 |
321.535 |
103,02 % |
130,23 % |
Konzern-EBITDA |
103.700 |
102.923 |
99,25 % |
92,51 % |
* bereinigte Werte |
|
Alle Angaben in T€ |
Vorstandsmitglied,
Position |
Kriterium |
Gewicht |
a) 100 % Ziel
b) Zielver-
gütung |
a) Minimalziel
b) korrespon-
dierende Vergütung |
a) Maximalziel
b) korrespon-
dierende Vergütung |
a) Zielerfüllung
b) resultie-
rende Vergütung |
Petra von Strombeck
CEO |
Konzernumsatz |
50 % |
312.100 |
280.890 |
343.310 |
103,0% |
114,6 |
- |
229 |
149,2 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
103.700 |
93.330 |
114.070 |
99,3% |
114,6 |
- |
229 |
106,0 |
Ingo Chu
CFO |
Konzernumsatz |
50 % |
312.100 |
280.890 |
343.310 |
103,0% |
100,0 |
- |
200 |
130,2 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
103.700 |
93.330 |
114.070 |
99,3% |
100,0 |
- |
200 |
92,5 |
Frank Hassler
CSO |
Konzernumsatz |
50 % |
312.100 |
280.890 |
343.310 |
103,0% |
100,0 |
- |
200 |
130,2 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
103.700 |
93.330 |
114.070 |
99,3% |
100,0 |
- |
200 |
92,5 |
Jens Pape
CTO |
Konzernumsatz |
50 % |
312.100 |
280.890 |
343.310 |
103,0% |
110,4 |
- |
221 |
143,8 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
103.700 |
93.330 |
114.070 |
99,3% |
110,4 |
- |
221 |
102,1 |
Dr. Peter Opdemom |
Konzernumsatz |
50 % |
312.100 |
280.890 |
343.310 |
103,0% |
82,5 |
- |
165 |
107,4 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
103.700 |
93.330 |
114.070 |
99,3% |
82,5 |
- |
165 |
76,3 |
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Die relevanten Ziele und Zielerreichung hinsichtlich der in 2023
ausgezahlten LTI-Tranche 2019 sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt. Als resultierende Vergütung ist die Anzahl der
zugeteilten Shadow Shares angegeben. Petra von Strombeck, Frank
Hassler und Dr. Peter Opdemom nahmen in 2019 noch nicht am LTI des
Vorstands teil.
Zielerreichung 2019
T€ |
Ziel |
Ist * |
Zielerreichung |
Korridor |
Zuteilung |
Konzernumsatz |
279.400 |
275.869 |
98,7% |
80 % - 130 % |
98,7% |
Konzern-EBITDA |
86.200 |
85.534 |
99,2% |
80 % - 130 % |
99,2% |
* bereinigte Werte |
Die für die Umrechnung des ermittelten LTI-Betrags in Shadow
Shares (und zurück) relevanten Aktienkurse sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt:
LTI-Tranche 2019, zugeteilt am 29. Mai
2020 |
Referenzkurs bei Zuteilung*
in € |
244,24 |
Referenzkurs bei Ausübung**
in € |
159,67 |
Kursperformance |
-34,63 % |
Cap |
732,72 |
* durchschnittlicher
Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft (WKN: XNG888) im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor der
Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss (nach IFRS), der
Grundlage für die Festlegung der Zielerreichung ist, vorgelegt bzw.
im Einzelfall gebilligt wird |
** Durchschnitt der
Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor dem
Ausübungszeitpunkt, wobei während der Wartezeit erfolgte
Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden |
Für die Berechnung der zugeteilten Shadow Shares wird die
Zielvergütung multipliziert mit der Zielerreichung und dann geteilt
durch den Referenzkurs bei Zuteilung.
Alle Angaben in T€, soweit nicht
anders bezeichnet |
Vorstandsmitglied,
Position |
Kriterium |
Gewicht |
a) 100 % Ziel
b) Zielver-
gütung |
a) Minimalziel
b) Zuteilungs-
betrag |
a) Maximalziel
b) Zuteilungs-
betrag |
a) Zielerreichung
b) resultie-
rende
Vergütung (Shadow Shares) |
Petra von Strombeck
CEO |
Konzernumsatz |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Konzern-EBITDA |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Ingo Chu
CFO |
Konzernumsatz |
50 % |
279.400 |
223.520 |
363.220 |
98,7% |
108 |
87 |
141 |
438 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
86.200 |
46.160 |
75.010 |
99,2% |
108 |
87 |
141 |
440 |
Frank Hassler
CSO |
Konzernumsatz |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Konzern-EBITDA |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Jens Pape
CTO |
Konzernumsatz |
50 % |
279.400 |
223.520 |
363.220 |
98,7% |
131 |
105 |
171 |
531 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
86.200 |
46.160 |
75.010 |
99,2% |
131 |
105 |
171 |
533 |
Dr. Peter Opdemom
Vorstand B2C |
Konzernumsatz |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Konzern-EBITDA |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Dr. Patrick Alberts |
Konzernumsatz |
50 % |
279.400 |
223.520 |
363.220 |
98,7% |
88 |
70 |
114 |
354 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
86.200 |
46.160 |
75.010 |
99,2% |
88 |
70 |
114 |
355 |
Dr. Thomas Vollmoeller |
Konzernumsatz |
50 % |
279.400 |
223.520 |
363.220 |
98,7% |
200 |
160 |
260 |
808 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
86.200 |
46.160 |
75.010 |
99,2% |
200 |
160 |
260 |
813 |
Alastair Bruce |
Konzernumsatz |
50 % |
279.400 |
223.520 |
363.220 |
98,7% |
135 |
108 |
176 |
548 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
86.200 |
46.160 |
75.010 |
99,2% |
135 |
108 |
176 |
550 |
Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird die Anzahl der
zugeteilten Shadow Shares mit dem Referenzkurs bei Ausübung
multipliziert und gegebenenfalls die kumulierte Dividende je Aktie
hinzugefügt. Die kumulierte Dividende pro Shadow Share entspricht
der Summe der von der Gesellschaft pro reale Aktie gezahlten
Bruttodividenden für das der Berechnung der Zielwerte
zugrundeliegende Geschäftsjahr und für die zwei folgenden
Geschäftsjahre. Der gesamte Auszahlungsbetrag ist auf das Dreifache
des relevanten Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche von Shadow
Shares begrenzt.
Die entsprechenden Werte für die an der LTI-Tranche 2019
teilnehmenden Vorstandsmitglieder sind in der folgenden Tabelle
dargestellt:
Vorstandsmitglied |
Shadow
Shares 2019 |
Referenz-
kurs
€ |
Kumulierte
Dividende
€ |
Auszahlung
€ |
Cap
€ |
Ingo Chu |
878 |
159,67 |
15,67 |
153.948,52 |
750.000 |
Jens Pape |
1.064 |
159,67 |
15,67 |
186.561,76 |
750.000 |
Dr. Patrick
Alberts |
709 |
159,67 |
15,67 |
124.316,06 |
262.500 |
Dr. Thomas Vollmöller |
1.621 |
159,67 |
15,67 |
284.226,14 |
1.200.000 |
Alastair Bruce |
1.098 |
159,67 |
15,67 |
192.523,32 |
750.000 |
Vertraglich zugesagte Vergütung (freiwillige Angabe)
Als vertraglich zugesagte Vergütung im Geschäftsjahr 2023 weisen
wir für die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI die auf
der Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023 basierenden
Zuteilungen sowie das jeweilige mögliche Minimum und Maximum
aus.
Einen Überblick über die für die kurz- und langfristige variable
Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 maßgeblichen Ziele gibt die
nachfolgende Tabelle. Die Zielvorgaben sind für alle
Vorstandsmitglieder gleich und werden daher nicht personalisiert
ausgewiesen. Der LTI-Zuteilungsbetrag im Geschäftsjahr 2023 ist
vertraglich für jedes Vorstandsmitglied festgelegt und unabhängig
von Zielvorgaben. Diese werden erst bei Ermittlung der endgültig
zugeteilten PSU am Ende der Performance-Periode relevant.
T€ |
STI 2023 |
Korridor % |
LTI 2023 |
Korridor % |
Ist 2023 |
STI % |
LTI % |
Konzernumsatz |
358.100 |
90 - 110 |
358.100 |
80 - 130 |
309.702 |
86,48 |
86,48 |
Konzern-EBITDA |
110.300 |
90 - 110 |
- |
- |
92.923 |
84,25 |
|
Konzern-EBT |
- |
- |
69.800 |
80 - 130 |
48.281 |
|
69,17 |
|
|
Vertraglich zugesagte Vergütung
Vorstandsmitglied,
Position |
Zeitraum |
Erfolgsunabhängige
Vergütung
T€ |
Erfolgs-
abhängige
Vergütung
T€ |
Sonder-
vergütung
T€ |
Gesamt-
vergütung
T€ |
Anteil an Gesamtvergütung
% |
|
Basisvergütung |
Neben-leistungen (NL) |
STI |
LTI |
Sondervergütung (SV) |
|
Basis |
NL |
STI |
LTI |
SV |
Petra von Strombeck
CEO seit 01.06.2020 |
2022* |
412,5 |
2 |
255 |
450 |
0 |
1120 |
37 |
0 |
23 |
40 |
0 |
2023 |
500 |
2 |
0 |
550 |
0 |
1052 |
48 |
0 |
0 |
52 |
0 |
2023 Min |
500 |
2 |
0 |
0 |
0 |
502 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
500 |
2 |
600 |
2200 |
292 |
3622 |
14 |
0 |
17 |
61 |
8 |
Ingo Chu,
CFO seit 01.07.2009 |
2022 |
400 |
2 |
223 |
350 |
0 |
974 |
41 |
0 |
23 |
36 |
0 |
2023 |
400 |
|
0 |
350 |
0 |
752 |
53 |
0 |
0 |
47 |
0 |
2023 Min |
400 |
2 |
0 |
0 |
0 |
402 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
400 |
2 |
400 |
1365 |
180 |
2347 |
17 |
0 |
17 |
58 |
8 |
Frank Hassler,
CSO seit 01.11.2020 |
2022 |
375 |
2 |
223 |
300 |
0 |
899 |
42 |
0 |
25 |
33 |
0 |
2023** |
381 |
2 |
0 |
305 |
0 |
688 |
55 |
0 |
0 |
44 |
0 |
2023 Min |
381 |
2 |
0 |
0 |
0 |
383 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
381 |
2 |
400 |
1220 |
180 |
2191 |
17 |
0 |
19 |
56 |
8 |
Jens Pape,
CTO bis 31.08.2023 |
2022 |
396 |
2 |
246 |
321 |
0 |
965 |
41 |
0 |
25 |
33 |
0 |
2023*** |
400 |
|
0 |
217 |
0 |
618 |
65 |
0 |
0 |
35 |
0 |
2023 Min |
400 |
2 |
0 |
0 |
0 |
402 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
400 |
2 |
450 |
845 |
188 |
1707 |
23 |
0 |
18 |
50 |
9 |
Dr. Peter Opdemom,
Vorstand B2C bis 15.10.2023 |
2022 |
330 |
2 |
184 |
260 |
0 |
776 |
43 |
0 |
24 |
33 |
0 |
2023**** |
375 |
|
0 |
300 |
0 |
677 |
55 |
0 |
0 |
44 |
0 |
2023 Min |
375 |
2 |
0 |
0 |
0 |
377 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2023 Max |
375 |
2 |
400 |
1200 |
166 |
2157 |
17 |
0 |
19 |
56 |
8 |
* Petra von Strombeck hat
im Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für
den Zeitraum des Sabbaticals erfolgte eine anteilige Kürzung der
Vergütung. |
** Bei Frank Hassler wurde
eine Anpassung der Vergütung mit Wirkung zum 01.11.2023
vorgenommen. Dies hat zu einer anteiligen Erhöhung der
Zielvergütung im Geschäftsjahr 2023 geführt. |
*** Jens Pape hat sein Amt
zum 31.08.2023 niedergelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt
eine zeitanteilige Kürzung von STI und LTI. |
**** Peter Opdemom hat sein
Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Eine anteilige Kürzung von STI und
LTI erfolgt gemäß Abwicklungsvereinbarung nicht. Zum Ausgleich für
die vorzeitige Vertragsbeendigung wurde eine zusätzliche
Einmalzahlung in Höhe von EUR 500.000 als Abfindung
vereinbart. |
|
|
2. |
Beitrag der Vergütung zu den strategischen Zielen
|
Es ist das Ziel der Gesellschaft, in den kommenden Jahren durch
den Ausbau bestehender Angebote sowie durch die Etablierung neuer
Produktangebote und Dienstleistungen für Menschen und Unternehmen
gleichermaßen weiter zu wachsen.
Als wesentliche Steuerungsgrößen hat die Gesellschaft dabei die
finanziellen Leistungsindikatoren Umsatz und EBITDA bzw. deren
Wachstum definiert.
Die Vergütung des Vorstands leistet einen wichtigen Beitrag zur
Unterstützung dieser strategischen Ziele und zur langfristigen
nachhaltigen Entwicklung der New Work SE. Einerseits soll die
Gesellschaft am Markt für hochqualifizierte Vorstandsmitglieder
wettbewerbsfähig sein, sodass geeignete Kandidaten für die
Gesellschaft gewonnen und langfristig gehalten werden können, die
eine entsprechende Wachstumsstrategie entwickeln und umsetzen. Dies
beinhaltet auch die Schaffung eines attraktiven Arbeitsumfelds für
die Vorstandsmitglieder, etwa auch in Form von Nebenleistungen.
Andererseits dient die Vorstandsvergütung dazu, dass die Interessen
des Vorstands weitestgehend gleichgerichtet mit den
Aktionärsinteressen sind, also in hohem Maße auf Steigerung des
Unternehmenswerts und des Aktienkurses abzielt. Dies wird durch
einen hohen Anteil an wesentliche finanzielle Steuerungsgrößen
geknüpfter variabler Vergütungsbestandteile erreicht. Dabei liegt
ein besonderes Gewicht auf der langfristigen variablen Vergütung,
die zudem an die Aktienkursentwicklung gekoppelt ist. Dadurch ist
es im eigenen Interesse der Vorstandsmitglieder, eine langfristige
und nachhaltig erfolgreiche Unternehmensentwicklung anzustreben und
keine unangemessenen Risiken zur Realisierung und Maximierung
kurzfristiger Erfolge einzugehen.
|
|
3. |
Aktienbasierte Vergütung (freiwillige Angabe)
|
Im Rahmen des LTI werden den Vorstandsmitgliedern sogenannte
Shadow Shares (virtuelle Aktien) zugeteilt, die nach einer
Wartezeit von drei Jahren, nach Wahl der Gesellschaft, entweder in
bar oder durch Übertragung realer Aktien abgelöst werden.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zum 31.
Dezember 2023 noch ausstehenden LTI-Tranchen, einschließlich der
seit dem Geschäftsjahr 2022 zugeteilten PSU.
Vorstandsmitglied,
Position |
LTI-Tranche |
Leistungs-
zeitraum |
Zuteilung |
Zuteilungs-
kurs € |
Ausübung |
Max.
Ausübungs-
kurs € |
Bestand
Shadow
Shares/
PSU |
Wert zum
31.12.2023 * € |
Petra von Strombeck
CEO seit 01.06.2020 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
1.559 |
122.849,20 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
2.746 |
216.384,80 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
2.144 |
168.947,20 |
2023 |
2023 |
20.01.2023 |
140,85 |
31.12.2026 |
422,55 |
3.905 |
307.714,00 |
Ingo Chu,
CFO seit 01.07.2009 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
953 |
75.096,40 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.907 |
150.271,60 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.668 |
131.438,40 |
2023 |
2023 |
20.01.2023 |
140,85 |
31.12.2026 |
422,55 |
2.485 |
195.818,00 |
Frank Hassler,
CSO seit 01.11.2020 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
173 |
13.632,40 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.831 |
144.282,80 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.430 |
112.684,00 |
2023 |
2023 |
20.01.2023 |
140,85 |
31.12.2026 |
422,55 |
2.130 |
167.844,00 |
Jens Pape,
CTO bis 31.08.2023** |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
953 |
75.096,40 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1831 |
144.282,80 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.529 |
120.485,20 |
2023 |
2023 |
20.01.2023 |
140,85 |
31.12.2026 |
422,55 |
2.307 |
181.791,60 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C bis
15.10.2023 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.239 |
97.633,20 |
2023 |
2023 |
20.01.2023 |
140,85 |
31.12.2026 |
422,55 |
2.130 |
167.844,00 |
Dr. Patrick Alberts,
CPO bis 31.05.2021 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
736 |
57.996,80 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.526 |
120.248,80 |
Dr. Thomas Vollmoeller,
CEO bis 31.05.2020 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
578 |
45.546,40 |
Alastair Bruce,
CSO bis 09.04.2020 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
344 |
27.107,20 |
* berechnet mit einem
Aktienkurs von 78,80 Euro. |
** Jens Pape hat sein Amt
zum 31.08.2023 niedergelegt. Für das Geschäftsjahr 2023 erfolgt
eine zeitanteilige Kürzung des Zuteilungsbetrags unter dem
LTI. |
|
|
4. |
Clawback-/Malus Anwendung
|
Eine Clawback-Regelung besteht nicht und wurde daher auch im
Geschäftsjahr 2023 nicht angewendet.
Im Bereich des STI hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023
keinen Gebrauch von der Ermessenskomponente gemacht.
Im Bereich des LTI fand die Regelung zum Ausfall der LTI-Tranche
aufgrund eines negativen Jahresergebnisses keine Anwendung.
|
|
5. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
Zusätzlich zur Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile
(STI maximal 240 Prozent und LTI maximal 400 Prozent des
individuellen Zielbetrags) sieht das Vergütungssystem einen
Maximalbetrag für die Gesamtvergütung eines Geschäftsjahres vor.
Dieser bezieht sich auf die tatsächliche Auszahlung der für ein
Geschäftsjahr zugesagten Vergütung und nicht auf die in einem
Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen. Sollte die rechnerische
Gesamtvergütung (inklusive Nebenleistungen) eines Geschäftsjahres
die Maximalvergütung überschreiten, wird der Auszahlungsbetrag des
LTI des betreffenden Geschäftsjahres entsprechend gekürzt. Die
festgelegte Maximalvergütung beträgt für die CEO-Position 3,75
Millionen Euro und für sonstige Vorstandsmitglieder 2,75 Millionen
Euro. Unabhängig davon erfolgen die Festlegung und Auszahlung des
STI erst im Geschäftsjahr 2024 sowie die Ausübung der im Jahr 2023
zugeteilten LTI-Tranche 2022 erst im Jahr 2026. Somit kann über die
Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 erst im
Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2026
abschließend berichtet werden.
Nachrichtlich weist die folgende Tabelle das Verhältnis der im
Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung zur
definierten Maximalvergütung aus:
Vorstandsmitglied,
Position |
Zeitraum |
Gesamtvergütung
T€ |
Maximalvergütung
T€ |
Anteil an
Maximalvergütung
% |
Petra von Strombeck,
CEO seit 01.06.2020 |
2022* |
836 |
2.918 |
29 |
2023 |
757 |
3.620 |
21 |
Ingo Chu,
CFO seit 01.07.2009 |
2022 |
865 |
2.345 |
37 |
2023 |
779 |
2.345 |
33 |
Frank Hassler,
CSO seit 01.11.2020 |
2022 |
713 |
2.125 |
34 |
2023 |
606 |
2.189 |
28 |
Jens Pape,
CTO bis 31.08.2023 |
2022 |
882 |
2.277 |
39 |
2023 |
835 |
1.705 |
49 |
Dr. Peter Opdemom
Vorstand B2C bis 15.10.2023 |
2022 |
332 |
1.840 |
18 |
2023** |
561 |
2.155 |
26 |
Dr. Patrick Alberts,
CPO bis 31.05.2021 |
2022 |
277 |
1.795 |
15 |
2023 |
124 |
1.795 |
7 |
Dr. Thomas Vollmoeller,
CEO bis 31.05.2020 |
2022 |
237 |
2.590 |
9 |
2023 |
284 |
2.590 |
11 |
Alastair Bruce,
CSO bis 09.04.2020 |
2022 |
148 |
1.280 |
12 |
2023 |
192 |
1.280 |
15 |
Timm Richter,
CPO bis 30.06.2018 |
2022 |
74 |
825 |
9 |
2023 |
- |
- |
- |
* Petra von Strombeck hat im
Geschäftsjahr 2022 ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den
Zeitraum des Sabbaticals erfolgte eine anteilige Kürzung der
Vergütung. |
** Peter Opdemom hat sein
Amt zum 15.10.2023 niedergelegt. Zum Ausgleich für die vorzeitige
Vertragsbeendigung wurde eine zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von
EUR 500.000 als Abfindung vereinbart und im Geschäftsjahr 2023
ausgezahlt. |
|
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
Eine vergleichende Darstellung über die Entwicklung der
Vorstandsvergütung, der Mitarbeitervergütung (jeweils auf Basis von
Vollzeitäquivalenten) und der wirtschaftlichen Entwicklung der
Gesellschaft in den letzten fünf Geschäftsjahren zeigt die
nachfolgende Tabelle.
% |
2019 vs.
2018 |
2020 vs.
2019 |
2021 vs.
2020 |
2022 vs.
2021 |
2023 vs.
2022 |
Ist 2023
T€ |
Vorstandsvergütung2 |
Petra von Strombeck, CEO |
n. a. |
n. a. |
-0,2 |
85,0 |
-9,5 |
757 |
Ingo Chu, CFO |
-23,1 |
-25,0 |
-12,0 |
58,7 |
-9,9 |
779 |
Frank Hassler, CSO* |
n. a. |
n. a. |
480,0 |
73,1 |
-15,0 |
606 |
Jens Pape, CTO |
-15,2 |
-29,0 |
-15,0 |
60,9 |
-5,3 |
835 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
70,0 |
561 |
Vor 2023 ausgeschieden |
Dr. Patrick Alberts,
CPO** |
91,4 |
-40,9 |
-44,0 |
-7,7 |
-55,2 |
124 |
Dr. Thomas Vollmoeller***,
CEO |
-11,5 |
-43,4 |
-42,3 |
-56,8 |
19,83 |
284 |
Alastair Bruce****, CSO |
-19,2 |
-79,8 |
-57,8 |
-33,9 |
29,73 |
129 |
Timm Richter*****, CPO |
-63,3 |
-29,2 |
61,8 |
-66,4 |
n/a |
n/a |
Wirtschaftliche Entwicklung Konzern
und SE1 |
Konzernumsatz |
17,8 |
1,1 |
5,0 |
10,6 |
-2,1 |
309,8 |
Konzern-EBITDA |
13,8 |
0,2 |
11,0 |
6,4 |
-10,6 |
93,0 |
Konzern-EBT |
16,0 |
-31,1 |
27,5 |
10,2 |
-19,3 |
51,1 |
SE-Umsatz |
14,5 |
2,0 |
3,7 |
9,8 |
-2,2 |
303,7 |
SE-Jahresergebnis |
8,6 |
-33,6 |
8,3 |
121,6 |
-36,0 |
30,8 |
Mitarbeitervergütung |
Leadership Team (VÄ)3 |
-4,2 |
1,3 |
1,5 |
1,6 |
5,6 |
265 |
Mitarbeiter SE (VÄ)4 |
9,7 |
4,7 |
-3,4 |
1,4 |
-2,7 |
73 |
Mitarbeiter Deutschland
(VÄ)5 |
3,5 |
4,4 |
4,0 |
1,4 |
8 |
81 |
1 nur fortzuführendes
Geschäft, ohne Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen |
2 Zuflussbetrachtung |
3 Das Leadership Team
umfasst konzernweit im Wesentlichen die 1. Führungsebene unterhalb
des Vorstands |
4 Die Mitarbeiter der SE
umfassen sowohl die SE-Mitarbeiter an deutschen als auch an
internationalen Standorten, exklusive Leadership Team |
5 Die Mitarbeiter
Deutschland umfassen alle Mitarbeiter des Konzerns an deutschen
Standorten, exklusive Leadership Team |
* Frank Hassler ist
Vorstandsmitglied seit November 2020, d. h. die Vergütung des
Jahres 2020 bezieht sich nur auf zwei Monate. |
** Dr. Patrick Alberts war
Vorstandsmitglied seit 01.07.2018 und hat den Vorstand zum
31.05.2021 verlassen. |
*** Dr. Thomas Vollmoeller
war Vorstandsmitglied seit 15.08.2012, seit 15.08.2012 als CEO und
schied zum 31.05.2020 aus dem Vorstand aus. |
**** Alastair Bruce war
Vorstandsmitglied seit 01.02.2017, seit 01.02.2017 als CSO und
schied zum 09.04.2020 aus dem Vorstand aus. |
***** Timm Richter war
Vorstandsmitglied seit 01.03.2013, seit 01.03.2013 als CPO und
schied zum 30.06.2018 aus dem Vorstand aus. |
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
|
Grundzüge der Aufsichtsratsvergütung
Das System zur Aufsichtsratsvergütung wurde zuletzt von der
Hauptversammlung der New Work SE am 19. Mai 2021 bestätigt. Es ist
festgeschrieben in Ziffer 13 der Satzung der Gesellschaft.
Demnach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes
volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung von 40.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Zweifache der festen Vergütung. Mitglieder von tatsächlich
gebildeten Ausschüssen erhalten zusätzlich zur festen Vergütung für
jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum jeweiligen
Ausschuss eine weitere feste Vergütung von 5.000 €; Vorsitzende von
tatsächlich gebildeten Ausschüssen erhalten für jeden
Ausschussvorsitz das Zweifache dessen. Während eines
Geschäftsjahres neu in den Aufsichtsrat eintretende oder
ausscheidende Mitglieder erhalten die feste Vergütung
zeitanteilig.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine erfolgsorientierte
Vergütung. Dadurch sollen keine an den kurzfristigen Konzernerfolg
geknüpften Anreize geschaffen werden, um die erforderliche
unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen.
Die Vergütung ist jeweils für das zurückliegende Geschäftsjahr
am Tag nach der Haupt-versammlung, in der über die Entlastung des
Aufsichtsrats beschlossen wird, zahlbar.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer
baren Auslagen. Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
Umsatzsteuer wird die Gesellschaft den Mitgliedern des
Aufsichtsrats gegen Erteilung einer von dem betreffenden
Aufsichtsratsmitglied ausgestellten und die Gesellschaft zum
Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung erstatten.
Weitere Zusagen wurden seitens der Gesellschaft nicht
getätigt.
|
|
Sonstiges
Keinem Mitglied des Aufsichtsrats wurden Kredite, Zinsen oder
Vorschüsse von der Gesellschaft gewährt.
Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2023 hielten die
Aufsichtsratsmitglieder insgesamt weniger als 1 Prozent der Aktien
an der Gesellschaft. Informationen zu Meldungen des vergangenen
Geschäftsjahres über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben
gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden grundsätzlich
über DGAP im Bereich Directors’ Dealings veröffentlicht und können
auch auf der Internetseite der New Work SE im Bereich Investor
Relations abgerufen werden.
Die New Work SE hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine
Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung (sogenannte
D&O-Versicherung) ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Sie deckt
das persönliche Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder für den
Fall ab, dass sie im Rahmen oder aufgrund ihrer Tätigkeit als
Aufsichtsräte der Gesellschaft für Vermögensschäden in Anspruch
genommen werden.
|
|
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr
2023
Da die Aufsichtsratsvergütung eines Geschäftsjahres erst am Tag
nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das betreffende Geschäftsjahr
beschließt, fällig wird, bezieht sich die im Geschäftsjahr 2023
gewährte und geschuldete Aufsichtsratsvergütung auf das
Geschäftsjahr 2022. Dies reflektiert auch die Darstellung in der
folgenden Tabelle.
|
Für Geschäftsjahr 2021, gezahlt in
2022 |
Für Geschäftsjahr 2022, gezahlt in
2023 |
|
Aufsichtsrats-mitgliedschaft |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
Aufsichtsrats-mitgliedschaft |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Martin Weiss,
Vorsitzender seit 29. Mai 2020, Mitglied des Produkt- und
Technikausschusses |
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
Dr. Johannes Meier,
stellvertretender Vorsitzender,
Mitglied des Prüfungsausschusses sowie Mitglied des Produkt- und
Technikausschusses |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
40.000 |
83 |
7.932 |
17 |
47.932 |
Anette Weber
Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Jörg Lübcke,
Mitglied des Prüfungsausschusses |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Jean-Paul Schmetz, Vorsitzender des
Produkt- und Technikausschusses |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des
Produkt- und Technikausschusses, ab 1. Juni 2022 |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
23.452 |
89 |
2.932 |
11 |
26.384 |
Dr. Andreas Rittstieg,
Mitglied des Prüfungsausschusses, bis 1. Juni 2022 |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
16.658 |
89 |
2.082 |
11 |
18.740 |
Unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt steht die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 zum 31. Dezember
2023 bereits fest. Im Interesse der Transparenz und einer
umfassenden Information unserer Aktionäre stellen wir in der
nachfolgenden Tabelle auch die für das Geschäftsjahr 2023
anfallende Aufsichtsratsvergütung dar, unabhängig davon, dass diese
erst nach der Hauptversammlung am 4. Juni 2024 fällig wird.
|
Für Geschäftsjahr 2023, zahlbar in
2024 |
|
Festvergütung |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Martin Weiss,
Vorsitzender, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses |
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
Dr. Johannes Meier,
stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Prüfungsausschusses
sowie des Produkt- und Technikausschusses |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Anette Weber
Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Jörg Lübcke,
Mitglied des Prüfungsausschusses |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Jean-Paul Schmetz,
Vorsitzender des Produkt- und Technikausschusses |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des
Produkt- und Technikausschusses |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
|
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und
Ertragsentwicklung
|
|
Einen Vergleich der Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung der
Mitarbeiter (jeweils auf Basis von Vollzeitäquivalenten) und der
wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft in den letzten fünf
Geschäftsjahren zeigt die folgende Tabelle:
% |
2019 vs.
2018 |
2020 vs.
2019 |
2021 vs.
2020 |
2022 vs.
2021 |
2023 vs.
2022 |
Ist 2023
T€ |
Aufsichtsratsvergütung2 |
Martin Weiss,
Vorsitzender seit 29. Mai 2020, Mitglied des Produkt- und
Technikausschusses |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
69,4 |
0 |
85 |
Dr. Johannes Meier
stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Prüfungsausschusses
sowie
des Produkt- und Technikausschusses |
0 |
0 |
0 |
0 |
4,3 |
50 |
Anette Weber
Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
50 |
Dr. Jörg Lübcke, Mitglied des
Prüfungsausschusses |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
45 |
Jean-Paul Schmetz,
Vorsitzender des Produkt- und Technikausschusses |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
50 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des
Produkt- und Technikausschusses, seit 1. Juni 2022 |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n.a. |
70,6 |
45 |
Dr. Andreas Rittstieg, Mitglied des
Prüfungsausschusses, bis 1. Juni 2022 |
0 |
0 |
0 |
0 |
-58,4 |
19 |
vor 2022 ausgeschieden |
Stefan Winners,
Vorsitzender bis 29. Mai 2020 |
0 |
0 |
-59,0 |
-100,0 |
n/a |
n/a |
Wirtschaftliche Entwicklung Konzern
und SE1 |
Konzernumsatz |
17,8 |
1,1 |
5,0 |
10,6 |
-2,2 |
309,7 |
Konzern-EBITDA |
13,8 |
0,2 |
11,0 |
6,4 |
-10,7 |
92,9 |
Konzern-EBT |
16,0 |
-31,1 |
27,5 |
10,2 |
-19,4 |
51,0 |
SE Umsatz |
14,5 |
2,0 |
3,7 |
9,8 |
-2,3 |
303,5 |
SE Jahresergebnis |
8,6 |
-33,6 |
8,3 |
121,6 |
-36,1 |
30,7 |
Mitarbeitervergütung |
Leadership Team (VÄ)3 |
-4,2 |
1,3 |
1,5 |
1,6 |
5,6 |
265 |
Mitarbeiter SE (VÄ)4 |
9,7 |
4,7 |
-3,4 |
1,4 |
-2,7 |
73 |
Mitarbeiter Deutschland
(VÄ)5 |
3,5 |
4,4 |
4,0 |
1,4 |
8 |
81 |
1 nur fortzuführendes
Geschäft, ohne Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen |
2 Zuflussbetrachtung |
3 Das Leadership Team
umfasst konzernweit im Wesentlichen die 1. Führungsebene unterhalb
des Vorstands |
4 Die Mitarbeiter der SE
umfassen sowohl die SE-Mitarbeiter an deutschen als auch an
internationalen Standorten, exklusive Leadership Team |
5 Die Mitarbeiter
Deutschland umfassen alle Mitarbeiter des Konzerns an deutschen
Standorten, exklusive Leadership Team |
|
|
|
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts, Umschreibestopp
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind und sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also bis Dienstag, den 28. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ) (maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung), bei der
Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab Mittwoch, dem
29. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Schluss der
Hauptversammlung am Dienstag, dem 4. Juni 2024, werden keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog.
Umschreibungsstopp bzw. technical record date). Die Handelbarkeit
der Aktien wird durch die Anmeldung zur Hauptversammlung und den
Umschreibestopp nicht blockiert.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft per
Post oder per E-Mail unter der Anschrift
New Work SE
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv@adeus.de
zugehen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die
Möglichkeit an, sich online über den Online-Service anzumelden, den
sie unter der Internetadresse
https://www.new-work.se/de/hv |
(vorstehend und nachfolgend „Online-Service“ genannt) erreichen.
Für den Zugang zum Online-Service benötigen die Aktionäre ihre
Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Beides wird den
Aktionären mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen übersandt.
Nach Eingang der Anmeldung erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre, sofern Sie eine solche mit der Anmeldung bestellt haben,
die HV-Karte von der Anmeldestelle. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen, werden die
Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung Sorge zu tragen. HV-Karten können auch über den
Online-Service bestellt werden. Die HV-Karten vereinfachen
lediglich die organisatorische Abwicklung der Hauptversammlung.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können
auch ohne vorherigen Erhalt einer HV-Karte an der Hauptversammlung
teilnehmen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören,
als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur
aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser
Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
|
|
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der New Work SE eingetragen
sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine
fristgemäße Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung oder
ein Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG
gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht
in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Gleiches gilt für den
Nachweis der Vollmacht und einen eventuellen Widerruf der
Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am
Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post oder per
E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden (aus
organisatorischen Gründen wird im Falle der postalischen
Übermittlung um Übersendung des Nachweises bis zum 3. Juni 2024,
24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), gebeten):
New Work SE
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
E-Mail: hv@adeus.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister
eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Einladungs- und
Anmeldeunterlagen übersandt.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer anderen
in § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person sowie für
den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können
Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder
Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung
abzustimmen.
Nimmt der Aktionär persönlich an der Hauptversammlung teil, gilt
dies als Widerruf der Vollmacht. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
|
|
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Die Aktionäre können sich darüber hinaus durch von der
Gesellschaft bestellte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten lassen, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen
erteilten Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Sollen die
von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen,
wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der
Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende Weisungen
nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft bestellten
Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Einzelheiten dazu
ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären
zugesandt werden.
Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister
eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen
übersandt.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
kann, wenn der Aktionär die Hauptversammlung vorzeitig verlassen
möchte, auch noch in der Hauptversammlung dadurch erfolgen, dass
die HV-Karte mit dem dort enthaltenen Vollmachtsformular bis zu dem
vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt zum Ende der
Generaldebatte an den Ein- und Ausgangsschaltern übergeben
wird.
Im Übrigen kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum 3.
Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch
oder bis zum Ende der Generaldebatte per E-Mail an die oben unter
„Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“
genannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse erfolgen.
Bis zum 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), können Aktionäre
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter alternativ elektronisch über den
Online-Service abgeben, ändern oder widerrufen.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach den
vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp“
genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen
keine Weisungen zu Fragen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Anträgen
entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
stattfinden, gilt eine hierzu bereits erteilte Weisung für jeden
einzelnen Unterpunkt. Die zu Tagesordnungspunkt 2 abgegebene
Weisung gilt auch für den Fall, dass der Gewinnverwendungsvorschlag
bei einer Änderung der Zahl der dividendenberechtigten Aktien
angepasst wird. Gibt der Aktionär seine Stimme in der
Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten ab, so
geht dies jeder anderen Stimmrechtsausübung, insbesondere der
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreter vor und gilt zugleich als
Widerruf der diesem erteilten Vollmachten und Weisungen.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
|
|
Rechte der Aktionäre
|
|
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Art. 56 Satz 2 und 3
SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
sind 500.000 Aktien) erreichen („Quorum“), können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf
einen beschlusslosen Diskussionspunkt zielen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also spätestens bis Samstag, den 4. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende
Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
New Work SE
Vorstand
Am Strandkai 1
20457 Hamburg
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv |
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs.
1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Gegenvorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
New Work SE
Vorstand
Am Strandkai 1
20457 Hamburg
E-Mail: hv@new-work.se
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens bis Montag, den 20. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge mit
(etwaiger) Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären wird die
Gesellschaft - vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3, § 127 Abs. 1 Satz
1 u. 3 AktG - den anderen Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
unverzüglich unter Nennung des Namens des Aktionärs zugänglich
machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung
finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und
Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu
stellen, bleibt unberührt.
|
|
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1
AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür
sind also die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die rechtzeitige
Anmeldung zu beachten.
|
|
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach
§ 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf
dieser Internetseite.
|
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 5.620.435 und ist eingeteilt in
5.620.435 Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beläuft sich somit auf 5.620.435. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine
eigenen Aktien. Es gibt keine unterschiedlichen Gattungen von
Aktien.
|
|
Informationen zum Datenschutz
|
|
Bei der Führung des Aktienregisters, der Anmeldung zur
Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung und der
Erteilung von Stimmrechtsvollmachten erhebt die New Work SE
personenbezogene Daten über den sich anmeldenden Aktionär und/oder
die bevollmächtigte Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck,
den Aktionären die Ausübung ihrer hauptversammlungsbezogenen Rechte
zu ermöglichen. Die New Work SE verarbeitet die personenbezogenen
Daten als Verantwortlicher gemäß Art. 6 I c und f der Bestimmungen
der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des
Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der
DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
https://www.new-work.se/NWSE/Investor-Relations/Corporate-Governance/
New_Work_Datenschutz_fuer_Aktionaere_DE.pdf
Hamburg, im April 2024
New Work SE
Der Vorstand
|
|
|
22.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen
gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com
|