Porsche Automobil Holding SE Stuttgart ISIN DE000PAH0004 (WKN
PAH000) ISIN DE000PAH0038 (WKN PAH003) Einladung zur
Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet
am
Dienstag, 11. Juni 2024, 10.00 Uhr (MESZ),
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
statt.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
("AktG") ist die Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372
Stuttgart.
Wir erlauben uns, Sie zur ordentlichen Hauptversammlung herzlich
einzuladen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern
zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG1
festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die
Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung.
|
2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2023 von insgesamt € 783.081.250,00 wie folgt zu
verwenden:
Verteilung an die Aktionäre: |
|
Ausschüttung einer Dividende von €
2,554 je Stammaktie,
bei 153.125.000 Stammaktien sind das |
€ 391.081.250,00 |
Ausschüttung einer Dividende von €
2,560 je Vorzugsaktie,
bei 153.125.000 Vorzugsaktien sind das |
€ 392.000.000,00 |
Bilanzgewinn (insgesamt) |
€ 783.081.250,00 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am Freitag, 14. Juni 2024, fällig.
|
3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
|
4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung
der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung
eines jeden Mitglieds einzeln abstimmen zu lassen
(Einzelentlastung).
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und für
die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
2024
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2024 sowie
|
b) |
zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Konzern-Zwischenabschlusses und des
Konzern-Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts
zum 30. Juni 2024
|
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei
von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr.
537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
6. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung endet die Amtszeit
des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. KR Ing. Siegfried Wolf. Er
steht für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des
Nominierungsausschusses - vor,
|
- |
Prof. KR Ing. Siegfried Wolf, Weikersdorf, Österreich,
Aufsichtsrat der Schaeffler AG sowie Mitglied in weiteren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
|
|
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zum Mitglied
des Aufsichtsrats zu wählen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Maßgabe von
Art. 40 Abs. 2 Satz 3 SE-Verordnung, § 17 des Gesetzes zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-Ausführungsgesetz), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
(SE-Beteiligungsgesetz), der Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE vom 22. Juni 2007
in Verbindung mit der hierzu unter dem 1. Februar 2017
geschlossenen Aussetzungsvereinbarung und § 9 Abs. 1 der Satzung
aus zehn von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern
(Anteilseignervertreter) zusammen.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
strebt gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat
erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und
Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der
Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2023
veröffentlicht. Diese wurde als Teil des für die Gesellschaft und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts veröffentlicht und ist
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/unternehmen/corporate-governance
zugänglich.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Empfehlungen
C.13 und C.14 DCGK 2022
Nachfolgend ist der Lebenslauf des zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidaten abgedruckt. Dieser enthält zugleich die
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Mitgliedschaften in
gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten sowie in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen) sowie die Angaben nach den Empfehlungen
C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK 2022").
Herr Prof. KR Ing. Siegfried
Wolf |
a) |
Persönliche Daten
- |
Geburtsdatum: 31. Oktober 1957
|
- |
Geburtsort: Feldbach, Österreich
|
|
b) |
Ausbildung / Akademischer Werdegang
- |
1974 - 1981 Ausbildung zum Werkzeugmachermeister, Philips, Wien,
Österreich
|
- |
1981 - 1985 Berufsbegleitend Maschinenbau und Betriebstechnik,
Höhere Technische Lehranstalt, Österreich
|
|
c) |
Beruflicher Werdegang
- |
1981 - 1983 Leitung Feinmessraum und stellvertretende Leitung
Qualitätskontrolle, Vereinigte Metallwerke Wien, Wien,
Österreich
|
- |
1983 - 1995 Bereichsleiter Qualitätswesen, Werksdirektor und
Gesamtprokurist, Hirtenberger AG, Hirtenberg, Österreich
|
- |
1995 - 2001 President, Magna Europe AG, Oberwaltersdorf,
Österreich
|
- |
1999 - 2001 Vice Chairman, Magna International Inc., Toronto,
Kanada
|
- |
2001 - 2002 President & Chief Executive Officer (CEO), Magna
Steyr AG, Graz, Österreich
|
- |
2002 - 2005 Executive Vice Chairman, Magna International Inc.,
Toronto, Kanada
|
- |
2005 - 2010 Chief Executive Officer (CEO), Magna International
Inc., Toronto, Kanada
|
- |
2010 - 2018 Vorsitzender des Verwaltungsrats, Russian Machines
LLC, Moskau, Russland
|
- |
2010 - 2019 Vorsitzender des Aufsichtsrats, PJSC Gaz Group,
Nischni Nowgorod, Russland
|
- |
2010 - 2020 Mitglied des Verwaltungsrats der Banque Eric Sturdza
SA, Genf, Schweiz
|
- |
2010 - 2021 Mitglied des Aufsichtsrats der Continental AG,
Hannover
|
- |
2012 - 2022 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Sberbank Europe
AG, Wien, Österreich
|
- |
2016 - 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der UC RUSAL Plc,
Nikosia, Zypern
|
- |
2020 - 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der PJSC GAZ Group,
Nischni Nowgorod, Russland
|
- |
Seit 2014 Mitglied des Aufsichtsrats der Schaeffler AG,
Herzogenaurach
|
- |
Seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der MIBA AG, Mitterbauer
Beteiligungs AG, Laakirchen, Österreich (gemäß § 28a Abs. 5 Ziff. 5
österreichisches Bankwesengesetz eine Aufsichtsratstätigkeit)
|
- |
Seit 2019 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil
Holding SE, Stuttgart
|
- |
Seit 2021 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vitesco
Technologies Group AG, Regensburg
|
- |
Seit 2021 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Steyr Automotive
GmbH, Steyr, Österreich
|
|
d) |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen
Aufsichtsräten
- |
Schaeffler AG, Herzogenaurach
|
- |
Vitesco Technologies Group AG, Regensburg (Vorsitz)
|
|
e) |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
- |
MIBA AG, Mitterbauer Beteiligungs AG, Laakirchen, Österreich
(gemäß § 28a Abs. 5 Ziff. 5 österreichisches Bankwesengesetz eine
Aufsichtsratstätigkeit)
|
- |
Steyr Automotive GmbH, Steyr, Österreich (Vorsitz)
|
|
f) |
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an
der Gesellschaft beteiligten Aktionär
Es bestehen keine persönlichen und/oder geschäftlichen
Beziehungen zum Unternehmen, den Organen und/oder einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
|
g) |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben
sich aus den Angaben unter lit. d) und e).
|
|
7. |
Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG den Bericht
über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder
früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der
Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und
geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß §
162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die
gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch
eine freiwillige inhaltliche Prüfung nach IDW PS 490 durch den
Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vergütungsbericht nebst Vermerk über die Prüfung sind in der Anlage
zu dieser Tagesordnung wiedergegeben.
Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die
Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den als Anlage zu dieser
Tagesordnung beigefügten Vergütungsbericht der Gesellschaft nach §
162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
|
8. |
Billigung des Vergütungssystems für die
Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch
alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder zu
beschließen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Porsche Automobil Holding SE wurde im Jahr 2021 von der
Hauptversammlung mit 100 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat am 4. Dezember 2023 beschlossen, das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder weiterzuentwickeln und
das weiterentwickelte Vergütungssystem der Hauptversammlung zur
Billigung vorzulegen. Das weiterentwickelte Vergütungssystem
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes und berücksichtigt die
Empfehlungen des DCGK 2022. Insbesondere sieht das
weiterentwickelte Vergütungssystem neue individuelle
Leistungsindikatoren in den Bereichen Environment, Social und
Governance (ESG) vor. Daneben werden der Einfluss des
Ermessens-Multiplikators im Rahmen der Ermittlung der Bonushöhe
begrenzt, die Regelungen zu den Nebenleistungen aktualisiert und
verschiedene Klarstellungen vorgenommen, etwa eine Erweiterung der
für den horizontalen Vergleich der Vorstandsvergütung
berücksichtigten Vergleichsgruppe auf die heute 40, statt vormals
30 DAX-Unternehmen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Präsidialausschusses - vor, das in der Anlage zu dieser
Tagesordnung wiedergegebene weiterentwickelte Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder zu billigen.
|
9. |
Satzungsänderungen von § 16 (Einberufung) und § 17
(Teilnahme, Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts,
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton)
a) |
§ 16 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass die Hauptversammlung am
Sitz der Gesellschaft, an einem anderen Ort innerhalb des
Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart, in Leipzig oder an einem
anderen deutschen Börsenplatz stattfindet. Mangels physischer
Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung, finden diese satzungsmäßigen Vorgaben zum
Versammlungsort im Fall einer virtuellen Hauptversammlung jedoch
gemäß § 121 Abs. 5 Satz 3 AktG keine Anwendung. Zur Klarstellung
soll die Satzung um einen neuen § 16 Abs. 3 Satz 2 ergänzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 16 Abs. 3 der Satzung, wird um den nachfolgenden Satz 2
ergänzt:
|
„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet Satz 1 keine
Anwendung."
|
|
b) |
Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) geändert. Nach dem geänderten neuen
§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter
Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3
AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die gegenwärtige
Fassung von § 17 Abs. 2 Satz 6 der Satzung der Gesellschaft
lautet:
|
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind."
|
Die Satzung bildet damit noch die Vorgaben des § 123 Abs. 4 Satz
2 AktG a.F. ab. Um eine einheitliche Formulierung in Satzung und
Gesetz zu haben, soll § 17 Abs. 2 Satz 6 der Satzung an den neuen §
123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 17 Abs. 2 Satz 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
|
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen
und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind."
|
|
|
10. |
Zustimmungen zu Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
mit Tochtergesellschaften
Die Porsche Automobil Holding SE als herrschende Gesellschaft
und ihre im Jahr 2024 neugegründeten hundertprozentigen
Tochtergesellschaften Porsche Fünfte Beteiligung GmbH und Porsche
Sechste Beteiligung GmbH, als jeweils abhängige Gesellschaft, haben
am 14. März 2024 jeweils einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Jeder dieser Verträge bedarf
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der
Porsche Automobil Holding SE.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) |
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Porsche Automobil Holding SE und der Porsche Fünfte Beteiligung
GmbH wird zugestimmt.
|
b) |
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Porsche Automobil Holding SE und der Porsche Sechste Beteiligung
GmbH wird zugestimmt.
|
Die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
sind inhaltlich gleichlautend. Der Inhalt ist jeweils wie folgt,
wobei die Porsche Automobil Holding SE als "Porsche SE" und die
Porsche Fünfte Beteiligung GmbH bzw. Porsche Sechste Beteiligung
GmbH als "abhängige Gesellschaft" bezeichnet sind:
|
(1) |
Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der Porsche SE.
|
(2) |
Die Porsche SE ist berechtigt, der Geschäftsführung der
abhängigen Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft
Weisungen zu erteilen.
|
(3) |
Die abhängige Gesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften dazu verpflichtet, die Weisungen der Porsche SE zu
befolgen.
|
|
|
(1) |
Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen
Gewinn an die Porsche SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich
einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der sich
in entsprechender Anwendung des § 301 AktG (in seiner jeweils
gültigen Fassung) ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung.
|
(2) |
Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung der Porsche SE
Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272
Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Porsche SE aufzulösen und
als Gewinn abzuführen.
|
(3) |
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen
- auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden - oder
die Heranziehung dieser Rücklagen zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags ist ausgeschlossen; gleiches gilt für einen zu
Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
|
(4) |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das
gesamte Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser
Vertrag wirksam wird.
|
|
|
(1) |
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
(2) |
Auf Verlangen der Porsche SE sind während der Dauer dieses
Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen aufzulösen und, soweit §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegen
steht, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden.
|
(3) |
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das
gesamte Geschäftsjahr der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser
Vertrag wirksam wird.
|
|
§ 4
Fälligkeit und Verzinsung |
|
(1) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. der Anspruch auf
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 werden mit Ablauf des
letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der abhängigen
Gesellschaft fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht.
|
(2) |
Der Anspruch auf Gewinnabführung nach § 2 bzw. der Anspruch auf
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 3 sind spätestens mit
Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der
abhängigen Gesellschaft zu erfüllen.
|
(3) |
Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung
der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche werden Zinsen in der jeweils
gesetzlichen Höhe geschuldet. Ansprüche aus einem etwaigen
Zahlungsverzug bleiben unberührt.
|
|
§ 5
Wirksamwerden und Dauer |
|
(1) |
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft und der
Hauptversammlung der Porsche SE.
|
(2) |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der abhängigen Gesellschaft wirksam und gilt - mit
Ausnahme des Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit ab Beginn
des Geschäftsjahrs, in dem die Eintragung erfolgt. Das
Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrags in das
Handelsregister des Sitzes der abhängigen Gesellschaft ausgeübt
werden.
|
(3) |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
|
(4) |
Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals
jedoch zum Ende des Geschäftsjahrs der abhängigen Gesellschaft,
nach dessen Ablauf die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG
vorgeschriebene, für die Anerkennung der ertragsteuerlichen
Organschaft erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren
erfüllt ist. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei
gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
|
(5) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die Porsche SE nicht mehr mit
der Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft
beteiligt ist, ein wichtiger Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 AktG
oder des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in ihren jeweiligen
Fassungen vorliegt sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der abhängigen Gesellschaft oder der Porsche SE.
|
(6) |
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der
abhängigen Gesellschaft geltenden Bestimmungen eine
Abgrenzungsbilanz für die abhängige Gesellschaft auf den Zeitpunkt
der Wirksamkeit der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder
Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten §
2 und § 3 entsprechend.
|
|
§ 6
Salvatorische Klausel |
|
(1) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine
Lücke enthalten, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen
dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in
diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch
diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am
nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung
auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart
hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.
|
(2) |
Die Bestimmungen dieses Vertrags sind, soweit dem nicht
zwingendes Recht entgegensteht, so auszulegen, dass sie den
Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14,
17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG entsprechen.
|
|
Ab dem Zeitpunkt der Einberufung und während der
Hauptversammlung, sind die Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Porsche Automobil Holding SE für die letzten drei Geschäftsjahre
sowie jeweils der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die
Eröffnungsbilanz jeder im Jahr 2024 neugegründeten abhängigen
Gesellschaft sowie je ein gemeinsamer Vertragsbericht des Vorstands
der Porsche Automobil Holding SE und der Geschäftsführung der
abhängigen Gesellschaft unter
https://www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
|
*****
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7:
Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des
Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr
2023
Vergütungsbericht
Der durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Porsche
Automobil Holding SE („Porsche SE“ oder die „Gesellschaft“)
aufgestellte Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge der im
Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssysteme für die im
Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Porsche SE und erläutert detailliert und
individualisiert die im Berichtsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte
und geschuldete Vergütung. Als gewährte und geschuldete Vergütung
werden die Beträge angegeben, die im Berichtszeitraum dem einzelnen
Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied tatsächlich zugeflossen sind
oder deren Zahlung fällig wurde. Zusätzlich wird für die
Vorstandsmitglieder die im Geschäftsjahr 2023 erdiente Vergütung
ausgewiesen, welche auch Vergütungsbestandteile enthält, die im
Berichtszeitraum weder zugeflossen noch fällig geworden sind. Der
Bericht enthält weiterhin Angaben zu Leistungen, die den
Mitgliedern des Vorstands für den Fall der regulären oder
vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind.
Die Angaben umfassen die Vergütung, die nach dem
Vergütungssystem der Porsche SE den Mitgliedern des Vorstands und
des Aufsichtsrats für deren Organtätigkeit bei der Porsche SE
gewährt und geschuldet wird. Diese umfasst auch Tätigkeiten bei der
Porsche Beteiligung GmbH, der Porsche Zweite Beteiligung GmbH, der
Porsche Dritte Beteiligung GmbH, der Porsche Vierte Beteiligung
GmbH sowie im Vorjahr der PTV Planung Transport Verkehr GmbH.
Tätigkeiten von Organmitgliedern der Porsche SE im Volkswagen
Konzern einschließlich der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche
AG“) fallen nicht darunter, weshalb Bezüge, die Organmitglieder der
Porsche SE für Tätigkeiten im Volkswagen Konzern durch den
Volkswagen Konzern erhalten, in den nachfolgenden Angaben nicht
enthalten sind.
Der Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des
Aktiengesetzes („AktG“) sowie den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex („DCGK“). Die Währung lautet auf Euro
(„€“). Die Angaben erfolgen, sofern nicht anders vermerkt, in
Tausend Euro (Tsd. €). Alle Beträge und Prozentangaben sind
kaufmännisch gerundet. Dies kann bei der Addition zu geringfügigen
Abweichungen führen. Die Vergleichswerte des Vorjahres werden neben
den Werten des aktuellen Berichtszeitraums in Klammern dargestellt
und wurden jeweils nach denselben Methoden bestimmt wie die Werte
des aktuellen Berichtszeitraums.
Der vorliegende Vergütungsbericht wird einer freiwilligen
inhaltlichen Prüfung nach dem IDW Prüfungsstandard „Prüfung von
Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen (IDW PS 490)“ durch
die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
unterzogen.
II. |
Wesentliche Entwicklungen und Ereignisse im Geschäftsjahr
2023
|
1. |
Geschäftsverlauf und Entwicklung der maßgeblichen
Leistungsindikatoren im Geschäftsjahr 2023
|
Oberstes Unternehmensziel der Porsche SE ist die Beteiligung an
Unternehmen, die mittel- und langfristig zur Profitabilität des
Porsche SE Konzerns beitragen, bei gleichzeitiger Sicherstellung
eines ausreichenden Liquiditätsspielraums. Diesem Unternehmensziel
entsprechend stellen das IFRS-Konzernergebnis nach Steuern und die
Konzern-Nettoverschuldung bzw. -liquidität die maßgeblichen
Steuerungsgrößen im Porsche SE Konzern dar.
Die Nettoverschuldung des Porsche SE Konzerns ergibt sich
definitionsgemäß aus den aus der Konzernbilanz abgeleiteten
Finanzschulden abzüglich der flüssigen Mittel, Termingelder und
Wertpapiere. Die Nettoverschuldung des Porsche SE Konzerns
entspricht der negativen Nettoliquidität. Infolge der im Vorjahr
erfolgten Fremdkapitalaufnahme wurde die Steuerungsgröße
Nettoliquidität begrifflich angepasst. Es kam im Geschäftsjahr 2023
zu keinen Änderungen am Steuerungssystem.
Das Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE beläuft sich im
Geschäftsjahr 2023 auf 5.096 Mio. € (5.492 Mio. €1) und
entfällt vollständig auf fortgeführte Aktivitäten (5.396 Mio.
€1). Im Vorjahr entfielen 96 Mio. € auf nicht
fortgeführte Aktivitäten. Das Ergebnis nach Steuern aus
fortgeführten Aktivitäten entfällt wiederum in Höhe von 5.107 Mio.
€ (5.399 Mio. €1) auf das Segment Kernbeteiligungen und
in Höhe von minus 12 Mio. € (minus 3 Mio. €) auf das Segment
Portfoliobeteiligungen. Der Rückgang des Konzernergebnisses nach
Steuern ist insbesondere auf einen nicht zahlungswirksamen
Bewertungseffekt im Zusammenhang mit den erworbenen Volkswagen
Vorzugsaktien in Höhe von 597 Mio. € im Vorjahr zurückzuführen.
Die Nettoverschuldung des Porsche SE Konzerns reduzierte sich im
Vergleich zum 31. Dezember 2022 auf 5.717 Mio. € (6.672 Mio.
€).
1 Die Vorjahreswerte wurden aufgrund der
retrospektiven Anwendung von IAS 28 für die durch die Porsche SE
gehaltenen und vormals nach IFRS 5 klassifizierten Vorzugsaktien
der Volkswagen AG und aufgrund der erstmaligen Anwendung von IFRS
17 angepasst.
2. |
Veränderung der Zusammensetzung des Vorstands sowie des
Aufsichtsrats
|
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Porsche SE am 30. Juni
2023 wurden die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Herr Mag. Josef
Michael Ahorner, Frau Mag. Marianne Heiß, Herr Dr. Günther Horvath
und Herr Peter Daniell Porsche durch die Aktionäre für eine weitere
Amtszeit sowie Frau Sophie Piëch erstmalig in den Aufsichtsrat
gewählt. Herr Dr. Stefan Piëch ist am 30. Juni 2023 aus dem
Aufsichtsrat ausgeschieden. Im Berichtsjahr ergab sich keine
Veränderung in der Zusammensetzung des Vorstands.
3. |
Billigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung
2023
|
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2023
erfolgte die einstimmige Billigung des nach § 162 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022. Mithin
folgten hieraus keine Aspekte, die hinsichtlich des
Vergütungssystems, dessen Umsetzung oder der Art und Weise der
Berichterstattung im Berichtszeitraum zu berücksichtigen waren.
4. |
Anpassung der Vergütung und Überarbeitung des
Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat
|
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wurde der
Vorstandsdienstvertrag von Herrn Dr. Lattwein angepasst. Bei Herrn
Dr. Lattwein wurde das Festgehalt von jährlich 600 Tsd. € auf 800
Tsd. € und der Zielbonus von jährlich 500 Tsd. € auf 700 Tsd. €
angehoben. Zum 1. April 2023 wurden auch die
Vorstandsdienstverträge von Herrn Pötsch und Herrn Meschke
angepasst. Bei Herrn Pötsch wurde das Festgehalt von jährlich 700
Tsd. € auf 800 Tsd. € und der Zielbonusbetrag von jährlich 500 Tsd.
€ auf 750 Tsd. € angehoben. Bei Herrn Meschke wurde das Festgehalt
von jährlich 540 Tsd. € auf 600 Tsd. € und der Zielbonusbetrag von
jährlich 250 Tsd. € auf 500 Tsd. € angehoben sowie der jährliche
Versorgungsbeitrag von 60 Tsd. € auf 180 Tsd. € erhöht. Die
Erhöhungen von Herrn Pötsch und Herrn Meschke gelten im
Geschäftsjahr 2023 jeweils zeitanteilig.
Der Aufsichtsrat hat - gestützt auf die Empfehlungen des
Präsidialausschusses - in seiner Sitzung am 4. Dezember 2023
beschlossen, das Vergütungssystem weiterzuentwickeln. Der
Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines
Präsidialausschusses - vor, das weiterentwickelte Vergütungssystem
der Hauptversammlung am 11. Juni 2024 zur Billigung vorzulegen. Das
am 4. Dezember 2023 beschlossene Vergütungssystem soll dann
rückwirkend zum 1. Januar 2024 Anwendung finden. Insbesondere sieht
das weiterentwickelte Vergütungssystem neue individuelle
Leistungsindikatoren in den Bereichen Environment, Social und
Governance („ESG“) vor. Daneben werden der Einfluss des
Ermessens-Multiplikators im Rahmen der Ermittlung der Bonushöhe
begrenzt, die Regelungen zu den Nebenleistungen aktualisiert und
verschiedene Klarstellungen vorgenommen, etwa eine Erweiterung der
für den horizontalen Vergleich der Vorstandsvergütung
berücksichtigten Vergleichsgruppe auf die heute 40, statt früher 30
DAX-Unternehmen.
III. |
Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des
Vorstands
|
1. |
Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems
|
Verfahren zur Festsetzung und Umsetzung des
Vergütungssystems
Das System zur Vorstandsvergütung wird gemäß § 87a Abs. 1 AktG
vom Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat wird hierbei durch
den Präsidialausschuss unterstützt, der Vorschläge und Empfehlungen
zur Struktur und Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems
erarbeitet. Dabei kann bei Bedarf auf externe Berater
zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Mandatierung von
Vergütungsberatern wird insbesondere auf deren Unabhängigkeit
geachtet.
Über die in Abschnitt „II. 4 Anpassung der Vergütung und
Überarbeitung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat“
beschriebenen Änderungen hinaus ergaben sich im Geschäftsjahr 2023
keine Anpassungen.
Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte
gelten die Anforderungen des Aktiengesetzes sowie die Empfehlungen
des DCGK auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des
Vergütungssystems. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie aller
Ausschüsse sind verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem
Aufsichtsrat mitzuteilen. In diesem Fall sind die betroffenen
Personen bei Entscheidungen zu den konfliktbehafteten Punkten nicht
zu beteiligen.
Leitlinien des Vorstandsvergütungssystems 2021
Das vom Aufsichtsrat der Porsche SE am 3. Dezember 2020
beschlossene und von der Hauptversammlung am 23. Juli 2021
gebilligte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
(„Vorstandsvergütungssystem 2021“) soll die strategische
Zielsetzung der Porsche SE durch gezielte individuelle
Incentivierung der Vorstandsmitglieder und Harmonisierung der
Interessen zwischen Vorstand und Aktionären fördern. Zudem sollen
durch das Vergütungssystem Anreize für eine nachhaltige Umsetzung
der Unternehmensstrategie und damit eine positive
Unternehmensentwicklung geschaffen werden. Das Vergütungssystem
soll sich dabei an folgenden Leitlinien orientieren:
• |
Förderung der Porsche SE als ertragsstarke und wettbewerbsfähige
Holding
|
• |
Horizontale Kompatibilität: Angemessenheit und Marktüblichkeit
der Vorstandsvergütungen in Relation zu vergleichbaren Konzernen
und Holdinggesellschaften
|
• |
Vertikale Kompatibilität: Berücksichtigung des Abstands der
Vorstandsvergütungen zur Vergütung der ersten Führungsebene und der
relevanten Gesamtbelegschaft.
|
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems 2021
Im Berichtsjahr 2023 findet das Vorstandsvergütungssystem 2021
auf alle Vorstandsdienstverträge Anwendung. Im Zuge von
Vertragsverlängerungen erfolgte bei Herrn Dr. Döss mit Wirkung zum
1. Januar 2021 sowie bei Herrn Pötsch mit Wirkung zum 1. Januar
2022 eine Umstellung auf das Vorstandsvergütungssystem 2021. Zuvor
fand das Vorstandsvergütungssystem 2021 für diese beiden
Vorstandsmitglieder noch keine Anwendung. Aus diesem Grund basieren
die im Geschäftsjahr 2023 an Herrn Dr. Döss zur Auszahlung
gekommenen Vergütungsbestandteile, die für Geschäftsjahre bis
einschließlich 2020 gewährt wurden, noch nicht auf dem
Vorstandsvergütungssystem 2021. Für Herrn Pötsch ergaben sich für
den Berichtszeitraum keine Besonderheiten aus den bis Ende 2021 auf
seine Bezüge anwendbaren vormaligen Vergütungsgrundsätze.
Das Vorstandsvergütungssystem 2021 der Porsche SE ist unter
www.porsche-se.com/unternehmen/corporate-governance/
veröffentlicht.
Soweit vom Vorstandsvergütungssystem 2021 abweichende, vormalige
Vergütungsgrundsätze für den vorliegenden Vergütungsbericht von
Relevanz sind, werden diese gesondert erläutert. Sofern kein
gesonderter Hinweis besteht, beziehen sich die Angaben auf das
Vorstandsvergütungssystem 2021.
Überprüfung der Angemessenheit des Vergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem wird regelmäßig in Bezug auf
Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedürfnisse vom Aufsichtsrat -
gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlungen des
Präsidialausschusses - geprüft und im Falle wesentlicher
Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung
erneut zur Billigung vorgelegt.
Die Angemessenheit der Vergütung wird insbesondere vor dem
Hintergrund der Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie der Lage der Gesellschaft beurteilt. Außerdem wird darauf
geachtet, dass die Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. In Bezug auf die
Üblichkeit wird sowohl die horizontale Kompatibilität zu
Vergleichsunternehmen als auch die vertikale Kompatibilität zu den
Vergütungsstrukturen innerhalb der Porsche SE berücksichtigt.
Die Vergleichsgruppe für die Beurteilung der Marktüblichkeit
wird dabei mit Blick auf die Kriterien Marktkapitalisierung,
Bilanzsumme, Unternehmenssitz und Vergleichbarkeit der Branche
bestimmt. Zu diesem Zweck werden zum einen mit Blick insbesondere
auf die Marktkapitalisierung Vergleichsunternehmen, die im DAX
gelistet sind (Dax-Vergleichsgruppe), sowie zum anderen mit Blick
auf die Branche Beteiligungsmanagement ausgewählte
Beteiligungsholding-Gesellschaften mit Sitz in Westeuropa
(Holding-Vergleichsgruppe) herangezogen.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems
2021 wurde im Geschäftsjahr 2023 eine horizontale
Kompatibilitätsprüfung anhand folgender Vergleichsunternehmen
durchgeführt:
Unternehmen |
Vergleichsgruppe |
Unternehmen |
Vergleichsgruppe |
Adidas AG |
Dax |
Heidelberg Materials AG |
Dax |
Airbus SE |
Dax |
Henkel AG & Co. KGaA |
Dax |
Allianz SE |
Dax |
Indus Holding AG |
Holding |
Aurelius Equity Opportunities SE &
Co. KGaA |
Holding |
Infineon Technologies AG |
Dax |
BASF SE |
Dax |
Linde PLC |
Dax |
Bayer AG |
Dax |
Mercedes-Benz Group AG |
Dax |
Bayerische Motoren Werke AG |
Dax |
Merck KGaA |
Dax |
Beiersdorf AG |
Dax |
MTU Aero Engines AG |
Dax |
Brenntag SE |
Dax |
Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft AG |
Dax |
Continental AG |
Dax |
Porsche AG |
Dax |
Covestro AG |
Dax |
Qiagen NV |
Dax |
Daimler Truck AG |
Dax |
RWE AG |
Dax |
Deutsche Bank AG |
Dax |
SAP SE |
Dax |
Deutsche Beteiligungs AG |
Holding |
Sartorius AG |
Dax |
Deutsche Börse AG |
Dax |
Siemens AG |
Dax |
Deutsche Post AG |
Dax |
Siemens Energy AG |
Dax |
Deutsche Telekom AG |
Dax |
Siemens Healthineers AG |
Dax |
E.ON SE |
Dax |
Symrise AG |
Dax |
Eurazeo S.A. |
Holding |
Volkswagen AG |
Dax |
Fresenius Medical Care AG & Co.
KGaA |
Dax |
Vonovia SE |
Dax |
Fresenius SE & Co. KGaA |
Dax |
Wendel SE |
Holding |
Hannover Rück SE |
Dax |
Zalando SE |
Dax |
Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Abstand der
Vorstandsvergütung zur Vergütung der ersten Führungsebene und auch
zur Vergütung der relevanten Gesamtbelegschaft berücksichtigt,
jeweils auch unter Berücksichtigung der Vergütungsentwicklung im
zeitlichen Verlauf. Als relevante Gesamtbelegschaft wird für Zwecke
des Vertikalvergleichs die gesamte Belegschaft der Porsche SE
unterhalb des Vorstands, d.h. einschließlich der ersten
Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von
Konzerngesellschaften) herangezogen („Gesamtbelegschaft“).
2. |
Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr
2023
|
Fixvergütung
Die Fixvergütung besteht aus dem Festgehalt, Nebenleistungen
sowie grundsätzlich auch Leistungen zur Altersversorgung.
Hintergrund der festen und damit erfolgsunabhängigen Vergütung ist
es, den Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes Grundeinkommen
zu gewähren. Ein solches Grundeinkommen reduziert nach Ansicht des
Aufsichtsrats die Wahrscheinlichkeit, dass Vorstandsmitglieder aus
Sicht der Gesellschaft unangemessene Risiken eingehen.
Festgehalt
Das Festgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene
Barvergütung, welche in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt
wird. Die Höhe des jeweiligen Festgehalts variiert dabei in
Abhängigkeit von dem individuellen Verantwortungsbereich, dem
individuellen Erfahrungshintergrund sowie den allgemeinen
Marktverhältnissen in Bezug auf das vom Vorstandsmitglied
vertretene Ressort und unter Berücksichtigung des zeitlichen
Leistungsumfangs mit Blick auf etwaige bestehende
Nebentätigkeiten.
Nebenleistungen
Darüber hinaus erhält jedes Vorstandsmitglied Sach- und sonstige
Bezüge („Nebenleistungen“). Als Nebenleistungen werden im
Wesentlichen die folgenden Leistungen gewährt:
• |
Jedem Vorstandsmitglied wird in der Regel ein Dienstwagen zur
Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden kann. Eine
Fahrzeugregelung kann entfallen, wenn das Vorstandsmitglied
aufgrund einer Nebentätigkeit bei einem Drittunternehmen bereits
Anspruch auf ein Dienstfahrzeug hat. Zur Quantifizierung der
Dienstwagenüberlassung in den Vergütungstabellen wird auf die
steuerlichen Werte zurückgegriffen.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied hat zudem die Möglichkeit, weitere
Firmenfahrzeuge entsprechend den für die erste Führungsebene
geltenden Konditionen gegen ein vergünstigtes Nutzungsentgelt
privat zu verwenden.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied ist in den Versicherungsschutz der von
der Porsche SE abgeschlossenen Straf-Rechtsschutzversicherung und
einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder
(sog. „D&O-Versicherung“) einbezogen, außerdem in den
Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen
Gruppenunfall-Versicherung, soweit nicht bereits aufgrund einer
Nebentätigkeit des Vorstandsmitglieds für ein Drittunternehmen eine
Unfallversicherung besteht.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied erhält einen Zuschuss zur Kranken- und
Pflegeversicherung bis zur Höhe des Arbeitgeberanteils zu der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch nur, sofern
das Vorstandsmitglied nicht aufgrund einer (früheren)
Doppelanstellung bereits einen entsprechenden Zuschuss aus einem
anderen Vertragsverhältnis erhält oder erhalten hat.
|
• |
Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung seiner
Bezüge im Krankheitsfall für längstens zwölf Monate. Im Todesfall
besteht ein Anspruch der Hinterbliebenen auf ein Sterbegeld in Höhe
von sechs Monatsraten des Festgehalts.
|
• |
Die Vorstandsmitglieder erhalten gewisse Vergünstigungen bzw.
Leistungen in geringfügigem Umfang, wie sie auch der ersten
Führungsebene von Zeit zu Zeit gewährt werden.
|
• |
Außerdem trägt die Porsche SE Kosten für Unterbringung und
Verpflegung für den Aufenthalt am Sitz der Porsche SE am Tag vor
oder nach dem dienstlich veranlassten Aufenthalt am Sitz der
Porsche SE.
|
Die Sach- und sonstigen Bezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern
grundsätzlich in gleicher Weise zu, die Gewährung einzelner
Leistungen und die konkrete Höhe können indes je nach
Situation/Ressort des Vorstandsmitglieds variieren.
Dem derzeitigen Vorstandsvorsitzenden ist es zusätzlich
gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Kosten der Porsche SE
per Charter-Flugzeug zum Sitz der Porsche SE an- und von dort
wieder abzureisen.
Variable Vergütung (Vorstandsvergütungssystem 2021)
Grundsätze variable Vergütung
Den Vorstandsmitgliedern wird zusätzlich eine variable,
erfolgsabhängige Vergütung in Form eines Leistungsbonus in
Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter finanzieller und
nichtfinanzieller Leistungsziele gewährt. Der Bonus besteht aus
einem kurzfristigen Bonus („STI“) und einem langfristigen Bonus
(„LTI“). Die Parameter für die beiden Komponenten sind überwiegend
identisch. Der langfristige Bonus ist jedoch an zusätzliche
langfristig orientierte Leistungskriterien geknüpft, von deren
Erreichen seine Auszahlung abhängt („Auszahlungshürde“). Die
variable Vergütung soll durch gezielte individuelle Incentivierung
der Vorstandsmitglieder Anreize für eine nachhaltige Umsetzung der
Unternehmensstrategie schaffen und dadurch die Porsche SE als
ertragsstarke und wettbewerbsfähige Holding fördern.
Die Leistungsziele für den Bonus werden in individuellen
Zielvereinbarungen mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern
festgelegt. Die Zielvereinbarung wird jeweils vor Beginn eines
jeden Geschäftsjahres zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
geschlossen und beinhaltet mehrere vom Aufsichtsrat festgelegte und
aus der Geschäftsstrategie abgeleitete individuelle Leistungsziele
und deren Gewichtung zueinander. Die individuellen Leistungsziele
setzen sich dabei in erster Linie aus nichtfinanziellen
Einzelzielen zusammen, können aber ggf. um
ressort-/aufgabenbezogene finanzielle Leistungsziele ergänzt
werden.
Neben den jährlich in der Zielvereinbarung festgelegten
Leistungszielen fließt in die Ermittlung der Bonushöhe ein
Ermessens-Multiplikator („Modifier“) ein. Den Modifier bestimmt der
Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auf der Grundlage einer
Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der
Gesellschaft sowie der allgemeinen Leistung des Vorstandsmitglieds,
soweit diese nicht bereits in den konkreten Einzelzielen der
Zielvereinbarung erfasst sind.
Als Basis für die Bonusermittlung dient ein im Dienstvertrag
festgelegter Zielbetrag, der eine Zielerreichung von 100 % zugrunde
legt („Bonus-Zielbetrag“). Der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem
Bonus ist auf 150 % des Bonus-Zielbetrages begrenzt
(„Bonus-Cap“).
Die jeweilige Leistung eines Vorstandsmitglieds in Bezug auf die
festgelegten Einzelziele der Zielvereinbarung und die
korrespondierende Zielerreichung werden auf der Grundlage einer
Skala in 25 %-Schritten mit Zielerreichungsgraden von 0 % bis 150 %
bewertet, wobei soweit möglich, eine Messbarkeit der Zielerreichung
angestrebt wird. Soweit eine Messbarkeit der Zielerreichung nicht
vorgesehen ist, bestimmt der Aufsichtsrat die Zielerreichung nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Leistungsziele
zueinander wird aus den ermittelten einzelnen Zielerreichungsgraden
ein Gesamtzielerreichungsgrad bestimmt, auf dessen Grundlage mit
Hilfe des Bonus-Zielbetrags ein Zwischenbetrag errechnet wird.
Der so errechnete Zwischenbetrag wird mit dem festgelegten
Modifier multipliziert und ergibt, begrenzt durch das Bonus-Cap,
den Gesamtbonusbetrag:
Gesamtzielerreichungsgrad x Bonus-Zielbetrag (in EUR) x Modifier
=
Gesamtbonusbetrag (jedoch begrenzt durch Bonus-Cap)
Sofern der Gesamtzielerreichungsgrad < 50 % beträgt, wird
kein Bonus für das entsprechende Geschäftsjahr (weder STI- noch
LTI-Komponente) gewährt.
Im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen kann der
Aufsichtsrat den ermittelten Gesamtbonusbetrag nach billigem
Ermessen mittels Festlegung eines Sonderanpassungsfaktors von 0,8
bis 1,2 um bis zu 20 % erhöhen oder herabsetzen, wobei eine solche
Erhöhung nicht durch das Bonus-Cap begrenzt ist.
Die Zielerreichung sowie der Gesamtbonusbetrag (unter
Berücksichtigung des Modifier und des Sonderanpassungsfaktors)
werden in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
bonusrelevanten Geschäftsjahres festgestellt („festgesetzter
Gesamtbonusbetrag“).
Kurzfristiger Bonus
Ein Anteil von 40 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet
den STI, der - vorbehaltlich etwaiger Malus-Tatbestände (siehe
hierzu Abschnitt „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“) - drei
Monate nach Abschluss des bonusrelevanten Geschäftsjahres, jedoch
nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der
Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche
SE gebilligt wird, zur Auszahlung kommt.
Langfristiger Bonus
Ein Anteil von 60 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet
den LTI, der nach Ablauf des bonusrelevanten Geschäftsjahres für
weitere zwei Jahre zurückbehalten wird.
Er wird nach Ablauf des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums
ausgezahlt, soweit nicht etwaige Malus-Tatbestände (siehe hierzu
Abschnitt „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“) während der
dreijährigen Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des
zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums) zu einem Verfall oder einer
Kürzung führen und nur sofern die Auszahlungshürde erreicht
ist.
Die Auszahlungshürde ist erreicht, wenn ein positives
Konzernergebnis vor Steuern oder ein anderes bestimmtes zuvor vom
Aufsichtsrat festgelegtes Konzernergebnis vor Steuern im zweiten
Geschäftsjahr, das auf das bonusrelevante Geschäftsjahr folgt,
erzielt wird. Wird diese Auszahlungshürde nicht erreicht, entfällt
der LTI vollständig. Ist die Auszahlungshürde erreicht, wird der
LTI (vorbehaltlich Malus-Tatbeständen) zwei Jahre nach Fälligkeit
des korrespondierenden STI zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor dem
Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung
folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird,
der maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist.
Sonderbonus
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem
Ermessen für Sonderthemen, die besondere Leistungen erfordern, für
das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr, oder bei unterjährig
auftretenden Sonderthemen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen
auch unterjährig, einen Sonderbonus aufgrund einer
Sonderbonuszielvereinbarung in Aussicht stellen.
Variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante vormalige
Vergütungsgrundsätze)
Bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2021 sah der Dienstvertrag
von Herrn Pötsch keine variable Vergütung vor.
Herr Dr. Döss erhielt auch nach den vormals geltenden
Vergütungsgrundsätzen eine variable Vergütung. Die Höhe der
variablen Vergütung wurde vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Erreichung in
Zielvereinbarungen festgelegter Ziele sowie der Geschäfts- und
Ertragslage der Gesellschaft bestimmt. 40 % der vom Aufsichtsrat
für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr festgesetzten variablen
Vergütung werden drei Monate nach Abschluss des entsprechenden
Geschäftsjahres zur Zahlung fällig (kurzfristige variable
Vergütung). Die übrigen 60 % werden grundsätzlich zwei Jahre nach
Fälligkeit der kurzfristigen variablen Vergütung zur Zahlung fällig
(langfristige variable Vergütung). Voraussetzung hierfür ist
insbesondere, dass der Porsche SE Konzern in dem vor Fälligkeit der
langfristigen variablen Vergütung abgeschlossenen Geschäftsjahr ein
positives Konzernergebnis vor Steuern erwirtschaftet. Im
Unterschied zum Vorstandsvergütungssystem 2021 sah die vormalige
Vergütungsvereinbarung mit Herrn Dr. Döss somit insbesondere keine
Definition der Bestimmung der Zielerreichung unter Verwendung einer
Skala in 25 %-Schritten mit Zielerreichungsgraden von 0 % bis 150 %
sowie eines Modifiers vor. Die vormalige Vergütungsvereinbarung
liegt der im Berichtsjahr ausgezahlten langfristigen variablen
Vergütung LTI 2020 von Herrn Dr. Döss zugrunde.
Die im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung gekommene variable
Vergütung für das ehemalige Vorstandsmitglied Herrn von Hagen
unterlag grundsätzlich denselben vormaligen Vergütungsgrundsätzen,
die für Herrn Dr. Döss Anwendung fanden. Als zusätzliche
Auszahlungsvoraussetzung für die langfristige variable Vergütung
war neben einem positiven Konzernergebnis nach Steuern jedoch
zusätzlich eine positive Nettoliquidität1 der Porsche SE
erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von
Hagen aus dem Vorstand der Porsche SE zum 30. Juni 2020 wurde
vereinbart, dass diese Auszahlungsvoraussetzungen keine Anwendung
mehr finden.
1 Die negative Nettoliquidität entspricht der
Nettoverschuldung.
3. |
Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der
Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
(und der Vorstandstätigkeit) sind etwaige Zahlungen an das
Vorstandsmitglied maximal auf den Wert von zwei
Jahresgesamtvergütungen beschränkt („Abfindungs-Cap“), wobei die
Zahlungen in keinem Fall mehr als die Vergütung entsprechend der
Restlaufzeit des Anstellungsvertrags betragen dürfen. Die
Jahresgesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung zum Zwecke der
Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung (siehe hierzu
Abschnitt „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“). Für die
Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die
voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr
abzustellen.
Wird der Anstellungsvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu
vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine
Abfindungszahlungen an das Vorstandsmitglied. Eine etwaige
Abfindungszahlung wird auf eine Karenzentschädigung angerechnet,
die im Falle einer etwaigen Vereinbarung eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots zu zahlen ist.
Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die reguläre
Beendigung der Tätigkeit
Die Altersversorgungsmodelle der Vorstandsmitglieder
unterscheiden sich je nach Eintrittsdatum des
Vorstandsmitglieds.
Herr Pötsch erhält keine betriebliche Altersversorgung von der
Porsche SE.
Herrn Dr. Döss wird eine gehaltsbezogene Ruhegeldzusage gewährt,
aus welcher ein Pensionsanspruch in Höhe von 25 % aus einem
vereinbarten ruhegeldfähigen Einkommen erwächst. Der prozentuale
Anteil erhöht sich für jedes volle aktive Dienstjahr als
Vorstandsmitglied um einen Prozentpunkt bis zu einer Höchstgrenze
von 40 %. Herr Dr. Döss hat zum 31. Dezember 2023 einen
Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 33 % erreicht. Der Ruhegehaltsfall
tritt durch Beendigung des Anstellungsvertrags nach Vollendung des
65. Lebensjahres und bei noch während der Laufzeit des
Anstellungsvertrags eintretender dauernder Dienstunfähigkeit ein.
Das Ruhegehalt wird in zwölf gleichen Monatsbeträgen bezahlt. Die
Hinterbliebenenversorgung umfasst eine Witwenrente von 60 % des
Ruhegehalts sowie eine Waisenrente in Höhe von 20 % des Ruhegehalts
für jedes Kind, die sich auf 10 % für jedes Kind verringert, sofern
eine Witwenrente gezahlt wird. Witwen- und Waisenrenten dürfen
insgesamt den Betrag des Ruhegehalts nicht überschreiten.
Waisenrenten sind insgesamt auf 80 % des Ruhegehalts begrenzt. Herr
Dr. Döss behält nach Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf
die Überlassung eines Dienstfahrzeugs.
Herr Dr. Lattwein sowie Herr Meschke erhalten eine Direktzusage
in Form einer arbeitgeberfinanzierten beitragsorientierten
Leistungszusage, die auch neu eintretenden Vorstandsmitgliedern
nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 zu gewähren ist. Herrn Dr.
Lattwein steht ein jährlicher Versorgungsbeitrag in Höhe von 270
Tsd. € zu. Bis zum 1. April 2023 stand Herrn Meschke ein jährlicher
Versorgungsbeitrag Höhe von 60 Tsd. € zu. Mit der im Geschäftsjahr
erfolgten Änderung des Vorstandsdienstvertrags wurde dieser auf 180
Tsd. € erhöht. Die Erhöhung des Versorgungsbeitrags wirkt sich im
Geschäftsjahr 2023 anteilig aus. Für das Eintrittsjahr sowie im
Falle einer unterjährigen Beendigung des
Vorstandsdienstverhältnisses wird der Versorgungsbeitrag anteilig
geleistet. Der Versorgungsbeitrag wird für jedes Jahr des Bestehens
des Anstellungsvertrags, längstens jedoch bis zur Vollendung des
62. Lebensjahres gezahlt. Die Versorgungsbeiträge bilden zusammen
mit der diesen Beiträgen zuzurechnenden Verzinsung das
Versorgungskapital. Das am Ende des Vorjahres erreichte
Versorgungskapital wird jährlich mit 4,0% verzinst. Die
Versorgungszusage erstreckt sich auf die drei Versorgungsfälle
Alter (Vollendung des 62. Lebensjahres), Eintritt einer vollen oder
teilweisen Erwerbsminderung (im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung, aber bezogen auf die Tätigkeit als Vorstand,
die voraussichtlich nicht weniger als sechs Monate andauert) und
Tod. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht nur für den
Versorgungsfall, der zuerst eintritt und setzt zudem voraus, dass
das Anstellungsverhältnis beendet und das Vorstandsmitglied aus den
Diensten der Gesellschaft ausgeschieden ist. Anwartschaften aus der
beitragsorientierten Leistungszusage aufgrund des Alters
unterliegen grundsätzlich den gesetzlichen
Unverfallbarkeitsregelungen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) und werden damit
nach drei Jahren unverfallbar; für Invalidität und Tod gilt
abweichend hiervon hingegen eine sofortige vertragliche
Unverfallbarkeit. Bei Eintreten eines Versorgungsfalles erhält das
Vorstandsmitglied bzw. erhalten die Hinterbliebenen das
Versorgungskapital als Einmalzahlung ausgezahlt. Herr Dr. Lattwein
behält darüber hinaus nach Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch
auf die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, sofern er aufgrund des
Erreichens der Altersgrenze unmittelbar nach Beendigung des
Anstellungsverhältnisses Leistungen aus der betrieblichen
Altersversorgung der Porsche SE bezieht.
Die nachfolgende Tabelle enthält den Dienstzeitaufwand sowie den
Barwert der Leistungsverpflichtung der im Berichtsjahr aktiven
Vorstandsmitglieder nach IFRS.
|
Dienstzeitaufwand IFRS |
Barwert IFRS |
in Tsd. € |
2023 |
31.12.2023 |
Dr. Manfred Döss |
266 |
3.087 |
Dr. Johannes Lattwein1 |
298 |
568 |
Lutz Meschke |
161 |
322 |
|
725 |
3.976 |
1 Die angegebenen Beträge beziehen sich auf die
Versorgungsvereinbarung zwischen der Porsche SE und Herrn Dr.
Lattwein im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit seit dem 1. Februar
2022. Die Beträge enthalten somit keine Versorgungszusagen, die
einen Zeitraum bis zum 31. Januar 2022 betreffen. Solche Zusagen
verursachten im Berichtsjahr einen Dienstzeitaufwand in Höhe von 29
Tsd. € und betreffen zum Stichtag eine Barwertverpflichtung in Höhe
von 2.704 Tsd. €.
4. |
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2023
aktiven Vorstandsmitglieder
|
In den nachfolgenden Tabellen sind die den im Geschäftsjahr 2023
aktiven Vorstandsmitgliedern gewährten beziehungsweise geschuldeten
Vergütungen gemäß § 162 AktG ausgewiesen. Als gewährte und
geschuldete Vergütung werden die Beträge angegeben, die im
Berichtszeitraum fällig wurden und zugeflossen sind. Die Werte
stellen somit die dem jeweiligen Vorstandsmitglied im Berichtsjahr
tatsächlich zugeflossenen Beträge dar, unabhängig davon, für
welches Geschäftsjahr die Vergütung festgesetzt und mithin erdient
wurde. Die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung
umfasst somit das Festgehalt sowie die Nebenleistungen für das
Geschäftsjahr 2023, ggf. den kurzfristigen Bonus („STI“) für das
Geschäftsjahr 2022 sowie ggf. den langfristigen Bonus („LTI“) für
das Geschäftsjahr 2020. Der Aufwand bzw. Beitrag zur betrieblichen
Altersversorgung ist den Vorstandsmitgliedern dagegen noch nicht
zugeflossen.
Die im Berichtszeitraum erdiente Gesamtvergütung ist in
Abschnitt „III. 5. Im Geschäftsjahr 2023 erdiente Vergütung des
Vorstands“ zusätzlich dargestellt und bildet die Grundlage zur
Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung.
Hans Dieter Pötsch
Vorstandsvorsitzender (seit 1. November 2015)
|
|
20232 |
20231 |
2022 |
20221 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
775 |
|
700 |
|
Nebenleistungen |
288 |
|
350 |
|
Summe Fixvergütung |
1.063 |
76,3 |
1.050 |
100,0 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
STI 2022 |
330 |
23,7 |
|
|
Summe variable Vergütung |
330 |
23,7 |
|
|
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1
AktG |
1.393 |
100,0 |
1.050 |
100,0 |
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen
sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
2 Zum 1. April 2023 wurde der Vorstandsdienstvertrag
von Herrn Pötsch angepasst. Das Festgehalt wurde von jährlich 700
Tsd. € auf 800 Tsd. € und der Zielbonusbetrag von jährlich 500 Tsd.
€ auf 750 Tsd. € angehoben. Die Erhöhungen gelten im Geschäftsjahr
2023 zeitanteilig.
Bis zum 31. Dezember 2021 sah die Vergütungsvereinbarung mit
Herrn Pötsch keine variable Vergütung vor. Mit Vertragsverlängerung
zum 1. Januar 2022 erfolgte bei Herrn Pötsch eine Umstellung auf
das Vorstandsvergütungssystem 2021. Von der durch Herrn Pötsch im
Geschäftsjahr 2022 erstmals erdienten variablen Vergütung kam es im
Geschäftsjahr 2023 zum Zufluss des STI 2022. Eine langfristige
variable Vergütungskomponente wird Herrn Pötsch, vorbehaltlich der
Erreichung der Auszahlungshürde, erstmals im Geschäftsjahr 2025
(LTI 2022) zufließen. Im Aufsichtsrat fand eine ausführliche
Befassung zu den Leistungszielen von Herrn Pötsch statt. Eine
Entscheidung über deren Erreichung erfolgte auf Basis einer
Bewertung der durch Herrn Pötsch erbrachten individuellen Leistung
nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Herleitung des
Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2022 dar, wovon 40 % auf
den STI 2022 entfallen:
|
|
|
|
2022 |
in Tsd. € |
|
|
|
Bonus-Zielbetrag |
|
|
500 |
Individuelles Leistungsziel |
Gewichtung in % |
Zielerreichung in % |
|
|
Erarbeitung einer strategischen
Planung |
30 |
150 |
|
|
Digitalisierung der
Geschäftsprozesse |
20 |
150 |
|
|
Stärkung der
Kapitalmarktattraktivität |
20 |
125 |
|
|
Weiterentwicklung der
Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterzufriedenheit |
15 |
150 |
|
|
Erarbeitung einer
Management-Nachfolgeplanung |
15 |
100 |
|
Gesamtzielerreichung individueller
Ziele in % |
|
|
138 |
Zwischenbetrag |
|
|
688 |
Modifier |
|
|
1,0 |
Gesamtbonusbetrag unter
Berücksichtigung Bonus Cap |
|
|
688 |
Sonderanpassungsfaktor |
|
|
1,2 |
Festgesetzter
Gesamtbonusbetrag |
|
|
825 |
|
davon STI 2022 (40%) |
|
|
330 |
Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2022 1,0 und wurde
sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach
Steuern für das Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022 als auch
vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung im
Geschäftsjahr 2022 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat
festgelegt. Das Geschäftsjahr 2022 war maßgeblich durch den Erwerb
von 25 % zuzüglich einer Aktie der Stammaktien der Porsche AG und
die Verhandlungen hierzu geprägt. Im Vorstand hat Herr Pötsch diese
Transaktion einschließlich ihrer Finanzierung maßgeblich betreut.
Um dieser außergewöhnlichen Entwicklung und der damit
einhergehenden außergewöhnlichen Leistung von Herrn Pötsch, die für
die Porsche SE im Geschäftsjahr 2022 zu einem überaus erfolgreichen
Ergebnis geführt hat, Rechnung zu tragen, hat der Aufsichtsrat für
Herrn Pötsch einen Sonderanpassungsfaktor von 1,2 nach billigem
Ermessen festgelegt.
Dr. Manfred Döss
Vorstand für Recht und Compliance (seit 1. Januar 2016)
|
2023 |
20231 |
2022 |
20221 |
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
600 |
|
600 |
|
Nebenleistungen |
57 |
|
58 |
|
Summe Fixvergütung |
657 |
47,0 |
658 |
48,7 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
STI 2022 |
321 |
23,0 |
|
|
STI 2021 |
|
|
304 |
22,5 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
LTI 2020 |
420 |
30,0 |
|
|
LTI 2019 |
|
|
390 |
28,8 |
Summe variable Vergütung |
741 |
53,0 |
694 |
51,3 |
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1
AktG |
1.398 |
100,0 |
1.352 |
100,0 |
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen
sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
Die Herrn Dr. Döss im Geschäftsjahr 2023 zugeflossene variable
Vergütung betrifft den STI für das Geschäftsjahr 2022 sowie den LTI
für das Geschäftsjahr 2020. Die variable Vergütung 2020 wurde in
Vorjahren durch den Aufsichtsrat auf Basis vormaliger
Vergütungsgrundsätze festgelegt (siehe hierzu Abschnitt „III. 2.
Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023“,
Unterabschnitt „Variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante
vormalige Vergütungsgrundsätze)“).
Die individuellen Leistungsziele von Herrn Dr. Döss umfassten
sowohl in 2022 als auch in 2020 eine erfolgreiche und effiziente
Verfahrensführung, die Weiterentwicklung der Organisation im
Ressort „Recht und Compliance“ sowie die Mitarbeiterentwicklung. Im
Aufsichtsrat fand eine ausführliche Befassung zu den
Leistungszielen von Herrn Dr. Döss in Bezug auf die Geschäftsjahre
2022 und 2020 statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung
erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch Herrn Dr. Döss
erbrachten individuellen Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen.
In Bezug auf den LTI 2020 wurde durch den Aufsichtsrat ein
Bonusbetrag in Höhe von 420 Tsd. € gewährt (Maximalbonusbetrag: 450
Tsd. €). Zudem wurde die Auszahlungshürde der LTI-Komponente 2020
erfüllt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Herleitung des
Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2022 dar, wovon 40 % auf
den STI 2022 entfallen:
|
|
|
|
2022 |
in Tsd. € |
|
|
|
Bonus-Zielbetrag |
|
|
600 |
Individuelles Leistungsziel |
Gewichtung in % |
Zielerreichung in % |
|
|
Erfolgreiche und effiziente
Verfahrensführung |
60 |
150 |
|
|
Weiterentwicklung der Organisation im
Ressort „Recht und Compliance“ |
25 |
100 |
|
|
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
125 |
|
Gesamtzielerreichung individueller
Ziele in % |
|
|
134 |
Zwischenbetrag |
|
|
803 |
Modifier |
|
|
1,0 |
Gesamtbonusbetrag unter
Berücksichtigung Bonus Cap |
|
|
803 |
Sonderanpassungsfaktor |
|
|
1,0 |
Festgesetzter
Gesamtbonusbetrag |
|
|
803 |
|
davon STI 2022 (40%) |
|
|
321 |
Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2022 1,0 und wurde
sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach
Steuern für das Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022 als auch
vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung im
Geschäftsjahr 2022 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat
festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen, die zu einer Anhebung
oder Absenkung der variablen Vergütung führten, waren bei Herrn Dr.
Döss nicht gegeben, so dass es zu keiner Anwendung des
Sonderanpassungsfaktors gekommen ist.
Dr. Johannes Lattwein
Vorstand für Finanzen und IT (seit 1. Februar 2022)
|
|
2023 |
20231 |
2022 |
20221 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
800 |
|
550 |
|
Nebenleistungen |
122 |
|
107 |
|
Summe Fixvergütung |
922 |
75,0 |
657 |
100,0 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
STI 2022 |
308 |
25,0 |
|
|
Summe variable Vergütung |
308 |
25,0 |
|
|
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1
AktG |
1.230 |
100,0 |
657 |
100,0 |
Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
Die Herrn Dr. Lattwein im Geschäftsjahr 2023 zugeflossene
variable Vergütung betrifft den STI für das Geschäftsjahr 2022.
Eine langfristige variable Vergütungskomponente wird Herrn Dr.
Lattwein, vorbehaltlich der Erreichung der Auszahlungshürde,
erstmals im Geschäftsjahr 2025 (LTI 2022) zufließen. Im
Aufsichtsrat fand eine ausführliche Befassung zu den
Leistungszielen von Herrn Dr. Lattwein statt. Eine Entscheidung
über deren Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch
Herrn Dr. Lattwein erbrachten individuellen Leistung nach
pflichtgemäßem Ermessen.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Herleitung des
Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2022 dar, wovon 40 % auf
den STI 2022 entfallen:
|
|
|
|
2022 |
in Tsd. € |
|
|
|
Bonus-Zielbetrag (anteilig) |
|
|
458 |
Individuelles Leistungsziel |
Gewichtung in % |
Zielerreichung in % |
|
|
Weiterentwicklung der
finanzwirtschaftlichen Unternehmenssteuerung |
40 |
150 |
|
|
Weiterentwicklung der
Finanzorganisation |
10 |
125 |
|
|
Finanzwirtschaftliche Begleitung von
Beteiligungsprojekten |
35 |
150 |
|
|
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
100 |
|
Gesamtzielerreichung individueller
Ziele in % |
|
|
140 |
Zwischenbetrag |
|
|
642 |
Modifier |
|
|
1,0 |
Gesamtbonusbetrag unter
Berücksichtigung Bonus Cap |
|
|
642 |
Sonderanpassungsfaktor |
|
|
1,2 |
Festgesetzter
Gesamtbonusbetrag |
|
|
770 |
|
davon STI 2022 (40%) |
|
|
308 |
Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2022 1,0 und wurde
sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach
Steuern für das Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022 als auch
vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung im
Geschäftsjahr 2022 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat
festgelegt. Das Geschäftsjahr 2022 war maßgeblich durch den Erwerb
von 25 % zuzüglich einer Aktie der Stammaktien der Porsche AG und
die Verhandlungen hierzu geprägt. Im Vorstand hat Herr Dr. Lattwein
diese Transaktion einschließlich ihrer Finanzierung maßgeblich
betreut. Um dieser außergewöhnlichen Entwicklung und der damit
einhergehenden außergewöhnlichen Leistung von Herrn Dr. Lattwein,
die für die Porsche SE im Geschäftsjahr 2022 zu einem überaus
erfolgreichen Ergebnis geführt hat, Rechnung zu tragen, hat der
Aufsichtsrat für Herrn Dr. Lattwein einen Sonderanpassungsfaktor
von 1,2 nach billigem Ermessen festgelegt.
Lutz Meschke
Vorstand für Beteiligungsmanagement (seit 1. Juli 2020)
|
|
20232 |
20231 |
2022 |
20221 |
|
|
in Tsd. € |
in % |
in Tsd. € |
in % |
Festgehalt |
585 |
|
540 |
|
Nebenleistungen |
0 |
|
0 |
|
Summe Fixvergütung |
585 |
71,0 |
540 |
78,3 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
STI 2022 |
143 |
17,3 |
|
|
|
STI 2021 |
|
|
150 |
21,7 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
LTI 2020 |
96 |
11,7 |
|
|
Summe variable Vergütung |
239 |
29,0 |
150 |
21,7 |
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1
AktG |
824 |
100,0 |
690 |
100,0 |
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen
sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.
2 Zum 1. April 2023 wurde der Vorstandsdienstvertrag
von Herrn Meschke angepasst. Das Festgehalt wurde von jährlich 540
Tsd. € auf 600 Tsd. € und der Zielbonusbetrag von jährlich 250 Tsd.
€ auf 500 Tsd. € sowie der jährliche Versorgungsbetrag von 60 Tsd.
€ auf 180 Tsd. € angehoben. Die Erhöhungen gelten im Geschäftsjahr
2023 zeitanteilig.
Die Herrn Meschke im Geschäftsjahr 2023 zugeflossene variable
Vergütung betrifft den STI für das Geschäftsjahr 2022 sowie den LTI
für das Geschäftsjahr 2020. Im Aufsichtsrat fand eine ausführliche
Befassung zu den Leistungszielen von Herrn Meschke in Bezug auf die
Geschäftsjahre 2022 und 2020 statt. Eine Entscheidung über deren
Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch Herrn
Meschke erbrachten individuellen Leistung nach pflichtgemäßem
Ermessen.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Herleitung des
Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2022 dar, wovon 40 % auf
den STI 2022 entfallen:
|
|
|
|
2022 |
in Tsd. € |
|
|
|
Bonus-Zielbetrag |
|
|
250 |
Individuelles Leistungsziel |
Gewichtung in % |
Zielerreichung in % |
|
|
Identifikation von
Beteiligungsopportunitäten |
25 |
150 |
|
|
Weiterentwicklung der
Investitionsstrategie |
20 |
150 |
|
|
Aktives Wertmanagement des
Beteiligungsportfolios |
40 |
150 |
|
|
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
100 |
|
Gesamtzielerreichung individueller
Ziele in % |
|
|
143 |
Zwischenbetrag |
|
|
356 |
Modifier |
|
|
1,0 |
Gesamtbonusbetrag unter
Berücksichtigung Bonus Cap |
|
|
356 |
Sonderanpassungsfaktor |
|
|
1,0 |
Festgesetzter
Gesamtbonusbetrag |
|
|
356 |
|
davon STI 2022 (40%) |
|
|
143 |
Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2022 1,0 und wurde
sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach
Steuern für das Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022 als auch
vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung im
Geschäftsjahr 2022 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat
festgelegt.
Außergewöhnliche Entwicklungen, die zu einer Anhebung oder
Absenkung der variablen Vergütung führten, waren bei Herrn Meschke
nicht gegeben, so dass es zu keiner Anwendung des
Sonderanpassungsfaktors gekommen ist.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Herleitung des
Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2020 dar, wovon 60 % auf
den LTI 2020 entfallen:
|
|
|
|
2020 |
in Tsd. € |
|
|
|
Bonus-Zielbetrag (anteilig) |
|
|
125 |
Individuelles Leistungsziel |
Gewichtung in % |
Zielerreichung in % |
|
|
Überarbeitung des derzeitigen
Investitionsansatzes |
30 |
125 |
|
|
Neustrukturierung des
Beteiligungsmanagements |
30 |
100 |
|
|
Identifikation von
Beteiligungsopportunitäten |
10 |
150 |
|
|
Aktives Wertmanagement des
Beteiligungsportfolios |
30 |
150 |
|
Gesamtzielerreichung individueller
Ziele in % |
|
|
128 |
Zwischenbetrag |
|
|
159 |
Modifier |
|
|
1,0 |
Gesamtbonusbetrag unter
Berücksichtigung Bonus Cap |
|
|
159 |
Sonderanpassungsfaktor |
|
|
1,0 |
Festgesetzter
Gesamtbonusbetrag |
|
|
159 |
|
davon LTI 2020 (60%) |
|
|
96 |
Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2020 1,0 und wurde
sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach
Steuern für das Geschäftsjahr 2020 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2020 als auch
vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung im
Geschäftsjahr 2020 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat
festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen, die zu einer Anhebung
oder Absenkung der variablen Vergütung führten, waren bei Herrn
Meschke nicht gegeben, so dass es zu keiner Anwendung des
Sonderanpassungsfaktors gekommen ist. Zudem wurde die
Auszahlungshürde der LTI-Komponente 2020 erfüllt.
5. |
Im Geschäftsjahr 2023 erdiente Vergütung des
Vorstands
|
Die nachfolgenden Tabellen enthalten neben der Fixvergütung die
vertraglich erdienbaren variablen Ziel-, Minimal- und
Maximalbeträge der Vergütungskomponenten, die durch die aktiven
Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 erdienten,
teilweise bedingten ein- und mehrjährigen variablen
Vergütungskomponenten sowie den Dienstzeitaufwand aus
Pensionszusagen nach IFRS. In Bezug auf die variablen
Vergütungskomponenten werden im Gegensatz zu den Beträgen in
Abschnitt „III. 4. Gewährte und geschuldete Vergütung der im
Geschäftsjahr 2023 aktiven Vorstandsmitglieder“ nicht die im
Berichtszeitraum zugeflossenen Beträge, sondern die für den
Berichtszeitraum festsetzbaren bzw. festgesetzten
Gesamtbonusbeträge angegeben. Die Zielvergütung entspricht der
Vergütung, die bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % festgesetzt
werden würde. Die erdiente Vergütung stellt die für das
Geschäftsjahr tatsächlich festgesetzte Vergütung dar. Die erdiente
Gesamtvergütung bildet die Grundlage für die Überprüfung der
Einhaltung der Maximalvergütung (vgl. hierzu Abschnitt „III. 6.
Einhaltung Vergütungsobergrenzen“).
Hans Dieter Pötsch1
Vorstandsvorsitzender (seit 1. November 2015)
|
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2022 |
2022 |
in Tsd. € |
Zielvergütung |
min. |
max. |
erdient |
in % |
erdient |
in % |
Festgehalt |
775 |
775 |
775 |
775 |
|
700 |
|
Nebenleistungen |
288 |
288 |
288 |
288 |
|
350 |
|
Summe Fixvergütung |
1.063 |
1.063 |
1.063 |
1.063 |
52,9 |
1.050 |
56,0 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
275 |
0 |
495 |
378 |
18,8 |
|
|
|
STI 2022 |
|
|
|
|
|
330 |
17,6 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023 |
413 |
0 |
743 |
567 |
28,2 |
|
|
|
LTI 2022 |
|
|
|
|
|
495 |
26,4 |
Summe variable Vergütung |
688 |
0 |
1.238 |
945 |
47,1 |
825 |
44,0 |
Dienstzeitaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0,0 |
0 |
0,0 |
Erdiente Gesamtvergütung |
1.751 |
1.063 |
2.301 |
2.009 |
100,0 |
1.875 |
100,0 |
1 Zum 1. April 2023 wurde der Vorstandsdienstvertrag von Herrn
Pötsch angepasst. Das Festgehalt wurde von jährlich 700 Tsd. € auf
800 Tsd. € und der Zielbonusbetrag von jährlich 500 Tsd. € auf 750
Tsd. € angehoben. Die Erhöhungen gelten im Geschäftsjahr 2023
zeitanteilig.
Dr. Manfred Döss
Vorstand für Recht und Compliance (seit 1. Januar 2016)
|
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2022 |
2022 |
in Tsd. € |
Zielvergütung |
min. |
max. |
erdient |
in % |
erdient |
in % |
Festgehalt |
600 |
600 |
600 |
600 |
|
600 |
|
Nebenleistungen |
57 |
57 |
57 |
57 |
|
58 |
|
Summe Fixvergütung |
657 |
657 |
657 |
657 |
38,2 |
658 |
33,4 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
240 |
0 |
432 |
318 |
18,5 |
|
|
|
STI 2022 |
|
|
|
|
|
321 |
16,3 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023 |
360 |
0 |
648 |
477 |
27,8 |
|
|
|
LTI 2022 |
|
|
|
|
|
482 |
24,4 |
Summe variable Vergütung |
600 |
0 |
1.080 |
795 |
46,3 |
803 |
40,7 |
Dienstzeitaufwand |
266 |
266 |
266 |
266 |
15,5 |
512 |
26,0 |
Erdiente Gesamtvergütung |
1.523 |
923 |
2.003 |
1.718 |
100,0 |
1.973 |
100,0 |
Dr. Johannes Lattwein
Vorstand für Finanzen und IT (seit 1. Februar 2022)
|
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2022 |
2022 |
in Tsd. € |
Zielvergütung |
min. |
max. |
erdient |
in % |
erdient |
in % |
Festgehalt |
800 |
800 |
800 |
800 |
|
550 |
|
Nebenleistungen |
122 |
122 |
122 |
122 |
|
107 |
|
Summe Fixvergütung |
922 |
922 |
922 |
922 |
39,8 |
657 |
37,1 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
280 |
0 |
504 |
439 |
18,9 |
|
|
|
STI 2022 |
|
|
|
|
|
308 |
17,4 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023 |
420 |
0 |
756 |
658 |
28,4 |
|
|
|
LTI 2022 |
|
|
|
|
|
462 |
26,1 |
Summe variable Vergütung |
700 |
0 |
1.260 |
1.097 |
47,4 |
770 |
43,5 |
Dienstzeitaufwand |
298 |
298 |
298 |
298 |
12,9 |
342 |
19,3 |
Erdiente Gesamtvergütung |
1.919 |
1.219 |
2.479 |
2.317 |
100,0 |
1.768 |
100,0 |
Lutz Meschke1
Vorstand für Beteiligungsmanagement (seit 1. Juli 2020)
|
|
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2023 |
2022 |
2022 |
in Tsd. € |
Zielvergütung |
min. |
max. |
erdient |
in % |
erdient |
in % |
Festgehalt |
585 |
585 |
585 |
585 |
|
540 |
|
Nebenleistungen |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
0 |
|
Summe Fixvergütung |
585 |
585 |
585 |
585 |
43,2 |
540 |
55,5 |
Kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2023 |
175 |
0 |
315 |
243 |
17,9 |
|
|
|
STI 2022 |
|
|
|
|
|
143 |
14,6 |
Langfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI 2023 |
263 |
0 |
473 |
364 |
26,9 |
|
|
|
LTI 2022 |
|
|
|
|
|
214 |
22,0 |
Summe variable Vergütung |
438 |
0 |
788 |
607 |
44,9 |
356 |
36,6 |
Dienstzeitaufwand |
161 |
161 |
161 |
161 |
11,9 |
77 |
7,9 |
Erdiente Gesamtvergütung |
1.184 |
746 |
1.534 |
1.353 |
100,0 |
973 |
100,0 |
1 Zum 1. April 2023 wurde der Vorstandsdienstvertrag
von Herrn Meschke angepasst. Das Festgehalt wurde von jährlich 540
Tsd. € auf 600 Tsd. € und der Zielbonusbetrag von jährlich 250 Tsd.
€ auf 500 Tsd. € sowie der jährliche Versorgungsbetrag von 60 Tsd.
€ auf 180 Tsd. € angehoben. Die Erhöhungen gelten im Geschäftsjahr
2023 zeitanteilig.
Zur Bemessung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023
wurde die Erreichung der für das Geschäftsjahr 2023 festgelegten
individuellen Leistungsziele durch den Aufsichtsrat beurteilt.
Im Aufsichtsrat fand eine ausführliche Befassung zu den
Leistungszielen statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung
erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch die
Vorstandsmitglieder erbrachten individuellen Leistung. Sofern eine
Messbarkeit der Zielerreichung nicht vorgesehen war, erfolgte diese
Bewertung durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
vom Aufsichtsrat festgelegten individuellen Leistungsziele der
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich deren
Zielerreichungsgrad sind in der nachfolgenden Tabelle
zusammengefasst.
|
Individuelle Leistungsziele
2023 |
Gewichtung in % |
Zielerreichung in % |
Hans Dieter Pötsch |
Weiterentwicklung der strategischen
Planung |
30 |
150 |
Stärkung der
Kapitalmarktattraktivität |
30 |
125 |
Mitarbeiterentwicklung |
20 |
125 |
Managemententwicklung im Rahmen der
Nachfolgeplanung |
20 |
150 |
Gesamtzielerreichungsgrad |
|
138 |
Dr. Manfred Döss |
Erfolgreiche und effiziente
Verfahrensführung |
60 |
150 |
Fortentwicklung des
Know-how-Managements im Ressort „Recht und Compliance“ |
10 |
125 |
Weiterentwicklung des Legal
Risk-Managements im Ressort „Recht und Compliance“ |
15 |
100 |
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
100 |
Gesamtzielerreichungsgrad |
|
133 |
Dr. Johannes Lattwein |
Weiterentwicklung der
Finanzierungsstruktur |
25 |
150 |
Weiterentwicklung der
Finanzprozesse |
25 |
150 |
Digitalisierung der
Geschäftsprozesse |
10 |
125 |
Finanzwirtschaftliche Begleitung von
Beteiligungsprojekten |
20 |
150 |
Stakeholder-Management |
20 |
125 |
Gesamtzielerreichungsgrad |
|
143 |
Lutz Meschke |
Identifikation von
Beteiligungsopportunitäten |
25 |
150 |
Weiterentwicklung des
Partneringkonzepts für Portfoliobeteiligungen |
20 |
150 |
Verankerung von ESG-Kriterien im
Investitionsprozess |
15 |
125 |
Aktives Wertmanagement der
Portfoliobeteiligungen |
25 |
150 |
Mitarbeiterentwicklung |
15 |
100 |
Gesamtzielerreichungsgrad |
|
139 |
Hinsichtlich der Festlegung des Modifiers für das Geschäftsjahr
2023 erfolgte die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und der
Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach
Steuern für das Geschäftsjahr 2023 im Vergleich zum geplanten
Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2023. Die
Bewertung der allgemeinen Leistungen der Vorstandsmitglieder im
Geschäftsjahr 2023 erfolgte, sofern diese nicht bereits über die
Bewertung der Einzelziele erfasst waren, nach billigem
Ermessen.
Im Geschäftsjahr 2023 waren die Kapazitäten der Porsche SE
insbesondere mit Integrationsmaßnahmen im Nachgang des
Beteiligungserwerbs an der Porsche AG stark gebunden, mit denen
auch Herr Dr. Lattwein maßgeblich befasst war. Gleichwohl gelang es
Herrn Dr. Lattwein, ein hochkomplexes Projekt zu steuerlichen
Sachverhalten mit einem Erstattungsbetrag von mehr als 200 Mio. €
erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Dieses war bei den vorab
festgelegten Zielen für Herrn Dr. Lattwein noch nicht
berücksichtigt worden und hat im Geschäftsjahr 2023 zu einem für
die Porsche SE sehr positiven Ergebnis geführt. Der Aufsichtsrat
ist daher der Auffassung, dass mit Blick auf Herrn Dr. Lattwein
neben seinen herausragenden Erfolgen bei der Refinanzierung der
Porsche SE mit den besonderen Leistungen im Zusammenhang mit dem
Projekt zu steuerlichen Sachverhalten auch außergewöhnliche,
unterjährige Entwicklungen vorliegen. Um dieser außergewöhnlichen
Leistung Rechnung zu tragen, hat der Aufsichtsrat für Herrn Dr.
Lattwein einen Sonderanpassungsfaktor von 1,1 nach billigem
Ermessen festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen waren im
Geschäftsjahr 2023 bei Herrn Pötsch, Herrn Dr. Döss und Herrn
Meschke nicht gegeben, so dass es zu keiner Erhöhung oder
Herabsetzung der variablen Vergütung durch Anwendung des
Sonderanpassungsfaktors gekommen ist. Die Auszahlungshürde für den
LTI 2023 ist erreicht, wenn im Geschäftsjahr 2025 ein positives
Konzernergebnis vor Steuern erzielt wird. Die nachfolgende Tabelle
stellt die Überleitung vom Bonus-Zielbetrag auf den für das
Geschäftsjahr 2023 erdienten und durch den Aufsichtsrat
festgesetzten Gesamtbonusbetrag für jedes Vorstandsmitglied
dar:
in Tsd. € |
Hans Dieter Pötsch1 |
Dr. Manfred Döss |
Dr. Johannes Lattwein |
Lutz Meschke1 |
Bonus-Zielbetrag |
688 |
600 |
700 |
438 |
Gesamtzielerreichungsgrad individueller
Ziele in % |
138 |
133 |
143 |
139 |
Zwischenbetrag |
945 |
795 |
998 |
607 |
Modifier |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
Gesamtbonusbetrag unter
Berücksichtigung Bonus-Cap (150 %) |
945 |
795 |
998 |
607 |
Sonderanpassungsfaktor |
1,0 |
1,0 |
1,1 |
1,0 |
Festgesetzter
Gesamtbonusbetrag |
945 |
795 |
1.097 |
607 |
davon STI 2023 (40%) |
378 |
318 |
439 |
243 |
davon LTI 2023 (60%) |
567 |
477 |
658 |
364 |
1 Zum 1. April 2023 wurden die Zielbonusbeträge von
Herrn Pötsch und Herrn Meschke angepasst. Die Erhöhungen gelten im
Geschäftsjahr 2023 zeitanteilig.
Die zum 31. Dezember 2023 erdienten noch nicht ausgezahlten LTIs
setzten sich aus LTI-Komponenten für die in nachfolgender Tabelle
dargestellten Geschäftsjahre zusammen. Die Auszahlung erfolgt nach
Ablauf eines zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums, soweit nicht
etwaige Malus-Tatbestände während der dreijährigen
Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des zweijährigen
Zurückbehaltungszeitraums) zu einem Verfall oder einer Kürzung
führen und nur sofern die Auszahlungshürde erreicht ist (siehe
hierzu auch Abschnitt „III. 2. Bestandteile der Vorstandsvergütung
im Geschäftsjahr 2023“).
in Tsd. € |
Auszahlungs-
zeitpunkt |
Hans Dieter Pötsch |
Dr. Manfred Döss |
Dr. Johannes Lattwein |
Lutz Meschke |
Philipp von Hagen bis 30. Juni
2020 |
LTI 2023 |
2026 |
567 |
477 |
658 |
364 |
|
LTI 2022 |
2025 |
495 |
482 |
462 |
214 |
|
LTI 2021 |
2024 |
|
455 |
|
225 |
251 |
|
|
1.062 |
1.414 |
1.120 |
803 |
25 |
1 Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von
Hagen aus dem Vorstand der Porsche SE im Geschäftsjahr 2020 wurde
vereinbart, dass die ihm gemäß seinem Vorstandsanstellungsvertrag
bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 28. Februar 2021 zustehenden
vertraglichen Leistungen vollständig erfüllt werden. Infolgedessen
erhält Herr von Hagen für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis zum 28.
Februar 2021 eine langfristige Vergütung in Höhe von 25 Tsd. € (LTI
2021). Die ursprünglich vorgesehenen Festsetzungs- bzw.
Auszahlungsvoraussetzungen für die variablen Vergütungen (positives
Konzernergebnis vor Steuern und positive Nettoliquidität der
Porsche SE) werden nicht mehr angewendet.
6. |
Einhaltung Vergütungsobergrenzen
|
Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat eine Maximalvergütung für den
Gesamtvorstand in Höhe von 24 Mio. € für ein Jahr festgelegt.
Diese Maximalvergütung bildet den Wert ab, welcher dem
Gesamtvorstand für die Vorstandstätigkeit für ein Geschäftsjahr
maximal gemäß dem Vorstandsvergütungssystem 2021 gewährt werden
darf und schließt sämtliche festen und variablen
Vergütungsbestandteile (d.h. einschließlich etwaiger Sonderboni
oder Bonusanpassungen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen) mit
ein. Die Höhe der Maximalvergütung setzt sich daher unter
Berücksichtigung des Festgehalts, der für das jeweilige
Geschäftsjahr erdienten, teilweise bedingten ein- und mehrjährigen
variablen Vergütungskomponenten (STI und LTI und auch
einschließlich etwaiger Sonderboni), sämtlicher Nebenleistungen
sowie des Dienstzeitaufwands für Altersversorgungsleistungen
zusammen.
Die durch den Gesamtvorstand im Geschäftsjahr 2023 erdiente,
teilweise bedingte Vergütung beträgt in Summe 7 Mio. € und läge
damit unterhalb der Vergütungsobergrenze.
Malus- und Clawback-Regelungen
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der vertraglichen Regelungen
unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, noch nicht ausbezahlte
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten („Malus“) oder diese
- sofern bereits ausbezahlt - auch zurückzufordern
(„Clawback“).
Im Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat der Porsche SE keine
variablen Vergütungsbestandteile von einzelnen Vorstandsmitgliedern
einbehalten oder zurückgefordert. Bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine Einhaltung oder Rückforderung variabler
Vergütungsbestandteile lag nicht vor.
7. |
Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
2023
|
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von Hagen aus dem
Vorstand der Porsche SE zum 30. Juni 2020 wurde im Geschäftsjahr
2020 vereinbart, dass die ihm gemäß seines
Vorstandsanstellungsvertrages bis zum Ende der Vertragslaufzeit am
28. Februar 2021 zustehenden vertraglichen Leistungen vollständig
erfüllt werden. Infolgedessen erhielt Herr von Hagen im
Geschäftsjahr 2023 eine langfristige variable Vergütung für das
Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 150 Tsd. € (150 Tsd. €). Die
gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2023 betrug
somit 150 Tsd. € (167 Tsd. €) und setzt sich zu 100 % aus variablen
Vergütungsbestandteilen zusammen.
Der LTI 2020 wurde durch den Aufsichtsrat auf Basis vormaliger
Vergütungsgrundsätze in 2021 festgesetzt (siehe hierzu Abschnitt
„III. 2. Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr
2023“, Unterabschnitt „Variable Vergütung (im Berichtsjahr
relevante vormalige Vergütungsgrundsätze)“). Die individuellen
Leistungsziele von Herrn von Hagen umfassten die erfolgreiche
Leitung und organisatorische sowie personelle Weiterentwicklung des
Beteiligungsmanagements, die Weiterentwicklung und
Operationalisierung der Investment-Strategie, die Weiterentwicklung
der Positionierung der Porsche SE am Kapitalmarkt als
leistungsfähige Beteiligungsplattform sowie die Steuerung und
Organisation der Geschäftsführung der beherrschten Beteiligungen.
Im Aufsichtsrat fand hierzu im Geschäftsjahr 2021 eine ausführliche
Befassung zu den Leistungszielen statt. Eine Entscheidung über
deren Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch Herrn
von Hagen erbrachten individuellen Leistung nach pflichtgemäßem
Ermessen. In Bezug auf den LTI 2020 wurde durch den Aufsichtsrat
ein Bonus in Höhe von 150 Tsd. € (Maximalbonusbetrag: 180 Tsd. €)
gewährt. Die Fälligkeit richtet sich nach den üblichen im
Dienstvertrag vereinbarten Zeitpunkten, die
Auszahlungsvoraussetzungen (positives Konzernergebnis vor Steuern
und - im Fall der langfristigen variablen Vergütung - zusätzlich
positive Nettoliquidität1 der Porsche SE) finden keine
Anwendung mehr.
1 Die negative Nettoliquidität entspricht der
Nettoverschuldung.
Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Müller wurde im
Geschäftsjahr 2023 eine Vergütung in Höhe von 14 Tsd. € (5 Tsd. €)
in Form einer Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung
gewährt, worauf nach seinem vormals bestehenden Dienstvertrag ein
Anspruch besteht. Die Vergütung setzt sich somit zu 100% aus fixen
Vergütungsbestandteilen zusammen.
IV. |
Vergütung des Aufsichtsrats
|
Aufsichtsratsvergütungssystem im Geschäftsjahr 2023
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Porsche SE ist in
§ 13 der Satzung festgesetzt und ist im Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder, das von der Hauptversammlung im
Geschäftsjahr 2021 bestätigt wurde, beschrieben. Die
Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ausschließlich
eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen
Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.
Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die
feste jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats 150 Tsd. €, für seinen Stellvertreter 100 Tsd. € und
für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats 75 Tsd. €. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält jährlich zusätzlich 100
Tsd. € und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses jährlich
jeweils zusätzlich 50 Tsd. €. Für die Tätigkeit in den übrigen
Ausschüssen mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des
(derzeit nicht gebildeten) Investitionsausschusses erhalten der
Vorsitzende zusätzlich 50 Tsd. € und jedes andere Mitglied jeweils
zusätzlich 25 Tsd. €. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur
gleichen Zeit mehr als zwei Ämter in Ausschüssen aus, erhält es nur
die Vergütung für die beiden am höchsten vergüteten Ämter.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des
Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört
haben oder den (stellvertretenden) Vorsitz innehatten, erhalten
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der
Gesellschaft unterhaltene D&O-Versicherung mit einbezogen,
deren Prämien die Porsche SE bezahlt. Außerdem erstattet die
Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die
gegebenenfalls für die Vergütung oder Erstattung der Auslagen
gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten.
Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von
Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat soll die Gesellschaft
in die Lage versetzen, weiterhin unabhängige, qualifizierte
Kandidaten mit wertvollen fach- und branchenspezifischen
Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies
ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und
Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch soll ein
wesentlicher Beitrag zur Förderung der Strategie und der
langfristigen Entwicklung der Porsche SE geleistet werden.
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2023
aktiven Aufsichtsratsmitglieder
Die nachfolgend dargestellten Vergütungen der gegenwärtigen
Mitglieder des Aufsichtsrats der Porsche SE betreffen die im
Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 gewährte und geschuldete Vergütung,
bei der es sich um die tatsächlich zugeflossenen Bezüge für die
Tätigkeit im Aufsichtsratsgremium sowie für die Tätigkeit in
Ausschüssen des Aufsichtsrats der Porsche SE im Geschäftsjahr 2022
bzw. 2021 handelt.
|
2023 |
2022 |
in Tsd. € |
Festvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
Gesamt |
Dr. Wolfgang Porsche |
150 |
66 |
216 |
200 |
Dr. Hans Michel Piëch |
100 |
75 |
175 |
175 |
Prof. Dr. Ulrich Lehner |
75 |
100 |
175 |
175 |
Dr. Ferdinand Oliver Porsche |
75 |
82 |
157 |
150 |
Mag. Josef Michael Ahorner |
75 |
|
75 |
75 |
Mag. Marianne Heiß |
75 |
|
75 |
75 |
Dr. Günther Horvath |
75 |
16 |
91 |
75 |
Dr. Stefan Piëch (bis 30.6.2023) |
75 |
16 |
91 |
75 |
Peter Daniell Porsche |
75 |
|
75 |
75 |
Prof. KR Ing. Siegfried Wolf |
75 |
|
75 |
75 |
Gesamt |
850 |
355 |
1.205 |
1.150 |
Die gewährte Vergütung im Geschäftsjahr 2023, bei der es sich um
die tatsächlich zugeflossenen Bezüge für die Tätigkeit im
Aufsichtsratsgremium sowie für die Tätigkeit in Ausschüssen des
Aufsichtsrats der Porsche SE im Geschäftsjahr 2022 handelt, erhöhte
sich bei Herrn Dr. Wolfgang Porsche, bei Herrn Dr. Ferdinand Oliver
Porsche, bei Herrn Dr. Günther Horvath und bei Herrn Dr. Stefan
Piëch infolge der Einrichtung eines Ausschusses mit Blick auf die
besondere Bedeutung des Erwerbs von Stammaktien der Porsche AG im
Geschäftsjahr 2022. Frau Sophie Piëch wurde durch die
Hauptversammlung am 30. Juni 2023 erstmals in den Aufsichtsrat der
Porsche SE gewählt. Da die Aufsichtsratsvergütung für das
Geschäftsjahr 2023 erst im Geschäftsjahr 2024 tatsächlich zufließt,
ist Frau Sophie Piëch in obiger Tabelle nicht enthalten.
V. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zur
Ertragsentwicklung der Gesellschaft und zur durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern der Porsche SE
|
Die nachfolgende Tabelle stellt die prozentuale Veränderung der
im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Porsche SE und
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der Porsche SE
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die Entwicklung der Vergütung des Vorstands bzw. des
Aufsichtsrats basiert auf der gewährten und geschuldeten Vergütung
i. S. d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG, wie sie in den Tabellen im
Abschnitt „III. 4. Gewährte und geschuldete Vergütung der im
Geschäftsjahr 2023 aktiven Vorstandsmitglieder“ sowie in den
Abschnitten „III. 7. Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im
Geschäftsjahr 2023“ und „IV. Vergütung des Aufsichtsrats“ angegeben
sind.
Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird grundsätzlich
anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der Porsche SE gemäß §
275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da das Konzernergebnis nach
Steuern der Porsche SE als wesentliche Steuerungsgröße dient und
auch die variable Vorstandsvergütung beeinflusst, wird zudem die
Entwicklung des Konzernergebnisses nach Steuern dargestellt.
Für die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer wird auf den Kreis der Mitarbeiter der Porsche SE
unterhalb des Vorstands, d.h. einschließlich der ersten
Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von
Konzerngesellschaften) abgestellt. Die Vergütung von
Teilzeitarbeitskräften wird auf Vollzeitäquivalente
hochgerechnet.
|
Veränderung 2023 gegenüber 2022 |
Veränderung 2022 gegenüber 2021 |
Veränderung 2021 gegenüber 2020 |
Veränderung 2020 gegenüber 2019 |
Veränderung 2019 gegenüber 2018 |
Vorstandsvergütung |
Hans Dieter Pötsch |
32,7%1 |
39,0% |
- 7,4% |
- 1,0% |
- 5,8% |
Dr. Manfred Döss |
3,4% |
3,9% |
43,1% |
- 3,1% |
- 17,1% |
Dr. Johannes Lattwein (seit
1.2.2022) |
87,3%1 |
|
|
|
|
Lutz Meschke (seit 1.7.2020) |
19,3%1 |
14,3%1 |
123,6%2 |
|
|
Philipp von Hagen (bis 30.6.2020) |
- 10,0%2 |
- 52,2%2 |
- 60,5%2 |
0,2% |
3,4% |
Matthias Müller (bis 30.4.2018) |
200,0%3 |
|
- 100,0%2 |
- 58,5%2 |
- 99,0%2 |
Aufsichtsratvergütung |
Dr. Wolfgang Porsche |
8,0%4 |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
50,2% |
Dr. Hans Michel Piëch |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
103,1% |
Prof. Dr. Ulrich Lehner |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
31,5% |
Dr. Ferdinand Oliver Porsche |
4,6%4 |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
50,2% |
Mag. Josef Michael Ahorner (seit
4.7.2018) |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
101,7%2 |
|
Mag. Marianne Heiß (seit
15.5.2018) |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
58,0%2 |
|
Dr. Günther Horvath (seit
13.3.2018) |
21,3%4 |
0,0% |
0,0% |
24,1%2 |
|
Dr. Stefan Piëch (seit 4.7.2018; bis
30.6.2023) |
21,3%4 |
0,0% |
0,0% |
101,7%2 |
|
Peter Daniell Porsche (seit
4.7.2018) |
0,0% |
0,0% |
0,0% |
101,7%2 |
|
Prof. KR Ing. Siegfried Wolf (seit
11.4.2019) |
0,0% |
0,0% |
37,7%2 |
|
|
Ertragsentwicklung |
Jahresergebnis der Porsche SE
(HGB) |
- 64,9% |
398,0% |
17,2% |
- 10,8% |
64,1% |
Konzernergebnis nach Steuern der
Porsche SE |
- 7,2%5 |
20,3%5 |
74,0% |
- 40,5% |
26,3% |
Entwicklung der durchschnittlichen
Mitarbeitervergütung |
Gesamtbelegschaft Porsche SE |
- 16,5% |
14,4% |
1,7% |
4,9% |
- 3,7% |
1 Veränderungen ergeben sich insbesondere infolge des
erstmaligen Zuflusses kurzfristiger oder langfristiger variabler
Vergütungskomponenten.
2 Veränderungen ergeben sich insbesondere aus dem
Zeitpunkt des Eintritts bzw. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden
aus dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat.
3 Die Vergütung entfällt vollständig auf die
Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung. Infolge der
unterjährigen Inanspruchnahme dieses Überlassungsanspruchs im
Geschäftsjahr 2022 und mithin einer nur zeitanteiligen Vergütung,
ergibt sich die Veränderung 2023 gegenüber 2022.
4 Veränderungen ergeben sich infolge der Einrichtung
eines Ausschusses mit Blick auf die besondere Bedeutung des Erwerbs
von Stammaktien der Porsche AG.
5 Das Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE für
das Geschäftsjahr 2022 wurden aufgrund der retrospektiven Anwendung
von IAS 28 für die durch die Porsche SE gehaltenen und vormals nach
IFRS 5 klassifizierten Vorzugsaktien der Volkswagen AG und aufgrund
der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 angepasst. Infolgedessen
erhöhte sich auch die im Vorjahr berichtete Entwicklung des
Konzernergebnisses nach Steuern der Porsche SE von 4,8 % auf 20,3
%.
Stuttgart, den 14. März 2024
Porsche Automobil Holding SE
|
Der Vorstand |
Der Aufsichtsrat |
|
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten
Vergütungsbericht der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des
Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Porsche
Automobil Holding SE sind verantwortlich für die Aufstellung des
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der
den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die
internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein
Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der
Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei
von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um
Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen.
Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken
wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der
Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für
die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu
planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine
Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten
Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der
Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der
dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage
für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der
dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den
Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt - Formelle Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung
des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der
Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein
uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des
Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein,
dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen
Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf der Grundlage des mit
der Porsche Automobil Holding SE geschlossenen Auftrags. Die
Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der
Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das
Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung
und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein
der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu
bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder
Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir
demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung;
insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses
Vertrags einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem
Vertrag auch Dritten gegenüber entgegengehalten werden können, ist
nicht abbedungen.
Düsseldorf, den 14. März 2024
Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Prof. Dr. Martin
Jonas
Wirtschaftsprüfer |
Prof. Dr. Thomas
Senger
Wirtschaftsprüfer |
|
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8:
Weiterentwickeltes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Porsche Automobil Holding SE
I. |
Leitlinien des Vergütungssystems
|
Strategisches Ziel der Porsche Automobil Holding SE
(Porsche SE) als Holding ist es, durch Investitionen
in und Entwicklung von Beteiligungen Wert für ihre Aktionäre zu
schaffen. Auch das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
soll diese strategische Zielsetzung durch gezielte individuelle
Incentivierung der Vorstandsmitglieder und Harmonisierung der
Interessen zwischen Vorstand und Aktionären fördern. Zudem sollen
durch das Vergütungssystem Anreize für eine nachhaltige Umsetzung
der Unternehmensstrategie und damit eine positive
Unternehmensentwicklung geschaffen werden. Insbesondere sollen im
Rahmen der Zielsetzungen für die Vorstände neben finanziellen auch
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für den langfristigen
und nachhaltigen Unternehmenserfolg gleichsam essentiell sind,
berücksichtigt werden. Im Rahmen der nichtfinanziellen
Leistungsindikatoren werden insbesondere Aspekte aus den Bereichen
Environment, Social und Governance (ESG) berücksichtigt, die die
Unternehmensstrategie der Porsche SE fördern. Mittels individueller
Ziele soll der Beitrag eines jeden Vorstandsmitglieds zur
wettbewerbsfähigen und kapitalmarktgerechten Positionierung der
Porsche SE definiert und nachgehalten werden. Unter anderem soll
dadurch gewährleistet werden, dass die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihrer Leistung und dem jeweiligen
Verantwortungsbereich angemessen vergütet werden.
Das Vergütungssystem soll sich dabei an folgenden Leitlinien
orientieren:
- |
Förderung der Porsche SE als ertragsstarke und wettbewerbsfähige
Holding
|
- |
Horizontale Kompatibilität: Angemessenheit und Marktüblichkeit
der Vorstandsvergütungen in Relation zu vergleichbaren Konzernen
und Holdinggesellschaften
|
- |
Vertikale Kompatibilität: Berücksichtigung des Abstands der
Vorstandsvergütungen zur Vergütung der ersten Führungsebene und der
relevanten Gesamtbelegschaft (hierzu näher unter Ziff. II.3).
|
Bei der Festsetzung des Vergütungssystems wurden vereinzelte
Vergütungs- bzw. Beschäftigungsbedingungen von Mitarbeitern der
Porsche SE berücksichtigt. So wurde die arbeitgeberfinanzierte,
beitragsorientierte Leistungszusage für neue Vorstandsmitglieder
(s.u. unter Ziff. IV.1 „Leistungen zur Altersversorgung“) auf der
Grundlage bestimmter Parameter (Garantieverzinsung,
Versorgungsfälle, Hinterbliebenenversorgung) der geltenden
Entgeltumwandlungsmöglichkeit für berechtigte Führungskräfte
entwickelt. Darüber hinaus soll auch ein teilweiser Gleichlauf von
einzelnen Beschäftigungsbedingungen zwischen Vorstandsmitgliedern
und erster Führungsebene (= Mitarbeiter auf der ersten
Führungsebene unterhalb des Vorstands der Porsche SE) hergestellt
werden, so hinsichtlich der Anzahl der jährlichen Urlaubstage, der
wesentlichen Bedingungen der jeweils einschlägigen Fahrzeugregelung
sowie hinsichtlich der Gewährung von bestimmten
Vergünstigungen/Leistungen (in geringfügigem Umfang), wie sie auch
der ersten Führungsebene von Zeit zu Zeit als Nebenleistung gewährt
werden. Im Übrigen sieht das Vergütungssystem vor, dass die
Festsetzung der Vergütungshöhe unter Berücksichtigung eines
Vertikalvergleichs zur Vergütung der ersten Führungsebene und zur
relevanten Gesamtbelegschaft erfolgt (siehe näher hierzu unter
Ziff. II.3). Darüber hinaus erfolgt bei der Festsetzung des
Vergütungssystems keine Berücksichtigung von Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Porsche SE.
II. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung der
Vorstandsvergütung
|
1. |
Festsetzung und Umsetzung des Systems
|
Das System zur Vorstandsvergütung wird gemäß §§ 87a Abs. 1, 107
Abs. 3 S. 7 Aktiengesetz (AktG) vom Aufsichtsrat
festgelegt. Der Aufsichtsrat wird hierbei durch den
Präsidialausschuss unterstützt, der Vorschläge und Empfehlungen zur
Struktur und Weiterentwicklung des Vergütungssystems erarbeitet.
Dabei kann bei Bedarf auf externe Berater zurückgegriffen werden.
Im Rahmen der Mandatierung von Vergütungsberatern wird insbesondere
auf deren Unabhängigkeit geachtet.
Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte
gelten die Anforderungen des Aktiengesetzes sowie des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der am 27. Juni 2022 in Kraft
getretenen Fassung (DCGK 2022) auch bei der Fest- und
Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats sowie aller Ausschüsse sind verpflichtet,
jegliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat mitzuteilen. In
diesem Fall sind die betroffenen Personen bei Entscheidungen zu den
konfliktbehafteten Punkten nicht zu beteiligen.
Der Aufsichtsrat der Porsche SE hat am 4. Dezember 2023
beschlossen, das Vergütungssystem mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024
anzupassen. Das vom Aufsichtsrat beschlossene angepasste
Vergütungssystem wird der Hauptversammlung 2024 zur Billigung
vorgelegt. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Regelungen
von Nebenleistungen. Ferner werden ESG-Aspekte noch breiter
berücksichtigt. Im Übrigen werden Klarstellungen bei der
Maximalvergütung und der Bezeichnung des multiplikativen Faktors in
der variablen Vergütung vorgenommen.
Das angepasste Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der
Porsche SE gilt nach Vorlage in der Hauptversammlung 2024
rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. Die zum Zeitpunkt des
Beschlusses dieses Vergütungssystems mit Vorstandsmitgliedern
geschlossenen Verträge gelten unberührt bis zu einer etwaigen
Verlängerung fort.
2. |
Regelmäßige Überprüfung des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem wird regelmäßig in Bezug auf Anpassungs-
und Weiterentwicklungsbedürfnisse vom Aufsichtsrat - gestützt auf
die Vorbereitung und Empfehlungen des Präsidialausschusses -
geprüft und im Falle wesentlicher Änderungen, spätestens jedoch
alle vier Jahre, der Hauptversammlung erneut zur Billigung
vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung die Billigung versagen, wird
spätestens in der darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem zur Abstimmung gebracht.
Das angepasste Vergütungssystem ist klar und verständlich
gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II; BGBL.
Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) und berücksichtigt die
Empfehlungen des DCGK 2022.
3. |
Festsetzung der Vergütungshöhen
|
Der Aufsichtsrat legt auf Basis und im Einklang mit dem
Vergütungssystem die Höhe der konkreten Ziel-Gesamtvergütung für
die einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Bemessungsgrundlagen
bzw. Leistungskriterien für die variablen Vergütungsbestandteile
fest. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf eine angemessene Vergütung
der Vorstandsmitglieder.
Die Angemessenheit der Vergütung wird insbesondere vor dem
Hintergrund der Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie der Lage der Gesellschaft beurteilt. Außerdem wird darauf
geachtet, dass die Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. In Bezug auf die
Üblichkeit wird sowohl die horizontale Kompatibilität zu
Vergleichsunternehmen, als auch die vertikale Kompatibilität zu den
Vergütungsstrukturen innerhalb der Porsche SE berücksichtigt.
Die Vergleichsgruppe (sog. Peer-Group) für die
Beurteilung der Marktüblichkeit wird dabei mit Blick auf die
Kriterien Marktkapitalisierung, Bilanzsumme, Unternehmenssitz und
Vergleichbarkeit der Branche bestimmt. Zu diesem Zweck werden zum
einen mit Blick insbesondere auf die Marktkapitalisierung
Vergleichsunternehmen, die im DAX gelistet sind (DAX-Peergroup),
sowie zum anderen mit Blick auf die Branche Beteiligungsmanagement
ausgewählte Beteiligungsholding-Gesellschaften (Holding-Peergroup)
herangezogen. Mit Blick auf die vorgenannten Kriterien werden dabei
für Zwecke der DAX-Peergroup regelmäßig der DAX 40 und für Zwecke
der Holding-Peergroup ausgewählte
Beteiligungsholding-Gesellschaften mit Sitz in Westeuropa
herangezogen.
Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Abstand
der Vorstandsvergütung (i) zur Vergütung der ersten Führungsebene
und (ii) auch zur Vergütung der relevanten Gesamtbelegschaft
berücksichtigt, jeweils auch unter Berücksichtigung der
Vergütungsentwicklung im zeitlichen Verlauf. Als relevante
Gesamtbelegschaft wird für Zwecke des Vertikalvergleichs die
gesamte Belegschaft der Porsche SE unterhalb des Vorstands, d.h.
einschließlich der ersten Führungsebene, (jedoch ohne
Berücksichtigung der Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften)
herangezogen (die „relevante Gesamtbelegschaft“).
Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, die
Ziel-Gesamtvergütung auf Basis der Funktion des einzelnen
Vorstandsmitglieds zu gestalten und so die unterschiedlichen
Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion sowohl bei der
Festlegung der absoluten Vergütungshöhe als auch der
Vergütungsstruktur entsprechend zu berücksichtigen. Das System
sieht vor, dass eine funktionsspezifische Differenzierung im
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats anhand der Kriterien
Marktgegebenheiten, Erfahrung des Vorstandsmitglieds,
verantwortetes Vorstandsressort und zeitlicher Leistungsumfang für
die Vorstandstätigkeit erfolgt.
III. |
Bestandteile, Struktur und Begrenzung der Gesamtvergütung des
Vorstands
|
1. |
Bestandteile der Gesamtvergütung
|
Für die Vorstandsmitglieder besteht eine Vergütungsstruktur, die
sich aus festen (d.h. erfolgsunabhängigen - nachfolgend auch
Fixvergütung) und variablen (d.h. erfolgsabhängigen -
nachfolgend variable Vergütung) Bestandteilen
zusammensetzt, deren Summe jeweils die Gesamtvergütung des
Vorstandsmitglieds bildet.
Die relativen Anteile der festen und variablen
Vergütungsbestandteile im Verhältnis zur Zielgesamtvergütung (d.h.
bei 100 % Zielerreichung) können sich bei den einzelnen
Vorstandsmitgliedern u.a. mit Blick auf das Ressort, die
Verantwortung und Aufgaben der jeweiligen Vorstandsmitglieder sowie
den zeitlichen Leistungsumfang unter Berücksichtigung etwaiger
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder unterscheiden.
Die Fixvergütung setzt sich aus dem Festgehalt sowie Sach- und
sonstigen Bezügen (sog. Nebenleistungen) und
Leistungen zur Altersversorgung zusammen. Die variable Vergütung
besteht grundsätzlich aus einem Bonus, welcher sich in einen
kurzfristigen Bonus („STI“) und einen langfristigen
Bonus mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage („LTI“)
aufteilt. In manchen Jahren kann zusätzlich ein Sonderbonus
ausgelobt werden, der dann ebenfalls in eine kurzfristige und
langfristige Komponente aufgeteilt wird.
2. |
Überblick über die Vergütung
|
Das Vergütungssystem im Überblick
Vergütungs-
komponente |
Zweck |
Vertragliche Gestaltung |
Erfolgsunabhängige
Komponenten |
Festgehalt |
- |
Sicherung eines angemessenen
Einkommens |
- |
Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung,
die in zwölf gleichen Monatsraten ausbezahlt wird |
|
- |
Berücksichtigung Ressort/Aufgaben des
Vorstandsmitglieds |
|
|
|
|
|
|
- |
Berücksichtigung Umfang der
Leistungserbringung |
|
|
|
|
|
Nebenleistungen |
- |
Kostenübernahme/
Nachteilsausgleich |
- |
Sach- und sonstige Bezüge, die im
Wesentlichen grundsätzlich beinhalten: Private Inanspruchnahme von
Dienstwagen; Möglichkeit, weitere Firmenfahrzeuge entsprechend den
für die erste Führungsebene geltenden Konditionen gegen ein
vergünstigtes Nutzungsentgelt privat zu verwenden; Zuschüsse zu
Versicherungen (Unfallversicherung, Zuschüsse zu Kranken- und
Pflegeversicherung); Fortzahlung der Vergütung bei Krankheit und
Sterbegeld; Abschluss einer D&O-Versicherung; nach gesonderter
Entscheidung des Aufsichtsrats auch Übernahme von Kosten für Reisen
(inkl. Charter-Flugkosten) zum und vom Sitz der Porsche SE und
Unterbringungs-/Verpflegungskosten am Sitz der Porsche SE;
bestimmte Vergünstigungen bzw. Leistungen in geringfügigem Umfang,
wie sie auch der ersten Führungsebene von Zeit zu Zeit gewährt
werden. Die konkreten Nebenleistungen und die konkrete Höhe können
(insbesondere in Abhängigkeit vom Bestehen von Nebentätigkeiten und
dem Zuständigkeitsressort) zwischen den Vorstandsmitgliedern
variieren |
Leistungen zur
Altersversorgung |
- |
Aufbau Altersvorsorge |
- |
Unterschiedliche Ausgestaltung der
Versorgungszusage je nach Zeitpunkt des Eintritts in das
Vorstandsamt: |
|
|
|
|
• |
Teilweise wird keine betriebliche
Altersversorgung gewährt (so für den derzeitigen
Vorstandsvorsitzenden, was auch im Fall einer etwaigen Verlängerung
so fortgesetzt werden soll) |
|
|
|
|
• |
Ein Vorstandsmitglied erhält (für den
Fall einer Verlängerung weiterhin) aus Bestandsschutzgründen eine
gehaltsbezogene Ruhegeldzusage mit einem Pensionsanspruch in Höhe
von 25 % eines bestimmten Anteils des jährlichen Festgehalts, wobei
der Prozentwert jährlich um 1 % bis auf maximal 40 % steigt |
|
|
|
|
• |
Die übrigen bzw. etwaige zukünftige
Vorstandsmitglieder erhalten eine Direktzusage in Form einer
arbeitgeberfinanzierten beitrags-orientierten Leistungszusage mit
einem bestimmten jährlichen Versorgungsbeitrag und einer
Garantieverzinsung |
Erfolgsabhängige
Komponenten |
STI |
- |
Fokus auf jährlicher
Zielerreichung |
Typ |
- |
Bonus (Auszahlung in bar) |
|
|
|
Bemessungszeitraum |
- |
Geschäftsjahr |
|
|
|
Zielerreichung / Bonus-Cap |
- |
Zielerreichung zwischen 0 % und 150 %
möglich |
|
|
|
|
|
|
- |
Variable Vergütung erst ab 50 %
Gesamtziel-erreichungsgrad |
|
|
|
|
|
|
- |
Auszahlung max. 150 % des Zielwertes
(Bonus-Cap), vor etwaigen Anpassungen wegen außergewöhnlicher
Entwicklungen, s.u.: „Sonderanpassungsfaktor bei außergewöhnlichen
Entwicklungen“ |
|
|
|
Leistungskriterien |
- |
Individuelle Leistungs-ziele der
Porsche SE, die jährlich festgelegt werden; darunter mindestens ein
individuelles Leistungsziel aus den Bereichen Environment, Social
oder Governance (ESG) |
|
|
|
|
|
|
Darüber hinaus werden über die
Festlegung eines Multiplikators berücksichtigt: |
|
|
|
|
|
|
- |
finanzielle geschäfts-jahresbezogene
Unternehmenskennzahlen (in erster Linie Konzernergebnis nach
Steuern,ggf. zusätzliche weitere geschäftsjahres-bezogene
Unternehmenskennzahlen) Der Aufsichtsrat kann das Konzernergebnis
nach Steuern bzw. die ggf. zusätzlich gewählte Unternehmenskennzahl
nach pflichtgemäßem Ermessen um solche Einzelsachverhalte
bereinigen, die eine erhebliche - positive oder negative -
Auswirkung auf die angewendeten Unternehmenskennzahlen haben. |
|
|
|
|
|
|
- |
allgemeine Leistung des
Vorstandsmitglieds; soweit nicht in den individuellen jährlichen
Leistungszielen für ein Jahr erfasst, erfolgt dabei eine
Leistungsbewertung, die auch Leistungen in den Bereichen
Environment, Social und Governance einschließt |
|
|
|
Auszahlung |
- |
Drei Monate nach Abschluss des
bonus-relevanten Geschäfts-jahres, jedoch nicht vor dem Ablauf des
dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in
der der Konzern-abschluss der Porsche SE gebilligt wird |
LTI |
- |
Absicherung nachhaltiger finanzieller
Unternehmenserfolg |
Typ |
- |
Bonus (Auszahlung in bar) |
|
|
|
Bemessungszeitraum |
- |
Drei Jahre |
|
|
|
Zielerreichung / Bonus-Cap |
Entsprechend STI: |
|
|
|
|
|
|
- |
Zielerreichung zwischen 0 % und 150 %
möglich |
|
|
|
|
|
|
- |
Variable Vergütung erst ab 50 %
Gesamtziel-erreichungsgrad |
|
|
|
|
|
|
- |
Auszahlung max. 150 % des Zielwertes
(Bonus-Cap), vor etwaigen Anpassungen wegen außergewöhnlicher
Entwicklungen, s.u.: „Sonderanpassungsfaktor bei außergewöhnlichen
Entwicklungen“ |
|
|
|
Leistungskriterien |
- |
Wie kurzfristiger Bonus |
|
|
|
|
|
|
- |
Zusätzlich: positives Konzernergebnis
vor Steuern oder ein anderes bestimmtes zuvor vom Aufsichtsrat
festgelegtes Konzernergebnis vor Steuern im zweiten abgeschlossenen
Geschäftsjahr nach dem bonusrelevanten Geschäftsjahr. Der
Aufsichtsrat kann das angewendete Konzernergebnis vor Steuern nach
pflichtgemäßem Ermessen um solche Einzelsachverhalte bereinigen,
die eine erhebliche - positive oder negative - Auswirkung auf das
angewendete Konzernergebnis vor Steuern haben.
(Auszahlungshürde) |
|
|
|
|
|
|
- |
Malus-Betrachtung (s.u.) während des
gesamten dreijährigen Bemessungszeitraums |
|
|
|
Auszahlung |
- |
Zwei Jahre nach Fälligkeit des STI für
das jeweilige bonusrelevante Geschäftsjahr, jedoch nicht vor dem
Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung
folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird,
der maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist |
Ggf. Sonderanpassungs-faktor für
Bonus (STI und LTI) im Falle außergewöhnlicher
Entwicklungen |
Ermöglichung der Berücksichtigung
außergewöhnlicher Entwicklungen, die in den Leistungskriterien
nicht hinreichend erfasst sind, durch Herabsetzung oder Erhöhung
des ermittelten Bonus (STI und LTI-Komponente) um bis zu 20 % nach
Ermessen des Aufsichtsrats |
Sonderanpassungs-faktor zwischen 0,8
und 1,2 |
- |
Möglichkeit der Anpassung des Bonus
(exkl. Sonderbonus) bei Vorliegen von außergewöhnlichen
Entwicklungen, die in den Leistungskriterien für den Bonus nicht
hinreichend erfasst waren, durch Festlegung eines
Sonderanpassungsfaktors zwischen 0,8 und 1,2 nach billigem Ermessen
des Aufsichtsrats |
Sonderbonus |
- |
Incentivierung und Entlohnung
besonderer zusätzlicher Leistungen bei außergewöhnlichen
Umständen/Sonderprojekten |
Typ |
|
Barbonus |
|
|
|
Bemessungszeitraum |
Analog STI/LTI: |
|
|
|
|
|
|
- |
40 % des Zielwerts: Geschäftsjahr |
|
|
|
|
|
|
- |
60 % des Zielwerts: drei Jahre |
|
|
|
Zielerreichung |
|
Zielerreichung zwischen
0 % und 150 % möglich |
|
|
|
Leistungskriterien |
- |
Spezifische auf die Sondersituation/das
Sonderprojekt bezogene Ziele, die in gesonderter Zielvereinbarung
festgelegt werden |
|
|
|
|
|
|
|
Auszahlungshürde bezogen auf das zweite
Geschäftsjahr nach dem sonderbonusrelevanten Geschäftsjahr |
|
|
|
Auszahlung |
- |
40 % als Kurzfrist-komponente des
Sonderbonus entsprechend STI: drei Monate nach Abschluss des
sonderbonusrelevanten Geschäftsjahres, jedoch nicht vor dem Ablauf
des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsrats-sitzung folgt,
in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird |
|
|
|
|
|
|
- |
60 % als Langfrist-komponente des
Sonderbonus entsprechend LTI: zwei Jahre nach Fälligkeit der
Kurzfristkomponente des Sonderbonus, jedoch nicht vor dem Ablauf
des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsrats-sitzung folgt,
in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird, der
maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist, abhängig vom
Erreichen einer vom Aufsichtsrat festgelegten Auszahlungshürde
bezogen auf das zweite Geschäftsjahr nach dem sonderbonusrelevanten
Geschäftsjahr (Auszahlungshürde) |
Sonstige
Vergütungsregelungen |
Malus und Clawback |
- |
Compliance |
- |
Teilweise oder vollständige Reduzierung
(Malus) bzw. Rückforderung (Clawback) von variablen
Vergütungsbestandteilen, innerhalb deren Bemessungsperiode
(d.h. für LTI und Sonderbonus einschließlich des jeweiligen
zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums) eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung oder ein Verstoß gegen wesentliche
Handlungsgrundsätze interner Richtlinien erfolgt, nach billigem
Ermessen des Aufsichtsrats |
|
|
|
- |
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
aufgrund wirksamer gesellschaftsseitiger außerordentlicher
Kündigung aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen
Grund Entfallen von noch nicht zur Auszahlung gelangten variablen
Vergütungsbestandteilen für diejenigen Geschäftsjahre, in denen die
für die Kündigung relevante Pflichtverletzung erfolgt ist |
|
|
|
- |
Wenn variable Vergütungsbestandteile
auf Basis fehlerhafter Daten, z.B. eines fehlerhaften
Konzernabschlusses, festgesetzt oder ausgezahlt wurden, kann der
Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte
Vergütungsbestandteile entsprechend der Korrektur
zurückfordern |
Maximalvergütung |
- |
Festlegung einer betragsmäßigen
Obergrenze für die Gesamtvergütung, die dem Vorstand für ein
Geschäftsjahr zugesagt wird, auch wenn die Auszahlung des jeweils
zugesagten Vergütungsbestandteils erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt |
- |
Die Maximalvergütung unter diesem
Vergütungssystem wird für den Gesamtvorstand auf insgesamt EUR 24
Mio. für die für ein Geschäftsjahr zugesagte Gesamtvergütung
festgelegt |
|
- |
Auszahlungen in unangemessener Höhe
werden vermieden |
|
|
|
|
|
Abfindungs-Cap |
- |
Begrenzung unangemessen hoher
Abfindungen bei (vorzeitiger) Vertragsbeendigung
(Abfindungs-Cap) |
- |
Begrenzung von etwaigen
Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auf den Wert
von max. zwei Jahresvergütungen bzw. die Vergütung für die
Restlaufzeit des Vertrags |
3. |
Struktur der Gesamtvergütung
|
In der Zielvergütungsstruktur (d.h. bei 100 % Zielerreichung in
Bezug auf STI und LTI) überwiegen grundsätzlich die festen
Vergütungsbestandteile (d.h. Grundvergütung, Nebenleistungen und
Versorgungszusage) an der Gesamtvergütung eines
Vorstandsmitglieds1.
Zahlungen, die nicht der Vergütung der Vorstandstätigkeit
dienen, wie z.B. Abfindungszahlungen oder Vergütungsleistungen für
Tätigkeiten außerhalb des Porsche SE Konzerns im aktienrechtlichen
Sinne, oder Karenzentschädigungszahlungen für die Dauer eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots fließen dabei nicht in die
Zielvergütung ein.
Unter den variablen Vergütungsbestandteilen überwiegt in der
Zielvergütungsstruktur stets der Anteil der langfristig
orientierten variablen Komponente.
Der Anteil der Fixvergütung an der Gesamtzielvergütung für ein
Jahr (d.h. einschließlich Nebenleistungen und Leistungen zur
Altersversorgung2 und bei einer Zielerreichung von 100 %
für die variable Vergütung, aber ohne Berücksichtigung eines
etwaigen Sonderbonus) beträgt je nach Vorstandsmitglied zwischen
etwa 75 % und 55 %, während die variable Vergütungskomponente
zwischen etwa 25 % und 45 % an der Gesamtzielvergütung
ausmacht.
Sofern zusätzlich ein Sonderbonus ausgelobt wird, verschieben
sich die relativen Anteile der festen und variablen Bestandteile an
der Gesamtzielvergütung: Der Anteil der Fixvergütung an der
Gesamtzielvergütung für ein Jahr (inklusive des Ziel-Sonderbonus,
d.h. bei unterstellter Zielerreichung auch für den Sonderbonus von
100 %) beträgt dann je nach Vorstandsmitglied zwischen etwa 60 %
und 40 %, während der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile
(inklusive Ziel-Sonderbonus) dann zwischen etwa 40 % und 60 % an
der Gesamtzielvergütung (inklusive Ziel-Sonderbonus) ausmacht.
Die Bandbreite der relativen Anteile der festen und variablen
Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder folgt u.a. aus den
zusätzlichen Nebenleistungen für einzelne Vorstandsmitglieder und
auch den möglichen starken Schwankungen in Bezug auf die Bewertung
der Nebenleistungen, die für Zwecke der relativen Anteile mit einem
pauschalierten Betrag auf Basis von Erfahrungswerten mit einem
geringfügigen Zuschlag angesetzt wurden. Insbesondere ist der
Aufsichtsrat berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern aufgrund
einer gesonderten Vereinbarung zu gestatten, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben auf Kosten der Porsche SE für die An- und Abreise zum und
vom Sitz der Porsche SE Charter-Flüge zu nutzen. Außerdem kann die
Porsche SE für Vorstandsmitglieder die Kosten für Unterbringung und
Verpflegung für den Aufenthalt am Sitz der Porsche SE am Tag vor
oder nach dem dienstlich veranlassten Aufenthalt am Sitz der
Porsche SE tragen.
Darüber hinaus können sich geringfügige Verschiebungen der
vorgenannten relativen Anteile um wenige Prozentpunkte aufgrund
schwankender Bewertung der Nebenleistungen (welche für Zwecke der
hier angegebenen prozentualen Anteile an der Gesamtzielvergütung
mit einem pauschalierten Betrag auf Basis früherer Erfahrungswerte
mit einem geringfügigen Zuschlag angesetzt wurden) und des
Altersversorgungsaufwands ergeben.
1 Ohne Berücksichtigung eines etwaigen
Sonderbonus
2 Berücksichtigt mit dem Dienstzeitaufwand gemäß IAS
19
Unter Berücksichtigung der Neufassung des § 87a Abs. 1 S. 2 Nr.
1 AktG hat der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung für den
Gesamtvorstand in Höhe von EUR 24 Mio. für ein Jahr festgelegt.
Diese Maximalvergütung bildet den Wert ab, welcher dem
Gesamtvorstand für die Vorstandstätigkeit für ein Geschäftsjahr
maximal gemäß diesem Vergütungssystem zugesagt werden darf, auch
wenn die Auszahlung einzelner Vergütungsbestandteile erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Maximalvergütung schließt sämtliche
festen und variablen Vergütungsbestandteile (d.h. einschließlich
etwaiger Sonderboni oder Bonusanpassungen aufgrund
außerordentlicher Entwicklungen) mit ein. Zahlungen, die nicht der
Vergütung der Vorstandstätigkeit dienen, wie z.B.
Abfindungszahlungen oder Vergütungsleistungen für Tätigkeiten
außerhalb des Porsche SE Konzerns im aktienrechtlichen Sinne, oder
Karenzentschädigungszahlungen für die Dauer eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots sind nicht von der Maximalvergütung erfasst. Die
Höhe der Maximalvergütung setzt sich daher unter Berücksichtigung
des Festgehalts, der für das jeweilige Geschäftsjahr zugesagten und
im Folgejahr ausgezahlten einjährigen variablen Vergütung (STI),
der für das jeweilige Geschäftsjahr zugesagten und im dritten auf
das Gewährungsgeschäftsjahr folgenden Jahr ausgezahlten
mehrjährigen variablen Vergütung (LTI), etwaiger für das jeweilige
Geschäftsjahr zugesagter Sonderboni unabhängig vom Zeitpunkt ihrer
Auszahlung, sämtlicher Nebenleistungen sowie des Dienstzeitaufwands
für Altersversorgungsleistungen zusammen. Zudem ist bei der
Festlegung der Maximalvergütung u.a. mit Blick auf mögliche
zukünftige strukturelle Veränderungen im Vorstand (z.B.
Vergrößerung des Vorstands, Aufstockung des zeitlichen
Leistungsumfangs der derzeitigen Vorstandsmitglieder) ein
entsprechender Puffer berücksichtigt worden. Die festgelegte
Maximalvergütung ist daher nicht stets deckungsgleich mit der Summe
der maximal erreichbaren Bezüge unter den jeweils geltenden
Dienstverträgen.
Die Maximalvergütung trifft keine Aussage dazu, ob die im
Einzelnen konkret festgelegte Individualvergütung angemessen ist,
und entbindet den Aufsichtsrat nicht von einer entsprechenden
Prüfung bei der individuellen Vergütungsfestsetzung. Darüber hinaus
stellt die Maximalvergütung auch kein jährlich zu verteilendes
Budget dar, sondern bildet eine kollektive Obergrenze, die vom
Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung der
Vorstandsmitglieder nicht überschritten werden darf.
IV. |
Vergütungselemente im Detail
|
1. |
Feste, erfolgsunabhängige Vergütung (Fixvergütung)
|
Die Fixvergütung besteht aus dem Festgehalt, Nebenleistungen
sowie grundsätzlich auch Leistungen zur Altersversorgung.
Hintergrund einer festen und damit erfolgsunabhängigen Vergütung
ist es, den Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes
Grundeinkommen zu gewähren. Ein solches Grundeinkommen reduziert
nach Ansicht des Aufsichtsrats die Wahrscheinlichkeit, dass
Vorstandsmitglieder aus Sicht der Gesellschaft unangemessene
Risiken eingehen.
Festgehalt
Das Festgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene
Barvergütung, welche in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt
wird. Die Höhe des jeweiligen Festgehalts variiert dabei in
Abhängigkeit von dem individuellen Verantwortungsbereich, dem
individuellen Erfahrungshintergrund sowie den allgemeinen
Marktverhältnissen in Bezug auf das vom Vorstandsmitglied
vertretene Ressort und unter Berücksichtigung des zeitlichen
Leistungsumfangs mit Blick auf etwaige bestehende
Nebentätigkeiten.
Nebenleistungen
Darüber hinaus erhält jedes Vorstandsmitglied Sach- und sonstige
Bezüge (sog. Nebenleistungen). Als Nebenleistungen werden im
Wesentlichen die folgenden Leistungen gewährt:
- |
Jedem Vorstandsmitglied wird in der Regel ein Dienstwagen aus
der Porsche-Serienproduktion zur Verfügung gestellt, der auch
privat genutzt werden kann. Eine Fahrzeugregelung kann entfallen,
wenn das Vorstandsmitglied aufgrund einer Nebentätigkeit bei einem
Drittunternehmen bereits Anspruch auf ein Dienstfahrzeug hat.
|
- |
Jedes Vorstandsmitglied hat zudem die Möglichkeit, weitere
Firmenfahrzeuge entsprechend den für die erste Führungsebene
geltenden Konditionen gegen ein vergünstigtes Nutzungsentgelt
privat zu verwenden.
|
- |
Jedes Vorstandsmitglied ist in den Versicherungsschutz der von
der Porsche SE abgeschlossenen Straf-Rechtsschutzversicherung und
D&O-Versicherung einbezogen, außerdem in den
Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen
Gruppenunfall-Versicherung, soweit nicht bereits aufgrund einer
Nebentätigkeit des Vorstandsmitglieds für ein Drittunternehmen eine
Unfallversicherung besteht.
|
- |
Jedes Vorstandsmitglied erhält einen Zuschuss zur Kranken- und
Pflegeversicherung bis zur Höhe des Arbeitgeberanteils zu der
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch nur, sofern
das Vorstandsmitglied nicht aufgrund einer Doppelanstellung bereits
einen entsprechenden Zuschuss aus einem anderen Vertragsverhältnis
erhält.
|
- |
Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung seiner
Bezüge im Krankheitsfall für längstens 12 Monate. Im Todesfall
besteht ein Anspruch der Hinterbliebenen auf ein Sterbegeld in Höhe
von 6 Monatsraten des Festgehalts.
|
- |
Die Vorstandsmitglieder erhalten gewisse Vergünstigungen bzw.
Leistungen in geringfügigem Umfang, wie sie auch der ersten
Führungsebene von Zeit zu Zeit gewährt werden.
|
- |
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, jedem Vorstandsmitglied
aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zu gestatten, zur Erfüllung
seiner Aufgaben auf Kosten der Porsche SE per Charter-Flugzeug zum
Sitz der Porsche SE an- und von dort wieder abzureisen.
|
- |
Die Porsche SE kann darüber hinaus die Kosten für Unterbringung
und Verpflegung für den Aufenthalt am Sitz der Porsche SE am Tag
vor oder nach einem dienstlich veranlassten Aufenthalt am Sitz der
Porsche SE tragen.
|
Die Sach- und sonstigen Bezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern
grundsätzlich in gleicher Weise zu, die Gewährung einzelner
Leistungen und die konkrete Höhe können indes je nach
Situation/Ressort des Vorstandsmitglieds (insbesondere abhängig von
dem Vorliegen von Doppelmandaten/Nebentätigkeiten und dem
Zuständigkeitsressort) variieren.
Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche
Nebenleistungen, wie z. B. die Möglichkeit zur privaten Nutzung der
dienstlichen mobilen Endgeräte oder z.B. bei Neueintritten von
Vorstandsmitgliedern die Übernahme von Kosten für einen
Zweitwohnsitz am Dienstort, gewähren.
Leistungen zur Altersversorgung
Die Altersversorgungsmodelle der Vorstandsmitglieder
unterscheiden sich je nach Eintrittsdatum des
Vorstandsmitglieds.
Zum Teil erhalten Vorstandsmitglieder aus historischen Gründen
(auch im Falle einer etwaigen künftigen Verlängerung) keine
betriebliche Altersversorgung von der Porsche SE (so der derzeitige
Vorstandsvorsitzende).
Teilweise wird (auch im Falle einer etwaigen künftigen
Verlängerung) aus Bestandsschutzgründen eine gehaltsbezogene
Ruhegeldzusage gewährt, aus welcher ein Pensionsanspruch in Höhe
von 25 % aus einem bestimmten Anteil des Festgehalts erwächst,
wobei sich der prozentuale Anteil für jedes volle aktive Dienstjahr
als Vorstandsmitglied um 1 % bis zu einem Maximum von 40 % erhöht.
Der Ruhegehaltsfall tritt ein durch Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags bei oder nach Vollendung des 65.
Lebensjahres oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei noch
während der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags eintretender
dauernder Dienstunfähigkeit. Bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne
Eintritt einer Dienstunfähigkeit behält das Vorstandsmitglied seine
Anwartschaft auf Versorgungsleistungen in dem gesetzlich
vorgeschriebenen Umfang. Die Anwartschaft des Vorstandsmitglieds
ist dabei jedoch bereits mit sofortiger Wirkung unverfallbar. Das
Ruhegehalt wird in zwölf gleichen Monatsbeträgen bezahlt. Im
Todesfall erhält die Witwe/der Witwer des Vorstandsmitglieds ab dem
Todeszeitpunkt eine Witwen-/Witwerrente von 60 % des Ruhegehalts,
welches das Vorstandsmitglied am Todestage bezogen hat oder bezogen
hätte, wenn sein Ruhegehalt nach den am Todestage bestehenden
Verhältnissen wegen dauernder Dienstunfähigkeit festgesetzt worden
wäre. Die ehelichen leiblichen Kinder des Vorstandsmitglieds haben
im Fall des Todes des Vorstandsmitglieds Anspruch auf Waisenrente
(bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, darüber hinaus für die weitere
Zeit der Schul- und Berufsbildung, allerdings maximal bis zur
Vollendung des 27. Lebensjahres), die für jedes Kind 20 % des
Ruhegehalts beträgt, welches das Vorstandsmitglied am Todestage
bezogen hat oder bezogen hätte, wenn sein Ruhegehalt nach den am
Todestage bestehenden Verhältnissen wegen dauernder
Dienstunfähigkeit festgesetzt worden wäre. Die Witwen-/Witwer- und
Waisenrenten können zusammen nicht mehr als 100 % des Ruhegehalts
betragen.
Sonstige (ein amtierendes sowie neu eintretende)
Vorstandsmitglieder erhalten eine Direktzusage in Form einer
arbeitgeberfinanzierten beitragsorientierten Leistungszusage. Auf
dieser Grundlage stellt die Gesellschaft einen jährlichen
vertraglich vereinbarten Versorgungsbeitrag zur Verfügung, der in
der Höhe von dem Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds,
seinen Aufgaben und Erfahrungen sowie von etwaigen
Doppelanstellungen abhängig ist. Der Versorgungsbeitrag wird für
jedes Jahr des Bestehens des Vorstandsdienstvertrags, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt. Das am Ende
des Vorjahres erreichte Versorgungskapital wird jährlich verzinst.
Die Versorgungszusage erstreckt sich auf die drei Versorgungsfälle
(i) Alter (Vollenden des 62. Lebensjahres), (ii) Erwerbsminderung
(im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, aber bezogen auf
Tätigkeit als Vorstand, die voraussichtlich nicht weniger als sechs
Monate andauert) und (iii) Tod. Ein Anspruch auf
Versorgungsleistungen besteht nur für den Versorgungsfall, der
zuerst eintritt und setzt zudem voraus, dass das
Anstellungsverhältnis beendet und das Vorstandsmitglied aus den
Diensten der Gesellschaft ausgeschieden ist. Anwartschaften aus der
Leistungszusage aufgrund des Alters unterliegen grundsätzlich den
gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) und
werden damit nach drei Jahren unverfallbar; für Invalidität und Tod
gilt abweichend hiervon hingegen eine sofortige vertragliche
Unverfallbarkeit. Bei Eintreten eines Versorgungsfalles erhält das
Vorstandsmitglied bzw. erhalten die Hinterbliebenen das
Versorgungskapital als Einmalzahlung ausgezahlt.
Mögliche Einmalleistungen bei Vertragsbeginn
Der Aufsichtsrat kann neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands
einmalige Leistungen, z.B. zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus
einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen
Standortwechsel entstehenden Kosten gewähren.
Entsprechende Einmalzahlungen fließen in die Maximalvergütung
ein; bei Gewährung von derartigen Einmalzahlungen kann die
Vergütungsstruktur für das entsprechende Jahr von den oben (unter
Ziff. III.3) dargestellten relativen Anteilen der festen und
variablen Vergütungsbestandteile abweichen.
Karenzentschädigung bei nachvertraglichem
Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat kann für einzelne Vorstandsmitglieder ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer
Karenzentschädigungszahlung vorsehen, die jedoch nicht in die Ziel-
oder Maximalvergütung einfließt.
2. |
Variable, erfolgsabhängige Vergütung
|
Bonus
Den Vorstandsmitgliedern wird zusätzlich eine variable,
erfolgsabhängige Vergütung in Form eines Leistungsbonus (Bonus) in
Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter finanzieller und
nichtfinanzieller Leistungsziele gewährt.
Der Bonus besteht aus einem kurzfristigen Bonus (STI) und einem
langfristigen Bonus (LTI). Die Parameter für die beiden Komponenten
sind überwiegend identisch. Der langfristige Bonus ist jedoch an
zusätzliche langfristig orientierte Leistungskriterien geknüpft,
von deren Erreichen seine Auszahlung abhängt
(Auszahlungshürde).
Die Leistungsziele für den Bonus werden in individuellen
Zielvereinbarungen mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern
festgelegt. Die Zielvereinbarung wird jeweils vor Beginn eines
jeden Geschäftsjahres zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
geschlossen und beinhaltet mehrere vom Aufsichtsrat festgelegte und
aus der Geschäftsstrategie abgeleitete individuelle Leistungsziele,
wie z.B. die Einhaltung von Budgetvorgaben, Identifikation von
Beteiligungsmöglichkeiten, Förderung von ESG-Aspekten (z.B.
Arbeitnehmerzufriedenheit und Compliance) oder sonstige
ressortbezogene bzw. aufgabenspezifische Ziele, und deren
Gewichtung zu einander.
Die individuellen Leistungsziele setzen sich dabei in erster
Linie aus nichtfinanziellen Einzelzielen zusammen, können aber ggf.
um ressort-/aufgabenbezogene finanzielle Leistungsziele ergänzt
werden. Für jedes Vorstandsmitglied wird zur Förderung von
ESG-Aspekten pro Geschäftsjahr mindestens ein individuelles
Leistungsziel aus den Bereichen Environment, Social oder Governance
festgelegt (z.B. Arbeitnehmerbelange oder Compliance).
Neben den jährlich in der Zielvereinbarung festgelegten
Leistungszielen fließt in die Ermittlung der Bonushöhe ein
Ermessens-Multiplikator („Multiplikator“) ein. Den
Multiplikator bestimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auf
der Grundlage einer Bewertung (i) der wirtschaftlichen Lage und
Entwicklung der Gesellschaft sowie (ii) der allgemeinen Leistung
des Vorstandsmitglieds, soweit diese nicht bereits in den konkreten
Einzelzielen der Zielvereinbarung erfasst sind. ESG-Aspekte sind
nicht von der Berücksichtigung im Rahmen der individuellen
Leistungsziele ausgeschlossen.
Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der
Gesellschaft erfolgt dabei aufgrund einer Betrachtung von
finanziellen geschäftsjahresbezogenen Unternehmenskennzahlen, in
erster Linie des erreichten Konzernergebnisses nach Steuern im
Vergleich zum Plan-Konzernergebnis nach Steuern für das jeweilige
Geschäftsjahr. Der Aufsichtsrat kann jedoch auch zusätzliche
geschäftsjahresbezogene Unternehmenskennzahlen für die Bewertung
der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Gesellschaft
heranziehen. Der Aufsichtsrat kann das Konzernergebnis nach Steuern
bzw. die ggf. zusätzlich gewählte Unternehmenskennzahl nach
pflichtgemäßem Ermessen um solche Einzelsachverhalte bereinigen,
die eine erhebliche - positive oder negative - Auswirkung auf die
angewendeten Unternehmenskennzahlen haben. Die relevanten
Leistungskriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage und
Entwicklung der Gesellschaft werden vor Beginn des Geschäftsjahres
in der Zielvereinbarung festgelegt.
Die Bewertung der allgemeinen Leistungen des Vorstandsmitglieds
erfolgt in nachvollziehbarer Art und Weise aufgrund von Erwägungen,
die nicht bereits in den Zielen der Zielvereinbarung erfasst sind.
Kriterien für die Bewertung der allgemeinen Leistung eines
Vorstandsmitglieds sind dabei insbesondere auch die Förderung von
bestimmten vom Aufsichtsrat festgelegten ESG-Aspekten, auch soweit
diese bereits im Rahmen der individuellen Leistungsziele
berücksichtigt wurden.
Als Basis für die Bonusermittlung dient ein im Dienstvertrag
festgelegter Zielbetrag, der eine Zielerreichung von 100 % zugrunde
legt. Der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem Bonus ist auf 150 % des
Zielbetrages begrenzt („Bonus-Cap“).
Die jeweilige Leistung eines Vorstandsmitglieds in Bezug auf die
festgelegten Einzelziele der Zielvereinbarung und die
korrespondierende Zielerreichung werden auf der Grundlage einer
Skala mit Zielerreichungsgraden von 0 %, 25 %, 50 %, 75 %, 100 %,
125 % und 150 % bewertet, wobei soweit möglich, eine Messbarkeit
der Zielerreichung angestrebt wird. Soweit eine Messbarkeit der
Zielerreichung nicht vorgesehen ist, bestimmt der Aufsichtsrat die
Zielerreichung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit eine
Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt, achtet der
Aufsichtsrat auf eine nachvollziehbare Bewertung. Ein Überschreiten
des Zielerreichungsgrads von 150 % ist nicht möglich.
Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Leistungsziele
zueinander wird aus den ermittelten einzelnen Zielerreichungsgraden
ein Gesamtzielerreichungsgrad bestimmt, auf dessen Grundlage mit
Hilfe des Bonus-Zielbetrags ein Zwischenbetrag errechnet wird. Der
so errechnete Zwischenbetrag wird mit dem festgelegten
Multiplikator multipliziert. Der Multiplikator ist nach oben und
unten begrenzt und kann zwischen 0,5 und 1,5 betragen. Er wird
anhand der oben dargestellten Kriterien vom Aufsichtsrat nach
billigem Ermessen festgelegt. Der mit dem Multiplikator
multiplizierte Zwischenbetrag ergibt, begrenzt durch das Bonus-Cap,
den Gesamtbonusbetrag:
Gesamtzielerreichungsgrad x vertraglicher Zielbonus (in EUR) x
Multiplikator =
Gesamtbonusbetrag (jedoch begrenzt durch Bonus-Cap)
Sofern der Gesamtzielerreichungsgrad < 50 % beträgt, wird
kein Bonus für das entsprechende Geschäftsjahr (weder STI- noch
LTI-Komponente) gewährt.
Im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen kann der
Aufsichtsrat den ermittelten Gesamtbonusbetrag nach billigem
Ermessen mittels Festlegung eines Sonderanpassungsfaktors von 0,8
-1,2 um bis zu 20 % erhöhen oder herabsetzen, wobei eine solche
Erhöhung nicht mehr durch das Bonus-Cap begrenzt ist.
Außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen in diesem Sinne sind
Sondersituationen, die in den festgelegten Zielen nicht hinreichend
erfasst sind. In Betracht kommen insbesondere untypisch
weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar
waren. Hingegen gelten normal schwankende Marktentwicklungen nicht
als außergewöhnliche Entwicklungen. Die Herabsetzungsmöglichkeit
gemäß § 87 Abs. 2 AktG bleibt daneben unberührt.
Die Zielerreichung sowie der Gesamtbonusbetrag werden in der
Regel innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des bonusrelevanten
Geschäftsjahres festgestellt.
Kurzfristiger Bonus (STI)
Ein Anteil von 40 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet
den kurzfristigen Bonus (STI), der vorbehaltlich etwaiger Malus- /
Clawback-Tatbestände, drei Monate nach Abschluss des
bonusrelevanten Geschäftsjahres, jedoch nicht vor dem Ablauf des
dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in
der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird, zur
Auszahlung kommt.
Langfristiger Bonus (LTI)
Ein Anteil von 60 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet
den langfristigen Bonus (LTI), der nach Ablauf des bonusrelevanten
Geschäftsjahres für weitere zwei Jahre zurückbehalten wird.
Er wird nach Ablauf des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums
ausgezahlt, (i) soweit nicht etwaige Malus- / Clawback-Tatbestände
während der dreijährigen Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des
zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums) zu einem Verfall oder einer
Kürzung führen und (ii) nur sofern die vom Aufsichtsrat festgelegte
Auszahlungshürde erreicht ist. Die Auszahlungshürde ist erreicht,
wenn ein positives Konzernergebnis vor Steuern oder ein anderes
bestimmtes zuvor vom Aufsichtsrat festgelegtes Konzernergebnis vor
Steuern im zweiten Geschäftsjahr, das auf das bonusrelevante
Geschäftsjahr folgt, erzielt wird. Der Aufsichtsrat kann das
angewendete Konzernergebnis vor Steuern nach pflichtgemäßem
Ermessen um solche Einzelsachverhalte bereinigen, die eine
erhebliche - positive oder negative - Auswirkung auf das
angewendete Konzernergebnis vor Steuern haben. Wird diese
Auszahlungshürde nicht erreicht, entfällt der LTI vollständig.
Ist die Auszahlungshürde erreicht, wird der LTI (vorbehaltlich
Malus- / Clawback-Tatbeständen) zwei Jahre nach Fälligkeit des
korrespondierenden STI zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor dem
Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung
folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird,
der maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist.
Sonderbonus
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem
Ermessen für Sonderthemen, die besondere Leistungen erfordern, für
das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr, oder bei unterjährig
auftretenden Sonderthemen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen
auch unterjährig, einen Sonderbonus in Aussicht stellen.
In diesem Fall wird mit dem Vorstandsmitglied eine
Sonderbonuszielvereinbarung geschlossen, in der ein Zielwert für
den Sonderbonus sowie die maximale Höhe des Sonderbonusbetrags (bei
max. 150 % Zielerreichung) als auch die Ziele, von deren Erreichung
der Anspruch auf den Sonderbonus abhängig ist, festlegt ist. Ein
etwaiger Sonderbonus wird nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den
Aufsichtsrat in Abhängigkeit von der Zielerreichung vorbehaltlich
Malus- und Clawback-Tatbeständen festgesetzt und ebenfalls in einen
kurzfristen Sonderbonusanteil von 40 % und einen langfristigen
Sonderbonusanteil von 60 % aufgeteilt. Der kurzfristige
Sonderbonusanteil kommt nach Ablauf des sonderbonusrelevanten
Geschäftsjahres zur Auszahlung und wird zusammen mit dem STI für
das Sonderbonusjahr fällig. Der langfristige Sonderbonusanteil ist
abhängig vom Erreichen einer vom Aufsichtsrat festgelegten
Auszahlungshürde bezogen auf das zweite auf das
sonderbonusrelevante Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr, die in
der Sonderbonusvereinbarung festgelegt wird. Der langfristige
Sonderbonusanteil wird bei Erreichen der Auszahlungshürde
vorbehaltlich Malus- oder Clawback-Tatbeständen innerhalb der
Sonderbonus-Bemessungsperiode zusammen mit dem LTI für das
Sonderbonusjahr zur Zahlung fällig.
V. |
Malus- und Clawback-Regelungen
|
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der vertraglichen Regelungen
unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, noch nicht ausbezahlte
variable Vergütungsbestandteile einzubehalten (Malus) oder diese -
sofern bereits ausbezahlt - auch zurückzufordern (Clawback).
Im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes
eines Vorstandsmitglieds gegen eine seiner wesentlichen
Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG oder einen wesentlichen
Handlungsgrundsatz einer von der Gesellschaft erlassenen internen
Richtlinie kann der Aufsichtsrat diejenigen variablen
Vergütungsbestandteile, innerhalb deren Bemessungsperiode (d.h. für
den LTI einschließlich des jeweiligen zweijährigen
Zurückbehaltungszeitraums) der Verstoß erfolgt ist, teilweise oder
vollständig (bis auf null) reduzieren.
Werden variable Vergütungsbestandteile auf Basis fehlerhafter
Daten, z.B. eines fehlerhaften Konzernabschlusses festgesetzt oder
ausgezahlt, so kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren
bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile entsprechend der
Korrektur zurückfordern.
Sofern die in Rede stehenden variablen Vergütungsbestandteile
bereits ausgezahlt wurden, kann der Aufsichtsrat diese in den
vorstehend genannten Fällen binnen eines Rückforderungszeitraums
von zwei Jahren teilweise oder vollständig zurückfordern. Der
Rückforderungszeitraum beginnt für jeden variablen
Vergütungsbestandteil mit seiner jeweiligen Auszahlung und endet
mit dem Ablauf von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt. Die
Rückforderung bezieht sich auf den tatsächlich geleisteten
Netto-Betrag.
Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds
gegenüber der Porsche SE wird von der Reduzierung oder
Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nicht
beeinträchtigt.
Vergütungen aus der Wahrnehmung konzerninterner Mandate (im
Sinne des § 18 Abs. 1 AktG), insbesondere für die Wahrnehmung
konzerninterner Aufsichtsratsämter, werden auf die Vergütung gemäß
diesem Vergütungssystem angerechnet. Bei Vergütungen für die
Wahrnehmung konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der
Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit diese auf die
Vergütung gemäß diesem Vergütungssystem anzurechnen sind.
VII. |
Vertragslaufzeiten und Leistungen bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
|
1. |
Vertragslaufzeit und Bestelldauer
|
Die Vorstandsdienstverträge werden jeweils für die Dauer der
Bestellungsperiode befristet geschlossen. Im Einklang mit den
aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine
ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. § 626 Abs. 1 BGB)
besteht hingegen unberührt. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der
Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der
Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG. Die
Höchstdauer eines Vorstandsdienstvertrags für eine Bestellperiode
liegt damit maximal bei fünf Jahren.
Der Vorstandsdienstvertrag endet automatisch vorzeitig, ohne
dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, wenn die Amtsstellung
des Vorstandsmitglieds aufgrund einer Umwandlung der Porsche SE
erlischt. In diesem Fall endet das Anstellungsverhältnis mit Ablauf
der sich aus § 622 Abs. 1 und 2 BGB ergebenden Kündigungsfrist,
spätestens aber mit Ablauf der Befristung. Die Kündigungsfrist
beginnt mit dem umwandlungsbedingten Erlöschen der Amtsstellung des
Vorstandsmitglieds.
Sofern während eines laufenden Geschäftsjahres ein
Vorstandsmitglied ein- oder austritt, wird die Gesamtvergütung
einschließlich des Bonus für das Geschäftsjahr des Ein- oder
Austritts grundsätzlich pro rata temporis entsprechend der Dauer
des Anstellungsverhältnisses im relevanten Geschäftsjahr gewährt.
Abweichend davon gilt für den Fall, dass das Anstellungsverhältnis
eines Vorstandsmitglieds aufgrund wirksamer außerordentlicher
Kündigung (§ 626 BGB) seitens der Gesellschaft aus einem vom
Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund endet, kein
Anspruch auf die bisher noch nicht zur Auszahlung gelangten
variablen Vergütungsbestandteile für diejenigen Geschäftsjahre, in
denen die für die Kündigung relevante Pflichtverletzung erfolgt
ist, besteht.
2. |
Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
|
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsdienstvertrags (und der Vorstandstätigkeit) sind etwaige
Zahlungen an das Vorstandsmitglied maximal auf den Wert von zwei
Jahresgesamtvergütungen beschränkt (Abfindungs-Cap), wobei die
Zahlungen in keinem Fall mehr als die Restlaufzeit des
Vorstandsdienstvertrags vergüten dürfen. Für die Berechnung des
Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.
Wird der Vorstandsdienstvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied
zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine
Abfindungszahlungen an das Vorstandsmitglied.
Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf eine Karenzentschädigung
angerechnet, die im Falle einer etwaigen Vereinbarung eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlen ist.
VIII. |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
|
In Ausnahmefällen kann von einzelnen Bestandteilen des
beschriebenen Vergütungssystems vorübergehend abgewichen werden,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Porsche
SE notwendig ist. Sollte vom Vergütungssystem abgewichen werden, so
kann dies nur durch Beschluss des Aufsichtsrats auf vorherigen
Vorschlag des Präsidialausschusses erfolgen. Insbesondere hat der
Aufsichtsrat die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit
einer Abweichung festzustellen.
Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen zum Beispiel
außergewöhnlich weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen (etwa durch eine schwere Wirtschafts- oder
Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische
Krisen, Pandemien, disruptive Marktentscheidungen von Kunden, eine
Unternehmenskrise oder eine signifikant geänderte Zusammensetzung
der Unternehmensgruppe in Betracht. Allgemein ungünstige
Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
Entwicklungen.
Vorübergehende Abweichungen in diesem Sinne sind möglich in
Bezug auf die Leistungskriterien für den Bonus (STI und LTI) und in
Bezug auf die Gesamtmaximalvergütung sowie die Relation zwischen
festen und variablen Vergütungsbestandteilen und auch in Bezug auf
die Gewährung außergewöhnlicher Nebenleistungen.
Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile
nicht ausreicht, um die Anreizwirkung der Vergütung des
Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, verbleibt dem Aufsichtsrat
bei außergewöhnlichen Entwicklungen innerhalb der Vertragslaufzeit
der Vorstandsverträge die Möglichkeit, vorübergehend zusätzliche
Vergütungsbestandteile zu gewähren.
*****
II. |
Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der
Hauptversammlung
Der Vorstand hat von der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 der
Satzung Gebrauch gemacht und beschlossen, dass die ordentliche
Hauptversammlung 2024 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a
AktG abgehalten wird.
Die physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die gesamte
Hauptversammlung wird mit Bild und Ton im über das Internet
zugänglichen Aktionärsportal übertragen. Ordnungsgemäß zur
Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder
ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte
Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung über das
Aktionärsportal in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend
"Teilnahme") sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung. Jede
Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein
Stimmrecht.
Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten wird in der Versammlung das Rede- und
Auskunftsrecht im Wege der Videokommunikation sowie das Recht
eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Den angemeldeten
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird außerdem die
Möglichkeit eingeräumt, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Den ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären wird ferner das Recht
eingeräumt, vor der Versammlung Stellungnahmen im Wege
elektronischer Kommunikation einzureichen. Die weiteren
Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte nur berechtigt, wenn sie
a) |
sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer
Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben, und
|
b) |
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
|
Bei Aktien, die von einem Intermediär verwahrt werden, ist der
besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
in Textform entweder in deutscher oder englischer Sprache oder
gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit
Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erstellen.
Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär
verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes
auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in
deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden.
Letztintermediär im vorgenannten Sinne ist, wer als Intermediär für
einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär ist
eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der
Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für
Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren
Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das
ZukunftsfinanzierungsG geänderten § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG auf
den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also
Montag, 20. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen
("Nachweisstichtag"). Der Nachweisstichtag entspricht
materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123
Absatz 4 Satz 2 AktG a.F. und § 17 Abs. 2 Satz 6 der Satzung der
Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, also Dienstag, 21. Mai 2024, 0.00 Uhr
(MESZ).
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft spätestens am Dienstag, 4. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), unter folgender für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle zugehen:
Porsche Automobil Holding SE
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49 69 12012-86045
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes form- und
fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von
ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und bei Stammaktien auch
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung
ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung
mit den Zugangsdaten für die Teilnahme übersandt. Wir bitten die
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des
Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes Institut
Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu
erleichtern.
|
2. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und
elektronische Zuschaltung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird für die
angemeldeten Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder ihre
Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Aktionärsportal
übertragen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder
ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das
Aktionärsportal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild
und Ton verfolgen. Das Aktionärsportal steht ab Dienstag, 21. Mai
2024, zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
erreichbar.
Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit
der Anmeldebestätigung.
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft kann auch
von sonstigen Interessenten live im Internet, zugänglich über
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
verfolgt werden.
|
3. |
Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer
Kommunikation
Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren
kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1)
erforderlich.
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht
im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Erteilung von
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nach den folgenden Maßgaben ausüben:
a) |
Briefwahl
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht
durch elektronische Briefwahl ausüben.
Briefwahlstimmen können elektronisch im Aktionärsportal der
Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
abgegeben werden. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl über das
Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung,
spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Briefwahlstimmen können ferner in Textform (per E-Mail)
spätestens bis Montag, 10. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang
maßgeblich) bei der Gesellschaft über folgende E-Mail-Adresse
abgegeben werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem
bei der Briefwahl per E-Mail Gebrauch zu machen ist, erhalten die
Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das
entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download bereit.
|
b) |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht
durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Mitarbeiter als weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer
Bevollmächtigung jeweils einzeln, unter Offenlegung des Namens der
vertretenen Aktionäre im Teilnehmerverzeichnis und nur
weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem
zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu
einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die
Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung teil.
Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder die
widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der
Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie
beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von
Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist
nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft können elektronisch im Aktionärsportal der
Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das
Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung,
spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Die Bevollmächtigung der und die Erteilung von Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ferner
in Textform (per E-Mail) bis Montag, 10. Juni 2024, 24.00 Uhr
(MESZ) (Eingang maßgeblich) bei der Gesellschaft über folgende
E-Mail-Adresse
hv2024@porsche-se.com
erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem
bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per E-Mail Gebrauch zu machen
ist, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der
Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download bereit.
|
c) |
Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten
Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu
erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur
Stimmrechtsausübung
Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen
oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist elektronisch über das
Aktionärsportal bis zur Hauptversammlung am Dienstag, 11. Juni
2024, spätestens zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der
Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.
Ein Widerruf oder eine Änderung kann ferner in Textform (per
E-Mail) spätestens bis Montag, 10. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), über folgende E-Mail-Adresse
erfolgen.
Bei voneinander abweichenden Erklärungen zur
Stimmrechtsausübung, die auf demselben Übermittlungsweg
(Aktionärsportal bzw. E-Mail) fristgemäß eingehen, wird nur die
über diesen Übermittlungsweg zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung
berücksichtigt. Gehen über das Aktionärsportal und per E-Mail
voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen zur
Stimmrechtsausübung fristgemäß ein, werden ausschließlich die über
das Aktionärsportal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt.
|
|
4. |
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre können ihre Rechte - insbesondere im Fall von
Stammaktionären ihr Stimmrecht - nach entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch einen bevollmächtigten Dritten,
beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen
Bevollmächtigten sind die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis
des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich.
Die Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das
Aktionärsportal elektronisch zuschalten und dort die Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen. Die Nutzung des
Aktionärsportals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten wie
auch die elektronische Zuschaltung zu der Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung im Aktionärsportal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit
der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten
Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den
Bevollmächtigten versandt wurden. Bevollmächtigte können das
Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im
Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe Abschnitt
II.3 lit. a) und b)).
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so
ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar
festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten
daher Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen
wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abzustimmen.
Die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann elektronisch im
Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal
ist auch noch während der Hauptversammlung möglich.
Aktionäre, die einen Vertreter auf andere Weise als über das
Aktionärsportal bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die
Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur
Bevollmächtigung eines Dritten erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar.
Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft ferner per
Textform erteilt werden. Es wird gebeten, hierfür die
E-Mail-Adresse
zu verwenden. Nachweise über die Bestellung eines
Bevollmächtigten können der Gesellschaft ebenfalls an diese
E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden.
Wir bitten die Aktionäre, im eigenen Interesse für die
rechtzeitige Bevollmächtigung Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den
Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
entnehmen.
|
5. |
Weitere Rechte der Aktionäre
a) |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Punkte
kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern
sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von € 500.000 erreicht.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form nach §
126a BGB (d.h. mit qualifiziert elektronischer Signatur) zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag,
11. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich). Später
zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu
übermitteln:
Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Jana Schneider
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per E-Mail an: hv2024@porsche-se.com |
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet
unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht und dem in § 125 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten
Adressatenkreis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge mit Begründung gegen
die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also spätestens am Montag, 27. Mai 2024, 24.00
Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugegangen sind, werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die
Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren
Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist
folgende Adresse maßgeblich:
Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Jana Schneider
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49 711 911-11819
oder per E-Mail an: hv2024@porsche-se.com |
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich
gemacht.
Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von
Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 6) zu unterbreiten. Für
diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß §
127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge zur Wahl des
Abschlussprüfers brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte
Beruf und der Wohnort, oder bei einer vorgeschlagenen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz enthalten
sind. Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie
deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Nach § 127 Satz 1
AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
beschrieben.
Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten
bei der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der
Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen
kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald
die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe
Abschnitt II.1). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat,
nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der
Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
|
c) |
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen vor der
Hauptversammlung zur Veröffentlichung im Aktionärsportal
Aktionäre, die sich angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre
Bevollmächtigten haben das Recht, Stellungnahmen zu den
Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation
in Textform über das Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
einzureichen.
Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. bis zum Mittwoch, 5. Juni 2024, 24.00 Uhr
(MESZ), einzureichen. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000
Zeichen nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine Stellungnahme
eingereicht werden.
Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen,
werden spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum
Donnerstag, 6. Juni 2024 im Aktionärsportal unter Offenlegung des
Namens des einreichenden Aktionärs zugänglich gemacht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die
Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der
einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der
Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen
wird.
Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer eingereichten
Stellungnahme enthalten sind, werden auf diesem Wege nicht
berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser
Einladung zur Hauptversammlung gesondert beschriebenen Wegen
einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären (siehe dazu Abschnitt
II.5 lit. b), d), e) und f)).
|
d) |
Rederecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre
Bevollmächtigten haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der
Hauptversammlung. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der
Hauptversammlung ist nicht möglich.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Zu Tagesordnungspunkt 10 ist jedem
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung auch Auskunft über
alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten der
jeweils abhängigen Gesellschaft zu geben.
Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der
Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal zu
verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der
Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt
II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein
Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal vorgesehene
Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am
Tag der Hauptversammlung ab 9.30 Uhr (MESZ) bis zu dem vom
Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben
diese Rechte nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre
aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die
Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Der Versammlungsleiter ist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der
Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem Rederecht auch das
Fragerecht der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten zeitlich
angemessen zu beschränken.
|
e) |
Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung
Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre
Bevollmächtigten haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge
zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne
des § 127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden
oder nicht. Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines
Redebeitrags sein.
Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von
der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal
zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der
Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt
II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein
Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal vorgesehene
Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am
Tag der Hauptversammlung ab 9.30 Uhr (MESZ) möglich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben die
vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden
Aktionäre aus.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die
Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht
sichergestellt ist.
Im Fall der Abstimmung über einen in der Hauptversammlung
gestellten (Gegen-)Antrag oder Wahlvorschlag ist die
Stimmrechtsausübung nur über das Aktionärsportal möglich.
|
f) |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre
Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der
Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft,
zugänglich über
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
mittels der dafür vorgesehenen Schaltfläche auf elektronischem
Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll
des amtierenden Notars erklären. Die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.
|
g) |
Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
|
|
6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft € 306.250.000,00 und ist eingeteilt
in 306.250.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von € 1,- je Stückaktie. Von den 306.250.000
Stückaktien sind 153.125.000 Stück Stammaktien und 153.125.000
Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine
Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine
eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
sind daher insgesamt 153.125.000 Stammaktien stimmberechtigt.
|
7. |
Teilnehmerverzeichnis
Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während
der Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch
zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten über das
Aktionärsportal zugänglich gemacht.
|
8. |
Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft und
Datenschutz
Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (insbesondere
die unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind
ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Ebenfalls werden dort nach der Hauptversammlung die
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der
Anlage zu dieser Einladung (siehe Abschnitt III.).
|
Stuttgart, im April 2024
Porsche Automobil Holding SE
Der Vorstand
III. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
|
Verantwortlicher:
Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten
der Aktionärinnen und Aktionäre ist die Porsche Automobil Holding
SE (Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, Telefon: +49 711 911 24420,
Telefax: +49 711 911 11819, E-Mail:
investorrelations@porsche-se.com). Den Datenschutzbeauftragten der
Porsche Automobil Holding SE ("Porsche SE") erreichen Sie unter
Porsche Automobil Holding SE, Der Datenschutzbeauftragte,
Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail:
datenschutzbeauftragter@porsche-se.com
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:
Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten unter Berücksichtigung
der Europäischen Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO"), des
Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG"), des Gesetzes zur Regelung des
Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der
Telekommunikation und bei Telemedien ("TTDSG"), des Aktiengesetzes
("AktG") sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Die Porsche SE erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre
sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten in der Regel über die
Anmeldestelle von dem Letztintermediär, den die Aktionäre mit der
Verwahrung ihrer Inhaberaktien beauftragt haben. In einigen Fällen
kann die Porsche SE personenbezogene Daten auch unmittelbar von den
Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten erhalten. Ohne
Mitteilung der für die Durchführung der Hauptversammlung
erforderlichen personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme nicht
möglich.
Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
(z. B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Bevollmächtigungen/Weisungen, Nummer
der Anmeldebestätigung, Zugangsdaten für das Aktionärsportal) sowie
gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten, soweit dies für die
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen
Hauptversammlung rechtlich erforderlich ist. Dies umfasst
insbesondere die Abwicklung der Anmeldung, das Zugänglichmachen von
vorab eingereichten Stellungnahmen im Aktionärsportal und von
Gegenanträgen auf der Internetseite der Porsche SE, das Verfolgen
der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung,
die Stimmrechtsausübung, das Ausüben von Rede-, Frage- und
Antragsrecht während der Hauptversammlung, das Erstellen des
Teilnehmerverzeichnisses sowie die Aufnahme von Widersprüchen und
Fragen im notariellen Protokoll. Die Porsche SE überträgt die
Hauptversammlung für diese Zwecke im Aktionärsportal und in das
Back-Office zum Stenographieren. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 67e, §§
118 ff. AktG.
Bei der Nutzung des Aktionärsportals im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung werden außerdem über sogenannte Server Log Files
personenbezogene Daten verarbeitet, welche die Browser aus
technischen Gründen übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Zudem ist es für den Betrieb des
Aktionärsportals erforderlich, bestimmte Cookies auf dem jeweiligen
Endgerät des Nutzers zu speichern. Das Setzen eines Cookies kann
unterbunden werden, indem Browsereinstellungen so vorgenommen
werden, dass der Browser das Speichern der Cookies nicht zulässt.
Das Blockieren sämtlicher Cookies kann allerdings die Nutzung des
Aktionärsportals verhindern. Rechtsgrundlage für diese
Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.
Daneben verarbeitet die Porsche SE personenbezogene Daten von
Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten auf Grundlage
von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO, soweit dies für die Wahrung
berechtigter Interessen der Porsche SE im Einzelfall erforderlich
ist, unter anderem zur Erstellung von Statistiken, z. B. über die
Aktionärsentwicklung, die Anzahl von Transaktionen oder die größten
Aktionäre, zur Bearbeitung von Kontakt- und Service-Anfragen und
zur Zusendung von Finanzpublikationen. Insoweit kann den Aktionären
bzw. deren Bevollmächtigten ein Widerspruchsrecht zustehen, dessen
Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind. Eine Bereitstellung
personenbezogener Daten ist insoweit gesetzlich oder vertraglich
nicht vorgeschrieben.
Darüber hinaus unterliegt die Porsche SE verschiedenen sonstigen
rechtlichen Verpflichtungen, die die Verarbeitung personenbezogener
Daten von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten erforderlich
machen können. Diese rechtlichen Verpflichtungen können sich
beispielsweise aus aufsichtsrechtlichen, sanktionsrechtlichen sowie
handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergeben.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind in diesem Fall die
jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c DSGVO.
Empfänger Ihrer Daten:
Zur Abwicklung der Hauptversammlung (z. B. für die Durchführung
des Anmeldestellendienstes zur Hauptversammlung, die Bild- und
Tonübertragung, die elektronische Kommunikation und den Betrieb des
Aktionärsportals) setzt die Porsche SE zum Teil externe
Dienstleister ein. Diese verarbeiten personenbezogene Daten der
Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten im Auftrag und nach Weisung
der Porsche SE und nur, soweit dies für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der
Porsche SE und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die
Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw.
Bevollmächtigten haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten wie insbesondere
der Name von Aktionären und ihren Bevollmächtigten, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften insbesondere betreffend das
Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) sowie bei der Ausübung von
Aktionärsrechten, einschließlich des Stimmrechts, anderen
Aktionären und ihren Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt. Dies
gilt etwa für Stellungnahmen, die Aktionäre und ihre
Bevollmächtigten vorab eingereicht haben (§ 130a Abs. 1 bis 4
AktG). In diesem Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten,
die in Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen,
Wahlvorschlägen, Redebeiträgen und Fragen bzw. entsprechenden
Antworten enthalten sind, veröffentlicht oder anderen Aktionären
und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung
gestellt. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1
lit. c DSGVO bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht zur
Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. f DSGVO.
Vollständige Informationen über die Datenverarbeitung durch die
Porsche SE, insbesondere zur Speicherdauer und zu den Rechten
betroffener Personen einschließlich des Widerspruchsrechts und des
Beschwerderechts bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde, finden
sich unter
https://www.porsche-se.com/kontakt/datenschutzhinweis-aktionaere
|
|