Deutsche Pfandbriefbank AG München ISIN: DE0008019001
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG
(„Gesellschaft“) ein, die am Mittwoch, den 5. Juni 2024, um
10.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Eisbach
Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München, Deutschland.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen
I.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts für die Deutsche Pfandbriefbank AG und den Konzern der
Deutsche Pfandbriefbank AG für das Geschäftsjahr 2023 und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
|
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht
zu den Angaben nach § 289a sowie § 315a HGB. Die vorgenannten
Unterlagen, der Vergütungsbericht sowie die Erklärung zur
Unternehmensführung, die auch die Berichterstattung zur Corporate
Governance enthält, sowie der nichtfinanzielle Bericht für den
Konzern der Gesellschaft nach §§ 315b, 315c i.V.m. §§ 289c bis 289e
HGB sind im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung
zugänglich sein und dort vom Vorstand sowie - was den Bericht des
Aufsichtsrats angeht - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen.
Der nach den Vorschriften des HGB aufgestellte Jahresabschluss
der Deutsche Pfandbriefbank AG zum 31. Dezember 2023 weist keinen
Bilanzgewinn aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen
Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanzgewinns
vorsieht.
2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG,
§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 DrittelbG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus
sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und drei
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Herr Dr. Thomas
Duhnkrack hat sein Mandat als von den Anteilseignern gewähltes
Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 15. November 2023
niedergelegt. Auf gemeinsamen Antrag des Vorstands und des
Aufsichtsrats der Gesellschaft wurde daraufhin Herr Karim Bohn mit
Beschluss vom 30. November 2023 gerichtlich zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt, dessen Mandat mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2024 abläuft. Es ist daher ein Mitglied des
Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
|
Herrn Karim Bohn, Geschäftsführer, Augsburg, Deutschland,
|
als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht
mitgerechnet.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Präsidial-
und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele
(einschließlich der Ziel(mindest)quote für das jeweils
unterrepräsentierte Geschlecht) sowie das vom Aufsichtsrat in der
internen Suitability Policy festgelegte individuelle
Anforderungsprofil an Aufsichtsratsmitglieder und das
Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Ferner berücksichtigt der
Wahlvorschlag die Empfehlungen C.1 bis C.12 des Deutschen Corporate
Governance Kodex sowie die gesetzlichen und regulatorischen
Vorgaben u.a. in Bezug auf die erforderliche Sachkunde,
Zuverlässigkeit, Vermeidung von Interessenkonflikten und die
Höchstzahl von Mandaten.
Herr Karim Bohn erfüllt das vom Aufsichtsrat festgelegte
Anforderungsprofil durch seine langjährige Tätigkeit im Investment
Banking, bei Private Equity Gesellschaften und insbesondere seiner
Tätigkeit als CFO bei diversen Immobiliengesellschaften wie der
GAGFAH, Süddeutsche Wohnen und der Patrizia AG in hohem Maße und
ergänzt mit seiner Erfahrung den Aufsichtsrat, den Prüfungs- und
Digitalisierungsausschuss sowie den Risikomanagement- und
Liquiditätsstrategieausschuss sehr gut. Hauptberuflich ist er als
CFO der Canyon Bicycles GmbH tätig.
Kandidat |
Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen |
Karim Bohn |
./. |
./. |
Der Lebenslauf des zur Wahl Vorgeschlagenen ist als Anlage I zu
dieser Tagesordnung enthalten. Sie finden diesen Lebenslauf sowie
diejenigen aller amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, das
Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sowie die Erklärung zur
Unternehmensführung einschließlich einer Kompetenzmatrix auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex
Die Gesellschaft hat keine Kenntnis über Aktionäre, die direkt
oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der
Gesellschaft beteiligt sind. Damit gibt es nach Kenntnis der
Gesellschaft aktuell keine wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionäre i.S.d. Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex. Auch ein kontrollierender Aktionär
i.S.d. Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist
somit nicht vorhanden.
Die Gesellschaft steht mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats -
mit Ausnahme der Dienst-/Arbeitsverträge der drei von den
Arbeitnehmern gewählten Aufsichtsratsmitglieder - nicht in
geschäftlichen Beziehungen. Insbesondere gewährt die Gesellschaft
den Aufsichtsratsmitgliedern keine Darlehen. Es gibt auch keine
sonstigen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen
Mitgliedern des Aufsichtsrats einerseits und der Gesellschaft oder
den Organen der Gesellschaft andererseits, die nach Einschätzung
des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Alles dies gilt auch
für den vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Karim Bohn,
der dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund gerichtlicher
Bestellung seit dem 30. November 2023 angehört.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Karim Bohn
unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der
Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der in den
Empfehlungen C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen Anteilseignervertretern
ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats erfüllt.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat
und zum Stand seiner Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und zur
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, einschließlich der
Qualifikationsmatrix gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex sowie der Angaben zur Unabhängigkeit der
Mitglieder des Aufsichtsrats, finden Sie in der Erklärung zur
Unternehmensführung und im Bericht des Aufsichtsrats, der Teil des
Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2023 ist. Diesen finden Sie
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/finanzberichte.html
5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen
|
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines
Prüfungs- und Digitalisierungsausschusses, vor, zu beschließen:
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird
zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das
Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht
etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und
Zwischenlageberichte für den Konzern für das Geschäftsjahr 2024,
wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen
werden, bestellt.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungs- und
Digitalisierungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der
Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die
die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers beschränkt hätten.
6. |
Billigung des Vergütungsberichts
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den in der Anlage II zu
dieser Tagesordnung abgedruckten Vergütungsbericht zu billigen.
7. |
Satzungsänderung zur Anpassung an das
Zukunftsfinanzierungsgesetz
|
Mit dem am 11. Dezember 2023 verkündeten
Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. I 2023 Nr. 354 vom 14. Dezember
2023) wurde die Bestimmung des Datums für den Nachweis des
Anteilsbesitzes im Zusammenhang mit der Anmeldung zu
Hauptversammlungen bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
angepasst. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bezieht sich nach § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG nach dem Gesetzeswortlaut nunmehr nicht mehr auf
den „Beginn des 21. Tages“ vor der Versammlung, sondern auf den
„Geschäftsschluss des 22. Tages“ vor der Versammlung. Eine
inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die aktuelle
Satzungsregelung (§ 14 Abs. 5 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft)
nutzt noch die Fristbestimmung der früheren Gesetzesregelung. Dies
soll an den neuen Gesetzeswortlaut angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 5 Satz 3
der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
|
„Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch
den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erforderlich; der Nachweis hat sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu
beziehen.“
|
8. |
Satzungsänderung hinsichtlich des Orts der Hauptversammlung
bei virtuellen Hauptversammlungen
|
Gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft finden
Hauptversammlungen am Sitz der Gesellschaft (also in München) oder
an einem anderen deutschen Börsenplatz oder in einer anderen
deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. Diese
Regelung hat sich für physische Hauptversammlungen bewährt,
ermöglicht sie doch die Wahl eines geeigneten Tagungsortes mit
entsprechenden Räumlichkeiten für eine Vielzahl anwesender
Aktionäre. Zugleich stellt sie sicher, dass Aktionären nicht nur
eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, sondern
am Ort der Hauptversammlung auch ein hinreichendes Angebot von
Unterkünften zur Verfügung steht.
Bei rein virtuellen Hauptversammlungen bedarf es einer
Eingrenzung auf die derzeit in der Satzung vorgesehenen
Versammlungsorte indes nicht. Hier sollte vielmehr allein die
Praktikabilität der Durchführung der Hauptversammlung im
Vordergrund stehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 der
Satzung um folgenden Satz 2 zu ergänzen:
|
„Im Falle einer rein virtuellen Hauptversammlung kann diese
an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
werden.“
|
9. |
Zustimmung zum Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
zwischen der Gesellschaft und der pbb Beteiligungs GmbH
|
Die Gesellschaft (als herrschendes Unternehmen) beabsichtigt,
mit der pbb Beteiligungs GmbH mit Sitz in München (als beherrschtes
Unternehmen) einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
(„Vertrag“) abzuschließen.
Der Vertrag soll folgenden Inhalt haben:
„ Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
|
Zwischen der
|
Deutsche Pfandbriefbank AG
mit dem Sitz in München
(Geschäftsanschrift: Parkring 28, 85748 Garching)
|
|
- im folgenden "
Organträger " genannt - |
|
und der
|
pbb Beteiligungs GmbH
mit dem Sitz in München
(Geschäftsanschrift: Parkring 28, 85748 Garching)
|
|
- im folgenden "
Organgesellschaft " genannt - |
|
wird der nachfolgende Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag geschlossen:
Sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft befinden
sich seit deren Gründung im März 2024 zu 100% unmittelbar in den
Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich
selbständig.
1. |
Die Organgesellschaft unterstellt
die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. |
2. |
Der Organträger erteilt der
Geschäftsführung der Organgesellschaft in organisatorischer,
wirtschaftlicher, technischer, finanzieller und personeller
Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu
beauftragten Personen alle erforderlich erscheinenden Weisungen.
Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und
bedürfen der Textform. Werden sie mündlich erteilt, sind sie
unverzüglich in Textform zu bestätigen. Unbeschadet des
Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der
Organgesellschaft weiterhin der Geschäftsführung der
Organgesellschaft. |
3. |
Die Organgesellschaft ist
verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht
Folge zu leisten, soweit dem nicht zwingendes Aufsichts-,
Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die
Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses Vertrages ist
vom Weisungsrecht nicht umfasst. |
4. |
Der Organträger ist laufend über
alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die
Geschäftsentwicklung zu informieren. Die Organgesellschaft ist den
Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die
Gesellschafterrechte hinaus zu umfassender Auskunft und zur
Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der
Organgesellschaft verpflichtet. |
1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn
an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der
Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 oder Absatz 3,
der sich in entsprechender Anwendung aller Vorschriften des § 301
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ergebende Höchstbetrag der
Gewinnabführung.
|
2. |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers
Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.
3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist.
|
3. |
Während der Dauer des Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des
Organträgers, soweit rechtlich zulässig, aufzulösen und als Gewinn
abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der
Zeit vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen nicht als Gewinn
abgeführt werden.
|
4. |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
|
|
1. |
Für die Verlustübernahme gelten die
Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
entsprechend. |
2. |
Der Anspruch auf Verlustübernahme
entsteht mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. |
§ 5
Jahresabschluss der Organgesellschaft |
Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. Verlustübernahme
hat die Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor er
festgestellt wird, mit dem Organträger gemeinsam zu behandeln und
die Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so
durchzuführen, dass diese Abrechnung im Jahresabschluss bereits
berücksichtigt ist.
1. |
Mit Ausnahme von § 2 gilt dieser
Vertrag rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem der Vertrag in das Handelsregister der
Organgesellschaft eingetragen wird. Um die zeitlichen Anforderungen
des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der
Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren nach dem Beginn des
Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das der Vertrag nach
vorstehendem Satz erstmals gilt, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, sofern an diesem
Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist
eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist
erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der
Organgesellschaft zulässig. Wird der Vertrag nicht schriftlich
gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist bis
zum Ende des jeweils nächstfolgenden Geschäftsjahrs der
Organgesellschaft. |
2. |
Das Recht zur Kündigung des Vertrags
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Wegfall der
zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen
finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger
durch: |
|
a) |
die Veräußerung von Anteilen an der
Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der
Einbringung; |
|
b) |
die erstmalige Beteiligung
außenstehender, nicht mit dem Organträger i.S.d. §§ 15 ff. AktG
verbundener Dritter an der Organgesellschaft; |
|
c) |
die Verschmelzung, Spaltung oder
Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft; oder |
|
d) |
den Formwechsel der
Organgesellschaft in eine Personengesellschaft. |
Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der
Gesellschafterversammlungen des Organträgers und der
Organgesellschaft sowie der Eintragung im Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam.
1. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht
berührt. Die Parteien sind in einem derartigen Fall verpflichtet,
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzregelung zu
treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck
möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer
Lücke.
|
2. |
Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass sie
den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§
14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG entsprechen.
|
3. |
Die Kosten der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der
Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft zu diesem Vertrag
und die Kosten der Eintragung im Handelsregister trägt die
Organgesellschaft.“
|
|
Die Gesellschaft ist aktuell und wird auch zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages alleinige Gesellschafterin der pbb
Beteiligungs GmbH sein. Sie wird dies folglich auch zum Zeitpunkt
der Hauptversammlung am 5. Juni 2024 sein. Aus diesem Grund sind
von der Gesellschaft weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für
außenstehende Gesellschafter der pbb Beteiligungs GmbH zu
gewähren.
Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der
Gesellschaft sowie Zustimmung der Gesellschafterversammlung der pbb
Beteiligungs GmbH und erst dann, wenn sein Bestehen in das
Handelsregister des Sitzes der pbb Beteiligungs GmbH eingetragen
worden ist, wirksam. Die Gesellschafterversammlung der pbb
Beteiligungs GmbH hat dem Vertrag noch nicht zugestimmt. Die
Gesellschaft als einzige Gesellschafterin der pbb Beteiligungs GmbH
plant, ihre Zustimmung zum Abschluss des Vertrags durch die pbb
Beteiligungs GmbH unmittelbar nach Zustimmung der Hauptversammlung
der Gesellschaft zu erteilen.
Der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführer der
Organgesellschaft haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG
erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages erläutert und begründet wurde. Da sich
alle Geschäftsanteile der Organgesellschaft in der Hand der
Gesellschaft befinden, ist eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer
gemäß § 293b Abs. 1, 2. Halbsatz AktG nicht erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem zwischen der
Gesellschaft und der pbb Beteiligungs GmbH noch abzuschließenden
Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen.
Hinweis zu Tagesordnungspunkt 9:
Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse der
Gesellschaft
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus:
- |
der Entwurf des Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrags mit der pbb Beteiligungs GmbH, |
- |
die Jahresabschlüsse und
Konzernabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2021,
2022 und 2023 sowie die Lageberichte der Gesellschaft und die
Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
und |
- |
der nach § 293a AktG erstattete,
gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der
Geschäftsführung der pbb Beteiligungs GmbH. |
Da die pbb Beteiligungs GmbH erst im Geschäftsjahr 2024
errichtet wurde, sind Jahres- bzw. Konzernabschlüsse sowie
Lageberichte für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 nicht
verfügbar.
II.
Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung
|
Der Vorstand der Gesellschaft hat auf Grundlage von § 118a AktG
i.V.m. § 14 Abs. 11 der Satzung der Gesellschaft beschlossen, die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten („virtuelle
Hauptversammlung“) abzuhalten. Eine physische Teilnahme der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher
ausgeschlossen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der
Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer
physischen Hauptversammlung. Daher bitten wir um besondere
Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit
der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung
des Stimmrechts, des Antragsrecht, des Rechts zur Einreichung von
Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des
Widerspruchsrechts.
Die Gesellschaft hat einen Internetservice zur Hauptversammlung
(„HV-Portal“) eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre können sich über das HV-Portal elektronisch zur
Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung
teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer
Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton
verfolgen. Das zugangsgeschützte HV-Portal kann ab Mittwoch, den
15. Mai 2024, über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
aufgerufen werden.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessenten live im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
verfolgt werden.
Die für das HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten
erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre mit ihrer
Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen zur Nutzung
des HV-Portals.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr
Stimmrecht durch Briefwahl (elektronisch oder in Papierform) oder
durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Alle Aktionäre, die sich bis spätestens Mittwoch, den 29. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ) zur Hauptversammlung unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes angemeldet haben, sind gemäß § 14 Abs. 5 der
Satzung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege
elektronischer Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts -
selbst oder durch Bevollmächtigte - berechtigt. Für den Nachweis
des Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch den Letztintermediär
erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des
22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Ablauf des
Dienstags, den 14. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen
(Nachweisstichtag). Die Gesellschaft akzeptiert in diesem Jahr im
Hinblick auf die bisherige Satzungsregelung in § 14 Abs. 5 Satz 3
Halbsatz 2 auch einen Nachweis, der sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 15. Mai 2024,
0:00 Uhr (MESZ), bezieht. Der Nachweisstichtag ist der maßgebende
Stichtag für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick
auf die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung. Gemäß
§ 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der
Aktionärseigenschaft erbracht hat. Die Anmeldung und der Nachweis
haben in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der
Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, Hauptversammlung 2024, c/o
Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München,
Deutschland, oder unter der E-Mail-Adresse
inhaberaktien@linkmarketservices.de zu erfolgen. Für die Wahrung
der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft
entscheidend. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den
Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG
reicht aus.
Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen
oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem
depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den
Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Aktien werden durch
eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung weiter frei verfügen. Der Nachweisstichtag ist nicht
relevant für die Dividendenberechtigung.
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe sowie für die Bevollmächtigung
Dritter
|
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie Ihr Stimmrecht im Wege
der Briefwahl, durch Stimmrechtsvertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben. In allen diesen Fällen ist eine frist- und
formgerechte Anmeldung erforderlich.
b) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl (auch durch
elektronische Kommunikation) ist Folgendes zu beachten: Die
Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per (elektronischer)
Briefwahl das zugangsgeschützte HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
an. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten
erhalten Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte. Die Stimmabgabe,
einschließlich deren Änderung und Widerruf, kann über das HV-Portal
bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der
Hauptversammlung erfolgen, wobei jeweils der Zeitpunkt des Zugangs
bei der Gesellschaft maßgeblich ist. Daneben können
Briefwahlstimmen in Textform bis Dienstag, den 4. Juni 2024, 18:00
Uhr (MESZ) unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG,
Hauptversammlung 2024, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter
Allee 10, 80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de abgegeben, geändert oder
widerrufen werden. Mit der Stimmrechtskarte erhalten Sie hierfür
ein Formular. Daneben steht Ihnen ein universell verwendbares
Briefwahlformular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung. Es wird Ihnen auf Verlangen auch kostenfrei
zugesandt. In allen diesen Fällen ist der Zugang der
Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der
Gesellschaft entscheidend.
c) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter
|
Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Dabei ist
Folgendes zu beachten: Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den
Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Soweit den Stimmrechtsvertretern keine
Weisung erteilt wird, üben sie das Stimmrecht nicht aus. Bitte
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter weder Aufträge zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse noch
zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen noch zum Einreichen von
Stellungnahmen entgegennehmen. Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter können in Textform bis Dienstag, den 4. Juni
2024, 18:00 Uhr (MESZ) unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank
AG, Hauptversammlung 2024, c/o Link Market Services GmbH,
Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de erteilt, geändert oder
widerrufen werden. Zudem ist die Vollmacht- und Weisungserteilung
an die Stimmrechtsvertreter - einschließlich der Änderung oder des
Widerrufs - über das HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss
jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt vorliegen. Die für das HV-Portal erforderlichen
Zugangsdaten erhalten Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte. In allen
diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. der Weisung, der
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
d) |
Rangfolge von Stimmabgaben und weitere Hinweise zur
Abstimmung
|
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene Erklärung jeweils entsprechend für
jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Weisung, für einen von der
Verwaltung vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten zu stimmen, wird
als Ablehnung eines etwaigen Gegenkandidaten gewertet. In gleicher
Weise wird eine Abstimmung im Wege der Briefwahl für einen
Verwaltungskandidaten als Votum gegen einen etwaigen
Gegenkandidaten gewertet. Dies gilt jedoch in beiden Fällen nur,
soweit keine ausdrückliche Weisung oder Stimmabgabe in Bezug auf
den Gegenkandidaten erfolgt. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und
Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei
zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende formgültige Erklärungen eingehen und nicht erkennbar
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender
Reihenfolge berücksichtigt, wobei der jeweils zuerst genannte
Übermittlungsweg Vorrang hat: (1) per HV-Portal, (2) per E-Mail,
(3) in Papierform. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.
e) |
Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
|
Aktionäre können ihr Teilnahme- und Stimmrecht auch durch
sonstige Bevollmächtigte ausüben lassen, denen sie hierzu
ordnungsgemäß Vollmacht erteilt haben. Dabei ist Folgendes zu
beachten:
Wird keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt, ist die Vollmacht
in Textform jeweils gegenüber der Gesellschaft unter einer der oben
unter Ziff. II. 2. dieser Einladung für die Anmeldung angegebenen
Adressen oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem
Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform) zu erteilen. Entsprechendes gilt für den
Widerruf der Vollmacht.
Im Falle einer Bevollmächtigung gegenüber dem Bevollmächtigten
können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Nachweis der
Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht bis Dienstag, den
4. Juni 2024, 18:00 Uhr (MESZ) unter einer der oben unter Ziff. II.
2. dieser Einladung für die Anmeldung genannten Adressen an die
Gesellschaft übermitteln.
Für die Bevollmächtigung und ihren Nachweis steht Ihnen ein
universell verwendbares Vollmachtformular auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis sowie
Änderung und Widerruf können auch auf jede andere formgerechte
Weise erfolgen.
Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere
Kreditinstitute), Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder
geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachterklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachterklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre
sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über
die Form der Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können im Wege der elektronischen Zuschaltung
teilnehmen und versammlungsgebundene Teilnahmerechte ausüben. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre
lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die
Bevollmächtigten erhalten für die Ausübung der Vollmacht eigene
Zugangsdaten zum HV-Portal. Die Gesellschaft wird diese nach
Festlegung des Vollmachtgebers entweder per Post oder per E-Mail
übermitteln. Für die Übermittlung kann bei Vollmachtserteilung
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft unter Verwendung des von
der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars eine
Postadresse des Bevollmächtigten und bei Nutzung des HV-Portals für
die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse des
Bevollmächtigten oder eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten
angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder
E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben wird, erfolgt der
Versand der Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post an die
Adresse des Vollmachtgebers. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe
einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die
Übermittlung der Zugangsdaten. Bitte berücksichtigen Sie in jedem
Fall, dass die Bevollmächtigung oder ihr Nachweis gegenüber der
Gesellschaft so rechtzeitig erfolgen müssen, dass der
Bevollmächtigte die Zugangsdaten erhalten und die Aktionärsrechte
auf Basis der Vollmacht ausüben kann.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Den Aktionären stehen vor und in der Hauptversammlung u.a. die
folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie im
Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
a) |
Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (letzteres
entspricht 176.767 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Deutsche Pfandbriefbank AG, Parkring 28, 85748
Garching, Deutschland, oder per E-Mail (in elektronischer Form nach
§ 126a BGB, d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an
inhaberaktien@linkmarketservices.de zu richten. Es muss der
Gesellschaft bis spätestens Sonntag, den 5. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die
Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im
Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist
der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen. Eine
Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend
anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
unter der Internetadresse
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3
AktG mitgeteilt.
b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127
AktG
|
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den
Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung von
der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14
Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Dienstag, den 21. Mai 2024,
24:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG,
Investor Relations, z.Hd. Herrn Michael Heuber, Parkring 28, 85748
Garching, Deutschland, oder per E-Mail an
inhaberaktien@linkmarketservices.de mit Begründung an die
Gesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge
müssen nicht zugänglich gemacht werden. In allen Fällen der
Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei
der Gesellschaft entscheidend. Ein Gegenantrag braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Vorbehaltlich § 126 Abs.
2, Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der
Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im
Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären sind bis
spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Dienstag, den
21. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ebenfalls ausschließlich an die
oben unter Ziff. II. 4. b) genannten Adressen zu richten. Solche
Vorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Zusätzlich zu den in
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen
Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft der
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
beigefügt sind.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten
gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger
Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden. Sofern
der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag
unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der
Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können
darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, gestellt
werden.
c) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1
Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, vor
der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung
einzureichen, um diese über das HV-Portal auch anderen Aktionären
zugänglich zu machen. Dafür steht den Aktionären das HV-Portal
unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
bis spätestens Donnerstag, den 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zur Verfügung. Der Umfang einer Stellungnahme sollte insgesamt
nicht mehr als 10.000 Zeichen betragen.
Stellungnahmen werden in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, 3 oder 6 AktG nicht veröffentlicht. Dies gilt auch für
Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die
nicht bis Donnerstag, den 30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) bei der
Gesellschaft in Textform eingegangen sind.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen, einschließlich des Namens
und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs,
werden für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter
über das HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
spätestens am Freitag, den 31. Mai 2024 veröffentlicht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im genannten
HV-Portal veröffentlicht
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet
keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs.
1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher
in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn,
sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung
gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge
oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden
nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser
Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu
stellen oder zu erklären.
d) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und
Abs. 6 AktG
|
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und
elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und
ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen
Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung
durch den Versammlungsleiter über das HV-Portal unter der
Internetadresse
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der
Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher
erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen
zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung
sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie
eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale
Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
e) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß §
131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß §
131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen
Antworten.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG
können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
das HV-Portal ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von
Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist
weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
f) |
Widerspruch zur Niederschrift gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
8, 245 AktG
|
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären und
ihren Vertretern über das HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Niederschrift gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Nr. 1
AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das HV-Portal von
Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar
hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das
HV-Portal ermächtigt und wird selbst Zugang zu den eingegangenen
Widersprüchen haben.
5. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung;
Aufzeichnung und öffentlich zugängliche Übertragung
|
Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu
machenden Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
werden auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich sein. Die Abstimmungsergebnisse werden nach
der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
veröffentlicht.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessenten in Bild und Ton live im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
verfolgt werden. Von der Rede des Vorstandsvorsitzenden wird
eine Aufzeichnung erstellt, die nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse verfügbar ist.
Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das
Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß
angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über das HV-Portal
unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung stehen.
Nach der Hauptversammlung wird über das HV-Portal automatisch
eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG
bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 380.376.059,67
ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in
134.475.308 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Sofern
die Gesellschaft direkt oder indirekt i.S.d. § 71d AktG eigene
Aktien hält, stehen der Gesellschaft aus diesen Aktien nach § 71b
AktG keine Rechte zu. Eigene Aktien wären daher weder in der
Hauptversammlung der Gesellschaft stimmberechtigt noch
dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung weder direkt noch indirekt eigene
Aktien und sie beabsichtigt auch nicht, bis zur Hauptversammlung
eigene Aktien direkt oder indirekt zu erwerben.
7. |
Informationen zum Datenschutz
|
Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie über die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte
informieren. Zusätzliche datenschutzrechtliche Informationen über
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die wir bei Nutzung
unserer Webseite (einschließlich des Aktionärsportals) erheben,
erhalten Sie über unsere Datenschutzerklärung, die im Internet
unter
www.pfandbriefbank.com/datenschutz
eingesehen werden kann.
Verantwortlicher ist die Deutsche Pfandbriefbank AG, Parkring
28, 85748 Garching, Deutschland. Den Datenschutzbeauftragten der
Gesellschaft erreichen Sie per Post unter der vorgenannten Adresse
oder per E-Mail unter group.dataprotection@pfandbriefbank.com.
Im Hinblick auf die virtuelle Hauptversammlung verarbeitet die
Gesellschaft Ihre personenbezogenen Daten (u.a. Depotinformationen
des Aktionärs sowie ggf. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse seines
Vertreters, Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen und
Nummer der Stimmrechtskarte) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die
Organisation und Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung,
insbesondere für die Stimmrechtsausübung und die Verfolgung der
vollständigen Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild
und Ton, sowie deren Durchführung rechtlich erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1
Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff., 130a, 67e AktG und § 14
der Satzung. Die Gesellschaft erhält die personenbezogenen Daten
der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem
Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien
beauftragt haben. Ohne Mitteilung der für die Durchführung der
Hauptversammlung erforderlichen personenbezogenen Daten ist eine
Teilnahme nicht möglich. Zudem können Datenverarbeitungen, die für
die Organisation der Hauptversammlung zweckmäßig sind (z.B. die
Veröffentlichung vorab eingereichter Stellungnahmen zur
Tagesordnung im HV-Portal), auf Grundlage unserer überwiegenden
berechtigten Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f)
DS-GVO). Darüber hinaus kann auch die Veröffentlichung und/oder
Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere an
andere Aktionäre und Aktionärsvertreter sowie Intermediäre und
Aktionärsvereinigungen, erforderlich werden, z.B. in Folge der
gesetzlichen Mitteilungspflichten nach §§ 126, 129 AktG.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs.
1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. der jeweiligen Gesetzesvorschrift.
Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung
oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist,
übermittelt die Gesellschaft zudem ggfs. personenbezogene Daten an
von ihr beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die einer
berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen.
Die Gesellschaft bedient sich zur Abwicklung der virtuellen
Hauptversammlung externer Dienstleister und deren Subdienstleister.
Diese sind in der Europäischen Union ansässig. Die für die Zwecke
der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten
ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des
Europäischen Wirtschaftsraums und nach Weisung der Gesellschaft und
nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter haben
und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln.
Die Gesellschaft löscht Ihre personenbezogenen Daten im Einklang
mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die
personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung
nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit
etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und
keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderen
Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Daneben können Sie
unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, die Berichtigung oder Löschung Ihrer
Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen und haben
das Recht, Ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Soweit Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener
Daten Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO ist, steht Ihnen unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht
zu.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an den oben genannten
Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
wenden.
Garching, im April 2024
Deutsche Pfandbriefbank AG
Der Vorstand
Anlage I Lebenslauf der unter Tagesordnungspunkt 4 zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person
Herr Karim Bohn
Geburtsdatum/-ort: |
30. November 1971 / Frankfurt am
Main |
Nationalität: |
deutsch |
Erstbestellung zum: |
30. November 2023 (gerichtliche
Bestellung) |
Beruflicher Werdegang:
1998 - 2004 |
Merrill Lynch & Co., Inc.,
Frankfurt
Vice President, Corporate Finance und M&A |
2004 - 2006 |
Deutsche Bank AG, London
Vice President, Equity Capital Markets |
2006 - 2009 |
Fortress Investment Group LLC,
London
Vice President, Private Equity Group |
2009 - 2011 |
GAGFAH S.A., Essen
CFO |
2011 - 2012 |
Vitus Group, Mönchengladbach
CFO |
2012 - 2015 |
Süddeutsche Wohnen GmbH,
Stuttgart
CFO |
|
|
Patrizia AG, Augsburg |
2015 - 2022 |
CFO und Mitglied des Aufsichtsrats in
verschiedenen Konzerngesellschaften: |
|
2013 - 2022 |
Mitglied des Aufsichtsrats, Dawonia
Group |
|
2020 - 2022 |
Aufsichtsratsvorsitzender, PATRIZIA
Augsburg KVG |
|
2020 - 2022 |
Aufsichtsratsvorsitzender, PATRIZIA
Immobilien |
|
2020 - 2023 |
Aufsichtsratsvorsitzender, PATRIZIA
Frankfurt KVG |
|
2020 - 2022 |
Mitglied des Aufsichtsrats, PATRIZIA RE
Investment Management S. a. r. l. |
Seit 2023 |
Canyon Bicycles GmbH,
Koblenz
CFO |
Ausbildung:
1993 - 1998 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre
(Diplom-Kaufmann), Universität Bayreuth |
Aufsichtsratsmandate und vergleichbare Mandate:
Gesetzlich zu bildende inländische
Aufsichtsräte: |
./. |
Vergleichbare in- und ausländische
Kontrollgremien: |
./. |
Anlage II Vergütungsbericht 2023
Der Vergütungsbericht folgt den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der aktuell gültigen Fassung
und enthält die Angaben gemäß den handelsrechtlichen Vorgaben
(Handelsgesetzbuch, HGB) beziehungsweise der International
Financial Reporting Standards (IFRS). Er entspricht den
Anforderungen des § 162 AktG.
Der Vergütungsbericht erläutert zunächst die Struktur,
Ausgestaltung und Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Anschließend wird ein kurzer Überblick über
das Vergütungssystem für die Arbeitnehmer gegeben. Abschließend
wird die Governance-Struktur im Bereich der Vergütung erläutert.
Nicht Gegenstand dieses Vergütungsberichts sind quantitative
Informationen zur Vergütung der Mitarbeiter gemäß Art. 450 CRR in
Verbindung mit § 16 Institutsvergütungsverordnung (IVV).
Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den
Aufsichtsrat der Deutsche Pfandbriefbank AG (pbb) erstellt. Der
Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht daraufhin formell
geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. Im Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
wurde der Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Der Vermerk
über die Prüfung nach § 162 Abs. 3 AktG ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vergütungssystem und die Vergütungsstrategie sind integrale
Bestandteile der Geschäfts- und Risikostrategie. Die
Vergütungsstrategie gibt den Rahmen für die Leistung und die
Vergütung der Vorstandsmitglieder vor. Sie wurde im Rahmen der
Abstimmung der Geschäfts- und Risikostrategie mit allen
wesentlichen Bereichen unter Einbindung des Vergütungsbeauftragten
abgestimmt und zuletzt am 10. November 2023 aktualisiert.
Ziel der Vergütungsstrategie ist die Gewährleistung einer
angemessenen und leistungsorientierten Vergütung, die darauf
ausgerichtet ist, die in der Geschäfts- und Risikostrategie
verankerten Ziele zu erreichen. Dabei wird dem Grundsatz der
Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten in Bezug auf
Höhe und Struktur Rechnung getragen. Anreize zur Eingehung
unverhältnismäßig hoher Risiken sollen vermieden werden.
Im Rahmen der erfolgsbezogenen variablen Vergütung stellt die
Erfolgsmessung auf Institutsebene der pbb („Institutserfolg“) einen
integralen Bestandteil der Geschäftssteuerung dar, die auf eine
nachhaltige Erhöhung der Profitabilität unter Beibehaltung einer
stringenten Risikopolitik ausgerichtet ist. Bei der Bemessung des
Institutserfolgs werden von den im Rahmen der geltenden Geschäfts-
und Risikostrategie sowie der Geschäftsplanung definierten
wesentlichen (Kern-) Steuerungsgrößen solche für die Erfolgsmessung
auf Institutsebene verwendet, die die definierte Geschäfts- und
Risikostrategie in besonderem Maße reflektieren und dabei den
regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung von Risiken,
Kapital und Liquidität genügen sowie transparent und
nachvollziehbar sind.
Der Institutserfolg wird gleichgewichtet zu jeweils 50% anhand
der Kernsteuerungsgrößen Ergebnis vor Steuern (bereinigt) sowie der
Ertrags-Risiko-Relation gemessen. Der auf der Grundlage dieser
Kernsteuerungsgrößen für das Vergütungsjahr und die beiden
vorausgegangenen Geschäftsjahre durchschnittlich bemessene
Institutserfolg definiert die Höhe des für die Auszahlung zur
Verfügung stehenden Gesamtbetrags der variablen Vergütung. Damit
wird die variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands in ihrem
Kern unmittelbar mit der Geschäfts- und Risikostrategie verknüpft
und von dieser maßgeblich geprägt. Auch die regulatorisch
geforderte Gewährleistung der Kompatibilität der Vergütungssysteme
mit der Kapital- und Liquiditätsplanung wird dadurch erreicht. Im
Rahmen der Erfolgsmessung wird die Erreichung des Institutserfolgs
mit 60% gewichtet. Die für die variable Vergütung relevante
Zielerreichung auf Institutsebene ist jeweils zu einem Drittel
abhängig von der Erreichung der Institutsziele dreier
Geschäftsjahre, d.h. für das Vergütungsjahr sowie die beiden
vorausgegangenen Geschäftsjahre.
Auf den beiden anderen Ebenen der Erfolgsmessung, der
Ressortebene und der individuellen Ebene, sind zudem die Ziele mit
der Geschäfts- und Risikostrategie konform ausgestaltet. Die vom
Aufsichtsrat im Rahmen der Ressort- und individuellen Ziele
gesetzten und mit den Vorstandsmitgliedern jeweils zu
vereinbarenden Leistungskriterien orientieren sich gleichfalls an
der langfristigen bzw. nachhaltigen Geschäftsstrategie und
unterstützen damit die strategischen Ziele des Konzerns der
Deutsche Pfandbriefbank AG (pbb Konzern). Die jährlich gesetzten
Ziele für die variable Vergütung fördern die langfristige bzw.
nachhaltige Entwicklung des pbb Konzerns. Zu den finanziellen und
nichtfinanziellen Leistungskriterien gehören neben strategischen
Zielen zu Neugeschäft, Risikomanagement, Digitalisierung und
Refinanzierung (Funding) auch Ziele hinsichtlich Umwelt, Soziales
und Governance (ESG-Ziele). Ressort- und individueller Erfolg
werden zusammengefasst und mit 40% gewichtet. Weitere Einzelheiten
zur Erfolgsmessung und zu den vom Aufsichtsrat gesetzten
Leistungskriterien finden sich im Abschnitt „Grundsätze des
Vergütungssystems“.
Auch die (Auszahlungs-)Struktur der variablen Vergütung
berücksichtigt die langfristige bzw. nachhaltige Entwicklung des
pbb Konzerns. 60% der variablen Vergütung unterliegen einem
ratierlichen jährlichen Vesting mit einem Aufschiebungszeitraum von
insgesamt fünf Jahren („Deferral-Anteil“). Bei seiner Entscheidung
über die Gewährung eines Deferral-Anteils am Ende des jährlichen
Aufschiebungszeitraums berücksichtigt der Aufsichtsrat im Rahmen
einer rückschauenden Überprüfung nachträgliche negative
Abweichungen in Bezug auf den Institutserfolg, den Erfolg der
Organisationseinheit und den individuellen Erfolg („Backtesting“).
Ferner berücksichtigt der Aufsichtsrat etwaiges sitten- und
pflichtwidriges Verhalten sowie etwaige negative Erfolgsbeiträge im
Sinne des § 18 Abs. 5 IVV („Malusprüfung“). Er hat insbesondere bei
schwerwiegendem Fehlverhalten eines Vorstandsmitglieds die
Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
zu streichen bzw. bereits ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile vom Vorstandsmitglied zurück zu fordern
(„Malus- und Clawback-Regelung“). Diese Aspekte verstärken und
incentivieren die Langfristigkeit bzw. Nachhaltigkeit der
Zielerreichung. Weitere Einzelheiten zur (Auszahlungs-) Struktur
und der Malus- und Clawback-Regelung sind im Abschnitt „Grundsätze
des Vergütungssystems“ dargestellt.
Ferner sind insgesamt 50% der variablen Vergütung aktienbasiert
ausgestaltet, indem der vom Aufsichtsrat nach Ermittlung der
Zielerreichung bzw. Entscheidung über die Gewährung eines
Deferral-Anteils zunächst festgesetzte Betrag während einer
einjährigen Haltefrist rechnerisch am Aktienkurs der pbb
partizipiert und nach Ablauf der Haltefrist anhand des dann
aktuellen Kurses der Aktie der pbb in einen Barauszahlungsbetrag
umgerechnet wird. Dies stärkt die nachhaltige bzw. langfristige
Unternehmensentwicklung sowie die Identifikation der
Vorstandsmitglieder mit dem Unternehmen. Weitere Einzelheiten zur
aktienbasierten Ausgestaltung finden sich im Abschnitt „Grundsätze
des Vergütungssystems“.
Vorstand
Der Aufsichtsrat hat im November 2015 das seit dem 1. Januar
2016 geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
beschlossen. Die Anpassung des Vergütungssystems an die Neufassung
der IVV vom 4. August 2017 hat der Aufsichtsrat am 17. Dezember
2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 beschlossen und umgesetzt. Am
6. November 2020 hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung
durch den Vergütungskontrollausschuss das Vergütungssystem an die
neuen Anforderungen des ARUG II angepasst und beschlossen. Dabei
wurde insbesondere die Maximalvergütung neu geregelt. Die
ordentliche Hauptversammlung 2021 hat das Vergütungssystem mit
95,42% der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Die
Hauptversammlung hat den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 mit 77,58% der gültig abgegebenen Stimmen gebilligt. Im
Geschäftsjahr 2023 gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands.
GRUNDSÄTZE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der pbb besteht aus
erfolgsunabhängigen festen Vergütungsbestandteilen und einer
erfolgsbezogenen variablen Vergütung.
Die erfolgsunabhängigen festen Vergütungsbestandteile umfassen
die Jahresgrundvergütung sowie die Nebenleistungen (insbesondere
Sachbezüge) und die betriebliche Altersversorgung.
Die erfolgsbezogene variable Vergütung wird in bar gewährt und
ist zur Hälfte von der Entwicklung des Aktienkurses der pbb
abhängig (anteilsbasiertes Vergütungssystem).
Die Festlegung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder soll
eine leistungsorientierte Bezahlung sicherstellen und die Größe des
Unternehmens sowie seine internationale Geschäftstätigkeit
berücksichtigen. Dabei erfolgt ein Vergleich einerseits mit der
Vergütung von Vorstandsmitgliedern bei vergleichbaren Unternehmen
im In- und Ausland (horizontaler Vergütungsvergleich bezogen auf
die Vergütung für Vorstandsmitglieder) und andererseits der
Vergütung der Mitarbeiter, die direkt an die Vorstandsmitglieder
berichten (2. Führungsebene), sowie der übrigen Arbeitnehmer im pbb
Konzern (vertikaler Vergütungsvergleich). Ferner findet bei der
Festlegung der Vergütung auch die wirtschaftliche und finanzielle
Lage des pbb Konzerns Berücksichtigung.
Im Rahmen des horizontalen Vergütungsvergleichs orientiert sich
der Aufsichtsrat an folgender Vergleichsgruppe (Stand: November
2023):
- |
Berlin Hyp AG
|
- |
Münchener Hypothekenbank eG
|
- |
Aareal Bank AG
|
- |
DZ Hyp AG
|
- |
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
|
- |
Landesbank Baden-Württemberg
|
- |
Hamburg Commercial Bank AG
|
- |
UniCredit Bank AG
|
- |
Commerzbank AG
|
- |
DZ Bank AG
|
Die Vergleichsgruppe ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert
und wird regelmäßig überprüft.
Zur Durchführung des horizontalen Vergütungsvergleichs
positioniert sich die pbb innerhalb der Vergleichsgruppe auf Basis
der hierfür üblicherweise herangezogenen Kennzahlen Bilanzsumme und
Mitarbeiteranzahl.
Im Rahmen des vertikalen Vergütungsvergleichs bezieht der
Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütung des oberen Führungskreises
des pbb Konzerns ein. Dies sind die Mitarbeiter der 2.
Führungsebene. Des Weiteren bezieht er die Vergütung der
außertariflich und tariflich vergüteten Arbeitnehmer ein. Mit dem
Vertikalvergleich überprüft der Aufsichtsrat, ob die
Vergütungsabstände zur Belegschaft Hinweise auf eine unangemessene
Vergütung der Vorstandsmitglieder ergeben.
Zudem achtet der Aufsichtsrat darauf, dass das Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands weitgehend einheitlich mit dem
Vergütungssystem für alle Mitarbeiter im In- und Ausland
ausgestaltet ist. So entspricht die Struktur der variablen
Vergütung für die Mitglieder des Vorstands - abgesehen von
aufsichtsrechtlich erforderlichen Abweichungen - im Wesentlichen
der Struktur der variablen Vergütung für die außertariflich
vergüteten Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das
Risikoprofil der Bank („Risk Taker“).
Erfolgsunabhängige Vergütung
Zu den erfolgsunabhängigen festen Vergütungsbestandteilen zählen
die Jahresgrundvergütung, die Nebenleistungen (insbesondere
Sachbezüge) sowie die betriebliche Altersversorgung.
Die Jahresgrundvergütung ist ein festes Jahresgehalt, das in
zwölf gleichen monatlichen Raten zur Auszahlung kommt. Sie wird
anhand eines externen Marktvergleichs in regelmäßigen Abständen
überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine automatische Anpassung
erfolgt nicht.
Zusätzlich gewährt die pbb den Vorstandsmitgliedern
Nebenleistungen (Sachbezüge) in üblichem Umfang. Hierzu zählen
insbesondere die folgenden Nebenleistungen: Die pbb stellt jedem
Vorstandsmitglied einen Dienstwagen mit Fahrer, auch zur privaten
Nutzung, zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der bankweiten
Abschaffung von Dienstwagen gewährt die pbb den
Vorstandsmitgliedern mit Ablauf des jeweiligen Leasingvertrags eine
wirtschaftlich äquivalente Zahlung. Darüber hinaus sind die
Vorstandsmitglieder in die D&O-Versicherung der pbb einbezogen.
Die pbb erstattet den Vorstandsmitgliedern den Arbeitgeberanteil
zur Kranken- und Pflegeversicherung. Umzugskosten werden
insbesondere bei Neubestellungen in üblichem Umfang und Höhe
übernommen. Bei doppelter Haushaltsführung übernimmt die pbb die
Reisekosten für eine wöchentliche Heimreise zum bisherigen Wohnort
sowie grundsätzlich auf zwei Jahre befristet die Kosten für eine
Zweitwohnung am Dienstsitz. Zusätzlich besteht für die
Vorstandsmitglieder eine Gruppenunfallversicherung (Todes- und
Invaliditätsfall). Auf geldwerte Vorteile entfallende Steuern für
sämtliche der vorgenannten Nebenleistungen tragen die
Vorstandsmitglieder selbst.
Die Vorstandsmitglieder haben ferner Ansprüche auf betriebliche
Altersversorgung, die nachfolgend in einem gesonderten Abschnitt
beschrieben wird.
Erfolgsunabhängige Vergütung für das Geschäftsjahr
2023
Für den Vorsitzenden des Vorstands beträgt die Festvergütung
550.000 € brutto pro Jahr; für die anderen Vorstandsmitglieder
525.000 € brutto pro Jahr. Die Festvergütung der erst im Jahr 2024
neu in den Vorstand eingetretenen Vorstandsmitglieder, Herr Kay
Wolf und Frau Dr. Pamela Hoerr, ist im Abschnitt „Abschluss
beziehungsweise Beendigung von Dienstverträgen“ dargestellt.
Erfolgsbezogene variable Vergütung
Nachfolgend wird die erfolgsbezogene variable Vergütung im
Einzelnen beschrieben. Dabei wird insbesondere verdeutlicht,
welcher Zusammenhang zwischen der Erreichung der Leistungskriterien
und dem festgesetzten variablen Vergütungsbetrag, dem nach
Backtesting und Malusprüfung etwaig neu festgesetzten
Vergütungsbetrag sowie dem Auszahlungsbetrag aus der variablen
Vergütung besteht. Ferner wird erläutert, in welcher Form und wann
die Vorstandsmitglieder über die festgesetzten variablen
Vergütungsbeträge verfügen können.
Die variable Vergütung entspricht den regulatorischen
Anforderungen nach der CRD, der Delegierten Verordnung (EU)
2021/923, dem Kreditwesengesetz (KWG) und der IVV sowie den
Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) und grundsätzlich auch den
Anforderungen des DCGK. Hinsichtlich der mit Blick auf die IVV
bestehenden Abweichungen vom DCGK wird auf die
Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG verwiesen.
Die variable Vergütung wird auf Basis eines individuell mit dem
jeweiligen Vorstandsmitglied im Dienstvertrag vereinbarten
kalkulatorischen Referenzwerts festgesetzt. Der kalkulatorische
Referenzwert wird in einem jährlichen Betrag dargestellt. Dabei
handelt es sich um einen Rechenwert, der die Höhe der Zumessung
variabler Vergütung auf Basis einer 100%igen Zielerreichung in den
drei relevanten Ebenen widerspiegelt, das heißt Institutserfolg,
Erfolg der Organisationseinheit (jeweiliges Vorstandsressort) und
individueller Erfolg des Vorstandsmitglieds. Bei einer
unterjährigen Begründung oder Beendigung des Dienstverhältnisses
wird der kalkulatorische Referenzwert entsprechend zeitanteilig im
Verhältnis zum Gesamtjahr gekürzt. Dies gilt auch für
krankheitsbedingte oder andere Fehlzeiten, in denen kein
gesetzlicher oder vertraglicher Entgeltfortzahlungsanspruch
besteht, sowie für Zeiten, in denen das Dienstverhältnis ruht.
Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 wurde der kalkulatorische
Referenzwert für den Vorsitzenden des Vorstands von 315.000 € auf
350.000 € und für die übrigen Mitglieder des Vorstands jeweils von
240.000 € auf 270.000 € erhöht. Die Erhöhung der kalkulatorischen
Referenzwerte ist im Marktvergleich angemessen und trägt der
marktüblichen Differenzierung zwischen dem Vorsitzenden des
Vorstands und den übrigen Vorstandsmitgliedern Rechnung. Der
jeweilige kalkulatorische Referenzwert der erst im Jahr 2024 neu in
den Vorstand eingetretenen Vorstandsmitglieder, Herr Kay Wolf und
Frau Dr. Pamela Hoerr, wird im Abschnitt „Abschluss beziehungsweise
Beendigung von Dienstverträgen“ berichtet. Die für ein Jahr
zugewiesene variable Vergütung eines Vorstandsmitglieds kann sich
auf maximal 150% des individuellen kalkulatorischen Referenzwerts
belaufen.
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung in
keinem Fall 100% der fixen Vergütung überschreiten. Durch Beschluss
der Hauptversammlung der pbb könnte dies auf bis zu 200% angehoben
werden. Die pbb hat bislang keinen solchen
Hauptversammlungsbeschluss herbeigeführt und weder Vorstand noch
Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung einen solchen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
Zielfestlegung
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat
Ziele für die Vorstandsmitglieder fest. Die Zielfestlegung
orientiert sich wie oben dargestellt an der Geschäftsstrategie.
Zudem werden auf Basis der Mehrjahresplanung die quantitativen
Zielvorgaben je nach Ressortzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder
abgebildet. Die Zielfestlegung zielt auf eine erfolgsorientierte
nachhaltige bzw. langfristige Unternehmensführung.
Institutsziele
Der Aufsichtsrat legt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres auf
Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses die Institutsziele für
sämtliche Vorstandsmitglieder fest und bestimmt den Zielwert für
eine 100%ige Zielerreichung.
Der Institutserfolg ermittelt sich additiv zu jeweils 50% aus
zwei Kernsteuerungsgrößen, dem Zielerreichungsgrad Ergebnis vor
Steuern (bereinigt) sowie der Ertrags-Risiko-Relation („ERR“). Das
Ergebnis vor Steuern (bereinigt) entspricht dem bilanziellen Gewinn
vor Steuern (auf der Grundlage des geprüften und gebilligten
IFRS-Konzernabschlusses) und reflektiert den gemeinsam
verantworteten Gesamterfolg des pbb Konzerns. Die ERR ermittelt
sich aus Netto-Marge multipliziert mit dem durchschnittlichen
Portfoliovolumen und dividiert durch die Risikogewichteten Aktiva.
Die ERR reflektiert damit Kundenprofitabilität und Risikozuordnung.
Der Aufsichtsrat legt den Zielwert für den Institutserfolg jeweils
spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres fest. Dabei wird der
Zielwert für das Ergebnis vor Steuern (bereinigt) in einem
Euro-Betrag und der Zielwert für die ERR in einem prozentualen
Betrag definiert.
Key Performance
Indicators |
Definition |
Gewichtung |
Ergebnis vor Steuern |
* Entspricht dem bilanziellen Gewinn
vor Steuern (IFRS, Konzern)
* Reflektiert den gemeinsamen verantworteten Gesamterfolg der
Bank |
50% |
Ertrags-Risiko-Relation |
* Entspricht Netto-Marge Kundengeschäft
x Portfoliovolumen dividiert durch Risikogewichtete Aktiva
* Reflektiert die Kundenprofitabilität und Risikozuordnung |
50% |
Abbildung 1: Key Performance Indicators Institutserfolg
Für die relevante Zielerreichung auf Institutsebene sind jeweils zu
einem Drittel die Institutsziele im Vergütungsjahr und der beiden
vorausgegangenen Jahre relevant.
Die Institutsziele sind mit einer Gewichtung von 60% der
maßgebliche Faktor für die Gesamtzielerreichung der
Vorstandsmitglieder für ein Geschäftsjahr.
Ressort- und individuelle Ziele
Neben den Institutszielen werden mit jedem Vorstandsmitglied im
Rahmen einer Zielvereinbarung Ressort- und individuelle Ziele
vereinbart. Diese fließen insgesamt zu 40% in die Zielerreichung
ein und werden im Einklang mit der langfristigen bzw. nachhaltigen
Geschäftsstrategie aus den Institutszielen und den Planungen für
das jeweilige Geschäftsjahr abgeleitet.
Der Aufsichtsrat legt auf Vorschlag des
Vergütungskontrollausschusses quantitative und qualitative Ziele,
Bemessungsgrundlagen und Zielwerte für eine Zielerreichung von 100%
sowie die Gewichtung der Ziele fest.
Die Einzelheiten zu den für das Geschäftsjahr 2023 festgesetzten
Zielen und der Zielerreichung finden sich im Abschnitt „Ziele und
Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023“.
Zielerreichung
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres entscheidet der
Aufsichtsrat auf Empfehlung des Vergütungskontrollausschusses,
inwieweit die Ziele erreicht wurden. Für die Messung der
Zielerreichung wird der Institutserfolg mit 60% und der
Ressort-/individuelle Erfolg als eine gemeinsame Ebene mit 40%
gewichtet. Die Zielerreichung wird dabei auf Basis der im Rahmen
der Zielfestlegung festgelegten Bemessungsgrundlagen bzw. Zielwerte
ermittelt.
Die für die variable Vergütung relevante Zielerreichung auf
Institutsebene ist jeweils zu einem Drittel abhängig vom
Institutserfolg des Vergütungsjahres und der beiden vorangegangenen
Geschäftsjahre. Zur Berechnung wird für das jeweilige Geschäftsjahr
ein Abgleich der geplanten Zielwerte mit den im Rahmen des
Ergebnisses zum Jahresende erreichten Ist-Werten vorgenommen und
daraus die prozentuale Zielerreichung berechnet. Anschließend wird
der Durchschnittswert der prozentualen Zielerreichung der drei
relevanten Geschäftsjahre gebildet.
Sollten außergewöhnliche Rahmenbedingungen eintreten, die
außerhalb des Einflussbereichs des pbb Konzerns liegen, kann der
Aufsichtsrat die Zielerreichung auf Institutsebene um bis zu 20
Prozentpunkte erhöhen oder reduzieren, um positive wie negative
Auswirkungen auf die Zielerreichung in angemessener Weise zu
neutralisieren (sog. „Modifier“). Modifier können kurzfristige
Veränderungen von für den pbb Konzern wesentlichen allgemeinen
regulatorischen Anforderungen, kurzfristige grundlegende
makroökonomische Ereignisse, außenwirtschaftliche Beschränkungen
und Sondereffekte aus der Akquisition oder Veräußerung von
wesentlichen Unternehmensteilen, insbesondere bei extern
ausgelöster M&A-Tätigkeit, sein.
Die Festlegung der Zielerreichung auf Ressort- und individueller
Ebene erfolgt gesondert für jedes Ziel. Bei quantitativen Zielen
geschieht dies durch einen Vergleich des definierten Zielwerts für
eine 100%ige Zielerreichung mit den erreichten Ist-Werten, bei
qualitativen Zielen durch eine wertende Beurteilung der Leistungen
durch den Aufsichtsrat auf der Grundlage des vorab definierten
Zielwerts für eine 100%ige Zielerreichung. Für jedes
Vorstandsmitglied wird der (je nach Zielfestlegung gewichtete)
Durchschnittswert der prozentualen Zielerreichung der einzelnen
Ziele auf Ressort- und individueller Ebene gebildet.
Die Zielerreichung kann auf den beiden Ebenen Institut sowie
Ressort/individuelle Ebene jeweils zwischen 0% und 150% liegen und
ist somit auf 150% begrenzt.
Auf der Grundlage der vorstehend ermittelten Zielerreichung auf
Institutsebene und auf Ressort- und individueller Ebene wird für
jedes Vorstandsmitglied ein Anteil des kalkulatorischen
Referenzwerts rechnerisch als variabler Vergütungsbetrag für das
Geschäftsjahr wie folgt zugemessen (der
Envisaged-Personal-Reward-Wert, „EPR-Wert“):
In einem ersten Schritt wird der Gesamtbetrag der variablen
Vergütungen der Vorstandsmitglieder bestimmt. Hierzu werden die
kalkulatorischen Referenzwerte der Vorstandsmitglieder addiert und
mit der Zielerreichung auf Institutsebene, das heißt dem
Durchschnittswert der prozentualen Zielerreichung der drei
relevanten Geschäftsjahre multipliziert. Der so gebildete
Gesamtbetrag der variablen Vergütungen wird auf die beiden Ebenen
der Erfolgsmessung zugeordnet, und zwar zu 60% auf die
Institutsebene („Institutspool“) und zu 40% auf die Ressort- und
individuelle Ebene („Ressort- und Individualpool“).
In einem zweiten Schritt wird auf der Institutsebene der
Institutspool (60%) den Vorstandsmitgliedern gewichtet nach der
Höhe des jeweiligen kalkulatorischen Referenzwerts zugemessen. Auf
der gemeinsamen Ebene Ressort- und individueller Erfolg wird der
Ressort- und Individualpool (40%) gewichtet nach der Höhe des
jeweiligen kalkulatorischen Referenzwerts auf die
Vorstandsmitglieder verteilt und anschließend mit dem
Durchschnittswert der prozentualen Zielerreichung der einzelnen
Ziele auf Ressort- und individueller Ebene multipliziert. Falls der
Ressort- und Individualpool nicht ausreicht, um die für alle Ziele
auf Ressort- und individueller Ebene gemessene Zielerreichung zu
berücksichtigen, ist entsprechend ratierlich zu kürzen.
In einem dritten Schritt wird für jedes Vorstandsmitglied der
EPR-Wert berechnet als Summe aus dem Wert auf Institutsebene und
dem Wert auf der gemeinsamen Ebene Ressort- und individueller
Erfolg. Grundsätzlich kann die rechnerische Zumessung des EPR-Werts
für das einzelne Vorstandsmitglied im Minimum 0% und im Maximum
150% des jeweils maßgeblichen kalkulatorischen Referenzwerts
betragen.
Im Rahmen der Festlegung des EPR-Werts berücksichtigt der
Aufsichtsrat überdies, ob dem Vorstandsmitglied in dem relevanten
Bemessungszeitraum etwaiges sitten- und pflichtwidriges Verhalten
vorzuwerfen ist. Dieses führt zwingend zu einer Verringerung des
EPR-Werts und kann nicht durch positive Erfolgsbeiträge
ausgeglichen werden.
Darüber hinaus prüft der Aufsichtsrat etwaige negative
Erfolgsbeiträge im Sinne des § 18 Abs. 5 IVV („Malusprüfung“).
Insbesondere bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines
Vorstandsmitglieds hat der Aufsichtsrat dabei die Möglichkeit, den
EPR-Wert in einem angemessenen Umfang zu verringern und bei Bedarf
auf Null herabzusetzen („Malus- und Clawback-Regelung“) (zu den
Einzelheiten der Malus- und Clawback-Regelung sogleich).
Zudem prüft der Aufsichtsrat die finanziellen
Auszahlungsbedingungen nach § 7 IVV. Auf der Grundlage dieser
Überprüfung kann der Aufsichtsrat die variable Vergütung eines
Vorstandsmitglieds reduzieren oder entfallen lassen.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Fall außergewöhnlicher
Entwicklungen (z.B. bei Windfall Profits) den EPR-Wert
begrenzen.
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung in
keinem Fall 100% der fixen Vergütung überschreiten. Durch Beschluss
der Hauptversammlung der pbb könnte dies auf bis zu 200% angehoben
werden. Die pbb hat bislang keinen solchen
Hauptversammlungsbeschluss herbeigeführt und weder Vorstand noch
Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung einen solchen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
Abbildung 2: Berechnung des EPR-Werts (beispielhaft bei 100%
Zielerreichung auf allen Ebenen der Erfolgsmessung); Werte in Tsd.
€.
Voraussetzungsprüfung nach § 7 IVV
Voraussetzung für die Gewährung und Auszahlung einer variablen
Vergütung an die Vorstandsmitglieder ist die vorherige Festsetzung
eines Gesamtbetrags variabler Vergütungen durch den Aufsichtsrat
(unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 7 IVV). Dieser wird
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres in einem formalisierten,
transparenten und nachvollziehbaren Prozess bestimmt. Als
Indikatoren für die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung der
gesetzlichen Voraussetzungen zieht der Aufsichtsrat relevante
Sanierungsschwellenwerte aus dem Sanierungsplan heran. Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird ein Gesamtbetrag für
variable Vergütung zur Verfügung gestellt. Sind die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt erfüllt, muss der
Aufsichtsrat die variable Vergütung herabsetzen oder entfallen
lassen.
Auszahlungsstruktur: kurz- und langfristige variable
Vergütung
Als bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Abs. 3c KWG hat die
pbb insbesondere die Anforderungen des § 20 IVV an die variable
Vergütung von Risk Takern zu beachten. Vorstandsmitglieder sind
Risk Taker. Die Auszahlungsstruktur der variablen Vergütung der
Vorstandsmitglieder unterliegt daher grundsätzlich folgenden
Rahmenbedingungen:
Der EPR-Wert wird unterteilt in einen Auszahlungsanteil und
einen Deferral-Anteil, wobei letzterer unter anderem dazu dient,
eine mehrjährige Bemessungsgrundlage zu etablieren und - ebenso wie
die mehrjährige Bemessung des Institutserfolgs - die variable
Vergütung am langfristigen bzw. nachhaltigen Unternehmenserfolg
auszurichten.
Der Auszahlungsanteil beträgt für Vorstandsmitglieder 40% des
jeweiligen EPR-Werts, der Deferral-Anteil 60%.
50% des Auszahlungsanteils werden grundsätzlich zum Ende des
ersten Halbjahres des auf das Vergütungsjahr folgenden
Geschäftsjahres und spätestens im September dieses Jahres unter der
Voraussetzung, dass die Auszahlungsbedingungen nach § 7 IVV erfüllt
sind, in bar ausgezahlt. Die verbleibenden 50% des
Auszahlungsanteils werden nach einer Haltefrist von einem Jahr
ausgezahlt, wobei dieser Betrag entsprechend der Entwicklung des
Aktienkurses der pbb während der Haltefrist angepasst wird
(virtuelle Aktien; kein physisches Aktienoptionsprogramm). Dabei
wird der entsprechende Betrag zu Beginn der Haltefrist in eine
äquivalente Anzahl an virtuellen Aktien umgerechnet. Für die
Berechnung der Anzahl der virtuellen Aktien gilt der
durchschnittliche Xetra-Schlusskurs der pbb-Aktie im Monat Februar
des Folgejahres des Geschäftsjahres, für das die variable Vergütung
gewährt wird (Bezugskurs). Die so ermittelten virtuellen Aktien
werden nach Ablauf einer Haltefrist von einem Jahr automatisch in
einen Barbetrag umgerechnet und mit der variablen Vergütung für das
auf das Vergütungsjahr folgende Geschäftsjahr ausgezahlt. Die
Umrechnung erfolgt zum durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs der
pbb-Aktie im Monat Februar des Jahres der Auszahlung
(Auszahlungskurs). Der von der Nachhaltigkeit abhängige Anteil des
EPR-Werts nimmt damit an der Kursentwicklung der pbb-Aktie während
der Haltefrist unmittelbar teil.
Der Aufschiebungszeitraum für den Deferral-Anteil beträgt für
Vorstandsmitglieder insgesamt fünf Jahre. Der Aufsichtsrat
entscheidet in den fünf auf die Festsetzung des EPR-Werts folgenden
Jahren jährlich über die Gewährung von jeweils einem Fünftel des
Deferral-Anteils. Bis zum Ende des jeweiligen
Aufschiebungszeitraums besteht auf die betroffenen
Vergütungsbestandteile kein Anspruch. Werden die aufgeschobenen
Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder zu einem
Anspruch, wird die Hälfte des jeweiligen Deferral-Anteils in bar
ausgezahlt. Die andere Hälfte wird für ein weiteres Jahr
zurückbehalten und hängt während dieser weiteren Haltefrist von
einer nachhaltigen Wertentwicklung gemäß der vorstehend
dargestellten aktienbasierten Nachhaltigkeitskomponente ab.
Bei seiner Entscheidung über die Gewährung bzw. Neufestsetzung
eines Deferral-Anteils am Ende des jährlichen
Aufschiebungszeitraums berücksichtigt der Aufsichtsrat folgende
Aspekte:
Im Rahmen einer rückschauenden Überprüfung der variablen
Vergütung (Expost-Risikoadjustierung) überprüft der Aufsichtsrat
nachträglich eingetretene negative Abweichungen in Bezug auf den
Institutserfolg, den Erfolg der Organisationseinheit und den
individuellen Erfolg („Backtesting“). Mit dieser nachträglichen
Leistungsbewertung überprüft der Aufsichtsrat, ob die ursprünglich
ermittelte Zielerreichung auch rückblickend noch zutreffend ist,
z.B. ob Risiken unterschätzt oder nicht erkannt wurden oder
unerwartete Verluste eingetreten sind. Stellt der Aufsichtsrat im
Rahmen des Backtesting solche Zielverfehlungen fest, ist der
Deferral-Anteil in dem Umfang zu reduzieren, der erforderlich ist,
um die variable Vergütung auf das neu festgesetzte Niveau
abzusenken.
Ferner prüft der Aufsichtsrat, ob dem jeweiligen
Vorstandsmitglied in dem relevanten Bemessungszeitraum etwaiges
sitten- und pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Dieses führt
zwingend zu einer Verringerung des Deferral-Anteils und kann nicht
durch positive Erfolgsbeiträge ausgeglichen werden.
Darüber hinaus prüft der Aufsichtsrat etwaige negative
Erfolgsbeiträge im Sinne des § 18 Abs. 5 IVV („Malusprüfung“) und
hat insbesondere bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines
Vorstandsmitglieds die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable
Vergütungsbestandteile zu streichen bzw. bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile vom Vorstandsmitglied zurück zu
fordern („Malus- und Clawback-Regelung“) (zu den Einzelheiten der
Malus- und Clawback-Regelung sogleich).
Zuletzt prüft der Aufsichtsrat die finanziellen
Auszahlungsbedingungen nach § 7 IVV. Auf der Grundlage dieser
Überprüfung kann der Aufsichtsrat die variable Vergütung eines
Vorstandsmitglieds reduzieren oder entfallen lassen.
Endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds als sog.
„Bad Leaver“, entscheidet die pbb nach billigem Ermessen darüber,
ob und inwieweit die Anteile der variablen Vergütung, die im
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht neu festgesetzt
wurden, verfallen. Ein Vorstandsmitglied gilt als Bad Leaver, wenn
sein Dienstverhältnis (auch) aufgrund einer rechtswirksamen
außerordentlichen Kündigung der Gesellschaft oder einer nicht
berechtigten außerordentlichen Kündigung durch das
Vorstandsmitglied endet. Endet das Dienstverhältnis vor
vollständiger Auszahlung des noch nicht festgesetzten Anteils der
variablen Vergütung, ohne dass das Vorstandsmitglied Bad Leaver
ist, bleiben die Regelungen zur Auszahlungsstruktur und zur
Fälligkeit unberührt.
Ferner kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen, sofern dies nach
den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zulässig ist, zur Gewinnung neuer
Vorstandsmitglieder Vereinbarungen zum Ausgleich entfallender
Vergütungsansprüche aus einem vorangehenden Dienst- oder
Arbeitsverhältnis treffen und/oder Sign-On Boni und/oder
garantierte variable Vergütungen in angemessener Höhe mit dem neuen
Vorstandsmitglied vereinbaren.
Abbildung 3: Auszahlungssystem der variablen Vergütung der
Mitglieder des Vorstands (beispielhaft); Werte in Tsd. €.
Malus- und Clawback
Die pbb hat mit den Vorstandsmitgliedern Vereinbarungen über die
Rückforderung von variabler Vergütung („Clawback-Vereinbarung“)
getroffen. Danach erlöschen alle etwaig noch nicht ausgezahlten
Ansprüche auf Auszahlung variabler Vergütung für den relevanten
Bemessungszeitraum bzw. ist das Vorstandsmitglied zur Rückzahlung
der für den relevanten Bemessungszeitraum bereits ausgezahlten
variablen Vergütung verpflichtet, wenn es an einem Verhalten
maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war, das für das
Institut zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen
regulatorischen Sanktion geführt hat. Dasselbe gilt, wenn das
Vorstandsmitglied relevante externe oder interne Regelungen in
Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maß verletzt
hat. Die pbb kann bereits ausgezahlte variable Vergütung bis zu
zwei Jahre nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums für das
entsprechende Geschäftsjahr zurückfordern. Die nähere
Konkretisierung der in der IVV aufgestellten Kriterien für den
Clawback berücksichtigt die Vorgaben der Aufsicht und wendet diese
- vor dem Hintergrund der Besonderheiten von Geschäftsmodell und
Risikoprofil des pbb Konzerns - mit Blick auf die Nachhaltigkeit
des Unternehmenserfolgs und Synchronität von Unternehmenserfolg und
Bonifizierung an.
Verbot von Absicherungsmaßnahmen (§ 8 IVV)
Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf nicht durch
Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder
aufgehoben werden. Unzulässig sind daher unter anderem Verträge mit
Dritten, die die dritte Partei zu direkten oder indirekten
Ausgleichszahlungen an das Vorstandsmitglied bzw. den Mitarbeiter
in Höhe der erlittenen Reduzierung der variablen Vergütung
verpflichten (Versicherung), sowie Derivategeschäfte zur
Absicherung von Kursverlusten von Finanzinstrumenten der pbb.
Der pbb Konzern hat Maßnahmen getroffen, um entsprechende
Absicherungs- und sonstige Gegenmaßnahmen von Vorstandsmitgliedern
und Mitarbeitern zu verhindern. Das Verbot von
Absicherungsgeschäften und sonstigen Gegenmaßnahmen ist zudem
individualvertraglich geregelt. Die Einhaltung dieser Verpflichtung
wird stichprobenartig überprüft.
Ziele und Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat in der Sitzung am 11. November 2022 die
Ziele und in der Sitzung am 23. Februar 2024 die Zielerreichung des
Institutsziels sowie der Ressort- und individuellen Ziele der
Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 festgelegt.
Institutsziel: Der Institutserfolg lag mit 76% unter dem
festgelegten Zielwert.
Key Performance Indicators |
Gewichtung |
Ziel-Wert |
Ist-Wert |
Gesamtzielerreichung pbb |
Ergebnis vor Steuern (in Mio. €) |
50% |
170-200 |
90 |
76% |
Ertrags-Risiko-Relation (in %) |
50% |
2,60 |
2,61 |
|
Abbildung 4: Zielerreichung Institut 2023
Der Durchschnittswert der prozentualen Zielerreichung der drei
relevanten Geschäftsjahre 2023, 2022 und 2021 beträgt 98,18%.
Ressort- und individuelle Ziele: Der Aufsichtsrat hat in der
Sitzung am 11. November 2022 die Ressort- und individuellen Ziele
der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 festgelegt.
Als Ressortziele wurden fünf strategische Schwerpunktziele
bestimmt, die entsprechend der einzelnen
Ressortverantwortlichkeiten definiert wurden.
Die Ressortziele umfassten zwei ESG-Ziele zu Umwelt, Sozialem
und Governance, die Verankerung der Risikomodelle in der
Gesamtsteuerung und Weiterentwicklung der Digitalisierungsstrategie
sowie Umsetzung der Digitalisierungsinitiativen des pbb Konzerns.
Zudem wurde die Umsetzung wesentlicher strategischer Projekte
verzielt.
Das umwelt- und klimarelevante ESG-Ziel für das Jahr 2023 rückte
zum einen die Umsetzung der ESG-Strategie als Teil der Geschäfts-
und Risikostrategie des pbb Konzerns und die an einem Ziel für das
Jahr 2023 von 24% green loan eligible new business ausgerichtete
Neugeschäfts- und Portfolioplanung in den Vordergrund. Zum anderen
oblag dem Vorstand der Ausbau und die weitere Vorbereitung des
finanziellen und nicht-finanziellen Berichtswesens sowie der
Datenarchitektur/-verarbeitung mit Blick auf die EU-Taxonomie,
Säule 3 und CSRD. Ferner wurde das Screening des Portfolios
(inklusive Datennacherhebung) auf Optionen zum Upgrade auf ein
grünes Portfolio, die aktive Transformationsbegleitung und die
Implementierung von quantitativen ESG-KPI ́s einerseits sowie die
Identifikation von ESG-Risiken andererseits verzielt. Ein weiterer
Schwerpunkt lag auf der Implementierung des 3-Lines of
Defence-Konzepts in Anweisungen und Prozessen der relevanten
Ressortbereiche. Mit Nachwuchs- und Talentförderung, Retention
sowie Förderung von Diversität mit Schwerpunkt auf Frauenförderung
und dem Management der Altersstrukturveränderungen wurden erneut
zentrale soziale Nachhaltigkeitsziele in den Fokus der Tätigkeit
des Vorstands genommen.
Mit dem Ziel der Verankerung der Risikomodelle in der
Gesamtsteuerung der Bank wurde die weitere Etablierung der
erarbeiteten internen Rating-Modelle (IRBA-Modelle) gegenüber der
Aufsicht und die Einhaltung der geplanten RWA-Ziele verzielt.
Die Konzeptionierung und Umsetzung der
Digitalisierungsinitiativen beinhaltete insbesondere die Umsetzung
des digitalen Kundenportals und die Umsetzung der Maßnahmen für
digital organisierte Kreditprozesse.
Weiter wurde die Umsetzung wesentlicher strategischer Projekte
v.a. zur Diversifikation des Geschäftsmodells inkl. der
Funding-Basis, zum Portfoliowachstum und im Rahmen der ESG-Agenda
als strategisches Schwerpunktziel festgelegt.
Im Bereich der individuellen Ziele oblag dem
Vorstandsvorsitzenden, Andreas Arndt, die Repositionierung von
Investor Relations sowie die weitere Pflege, Auswahl und Gewinnung
strategischer Investoren.
Thomas Köntgen als für die Immobilienfinanzierung
verantwortlichem Vorstandsmitglied wurde auf das Kundenergebnis des
Bereichs REF, gemessen an Planerreichung anhand der KPI‘s
durchschnittliche Marge, Neugeschäftsvolumen und
Bestandsentwicklung, verzielt.
Andreas Schenk als CRO hatte insbesondere die konstruktive
Umsetzung der Risikostrategie sicherzustellen.
Marcus Schulte verantwortete in seinem Ressort die Bereiche
Treasury sowie IT und hatte hier quantitative und qualitative Ziele
zur Refinanzierung (Funding) und zum stabilen und effizienten
IT-Betrieb.
|
Andreas Arndt |
Thomas Köntgen |
Andreas Schenk |
Marcus Schulte |
ESG "E&G" |
Umsetzung der ESG-Strategie, Ausbau
Berichtswesen/Datenarchitektur mit Blick auf die EU-Taxonomie,
Säule 3 und CSRD; Ziel von 24% Green Loan Eligible Assets im REF
Portfolio, Implementierung von ESG-KPI’s; Implementierung des
3-Lines-of-Defence-Konzepts |
Umsetzung der ESG-Strategie, Ausbau
Berichtswesen/Datenarchitektur mit Blick auf die EU-Taxonomie,
Säule 3 und CSRD; Ziel von 24% Green Loan Eligible Assets im REF
Portfolio, Implementierung von ESG-KPI’s; Implementierung des
3-Lines-of-Defence-Konzepts |
Weitere Detaillierung und Ausrichtung
der ESG-Risikostrategie sowie des Einzelkreditanalyseprozess;
Portfolio Screening (inklusive Datennacherhebung) auf Optionen zum
Upgrade auf ein grünes Portfolie; Identifikation von ESG-Risiken
und aktive Transformationsbegleitung; Implementierung des
3-Lines-of-Defence-Konzepts |
Gesamtverantwortung für ESG-Programm;
Ausweitung und Weiterentwicklung der ESG-Strategie und des
Nachhaltigkeitsplans, ESG-Portfoliodatenerhebung sowie ESG-Scoring
des REF Loan Bestandes; Transformationsbegleitung;
Erhebung/Reduzierung des pbb CO2 Footprints; Implementierung des
3-Lines-of-Defence-Konzepts |
ESG "S" |
Nachwuchs- und Talentförderung,
Retention, Förderung von Diversität mit Schwerpunkt Frauenförderung
und Management der Altersstrukturveränderungen |
Nachwuchs- und Talentförderung,
Retention, Förderung von Diversität mit Schwerpunkt Frauenförderung
und Management der Altersstrukturveränderungen |
Nachwuchs- und Talentförderung,
Retention, Förderung von Diversität mit Schwerpunkt Frauenförderung
und Management der Altersstrukturveränderungen |
Nachwuchs- und Talentförderung,
Retention, Förderung von Diversität mit Schwerpunkt Frauenförderung
und Management der Altersstrukturveränderungen |
Digitalisierung |
Ressortbezogene
Digitalisierungsinitiativen, v.a. Kundenportal, digitaler
Kreditarbeitsplatz, Capveriant |
Ressortbezogene
Digitalisierungsinitiativen, v.a. Kundenportal, digitaler
Kreditarbeitsplatz |
Ressortbezogene
Digitalisierungsinitiativen, v.a. Kundenportal, digitaler
Kreditarbeitsplatz |
Ressortbezogene
Digitalisierungsinitiativen, v.a. Kundenportal, digitaler
Kreditarbeitsplatz, Einbindung / Erweiterung in bestehende IT
Architektur /Infrastruktur |
Risikomodelle und
Gesamtbanksteuerung |
Verankerung der Risikomodelle in der
Gesamtbanksteuerung |
Verankerung der Risikomodelle in der
Gesamtbanksteuerung |
Verankerung der Risikomodelle in der
Gesamtbanksteuerung |
Verankerung der Risikomodelle in der
Gesamtbanksteuerung |
Wesentliche strategische Projekte |
Strategische Projekte v.a. zu
Diversifikation des Geschäftsmodells inkl. der Funding-Basis, zum
Portfoliowachstum und im Rahmen der ESG-Agenda |
Strategische Projekte v.a. zu
Diversifikation des Geschäftsmodells inkl. der Funding-Basis, zum
Portfoliowachstum und im Rahmen der ESG-Agenda |
Strategische Projekte v.a. zu
Diversifikation des Geschäftsmodells inkl. der Funding-Basis, zum
Portfoliowachstum und im Rahmen der ESG-Agenda |
Strategische Projekte v.a. zu
Diversifikation des Geschäftsmodells inkl. der Funding-Basis, zum
Portfoliowachstum und im Rahmen der ESG-Agenda |
Individuelle Ziele |
Weitere Verbreiterung der
Investorenbasis |
Kundenergebnis Bereich REF gemessen an
Planerreichung anhand der KPI‘s durchschnittliche Marge,
Neugeschäftsvolumen und Bestandsentwicklung |
Konstruktive Umsetzung
Risikostrategie |
Quantitative (Refinanzierung gemäß
Planung) und qualitative (Repräsentation des Emittenten pbb nach
außen) Fundingziele,
Stabiler und effizienter IT-Betrieb |
Durchschnitt der Zielerreichung |
77% |
73% |
75% |
85% |
Spannbreite der Zielerreichungen |
50%-100% |
50%-100% |
50%-100% |
50%-110% |
Abbildung 5: Zielerreichung Ressort- und individuelle Ziele
2023
Gesamtzielerreichung 2023: Die Gesamtzielerreichung der
Vorstandsmitglieder lag durchschnittlich bei 78%.
Zurückbehaltene variable Vergütung für Vorjahre
Der Aufsichtsrat hat in der Sitzung am 23. Februar 2024 über die
Neufestsetzung von Deferral-Anteilen für variable Vergütung für die
Jahre 2018 bis 2022 entschieden. Die vom Aufsichtsrat vorgenommene
Prüfung der Voraussetzungen für einen Malus- und/oder Clawback
sowie das Back-Testing waren ohne Befund. Der Aufsichtsrat hatte
daher keine Veranlassung von der Möglichkeit variable
Vergütungsbestandteile zu reduzieren oder zurückzufordern Gebrauch
zu machen.
Gewährte und geschuldete Vergütung für die im Geschäftsjahr
2023 aktiven Vorstandsmitglieder
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den aktiven Mitgliedern
des Vorstands in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährten und
geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die Tabellen enthalten alle Beträge, die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr, über das berichtet wird, gewährt wurden („gewährte
Vergütung“). Dies beinhaltet zum einen das gewährte Festgehalt und
die Nebenleistungen, zum anderen die einjährige und mehrjährige
variable Vergütung, jeweils teilweise aktienbasiert. Dabei wird für
die variable Vergütung der Wert berichtet, mit dem diese vom
Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr erstmalig festgesetzt
wurde. Dies dient einer transparenten und verständlichen
Berichterstattung, welche den Zusammenhang zwischen der Performance
des jeweiligen Vorstandsmitglieds und der dafür im Berichtszeitraum
gewährten Vergütung zeigt, auch wenn die Auszahlung insbesondere
der variablen Komponenten erst nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres erfolgt.
Zudem enthalten die Tabellen als freiwillige Angabe alle
Beträge, die dem jeweiligen Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023
bzw. 2022 aus der variablen Vergütung für Vorjahre zugeflossen
sind.
Über den Versorgungsaufwand für die betriebliche
Altersversorgung wird separat im Kapitel „Betriebliche
Altersversorgung“ berichtet.
Aufgrund von Rundungen können sich bei Summenbildungen und bei
der Berechnung von Prozentangaben geringfügige Abweichungen
ergeben.
Andreas Arndt
Vorsitzender,
CFO (bis 30. November 2023)
in Tsd. € |
2023 |
2022 |
Feste Vergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
Festvergütung |
550 |
63% |
550 |
62% |
Nebenleistungen1) |
15 |
2% |
19 |
2% |
Summe |
565 |
65% |
569 |
64% |
Variable Vergütung für das
Geschäftsjahr |
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung |
62 |
7% |
65 |
8% |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2024) |
- |
- |
65 |
8% |
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2025) |
62 |
7% |
|
|
Deferral (2. Quartal 2024) |
- |
- |
39 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2025) |
37 |
4% |
39 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2026) |
37 |
4% |
39 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2027) |
37 |
4% |
39 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2028) |
37 |
4% |
39 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2029) |
37 |
4% |
- |
- |
Gesamtvergütung |
874 |
100% |
894 |
100% |
Ergänzende, freiwillige
Angaben2) |
|
|
|
|
Variable Vergütungen aus 2022 |
65 |
- |
- |
- |
Variable Vergütungen aus 2021 |
73 |
- |
66 |
- |
Variable Vergütungen aus 2020 |
42 |
- |
112 |
- |
Variable Vergütungen aus 2019 |
28 |
- |
30 |
- |
Variable Vergütungen aus 2018 |
34 |
- |
38 |
- |
Variable Vergütungen aus 2017 |
25 |
- |
27 |
- |
Variable Vergütungen aus 2016 |
14 |
- |
32 |
- |
1) |
Darin enthalten: Sachaufwand für
Nebenleistungen im üblichen Rahmen, die der Versteuerung
unterliegen. |
2) |
Darstellung der variablen Vergütungen,
die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 aus
Vorjahren zugeflossen sind. |
Die im Geschäftsjahr 2023 aus mehrjähriger Vergütung für
Vorjahre zugeflossenen Anteile der variablen Vergütung sind
aufgrund der Wertentwicklung der aktienbasierten variablen
Vergütung um insgesamt 27 Tsd. € niedriger als der jeweils zu
Beginn der Haltefrist festgesetzte Betrag.
Thomas Köntgen
Stellvertretender Vorsitzender,
Immobilienfinanzierungen
Öffentliche Finanzierung (bis 7. August 2023)
in Tsd. € |
2023 |
2022 |
Feste Vergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
Festvergütung |
525 |
68% |
525 |
67% |
Nebenleistungen1) |
18 |
2% |
17 |
2% |
Summe |
543 |
70% |
542 |
69% |
Variable Vergütung für das
Geschäftsjahr |
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung |
47 |
6% |
49 |
6% |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2024) |
- |
- |
49 |
6% |
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2025) |
47 |
6% |
- |
- |
Deferral (2. Quartal 2024) |
- |
- |
29 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2025) |
28 |
4% |
29 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2026) |
28 |
4% |
29 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2027) |
28 |
4% |
29 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2028) |
28 |
4% |
29 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2029) |
28 |
4% |
- |
- |
Gesamtvergütung |
777 |
100% |
787 |
100% |
Ergänzende, freiwillige
Angaben2) |
|
|
|
|
Variable Vergütungen aus 2022 |
49 |
|
- |
- |
Variable Vergütungen aus 2021 |
56 |
- |
50 |
- |
Variable Vergütungen aus 2020 |
32 |
- |
84 |
- |
Variable Vergütungen aus 2019 |
23 |
- |
26 |
- |
Variable Vergütungen aus 2018 |
28 |
- |
31 |
- |
Variable Vergütungen aus 2017 |
25 |
- |
27 |
- |
Variable Vergütungen aus 2016 |
14 |
- |
32 |
- |
1) |
Darin enthalten: Sachaufwand für
Nebenleistungen im üblichen Rahmen, die der Versteuerung
unterliegen. |
2) |
Darstellung der variablen Vergütungen,
die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 aus
Vorjahren zugeflossen sind. |
Die im Geschäftsjahr 2023 aus mehrjähriger Vergütung für
Vorjahre zugeflossenen Anteile der variablen Vergütung sind
aufgrund der Wertentwicklung der aktienbasierten variablen
Vergütung um insgesamt 23 Tsd. € niedriger als der jeweils zu
Beginn der Haltefrist festgesetzte Betrag.
Andreas Schenk
CRO
in Tsd. € |
2023 |
2022 |
Feste Vergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
Festvergütung |
525 |
68% |
525 |
67% |
Nebenleistungen1) |
7 |
1% |
7 |
1% |
Summe |
532 |
69% |
532 |
68% |
Variable Vergütung für das
Geschäftsjahr |
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung |
48 |
6% |
50 |
6% |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2024) |
- |
- |
50 |
6% |
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2025) |
48 |
6% |
- |
- |
Deferral (2. Quartal 2024) |
- |
- |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2025) |
29 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2026) |
29 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2027) |
29 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2028) |
29 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2029) |
29 |
4% |
- |
- |
Gesamtvergütung |
773 |
100% |
782 |
100% |
Ergänzende, freiwillige
Angaben2) |
|
|
|
|
Variable Vergütungen aus 2022 |
50 |
|
- |
- |
Variable Vergütungen aus 2021 |
56 |
- |
50 |
- |
Variable Vergütungen aus 2020 |
32 |
- |
85 |
- |
Variable Vergütungen aus 2019 |
23 |
- |
25 |
- |
Variable Vergütungen aus 2018 |
28 |
- |
31 |
- |
Variable Vergütungen aus 2017 |
25 |
- |
27 |
- |
Variable Vergütungen aus 2016 |
14 |
- |
32 |
- |
1) |
Darin enthalten: Sachaufwand für
Nebenleistungen im üblichen Rahmen, die der Versteuerung
unterliegen. |
2) |
Darstellung der variablen Vergütungen,
die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 aus
Vorjahren zugeflossen sind. |
Die im Geschäftsjahr 2023 aus mehrjähriger Vergütung für
Vorjahre zugeflossenen Anteile der variablen Vergütung sind
aufgrund der Wertentwicklung der aktienbasierten variablen
Vergütung um insgesamt 23 Tsd. € niedriger als der jeweils zu
Beginn der Haltefrist festgesetzte Betrag.
Marcus Schulte
Treasurer,
CFO (ab 1. Dezember 2023)
in Tsd. € |
2023 |
2022 |
Feste Vergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
In Tsd.€ |
in % der Gesamtvergütung |
Festvergütung |
525 |
67% |
525 |
67% |
Nebenleistungen1) |
13 |
2% |
13 |
1% |
Summe |
538 |
68% |
538 |
68% |
Variable Vergütung für das
Geschäftsjahr |
|
|
|
|
Einjährige variable Vergütung |
50 |
6% |
49 |
6% |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2024) |
- |
- |
49 |
6% |
Auszahlungsanteil mit Haltefrist (2.
Quartal 2025) |
50 |
6% |
- |
- |
Deferral (2. Quartal 2024) |
- |
- |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2025) |
30 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2026) |
30 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2027) |
30 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2028) |
30 |
4% |
30 |
4% |
Deferral (2. Quartal 2029) |
30 |
4% |
- |
- |
Gesamtvergütung |
788 |
100% |
786 |
100% |
Ergänzende, freiwillige
Angaben2) |
|
|
|
|
Variable Vergütungen aus 2022 |
49 |
|
- |
- |
Variable Vergütungen aus 2021 |
56 |
- |
50 |
- |
Variable Vergütungen aus 2020 |
32 |
- |
85 |
- |
Variable Vergütungen aus 2019 |
23 |
- |
25 |
- |
Variable Vergütungen aus 20183) |
- |
- |
- |
- |
Variable Vergütungen aus 20173) |
- |
- |
- |
- |
Variable Vergütungen aus 20163) |
- |
- |
- |
- |
1) |
Darin enthalten: Sachaufwand für
Nebenleistungen im üblichen Rahmen, die der Versteuerung
unterliegen. |
2) |
Darstellung der variablen Vergütungen,
die dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023 bzw. 2022 aus
Vorjahren zugeflossen sind. |
3) |
Marcus Schulte ist zum 1. Januar 2017
in die pbb eingetreten und wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 zum
Mitglied des Vorstands der pbb bestellt. Es werden lediglich
Angaben für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands
ausgewiesen. |
Die im Geschäftsjahr 2023 aus mehrjähriger Vergütung für
Vorjahre zugeflossenen Anteile der variablen Vergütung sind
aufgrund der Wertentwicklung der aktienbasierten variablen
Vergütung um insgesamt 14 Tsd. € niedriger als der jeweils zu
Beginn der Haltefrist festgesetzte Betrag.
Gewährte und geschuldete Vergütung früherer
Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren
Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang mit § 162
Abs. 5 Satz 2 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige
Vorstandsmitglieder unterlassen, sofern sie bis zum 31. Dezember
2013 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
Dr. Bernhard Scholz
Mitglied des Vorstands bis
30.04.2017 |
Zufluss |
in Tsd. € |
2023 |
Pensionen |
|
Rente |
14 |
Ergänzende, freiwillige Angaben |
|
Mehrjährige variable Vergütung für das
Jahr 2016 |
14 |
Mehrjährige variable Vergütung für das
Jahr 2017 |
8 |
Die im Geschäftsjahr 2023 aus mehrjähriger Vergütung für
Vorjahre zugeflossenen Anteile der variablen Vergütung sind
aufgrund der Wertentwicklung der aktienbasierten variablen
Vergütung um insgesamt 3 Tsd. € niedriger als der jeweils zu Beginn
der Haltefrist festgesetzte Betrag.
Ehemalige Vorstandsmitglieder, die vor dem 31. Dezember 2013
ausgeschieden sind, haben im Jahr 2023 Rentenzahlungen in Höhe von
4.768 Tsd. € erhalten.
Pensionszusagen
Den im Jahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands sind
einzelvertragliche Ruhegehaltszusagen auf Altersruhegeld und für
den Fall des Eintritts von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erteilt
worden.
Andreas Arndt erhält pro vollendetes Dienstjahr als
Vorstandsmitglied der pbb ein Ruhegehalt in Höhe von 5,2% der
Jahresgrundvergütung, maximal jedoch 60% dieses Betrags. Die
Anwartschaften auf Ruhegehalt sind dem Grunde nach sofort
unverfallbar. Sie können ab dem vollendeten 62. Lebensjahr bezogen
werden, ruhen allerdings, soweit und solange das Dienstverhältnis
nach Vollendung des 62. Lebensjahres fortgesetzt wird. Als für die
Pensionszusage relevante Jahresgrundvergütung gilt seit dem 1.
Januar 2022 die Grundvergütung von 550.000 € pro Jahr.
Thomas Köntgen erhält pro vollendetes Dienstjahr als
Vorstandsmitglied der pbb ein Ruhegehalt in Höhe von 5,2% der
Jahresgrundvergütung, maximal jedoch 55% dieses Betrages. Die
Anwartschaften auf Ruhegehalt sind dem Grunde nach sofort
unverfallbar. Sie können ab dem vollendeten 62. Lebensjahr bezogen
werden, ruhen allerdings, soweit und solange das Dienstverhältnis
nach Vollendung des 62. Lebensjahres fortgesetzt wird. Für alle bis
zum 31. Dezember 2021 erworbenen Anwartschaften beträgt die
relevante Jahresgrundvergütung 500.000 €, für alle seit dem 1.
Januar 2022 zu erwerbenden Anwartschaften beträgt die relevante
Jahresgrundvergütung 525.000 €.
Andreas Schenk erhält pro vollendetes Dienstjahr als
Vorstandsmitglied der pbb ein Ruhegehalt in Höhe von 5,2% der
Jahresgrundvergütung, maximal jedoch 50% dieses Betrages. Die
Ruhegehaltsansprüche sind dem Grunde nach sofort unverfallbar. Sie
können ab dem vollendeten 63. Lebensjahr bezogen werden, ruhen
allerdings, soweit und solange das Dienstverhältnis nach Vollendung
des 63. Lebensjahres fortgesetzt wird. Für alle bis zum 31.
Dezember 2021 erworbenen Anwartschaften beträgt die relevante
Jahresgrundvergütung 500.000 €, für alle seit dem 1. Januar 2022 zu
erwerbenden Anwartschaften beträgt die relevante
Jahresgrundvergütung 525.000 €.
Hinsichtlich der Anpassungsprüfung der Pensionsbezüge nach
Eintritt in den Ruhestand gilt § 16 des Betriebsrentengesetzes.
Für Marcus Schulte gilt eine mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022
erhöhte beitragsorientierte Versorgungszusage mit einem jährlichen
Versorgungsbeitrag von 310.000 €. Die Ruhegehaltsansprüche können
ab dem vollendeten 63. Lebensjahr bezogen werden, ruhen allerdings,
soweit und solange das Dienstverhältnis nach Vollendung des 63.
Lebensjahres fortgesetzt wird. Ab Beginn der Ruhegehaltszahlungen
findet eine Garantieanpassung von 1% p.a. statt.
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds erhält dessen
hinterbliebener Ehe-/Lebenspartner 60% der Ruhegehaltsansprüche.
Darüber hinaus besteht eine Halbwaisen- bzw. Vollwaisenversorgung
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder. Sofern ein Kind
sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in Berufsausbildung
befindet, wird das Waisengeld bis zum Abschluss der
Berufsausbildung gezahlt, längstens jedoch bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr. Solange der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner
Hinterbliebenenbezüge erhält, dürfen die Gesamtbezüge der
Halbwaisen 30% der Ruhegehaltsbezüge des verstorbenen
Vorstandsmitglieds nicht übersteigen. Vollwaisen erhalten zusammen
bis zu 60% des Ruhegehalts des verstorbenen Vorstandsmitglieds.
Hinterbliebene Ehegatten/Lebenspartner und Kinder aus einer Ehe
bzw. Lebenspartnerschaft, die ein Vorstandsmitglied nach dem
Übertritt in den Ruhestand schließt, haben keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenbezug und Waisengelder.
Pensionszusagen an im Geschäftsjahr 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder der pbb nach IFRS1)
|
2023 |
2022 |
in Tsd. € |
Barwert der
im Geschäfts-
jahr erdienten
Pensions-
ansprüche |
Zinsaufwand |
Nachzuver-
rechnender
Dienstzeit-
aufwand |
Pensionsver-
pflichtung per
31.12.2023 |
Barwert der
im Geschäfts-
jahr erdienten
Pensions-
ansprüche |
Zinsaufwand |
Nachzuver-
rechnender
Dienstzeit-
aufwand |
Pensionsver-
pflichtung per
31.12.2022 |
Andreas Arndt |
530 |
173 |
|
5.297 |
690 |
63 |
- |
4.116 |
Thomas Köntgen |
493 |
160 |
|
5.058 |
739 |
68 |
- |
3.807 |
Andreas Schenk |
394 |
124 |
|
4.050 |
693 |
61 |
- |
2.939 |
Marcus Schulte2) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Insgesamt |
1.417 |
457 |
- |
14.405 |
2.122 |
192 |
- |
10.862 |
1) |
Angaben ohne Entgeltumwandlung. |
2) |
Für Marcus Schulte besteht eine
beitragsorientierte Pensionszusage (keine leistungsorientierte
Pensionszusage), sodass keine Pensionsverpflichtungen zu
bilanzieren sind. |
Die Pensionsverpflichtung für Herrn Dr. Bernhard Scholz aus
seinem Dienstverhältnis beträgt zum 31. Dezember 2023 317 Tsd. €
(zum 31. Dezember 2022: 272 Tsd. €). Die Pensionsverpflichtungen
für die weiteren ehemaligen Vorstandsmitglieder, die vor dem 31.
Dezember 2013 ausgeschieden sind, betragen zum 31. Dezember 2023
40.803 Tsd. €.
Pensionszusagen an im Geschäftsjahr 2023 amtierende
Vorstandsmitglieder der pbb nach HGB1)
|
2023 |
2022 |
in Tsd. € |
Pensions-
rückstellungen
per 31.12.2023 |
Zuführungen
zu Pensions-
rückstellungen |
Pensions-
rückstellungen
per 31.12.2022 |
Zuführungen
zu Pensions-
rückstellungen |
Andreas Arndt |
7.214 |
528 |
6.686 |
1.539 |
Thomas Köntgen |
7.185 |
847 |
6.338 |
1.782 |
Andreas Schenk |
6.290 |
746 |
5.544 |
1.574 |
Marcus Schulte2) |
- |
- |
- |
- |
Insgesamt |
20.689 |
2.121 |
18.568 |
4.895 |
1) |
Angaben ohne Entgeltumwandlung. |
2) |
Für Marcus Schulte besteht eine
beitragsorientierte Pensionszusage (keine leistungsorientierte
Pensionszusage), sodass keine Pensionsverpflichtungen zu
bilanzieren sind. |
Die Pensionsrückstellungen für Herrn Dr. Bernhard Scholz aus
seinem Dienstverhältnis beträgt zum 31. Dezember 2023 401 Tsd. €
(zum 31. Dezember 2022 380 Tsd. €). Die Pensionsrückstellungen für
die weiteren ehemaligen Vorstandsmitglieder, die vor dem 31.
Dezember 2013 ausgeschieden sind, betragen zum 31. Dezember 2023
48.534 Tsd. €.
Für die beitragsorientierte Versorgungszusage von Marcus Schulte
beträgt der Zeitwert zum 31. Dezember 2023 unter Berücksichtigung
der Versorgungsbeiträge aus den Jahren 2017 bis 2021 1.656 Tsd.
€.
Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat für die Mitglieder des Vorstands eine
Maximalvergütung festgelegt.
Die Maximalvergütung stellt die Obergrenze der für ein
Geschäftsjahr zu gewährenden Gesamtvergütung dar, also die Summe
aller für das betreffende Geschäftsjahr gewährten
Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresgrundgehalt,
erfolgsbezogener variabler Vergütungen, Versorgungsaufwand der
betrieblichen Altersversorgung und Nebenleistungen.
Die Maximalvergütung stellt nicht die vom Aufsichtsrat
angestrebte oder zwingend als angemessen angesehene Vergütungshöhe
dar. Sie setzt lediglich eine absolute Begrenzung nach oben, um
eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung zu vermeiden. Sie
ist daher deutlich von der Ziel-Gesamtvergütung zu
unterscheiden.
Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
2.200.000 € und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils
2.000.000 €. Sollte die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr
überschritten werden, wird der Auszahlungsbetrag der
erfolgsbezogenen variablen Vergütung des betreffenden
Geschäftsjahres entsprechend gekürzt.
Die tatsächlich gewährte bzw. zugesagte Vergütung kann für ein
Vorstandsmitglied anlässlich dessen Amtsantritts in den ersten
zwölf Monaten nach Aufnahme des Dienstverhältnisses die festgelegte
Maximalvergütung überschreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass
dies nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zulässig ist und der
Aufsichtsrat im Einzelfall zur Gewinnung neuer Vorstandsmitglieder
Vereinbarungen zum Ausgleich entfallender Vergütungsansprüche aus
einem vorangehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis trifft und/oder
Sign-On Boni und/oder garantierte variable Vergütungen in
angemessener Höhe mit dem neuen Vorstandsmitglied vereinbart.
Da der fünfte und letzte (aktienbasierte) Deferral-Anteil der
variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 erst im Jahr 2030
fällig wird, kann über die abschließende Prüfung der Einhaltung der
Maximalvergütung erst in einem späteren Geschäftsjahr berichtet
werden.
Unabhängig von der festgelegten Maximalvergütung sind zudem die
Auszahlungsbeträge der erfolgsbezogenen variablen Vergütung in
einem Kalenderjahr auf 150% des individuell vereinbarten
kalkulatorischen Referenzwerts begrenzt.
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung zudem
100% der fixen Vergütung nicht überschreiten, soweit nicht eine
Anhebung durch Hauptversammlungsbeschluss erfolgt. Weder Vorstand
noch Aufsichtsrat beabsichtigen, der Hauptversammlung einen solchen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 IVV
kann bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen
und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG
eine garantierte variable Vergütung (auch Sign-On Bonus)
unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit
zugesagt worden ist.
Sonstige Regelungen
Ansprüche auf die Zahlung einer Abfindung sind weder in den
Dienstverträgen der Mitglieder des Vorstands noch an anderer Stelle
vereinbart. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten
insbesondere keine Regelung zu einer Abfindung infolge eines
Inhaberwechsels (Change of Control). Entschädigungsvereinbarungen
im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 9 HGB, die mit Mitgliedern des
Vorstands oder Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots
getroffen sind, bestehen ebenfalls nicht. Vereinbart ist jedoch,
dass bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne
wichtigen Grund für eine etwaige dann vereinbarte Abfindung der
Vorstandsmitglieder eine Obergrenze in Höhe von zwei
Jahresvergütungen gelten wird, wobei sich die zwei
Jahresvergütungen wie folgt berechnen: Die zwei Jahresvergütungen
stellen die doppelte Summe aus der Jahresgrundvergütung für das
vorangegangene Kalenderjahr und dem Anteil der für das
vorangegangene Kalenderjahr rechnerisch zugemessenen variablen
Vergütung, der ausschließlich auf den Institutserfolg entfällt,
dar. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, den für ein Kalenderjahr zu
berücksichtigenden Anteil an der rechnerisch zugemessenen variablen
Vergütung höher oder niedriger festzulegen, wenn hinreichende
Tatsachen vorliegen, dass der Institutserfolg im laufenden
Kalenderjahr höher oder niedriger als der Institutserfolg im
vorangegangenen Kalenderjahr ausfallen wird. Die Abfindung wäre
ferner insoweit begrenzt, als sie nicht mehr als die Restlaufzeit
des Dienstverhältnisses vergüten darf.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden nach Kenntnis der
Gesellschaft keinem Mitglied des Vorstands Leistungen von einem
Dritten im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
Abschluss beziehungsweise Beendigung von
Dienstverträgen
Mit Beginn der Bestellperiode von Herrn Kay Wolf ist zum 1.
Februar 2024 dessen Vorstandsdienstvertrag in Kraft getreten. Die
Festvergütung von Herrn Wolf beträgt 925.000 € brutto pro Jahr. Der
kalkulatorische Referenzwert beträgt 300.000 € pro Jahr. Für Herrn
Wolf gilt zudem eine beitragsorientierte Versorgungszusage mit
einem jährlichen Versorgungsbeitrag von 175.000 €. Die
Nebenleistungen (Sachbezüge) werden Herrn Wolf in demselben Umfang
wie den anderen Vorstandsmitgliedern gewährt. Die vereinbarte
Vergütung ist im Marktvergleich angemessen. Dies gilt insbesondere
für die im Vergleich zu den anderen Vorstandsmitgliedern höhere
Grundvergütung bei gleichzeitig niedrigerem Versorgungsbeitrag. Vor
dem Hintergrund der notwendigen strategischen Weiterentwicklung war
die Gewinnung von Herrn Wolf als neuem Vorsitzenden des Vorstands
in der aktuellen Situation aus Sicht des Aufsichtsrats von
besonderer Bedeutung. Ihm wurde daher ein einmaliger Joining
Incentive in Höhe von 250.000 € brutto gewährt, der zu Beginn der
Bestellperiode fällig geworden ist.
Zudem gilt mit Beginn der Bestellperiode von Frau Dr. Pamela
Hoerr zum 17. Januar 2024 der bereits vorher mit ihr vereinbarte
Vorstandsdienstvertrag. Die Festvergütung von Frau Dr. Hoerr
beträgt 525.000 € brutto pro Jahr. Der kalkulatorische Referenzwert
beläuft sich für das Jahr 2024 auf 270.000 € pro Jahr. Der
jährliche Versorgungsbeitrag für die beitragsorientierte
Versorgungszusage beträgt 310.000 €. Nebenleistungen (Sachbezüge)
werden Frau Dr. Hoerr in demselben Umfang wie den anderen
Vorstandsmitgliedern gewährt.
Aufsichtsrat
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 11 der
Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde zuletzt durch Beschluss
der Hauptversammlung im Jahr 2022 angepasst. Das Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat entspricht den gesellschafts- und
aufsichtsrechtlichen Vorgaben.
Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche Grundvergütung in Höhe
von 40.000 € p.a. Davon abweichend erhalten der Vorsitzende eine
Grundvergütung in Höhe von 85.000 € p.a. und der stellvertretende
Vorsitzende 55.000 € p.a.
Für die Mitgliedschaft im Präsidial- und Nominierungsausschuss
erhält das einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von
jährlich 13.500 € und der Vorsitzende des Ausschusses eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich 23.500 €. Für die
Mitgliedschaft im besonders arbeitsintensiven Prüfungs- und
Digitalisierungsausschuss erhält das einzelne Mitglied eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich 18.500 € und der
jeweilige Vorsitzende des Ausschusses eine zusätzliche Vergütung in
Höhe von jährlich 33.500 €. Für die Mitgliedschaft im
Risikomanagement- und Liquiditätsstrategie-Ausschuss erhält das
einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich
17.500 € und der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses eine
zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich 32.500 €. Für die
Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält das
einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich
12.500 € je Ausschussmitgliedschaft und der jeweilige Vorsitzende
des Ausschusses eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich
22.500 € je Ausschussvorsitz. Der Vergütungsanspruch besteht
jeweils anteilig für den Zeitraum der Zugehörigkeit zum
Aufsichtsrat bzw. Ausschuss.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ihre Vergütung
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Wie vorstehend ausgeführt, ist
das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat nach aktuell geltender
Rechtslage jedoch ohnehin umsatzsteuerfrei.
Weiter erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz für ihre
angemessenen Auslagen.
Die pbb kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine
Haftpflichtversicherung bis zur Höhe einer Deckungssumme von 200
Mio. € Gesamtversicherungssumme p.a. abschließen, welche die
gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit
(einschließlich der Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats)
sowie gegebenenfalls die gesetzliche Haftpflicht für
Organfunktionen der Aufsichtsratsmitglieder in nachgeordnet
verbundenen Unternehmen abdeckt.
Die pbb hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung
abgeschlossen, die neben den Aufsichtsratsmitgliedern auch die
Vorstandsmitglieder und bestimmte andere Mitarbeiter des pbb
Konzerns miteinschließt und deren Deckungssumme 175 Mio. € beträgt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass die
Deckungssumme angesichts ihres Risikoprofils ausreichend ist. Die
Kosten dieser Versicherung trägt die pbb. Die pbb hat zudem im Jahr
2022 eine Nachversicherung abgeschlossen, mit der der
Versicherungsschutz für Altrisiken verlängert wurde.
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2023
und 2022 amtierenden und ausgeschiedenen Mitglieder des
Aufsichtsrats1)
|
2023 |
2022 |
in Tsd. €2) |
Grundvergütung |
in % der Vergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
in % der Vergütung |
Insgesamt |
Insgesamt |
Dr. Günther Bräunig (bis
25.05.2023) |
34 |
51% |
33 |
49% |
66 |
173 |
Dr. Louis Hagen (ab 25.05.2023) |
51 |
51% |
50 |
49% |
101 |
- |
Gertraud Dirscherl |
40 |
39% |
64 |
61% |
104 |
87 |
Dr. Thomas Duhnkrack (bis
15.11.2023) |
35 |
56% |
28 |
44% |
63 |
72 |
Karim Bohn (ab 30.11.2023) |
4 |
100% |
0 |
- |
4 |
- |
Prof. Dr. Kerstin Hennig |
40 |
70% |
18 |
30% |
58 |
25 |
Susanne Klöß-Braekler |
40 |
61% |
26 |
39% |
66 |
66 |
Georg Kordick3) |
40 |
100% |
0 |
- |
40 |
40 |
Olaf Neumann3) |
40 |
100% |
0 |
- |
40 |
40 |
Oliver Puhl (bis 19.05.2022) |
- |
- |
- |
- |
- |
22 |
Hanns-Peter Storr |
55 |
52% |
51 |
48% |
106 |
106 |
Heike Theißing3) |
40 |
76% |
13 |
24% |
53 |
53 |
Insgesamt |
419 |
- |
281 |
- |
699 |
684 |
1) |
Die Kosten der auch zugunsten der
Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen D&O-Versicherung sind
in dieser Tabelle nicht gesondert ausgewiesen, da die pbb hierzu
eine Gruppenversicherung abgeschlossen hat. Diese erfasst neben den
Aufsichtsratsmitgliedern auch die Mitglieder des Vorstands und
bestimmte andere Mitarbeiter des pbb Konzerns. Die Gesamtkosten
dieser D&O-Versicherung belaufen sich auf rund 1,427 Mio. € p.
a. zuzüglich Versicherungssteuer. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind
die Vergütungen, die die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
aufgrund der mit ihnen vereinbarten Arbeitsverträge erhalten. |
2) |
Bei Zahlenangaben können sich bei
Summenbildungen aufgrund von Rundungen geringfügige Abweichungen
ergeben. Abweichungen zur Note „Geschäftsbeziehungen mit
nahestehenden Unternehmen und Personen“ im Geschäftsbericht 2023
des pbb Konzerns aufgrund von auf T€ gerundeten Werten. |
3) |
Arbeitnehmervertreter. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und
jährlichen Veränderung der Vergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die Ertragsentwicklung des pbb Konzerns, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der
durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf
Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre
dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand des Ergebnisses vor Steuern
des pbb Konzerns und der operativen Erträge dargestellt. Für die
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im
jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt. Für die Darstellung
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
Belegschaft des pbb Konzerns abgestellt (Arbeitnehmer, ohne
Praktikanten, Aushilfen und Werkstudenten). Zur Belegschaft zählten
im Geschäftsjahr 2023 durchschnittlich 804 Mitarbeiter
(Vollzeitäquivalenz). Die durchschnittliche Vergütung der
Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter,
für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
sowie für jegliche für das Geschäftsjahr gewährte variable
Vergütungsbestandteile unabhängig von deren Fälligkeit. Sowohl die
Ertragsentwicklung als auch die Arbeitnehmervergütung beziehen sich
damit jeweils wirtschaftlich auf ein Geschäftsjahr.
Bei Zahlenangaben können sich bei Summenbildungen aufgrund von
Rundungen geringfügige Abweichungen ergeben.
Ertragsentwicklung
in Mio. € |
2019 |
2020 |
Veränderung in % |
2021 |
Veränderung in % |
2022 |
Veränderung in % |
2023 |
Veränderung in % |
Ergebnis vor Steuern |
216 |
151 |
-30% |
242 |
60% |
213 |
-12% |
90 |
-58% |
Operative Erträge |
506 |
526 |
4% |
591 |
12% |
531 |
-10% |
603 |
14% |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer1)
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
Veränderung in % |
2021 |
Veränderung in % |
2022 |
Veränderung in % |
2023 |
Veränderung in % |
Belegschaft pbb Konzern |
146 |
140 |
6% |
147 |
-4% |
146 |
0% |
150 |
3% |
1) |
Die Vergütung beinhaltet (positive und
negative) Zuflüsse aus mehrjähriger variabler Vergütung, die auf
der Entwicklung der aktienbasierten Vergütung beruhen. |
Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
in Tsd. € |
|
2019 |
2020 |
Veränderung in % |
2021 |
Veränderung in % |
2022 |
Veränderung in % |
2023 |
Veränderung in % |
Andreas Arndt
(seit 04/2014) |
Vergütung |
795 |
859 |
8% |
851 |
-1% |
893 |
5% |
874 |
-2% |
Aktienbasierter Zufluss Vorjahre |
(-14)1) |
(+36)1) |
- |
(-36)1) |
- |
(+19)1) |
- |
(-27)1) |
- |
Thomas Köntgen
(seit 10/2014) |
Vergütung |
761 |
774 |
2% |
768 |
-1% |
787 |
2% |
777 |
-1% |
Aktienbasierter Zufluss Vorjahre |
(-14)1) |
(+32)1) |
- |
(-32)1) |
- |
(+14)1) |
- |
(-23)1) |
- |
Andreas Schenk
(seit 03/2014) |
Vergütung |
751 |
765 |
2% |
757 |
-1% |
781 |
3% |
773 |
-1% |
Aktienbasierter Zufluss Vorjahre |
(-13)1) |
(+32)1) |
- |
(-32)1) |
- |
(+14)1) |
- |
(-23)1) |
- |
Marcus Schulte
(seit 01/2019) |
Vergütung |
763 |
781 |
2% |
766 |
-2% |
784 |
2% |
788 |
1% |
Aktienbasierter Zufluss Vorjahre |
- |
- |
- |
(-21)1) |
- |
(+14)1) |
- |
(-14)1) |
- |
1) |
Positive und negative Zuflüsse aus
mehrjähriger variabler Vergütung, die auf der Entwicklung der
aktienbasierten Vergütung beruhen. |
Aufgrund der aktienbasierten Entwicklung der mehrjährigen
variablen Vergütung sind Dr. Bernhard Scholz im Jahr 2018 22 Tsd. €
und im Jahr 2020 8 Tsd. € zugeflossen. Im Jahr 2019 und im Jahr
2021 ist der Zufluss aufgrund der aktienbasierten Entwicklung der
mehrjährigen variablen Vergütung jeweils um 4 Tsd. €, im Jahr 2023
um 3 Tsd. € geringer als der jeweils vor Beginn der jeweiligen
Haltefrist festgesetzte Betrag. Im Jahr 2022 betrug der Zufluss 1
Tsd. €.
Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des
Aufsichtsrats
in Tsd. € |
2019 |
2020 |
Verände-
rung in % |
2021 |
Verände-
rung in % |
20225) |
Verände-
rung in % |
20235) |
Verände-
rung in % |
Dr. Günther Bräunig (bis
25.05.2023) |
174 |
171 |
-2% |
154 |
-10% |
173 |
12% |
664) |
-62% |
Dr. Louis Hagen (ab 25.05.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1013) |
- |
Gertraud Dirscherl |
- |
- |
- |
- |
|
873) |
- |
104 |
20% |
Dr. Jutta Dönges (bis 24.03.2021) |
87 |
86 |
-1% |
214) |
-76% |
- |
- |
- |
- |
Dr. Thomas Duhnkrack (bis
15.11.2023) |
64 |
66 |
3% |
70 |
6% |
72 |
3% |
634) |
-13% |
Karim Bohn (ab 30.11.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
43) |
- |
Dr. Christian
Gebauer-Rochholz1) (bis 12.05.2021) |
45 |
45 |
0% |
184) |
-60% |
- |
- |
- |
- |
Prof. Dr. Kerstin Hennig |
- |
- |
- |
- |
- |
253) |
- |
58 |
132% |
Dagmar Kollmann2) (bis
31.10.2021) |
129 |
130 |
1% |
1084) |
-17% |
- |
- |
- |
- |
Susanne Klöß-Braekler |
- |
- |
- |
493) |
- |
66 |
35% |
66 |
0% |
Georg Kordick1) |
45 |
45 |
0% |
48 |
7% |
40 |
-17% |
40 |
0% |
Olaf Neumann1) |
- |
- |
- |
303) |
- |
40 |
33% |
40 |
0% |
Joachim Plesser (bis 12.05.2021) |
113 |
112 |
-1% |
454) |
-60% |
- |
- |
- |
- |
Oliver Puhl (bis 19.05.2022) |
65 |
65 |
0% |
68 |
4% |
224) |
-68% |
- |
- |
Hanns-Peter Storr |
- |
- |
- |
713) |
- |
106 |
49% |
106 |
0% |
Heike Theißing1) |
60 |
59 |
-2% |
62 |
5% |
53 |
-15% |
53 |
0% |
1) |
Arbeitnehmervertreter |
2) |
Aufgrund des Wohnorts im Ausland keine
gesetzliche Umsatzsteuer. Die pbb führt die Aufsichtsratssteuer
zulasten des Aufsichtsratsmitglieds ab. |
3) |
Vergütung im Eintrittsjahr |
4) |
Vergütung im Austrittsjahr |
5) |
Für die Vergütung ab 2022 fiel
entsprechend einer geänderten Rechtsprechung zur
Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsratsvergütungen keine Umsatzsteuer
an. |
Arbeitnehmer
Vergütungsbestandteile
Die Gesamtvergütung der Führungskräfte sowie der Mitarbeiter im
Geschäftsjahr 2023 setzt sich aus den folgenden Elementen
zusammen:
• |
Erfolgsunabhängige Vergütung (monetäre Vergütung) inklusive
Sozial- und Nebenleistungen
|
• |
Erfolgsbezogene variable Vergütung
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
Alle Mitarbeiter erhalten ein jährliches Festgehalt, welches
grundsätzlich in einem jährlichen Regelprozess überprüft und
gegebenenfalls angepasst wird. Bei der Festlegung des Festgehalts
orientiert sich der pbb Konzern an funktions- und
länderspezifischen Marktvergleichen. Die Angemessenheit sowie die
Marktfähigkeit der Festgehälter und die Einhaltung der
regulatorischen Vorgaben wird durch externe, unabhängige
Vergütungs- und Rechtsberater geprüft.
Unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften werden zudem weitere Sozial- und Nebenleistungen
gewährt. Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bestehen
verschiedene betriebliche Altersversorgungssysteme.
Erfolgsbezogene variable Vergütung
Die zentralen Elemente des variablen Vergütungssystems sind
einheitlich für Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter ausgestaltet.
Dies gilt für folgende Elemente:
• |
Voraussetzungsprüfung für die Festsetzung des Gesamtbetrags der
variablen Vergütungen
|
• |
die Messgröße für die risikoadjustierte Erfolgsmessung auf
Institutsebene
|
• |
maximaler Zielerreichungsgrad (150%)
|
• |
Auszahlungsstruktur für Risk Taker
|
• |
Festlegung der variablen Vergütungskomponente auf Basis eines
individuellen kalkulatorischen Referenzwerts
|
Erfolgsmessung
Auch bei den Mitarbeitern wird die Erfolgsmessung auf drei
Ebenen vorgenommen: Institut, Organisationseinheit (Bereich) und
individueller Erfolg. Die Zumessung der variablen Vergütung erfolgt
auf Bereichs- und auf individueller Ebene auf Basis der
Zielerreichung qualitativer und quantitativer Ziele - soweit
möglich mit Bezug zur Geschäfts- und Risikostrategie des pbb
Konzerns - für jeden Bereich und für jeden Mitarbeiter.
Für die Bemessung der variablen Vergütung werden die drei Ebenen
der Erfolgsmessung miteinander verknüpft. Die pbb fasst hierzu die
kalkulatorischen Referenzwerte der Mitarbeiter in einen Bonuspool,
dessen Höhe sich nach dem Institutserfolg richtet. Dieser Pool wird
zu 50% auf Grundlage des Bereichserfolgs und zu 50% auf der
Grundlage des Institutserfolgs auf die Bereiche verteilt. Die
derart gebildeten Bereichspools werden nach dem individuellen
Erfolgsbeitrag auf die jeweils zum Bereich zugehörigen Mitarbeiter
verteilt. Der so bestimmte Anteil des jeweils maßgeblichen
Bereichspools wird dem jeweiligen Mitarbeiter als EPR-Wert
rechnerisch zugemessen. Grundsätzlich kann die rechnerische
Zumessung des EPR-Werts für den einzelnen Mitarbeiter im Minimum 0%
und im Maximum 150% des jeweils maßgeblichen individuellen
kalkulatorischen Referenzwerts betragen.
Auszahlungsstruktur
Hinsichtlich der Auszahlungsstruktur wird grundsätzlich zwischen
Mitarbeitern, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das
Gesamtrisikoprofil des pbb Konzerns hat (sogenannte „Risk Taker“),
und sonstigen Mitarbeitern (sogenannte „Non-Risk Taker“)
differenziert. Wird ein Mitarbeiter unterjährig mindestens drei
Monate als Risk Taker eingestuft, so sind die Regelungen für Risk
Taker auf die im gesamten Geschäftsjahr erdiente variable Vergütung
anzuwenden.
Für Non-Risk Taker entspricht der EPR-Wert der variablen
Vergütung. Sie wird grundsätzlich in bar zum Ende des ersten
Halbjahres des Jahres gewährt, das dem Geschäftsjahr folgt, für das
die variable Vergütung gewährt wird.
Die für Risk Taker geltenden Anforderungen des § 20 IVV an die
Auszahlung variabler Vergütung werden für Vorstandsmitglieder und
Mitarbeiter einheitlich umgesetzt. Dies betrifft insbesondere:
• |
die Aufschiebungsquote (60% bei Vorstandsmitgliedern und
Führungskräften der zweiten Ebene; 40% bei sonstigen Risk
Takern),
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den Aufschiebungszeitraum (fünf Jahre bei Vorstandsmitgliedern
und Führungskräften der zweiten Ebene; drei bzw. vier Jahre bei
sonstigen Risk Takern) und die Regelung zum Vesting der Deferrals
(ratierlich),
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• |
die Voraussetzungen für Backtesting und Malusprüfung sowie
Clawback und
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• |
die Nachhaltigkeitskomponente.
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Für Arbeitnehmer, die Risk Taker sind, wurde ein
institutsspezifischer Schwellenwert für die jährliche variable
Vergütung implementiert, ab dem sich der Deferral für Risk Taker
von 40% auf 60% erhöht (Mitarbeiter mit besonders hoher variabler
Vergütung, § 20 Abs. 3 IVV). Für Mitarbeiter in Vertriebsfunktionen
wurde der Schwellenwert auf 150.000 € festgelegt. Der Schwellenwert
für Mitarbeiter in Nicht-Vertriebsfunktionen beträgt mit Blick auf
deren üblicherweise geringere variable Vergütung 100.000 €. Für
Mitarbeiter am Standort New York liegen die Schwellenwerte aufgrund
der örtlichen, marktüblich höheren Vergütung oberhalb der
Schwellenwerte für die anderen Lokationen.
Die vorgenannte Aufteilung der variablen Vergütung in einen
Auszahlungs- und einen Deferral-Anteil gilt jedoch dann nicht, wenn
der für ein Geschäftsjahr festgelegte Betrag des EPR-Werts eines
Mitarbeiters unterhalb des jeweils aufsichtsrechtlich festgelegten
Schwellenwerts liegt.
Die Identifizierung der Risk Taker erfolgte für das Jahr 2023
gemäß § 18 IVV anhand der im KWG und in der Delegierten Verordnung
(EU) 2021/923 niedergelegten Kriterien. Diese Kriterien beziehen
sich vor allem auf:
• |
die Funktion als Geschäftsleiter oder Mitglied des Senior
Managements,
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Kreditvergabekompetenzen,
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das Stimmrecht in wesentlichen Ausschüssen und
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• |
die Vergütungshöhe des Mitarbeiters.
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In Summe sind für das Jahr 2023 neben den Mitgliedern von
Vorstand und Aufsichtsrat 99 Mitarbeiter (2022: 110 Risk Taker,
davon 97 Mitarbeiter) als Risk Taker identifiziert worden. Der
Vorstand der pbb hat den Aufsichtsrat über das Ergebnis dieser
Identifizierung informiert. Die Details der internen Risikoanalyse
wurden entsprechend dokumentiert.
Governance-Struktur im Bereich Vergütung
Im Einklang mit den Vorschriften des AktG hat die pbb eine
zweistufige Organ- beziehungsweise Führungsstruktur („two-tier
system“). Diese besteht aus dem Aufsichtsrat als unabhängigem
Aufsichtsgremium und dem Vorstand, der die Verantwortung hat, die
Gesellschaft zu leiten. Der Aufsichtsrat überwacht, verantwortet
und bestimmt die Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und der
Vorstand überwacht, verantwortet und bestimmt die Vergütungssysteme
für Führungskräfte und Mitarbeiter des pbb Konzerns und ratifiziert
Höhe und Verteilung der Vergütungen. Der Aufsichtsrat hat einen
Zustimmungsvorbehalt für das Vergütungssystem für die
Führungskräfte und Mitarbeiter nach § 111 Abs. 4 AktG
eingeführt.
Die Vergütungsgovernance der pbb besteht entsprechend den
regulatorischen Anforderungen des KWG und der IVV aus einem vom
Aufsichtsrat eingerichteten Vergütungskontrollausschuss und dem vom
Vorstand bestellten Vergütungsbeauftragten.
Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt den Aufsichtsrat bei
der Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des
Vorstands und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder vor. Dies umfasst insbesondere
die Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Festsetzung
des Gesamtbetrags der variablen Vergütung, zur Festlegung von
angemessenen Vergütungsparametern, Erfolgsbeiträgen, Leistungs- und
Zurückbehaltungszeiträumen und der Voraussetzungen für einen
vollständigen Verlust bzw. die Rückforderung oder teilweise
Reduzierung der variablen Vergütung. Zudem unterstützt der
Vergütungskontrollausschuss den Aufsichtsrat bei der regelmäßigen,
mindestens jedoch jährlichen Überprüfung, ob die vom Aufsichtsrat
beschlossenen Festlegungen zur Ausgestaltung des Vergütungssystems
noch angemessen sind.
Darüber hinaus überwacht der Vergütungskontrollausschuss die
angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und
insbesondere die angemessene Ausgestaltung der Vergütungen für die
Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion
sowie der Risk Taker. Dabei bewertet der
Vergütungskontrollausschuss auch die Auswirkungen des
Vergütungssystems auf das Risiko-, Kapital- und
Liquiditätsmanagement.
Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt den Aufsichtsrat
zudem bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Einbeziehung der
internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei
der Ausgestaltung der Vergütungssysteme. Er bewertet die
Auswirkungen der Vergütungssysteme auf die Risiko-, Kapital- und
Liquiditätssituation und stellt sicher, dass die Vergütungssysteme
an der auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichteten
Geschäftsstrategie und an den daraus abgeleiteten Risikostrategien
sowie an der Vergütungsstrategie auf Instituts- und Konzernebene
ausgerichtet sind.
Der Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats besteht aus
dem Aufsichtsratsvorsitzenden, zwei Mitgliedern der
Anteilseignervertreter sowie einem weiteren Mitglied der
Arbeitnehmervertreter. Im Jahr 2023 fanden insgesamt 5 Sitzungen
des Vergütungskontrollausschusses statt.
Zur Sicherstellung einer angemessenen, dauerhaften und wirksamen
Kontrolle der Vergütung der Mitarbeiter hat der Vorstand einen
Vergütungsbeauftragten und einen Stellvertreter bestellt. Aufgabe
des Vergütungsbeauftragten ist die ständige Überwachung der
Angemessenheit der Vergütungssysteme der Mitarbeiter. Zu diesem
Zweck wird der Vergütungsbeauftragte in die laufenden Prozesse der
Vergütungssysteme eingebunden, sowohl hinsichtlich der
konzeptionellen Neu- und Weiterentwicklung als auch hinsichtlich
der laufenden Anwendung der Vergütungssysteme. Der
Vergütungsbeauftragte hat ohne Zwischenschaltung des Vorstands
einen institutionalisierten direkten Berichtsweg zum Vorsitzenden
des Vergütungskontrollausschusses des Aufsichtsrats. Der
Vergütungsbeauftragte hat mindestens einmal jährlich einen
Vergütungskontrollbericht vorzulegen, in dem die Angemessenheit des
Vergütungssystems für die Mitarbeiter bewertet wird (§ 24 IVV).
München, den 26. März 2024
Deutsche Pfandbriefbank AG |
Deutsche Pfandbriefbank AG |
Der Vorstand |
Der Aufsichtsrat |
gez. Kay Wolf
Vorsitzender des Vorstands |
gez. Andreas Schenk
Mitglied des Vorstands
und Chief Risk Officer |
gez. Dr. Louis Hagen
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts (§ 162 Abs. 3 AktG)
An die Deutsche Pfandbriefbank AG, München
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Deutsche Pfandbriefbank AG,
München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1
und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit §
162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen der IDW-Qualitätsmanagementstandards angewendet. Die
Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 26. März 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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gez. Prof. Dr. Carl-Friedrich
Leuschner
Wirtschaftsprüfer |
gez. Martin
Kopatschek
Wirtschaftsprüfer |
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