STRATEC SE Birkenfeld ISIN DE000STRA555 - WKN STRA55 Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere
Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der
STRATEC SE am Freitag, 17. Mai 2024, um 13:00 Uhr (MESZ) ein.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 14 Ziffer 14.7. der
Satzung der STRATEC SE i.V.m. § 118a AktG als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) am Sitz der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217
Birkenfeld (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes)
stattfinden.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren
Angaben und Hinweisen zur Einberufung, die im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckt sind.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die STRATEC SE
und des Konzerns zum 31. Dezember 2023, des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich. Da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der STRATEC SE zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von 106.668.288,48 € wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,55 € je
dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 22. Mai 2024,
das heißt insgesamt 6.685.768,10 € und Vortrag von 99.982.520,38 €
auf neue Rechnung.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder
mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die
Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall
wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,55 € je
dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die
Gewinnverwendung unterbreitet werden.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers
a) Abschluss- und Konzernabschlussprüfer
Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni
2024 vor, soweit diese erfolgt.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der
EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführtes Auswahlverfahren
vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem
Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen empfohlen, der
Hauptversammlung die Wahl der PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, oder der Baker
Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, vorzuschlagen.
Dabei hat er dem Aufsichtsrat seine Präferenz für die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, mitgeteilt und diese begründet. Der
Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
b) Vorsorglich: Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte
In Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Änderung der
EU-Verordnung 537/2014 und der EU-Richtlinien 2004/109, 2006/43 und
2013/34 müsste die Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 2024 erstmals
einen Nachhaltigkeitsbericht sowie einen konsolidierten
Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Nachhaltigkeitsbericht und
konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht bedürfen der Prüfung seitens
eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft.
Bisher sind die entsprechenden EU-Richtlinien noch nicht in
deutsches Recht umgesetzt worden. Für den Fall, dass das
Umsetzungsgesetz wie in den geänderten EU-Richtlinien vorgesehen,
bereits für das Geschäftsjahr 2024 in Kraft tritt, soll vorsorglich
ein Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zur Prüfung des
Nachhaltigkeitsberichts und des konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
6. Beschlussfassung zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Georg Heni,
Dr. Frank Hiller und Dr. Rolf Vornhagen enden mit Ablauf der
Hauptversammlung am 17. Mai 2024.
Der Aufsichtsrat der STRATEC SE setzt sich gemäß Art. 17 SEAG
und § 8 Ziffer 8.1. der Satzung aus vier von der Hauptversammlung
zu wählenden Personen zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium - vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung
ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, die bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder für eine neue Amtszeit wieder zu
wählen:
a) Prof. Dr. Georg Heni, Freudenstadt, Deutschland,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann;
freiberuflich.
Prof. Dr. Heni ist seit seiner Erstbestellung am 20. Mai 2022
Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der STRATEC SE. Darüber
hinaus hat er derzeit folgende Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne:
• |
Baader Bank AG, Unterschleißheim, Deutschland,
|
• |
IWL AG, Ulm, Deutschland,
|
• |
Wölfel Holding GmbH, Höchberg, Deutschland,
|
• |
Theben AG, Haigerloch, Deutschland.
|
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren
Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht
vor.
b) Dr. Rolf Vornhagen, Langen, Deutschland; ehemaliger
Geschäftsführer der Bio-Rad Holding GmbH.
Dr. Vornhagen ist seit seiner Erstbestellung am 21. Juli 2020
Mitglied des Aufsichtsrats der STRATEC SE. Darüber hinaus hat er
derzeit keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs.
1 Satz 3 AktG inne.
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren
Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht
vor.
c) Dr. Frank Hiller, Feldafing, Deutschland;
Vorstandsvorsitzender der Big Dutchman AG.
Dr. Hiller ist seit seiner Erstbestellung am 29. Mai 2019
Mitglied des Aufsichtsrats und seit dem 26. November 2020
stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der STRATEC SE.
Darüber hinaus hat er derzeit folgende Mitgliedschaften in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im
Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne:
• |
Muhr und Bender KG, Attendorn, Deutschland.
|
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren
Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht
vor.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Personen stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Prof. Dr. Georg Heni, Dr. Frank Hiller und Dr. Rolf Vornhagen
sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne
des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen.
Im Fall der Wiederwahl von Prof. Dr. Heni in den Aufsichtsrat
ist vorgesehen, Prof. Dr. Heni für den Aufsichtsratsvorsitz
vorzuschlagen. Die Wahl zum neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrats
soll unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung
durchgeführt werden.
Es ist geplant, die ordentliche Hauptversammlung über die
Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl).
7. Beschlussfassung über die Billigung des
Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht
über die im Geschäftsjahr 2023 den einzelnen gegenwärtigen oder
früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte
und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung
enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetadresse der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 7:
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2023
ein Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und
Aufsichtsrat durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu
erstellen.
Der Vergütungsbericht stellt dabei klar und verständlich die den
gegenwärtigen (und früheren) Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats der STRATEC SE im Berichtsjahr 2023 individuell
gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Es sei
darauf hingewiesen, dass keine gewährte oder geschuldete Vergütung
für ehemalige Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats,
wobei Herr Dr. Rudolf Eugster bis zu seinem Ausscheiden aus dem
Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 nicht als ehemaliges Mitglied
zählt, in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 angefallen ist. Die im
Geschäftsjahr 2022 Herrn Dr. Rudolf Eugster bis zu seinem
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat am 22. Mai 2022 gewährte und
geschuldete Vergütung betrug insgesamt 24 T€ wobei hiervon 21 T€
auf die fixe Vergütung sowie 3 T€ auf Sitzungsgelder entfielen.
Dieser Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und
Aufsichtsrats der STRATEC SE wird gemäß § 162 Abs. 4 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich
„Investors“ veröffentlicht.
Dieser Vergütungsbericht ist ferner Gegenstand der Billigung
durch die Hauptversammlung 2024, die über das Geschäftsjahr 2023
abstimmt. Der für das Geschäftsjahr 2022 erstellte und nach § 162
Abs. 3 AktG geprüfte Vergütungsbericht wurde mit Beschluss der
Hauptversammlung am 17. Mai 2023 gebilligt. Änderungen an dem durch
die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem
wurden nicht vorgenommen.
Die Beträge im Vergütungsbericht werden, soweit nicht anders
vermerkt, in T€ angegeben. Aufgrund von Rundungen ist es möglich,
dass sich einzelne Zahlen im Vergütungsbericht der STRATEC SE nicht
genau zu der angegebenen Summe addieren und dass dargestellte
Prozentangaben nicht genau die absoluten Zahlen widerspiegeln, auf
die sie sich beziehen.
B. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021, den gesetzlichen
Vorgaben folgend, ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a
Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und
verständliches System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
verabschiedet und gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt. Durch die Hauptversammlung am 20. Mai
2021 wurde dieses „neue“ Vergütungssystem mit großer Mehrheit
gebilligt und wird seitdem auf sämtliche neu abzuschließenden, zu
verlängernden bzw. zu ändernden Vorstandsdienstverträge angewendet.
Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des „neuen“ Vergütungssystems
bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge genießen dabei, bis zum
Ende der jeweils laufenden Bestellung, Bestandsschutz.
Dem Vorstand der STRATEC SE gehörten im Geschäftsjahr 2023 Herr
Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert Siegle und Herr Dr. Claus
Vielsack sowie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 Herr Dr. Georg
Bauer an. Aufgrund der jeweils vorzeitigen Bestellung von Herrn
Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle sowie Herrn Dr. Claus
Vielsack zum Vorstand für weitere fünf Jahre wurden die
Vorstandsdienstverträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 unter
Anwendung des „neuen“ Vergütungssystems jeweils neu geschlossen.
Die Erläuterungen in diesem Vergütungsbericht beziehen sich
folglich, in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023, auf das „neue“
Vergütungssystem, welches gemäß § 120a Abs. 2 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich
„Investors“ dargestellt wird.
(2) |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus
festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu den festen
Bestandteilen gehören das feste Jahresgrundgehalt, die
Nebenleistungen und die Altersversorgung. Die variablen
Bestandteile umfassen sowohl die Short Term Incentive (STI) als
auch die Long Term Incentive (LTI), welche wiederum eine
mittelfristige Vergütung (MVV) als auch eine langfristige
aktienkursbasierte Vergütung (LAV) beinhaltet. Darüber hinaus kann
der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich eine
Sondervergütung (Anerkenntnisbonus) für besondere Leistungen
gewähren.
Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile - Der
relative Anteil aller festen und variablen Bestandteile bezieht
sich auf eine vom Aufsichtsrat festzulegende Ziel-Gesamtvergütung.
Die Ziel-Gesamtvergütung für das betreffende Geschäftsjahr setzt
sich dabei zusammen aus dem festen Jahresgrundgehalt, bezüglich STI
aus dem Zielwert bei einer 100% Zielerreichung, bezüglich LTI aus
dem Zuteilungswert, der dem 100% Zielbetrag entspricht, aus dem
Versorgungsaufwand (Service-Kosten) und den Nebenleistungen. Ohne
Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung, eines etwaigen
Anerkenntnisbonus und der Nebenleistungen soll der Anteil der
festen Vergütung bei 20% bis 30% und der Anteil der variablen
Vergütung bei 70% bis 80 % der Ziel-Gesamtvergütung liegen. Bei der
variablen Vergütung soll der Anteil des STI (100 %-Zielbetrag) bei
25% bis 35% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des LTI
(Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag entspricht) bei 44% bis
54% der Ziel-Gesamtvergütung liegen.
Feste Vergütungsbestandteile - Diese umfassen eine fixe,
auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung (Jahresgrundgehalt),
welche in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird. Ferner umfasst
dieser Vergütungsbestandteil Nebenleistungen wie die Bereitstellung
eines angemessenen Personenkraftwagens, eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Selbstbehalt, eine
Unfallversicherung sowie Zuschüsse zur Kranken- und
Pflegversicherung. Darüber hinaus umfasst dieser
Vergütungsbestandteil einzelvertragliche Regelungen bezüglich der
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Bezüglich der
Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in
Abschnitt „(8) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit
als Vorstand“.
Variabler Vergütungsbestandteil (Short Term Incentive -
STI) - Dieser umfasst einen leistungsabhängigen Bonus mit einem
einjährigen Bemessungszeitraum. Grundlage hierfür ist die
Erreichung eines bestimmten Konzern-EBITDA des STRATEC-Konzerns,
wobei sowohl eine Mindestgröße des Konzern-EBITDA (Sockelbetrag),
ab welcher die STI gewährt, als auch die Zielgröße des
Konzern-EBITDA (übersteigender Betrag) bei einer 100%igen
Zielerreichung festgelegt wird. Der STI beträgt dabei, bei einer
100%igen Zielerreichung, für einfache Mitglieder des Vorstands
250.000 € sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 335.000 € pro
Jahr. Der STI ist für einfache Mitglieder des Vorstands auf 500.000
€ sowie für den Vorsitzenden des Vorstands auf 670.000 € pro Jahr
begrenzt. Sofern sich bei der Ermittlung des STI ein negativer
Betrag ergeben sollte beträgt die STI 0 €. Die Auszahlung der STI
erfolgt am Tag nach der Hauptversammlung der STRATEC SE, welche
über die Ergebnisverwendung für das betreffende Geschäftsjahr
beschließt. Es können jedoch im Einvernehmen zwischen Vorstand und
Aufsichtsrat monatliche Vorauszahlungen vorgenommen werden. Die
Möglichkeit der Vorauszahlungen wurde im Geschäftsjahr 2023 in
Anspruch genommen.
Variabler Vergütungsbestandteil (Long Term Incentive - LTI /
MVV) - Dieser beinhaltet zu gleichen Teilen eine gebundene
Komponente, eine individuelle Komponente (persönliche Zielvorgaben
für die laufende Periode) und eine Ermessenskomponente, wobei sich
die gebundene Komponente aus zwei Subkomponenten zusammensetzt. Die
festgelegten Zielvorgaben für die gebundenen Komponenten sind dabei
an die Steigerung von Konzernumsatz sowie Konzern-EBITDA gekoppelt.
Für eine 100%ige Zielerreichung wird hierbei ein durchschnittliches
jährliches prozentuales Wachstum über den Zeitraum der MVV, welcher
vier Geschäftsjahre ab der Gewährung beträgt, vorgegeben. Für die
individuelle Komponente werden vom Aufsichtsrat mit den Mitgliedern
des Vorstands sowohl Einzel- als auch Gesamtziele vereinbart,
welche insbesondere auch Zielgrößen in Bezug auf nichtfinanzielle
Leistungsindikatoren beinhalten. Die Zielerreichung für die MVV
bemisst sich darüber hinaus in der zeitlichen Dimension jeweils aus
der Erreichung der festgelegten Zielvorgaben für das laufende
Geschäftsjahr und der drei Folgejahre sowie einem Zielbonus, d.h.
dem Betrag, der im Fall einer 100%igen Zielerreichung aller
Komponenten ausgezahlt wird. Die Zielerreichung einzelner
Komponenten ist prozentual je Komponente (gebundene Komponente 50%
- 200%, Ermessenskomponente 0% - 200%) als auch vom Betrag jährlich
sowie insgesamt begrenzt. Die betragsmäßige Begrenzung der LTI /
MVV beträgt dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 51 T€
jährlich sowie 204 T€ insgesamt sowie für den Vorsitzenden des
Vorstands 62 T€ jährlich sowie 248 T€ insgesamt. Des Weiteren
erfolgt die Berücksichtigung der gebundenen Komponenten nur, sofern
das Vier-Jahres-Gesamtziel bei Anwendung der Untergrenzen und CAP
von mindestens 50% erreicht wurde. Die Auszahlung der MVV erfolgt
am Tag nach der Hauptversammlung der STRATEC SE, welche über die
Ergebnisverwendung für das vierte dem Geschäftsjahr der Gewährung
folgende Geschäftsjahr beschließt. Demzufolge erfolgt die
Auszahlung der im Jahr 2023 gewährten MVV im Jahr 2027.
Variable Vergütungsbestandteile (Long Term Incentive - LTI /
LAV) - Diese beinhaltet sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen,
bei denen sich die Zahlungen an der langfristigen
Aktienkursentwicklung orientieren, ohne dass eine tatsächliche
Lieferung physischer bzw. tatsächlicher Aktien erfolgt
(Aktienwertsteigerungsrechte) als auch
Aktienoptionen, wobei nach Wahl des Aufsichtsrats diese nur
bis zu einem Viertel der Aktienwertsteigerungsrechte ausgegeben
werden können. Die betragsmäßige Begrenzung der LTI / LAV beträgt
dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 300.000 € sowie für den
Vorsitzenden des Vorstands 700.000 € pro Jahr.
Die Aktienwertsteigerungsrechte (SARs) sind grundsätzlich
wie folgt ausgestaltet:
Die Rechte beziehen sich auf eine zu leistende Zahlung der
Gesellschaft an das Mitglied des Vorstands, wobei die Höhe der zu
leistenden Zahlung auf Basis der im XETRA-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse dokumentierten Entwicklung des Aktienwerts der
STRATEC SE (Bezugsaktie) über eine vorab festgelegte Laufzeit
hinweg ermittelt wird. Die Laufzeit soll dabei, gerechnet vom
Ausgabestichtag, sieben Jahre betragen (Höchstlaufzeit), wobei eine
erstmalige Auszahlung des Werts der Wertsteigerungsrechte
frühestens nach einer „Mindestwartezeit“ von vier Jahren verlangt
werden kann. Bei einer Auszahlung vor Ende der Laufzeit der Rechte
(vorzeitiges Auszahlungsverlangen) verkürzt sich die Laufzeit der
Rechte entsprechend. Sofern das Ende der Laufzeit auf einen
Zeitpunkt fallen sollte, welcher innerhalb von 30
Börsenhandelstagen vor dem Termin der Veröffentlichung von
Quartals- oder Jahresabschlusszahlen liegt, verlängert sich die
Laufzeit bis zum ersten Börsenhandelstag nach Ablauf dieses
Zeitfensters. Ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen muss schriftlich
erfolgen und darf nicht innerhalb des vorgenannten Zeitfensters
liegen. Der Auszahlungsanspruch ist, sofern der Aufsichtsrat
hiervon nichts Abweichendes bestimmt, auf Basis der Steigerung des
XETRA-Schlusskurses einer Bezugsaktie bis zum Ende der Laufzeit
(bezogen auf einen 30-tägigen Durchschnittskurs zuzüglich
Dividenden) gegenüber dem XETRA-Schlusskurs zum Zeitpunkt des
Ausgabestichtags (Bezugskurs) zu ermitteln, wobei die jährliche
Kurssteigerung der Bezugsaktie - ohne dass die Kursentwicklung
innerhalb der Laufzeit zu berücksichtigen ist - mindestens 5%,
bezogen auf die Mindestwartezeit damit mindestens 20%, betragen
muss (Auszahlungshürde). Die Höhe des Auszahlungsanspruchs nach
Ablauf der Mindestwartezeit bzw. am Ende der Laufzeit
vorausgesetzt, dass die Auszahlungshürde erreicht wird, errechnet
sich, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt,
als Differenz zwischen dem ermittelten Bezugskurs am Anfang der
Laufzeit multipliziert mit der Anzahl der Rechte abzüglich
ermitteltem Bezugskurs am Ende der (verkürzten) Laufzeit ebenfalls
multipliziert mit der Anzahl der Rechte. Die Auszahlung der
Aktienwertsteigerungsrechte erfolgt, sofern die Ausübungsbedingen
erfüllt sind, nach Ablauf der Mindestwartezeit mit der nächsten
Gehaltsabrechnung nach Geltendmachung eines Auszahlungsverlangens
durch das Mitglied des Vorstands, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Wochen nach Ende der Höchstlaufzeit.
Die Aktienoptionen sind grundsätzlich hinsichtlich
Wartezeit, Erfolgszielen, Verfall, Begrenzung und Ausübungsfenster
wie folgt ausgestaltet:
Die gewährten Aktienoptionen können vollständig frühestens nach
Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren sowie unter Erfüllung
folgender Marktbedingungen ausgeübt werden:
• |
Steigerung des Preises der STRATEC-Aktie zwischen dem
Gewährungstag und dem Tag des Ablaufs der Wartezeit um mindestens
20% gegenüber dem Ausübungspreis.
|
• |
Wird dieses Erfolgsziel nach Ablauf der Wartezeit von vier
Jahren nicht erreicht, so können die gewährten Aktienoptionen bis
zu deren Laufzeitende ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der
STRATEC-Aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen
Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag,
der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag der
Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um
durchschnittlich 0,417% des Ausübungspreises gestiegen ist.
|
Nach Ablauf der Laufzeit von sieben Jahren nach Gewährung
verfallen die Aktienoptionsrechte entschädigungslos.
Darüber hinaus besteht eine Begrenzung insofern, wenn an dem
Börsenhandelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen der
Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der
Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den Ausübungspreis um mehr als
200% übersteigt, womit sich der Ausübungspreis in dem Umfang
erhöht, so dass die Differenz nur 200% des ursprünglichen
Ausübungspreises beträgt.
Die Aktienoptionsrechte können, nach Erfüllung der Wartefrist
und Erfolgsziele, jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen
des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse
(XETRA) nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung oder
nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern
diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung für
das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet oder
9-Monats-Ergebnisse (Ausübungsfenster) unabhängig voneinander in
mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster ausgeübt werden.
Änderungen an den vorgenannten Bedingungen haben sich im
Geschäftsjahr 2023 nicht ergeben.
Die Aktienoptionen der einzelnen Mitglieder des Vorstands
entwickelten sich im Geschäftsjahr 2023 wie folgt (§ 162 Abs. 1 Nr.
3 AktG):
Angaben in Stück oder € |
Ausgabe-
datum |
Ausübungs-
preis
€ |
Ausübungs-
datum |
Stand
01.01.2023
Stück |
Zugang
Abgang
Stück |
Stand
31.12.2023
Stück |
Marcus Wolfinger |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
4.557 |
0 |
4.557 |
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
5.000 |
0 |
5.000 |
Dr. Robert Siegle |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
Dr. Claus Vielsack |
25.01.2022 |
117,52 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
08.03.2021 |
113,00 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
23.01.2020 |
62,40 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
15.01.2019 |
57,82 |
n/a |
2.500 |
0 |
2.500 |
Sondervergütung - Diese sieht vor, dass der Aufsichtsrat
nach freiem Ermessen eine Sondervergütung in Höhe von maximal 30%
des Jahresgrundgehalts für besondere Leistungen gewähren kann
(Anerkenntnisbonus). Die Auszahlung der Sondervergütung erfolgt am
Tag nach dem Beschluss des Aufsichtsrats, in welchem die Gewährung
eines derartigen Anerkenntnisbonus beschlossen wurde.
(3) |
Anwendung des Vergütungssystems
|
Von dem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei
der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung bei keinem der
Mitglieder des Vorstands abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
AktG). Insbesondere wurde keinem der Mitglieder des Vorstands
Leistungen von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitglied
des Vorstands zugesagt oder gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG).
Die genauen Zielsetzungen für die einzelnen Mitglieder des
Vorstands für die festen und variablen Bestandteile der Vergütung
sowie der Sondervergütung werden auf Grundlage von Beschlüssen des
Aufsichtsrats in den Arbeitsverträgen sowie in Zielvereinbarungen
zwischen der STRATEC SE, vertreten durch den
Aufsichtsratsvorsitzenden, und dem jeweiligen Mitglied des
Vorstands festgehalten.
Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile stellen sich
für die einzelnen Mitglieder des Vorstands bei einer vollständigen
Zielerreichung wie folgt dar:
|
Marcus
Wolfinger |
Dr. Robert
Siegle |
Dr. Claus
Vielsack |
Dr. Georg
Bauer |
Bestandteile |
relativer Anteil in % |
relativer Anteil in % |
relativer Anteil in % |
relativer Anteil in % |
Jahresgrundgehalt |
24% |
|
28% |
|
26% |
|
23% |
|
Short Term Incentive |
76% |
25% |
72% |
27% |
74% |
28% |
77% |
32% |
Long Term Incentive |
50% |
45% |
46% |
45% |
Je nach tatsächlicher Zielerreichung bei den Finanzkennzahlen
sowie der persönlichen Zielvorgaben können sich hiervon
Abweichungen ergeben.
Der im Rahmen der STI vertragliche festgelegte Sockelbetrag bzw.
die Zielgröße des Konzern-EBITDA (übersteigender Betrag) beträgt
bei Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle, Herr Dr. Claus
Vielsack jeweils 7,0 Mio.€ bzw. 45,0 Mio.€ sowie bei Herr Dr. Georg
Bauer 15,0 Mio.€ bzw. 45,0 Mio.€.
Das im Rahmen der LTI / MVV vertraglich festgelegte,
durchschnittliche, jährliche, prozentuale Wachstum für die
gebundene Komponente beträgt für Konzernumsatz bzw. Konzern-EBITDA
bei Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle, Herrn Dr.
Claus Vielsack sowie Herrn Dr. Georg Bauer jeweils 8%.
Die im Rahmen der LTI / LAV vertraglich festgelegte, jährliche
Mindestgewährung an Aktienwertsteigerungsrechten beträgt bei Herrn
Marcus Wolfinger 20.000 Stück, bei Herrn Dr. Robert Siegle 10.000
Stück, bei Herrn Dr. Claus Vielsack 10.000 Stück sowie bei Herrn
Dr. Georg Bauer zwischen 5.000 und 10.000 Stück. Von der
Möglichkeit der anteiligen Gewährung von Aktienoptionen wurde kein
Gebrauch gemacht.
Strategiebezug - § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt
eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die einzelnen
Vergütungsbestandteile die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft fördern.
Das Vergütungssystem soll dabei einen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie der STRATEC leisten, ihre Position ein führender
Entwickler und Hersteller vollautomatischer Analysensysteme für
Partner aus der klinischen Diagnostik und Biotechnologie
auszubauen.
Das Vergütungssystem setzt hierzu Anreize, die im Einklang mit
dieser Geschäftsstrategie stehen und diese unterstützen. So
beziehen sich die finanziellen Ziele der kurzfristigen variablen
Vergütung (STI) auf die Leistungskategorie des Konzern-EBITDA,
womit die Ausrichtung auf Profitabilität und Generierung von
Effizienzen gefördert wird. Mittels der langfristigen Vergütung
(LTI) werden darüber hinaus aufgrund ihrer Laufzeit von mindestens
vier Jahren, der Performancegrundlagen von Konzernumsatz und
Konzern-EBITDA sowie einer Steigerung des XETRA Kurses, Anreize zur
langfristigen Profitabilität und operativen Verbesserungen gesetzt.
Des Weiteren unterstützen die nichtfinanziellen Ziele im Rahmen des
LTI, welche insbesondere auch soziale und ökologische Aspekte
umfassen, die diesbezügliche strategische Weiterentwicklung von
STRATEC. Schließlich trägt ein wettbewerbsfähiges Jahresgehalt, die
Nebenleistungen sowie die gewählte Altersversorgung dazu bei,
qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und diese nachhaltig an
STRATEC zu binden.
(5) |
Zielerreichung variabler Vergütungsbestandteile sowie
Sondervergütung
|
Der Grad der Zielerreichung der Leistungskriterien der variablen
Vergütung für das Berichtsjahr 2023 werden in der folgenden Tabelle
gezeigt. Es handelt sich dabei um die Bestandteile der variablen
Vergütung, die im Geschäftsjahr 2024 unter Berücksichtigung
möglicher Vorauszahlungen ausbezahlt werden.
| Bestandteil |
Leistungskriterium* |
Zielwert |
Ist-Wert |
Erreichung
in %** |
Marcus Wolfinger |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
33.079 |
74% |
LTI / MVV (2021) |
Steigerung Umsatz in % |
101.507 |
37.236 |
0% |
| Steigerung EBITDA in % |
22.060 |
12.995 |
33% |
| Persönliche Ziele in
%*** |
Teamziele |
erreicht |
113% |
| Ermessen in % |
Ermessensziele |
erreicht |
100% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
96 |
96 |
100% |
Dr. Robert Siegle |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
33.079 |
74% |
LTI / MVV (2021) |
Steigerung Umsatz in % |
101.507 |
37.236 |
0% |
| Steigerung EBITDA in % |
22.060 |
12.995 |
33% |
| Persönliche Ziele in
%*** |
Teamziele |
erreicht |
113% |
| Ermessen in % |
Ermessensziele |
erreicht |
100% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
79 |
79 |
100% |
Dr. Claus Vielsack |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
33.079 |
74% |
LTI / MVV (2021) |
Steigerung Umsatz in % |
101.507 |
37.236 |
0% |
| Steigerung EBITDA in % |
22.060 |
12.995 |
33% |
| Persönliche Ziele in
%*** |
Teamziele |
erreicht |
113% |
| Ermessen in % |
Ermessensziele |
erreicht |
100% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
71 |
71 |
100% |
Dr. Georg Bauer |
STI |
EBITDA-Wert in T€ |
45.000 |
25.079 |
56% |
Sondervergütung |
Besondere Leistungen in T€ |
54 |
54 |
100% |
* Bezüglich der Systematik zur Ermittlung verweisen
wir auf unsere Ausführungen zu „(2) Bestandteile des
Vergütungssystems“ in diesem Abschnitt.
** Angabe unter Berücksichtigung der jeweils
festgelegten Begrenzungen (CAP).
*** Die persönlichen Ziele umfassen dabei sowohl
Organisations- als auch Nachhaltigkeitsziele.
Im Zusammenhang mit den variablen Vergütungsbestandteilen
bestehen Regelungen, die sowohl die Komponenten einzeln als auch in
Kombination bezüglich Wert und Grad der Zielerreichung begrenzen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere
Ausführungen zu „(2) Bestandteile des Vergütungssystems“ in diesem
Abschnitt. Darüber hinaus besteht für die für ein Geschäftsjahr zu
gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das
Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeiträge unabhängig davon, ob
diese in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt
ausbezahlt werden) eine Maximalvergütung. Diese beträgt
dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 1.800.000 € sowie für
den Vorsitzenden des Vorstands 2.500.000 € pro entsprechendem
Geschäftsjahr. Des Weiteren verfügt der Aufsichtsrat über die
gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit,
variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern
(Clawback-Regelung), sofern diese auf Grundlage falscher Daten zu
Unrecht ausbezahlt wurden. Die Rückforderung steht dabei im
pflichtmäßigen Ermessen des Aufsichtsrats.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht sowohl über die
betragsmäßige Begrenzung je Vergütungsbestandteil als auch über die
anwendbare Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023.
|
| Marcus Wolfinger |
Dr. Robert Siegle |
|
| Ist
in T€ |
CAP
in T€ |
+ /-
in T€ |
Ist
in T€ |
CAP
in T€ |
+ /-
in T€ |
Begrenzungen je
Bestandteile |
|
|
|
|
| |
Jahresgrundgehalt |
320 |
320 |
0 |
264 |
264 |
0 |
Nebenleistungen |
22 |
22 |
0 |
13 |
13 |
0 |
Altersversorgung |
174 |
174 |
0 |
112 |
112 |
0 |
Short Term Incentive |
246 |
670 |
424 |
184 |
500 |
316 |
Long Term Incentive |
|
|
|
|
| |
| - MVV (2023) |
248 |
248 |
0 |
204 |
204 |
0 |
| -
Aktienwertsteigerungsrechte* |
627 |
700 |
73 |
300 |
300 |
0 |
Sondervergütung |
96 |
96 |
0 |
79 |
79 |
0 |
Maximalvergütung |
860 |
2.500 |
1.640 |
672 |
1.800 |
1.128 |
|
| Dr. Claus Vielsack |
Dr. Georg Bauer |
|
| Ist
in T€ |
CAP
in T€ |
+ /-
in T€ |
Ist
in T€ |
CAP
in T€ |
+ /-
in T€ |
Begrenzungen je
Bestandteile |
|
|
|
|
| |
Jahresgrundgehalt |
235 |
235 |
0 |
180 |
180 |
0 |
Nebenleistungen |
10 |
10 |
0 |
11 |
11 |
0 |
Altersversorgung |
30 |
30 |
0 |
20 |
20 |
0 |
Short Term Incentive |
183 |
500 |
317 |
139 |
500 |
361 |
Long Term Incentive |
|
|
|
|
| |
| - MVV (2023) |
204 |
204 |
0 |
204 |
204 |
0 |
| -
Aktienwertsteigerungsrechte* |
300 |
300 |
0 |
276 |
300 |
24 |
Sondervergütung |
71 |
71 |
0 |
54 |
54 |
0 |
Maximalvergütung |
550 |
1.800 |
1.250 |
469 |
1.800 |
1.331 |
* Gemäß einschlägiger Optionsberechnungsmethoden
ermittelter beizulegender Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung.
Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte bei Herrn Dr. Robert Siegle und
bei Herrn Dr. Claus Vielsack aufgrund einer durch den beizulegenden
Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung bedingten Überschreitung der
Begrenzung, in Bezug auf die Aktienwertsteigerungsrechte, eine
Kürzung der vertraglich festgelegten jährlichen Mindestgewährung
von 10.000 Stück um 430 auf jeweils 9.570 Stück.
(7) |
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des
Vorstands in den Berichtsjahren 2023 und 2022 gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach
enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Mitgliedern
des Vorstands im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind
(gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber
bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung).
Bezüglich der aufgewendeten Beträge im Zusammenhang mit der
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als ein
weiterer Bestandteil der festen Vergütung verweisen wir auf unsere
Ausführungen in Abschnitt „(8) Regelungen zur regulären Beendigung
der Tätigkeit als Vorstand“. Von einer freiwilligen Darstellung
dieser Beträge in den nachfolgenden Tabellen wurde abgesehen.
Der Vergütungsanspruch Short Term Incentive - STI, Long Term
Incentive - LTI / MVV sowie die Sondervergütung wird dabei,
abweichend zum Vorjahr, als gewährte Vergütung betrachtet. Somit
werden diese Auszahlungsbeträge nun in dem Berichtszeitraum
angegeben, in dem die der Vergütung zugrundeliegenden Tätigkeit
vollständig erbracht wurde. Die Anpassung der gewählten
Auslegungsvariante wurde aufgrund der erstmaligen Berichterstattung
über das „neue“ Vergütungssystems und einer durch die Anpassung
einhergehenden besseren Vergleichbarkeit erforderlich. Zu
Vergleichszwecken wird für das Geschäftsjahr 2023 zusätzlich
nochmals die bis zum Geschäftsjahr 2022 angewendete
Auslegungsvariante (bisher) dargestellt. Neben der Höhe der
Vergütung wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der
relative Anteil aller erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen
Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung angegeben.
Marcus Wolfinger |
2023 |
2022 |
|
|
| bisher |
| bisher |
|
| T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Feste
Vergütung |
Jahresgrundbetrag |
320 |
320 |
272 |
272 |
Nebenleistungen |
22 |
22 |
21 |
21 |
Summe |
342 |
342 |
293 |
293 |
Variable
Vergütung |
Short Term Incentive |
342 |
459 |
459 |
522 |
Mid Term Incentive |
143 |
174 |
174 |
179 |
Long Term Incentive |
|
|
| |
|
0 |
0 |
179 |
179 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
927 |
927 |
Summe |
485 |
633 |
1.739 |
1.807 |
Relativer Anteil der festen
Vergütung |
41% |
35% |
14% |
14% |
Relativer Anteil der variablen
Vergütung |
59% |
65% |
86% |
86% |
Dr. Robert Siegle |
2023 |
2022 |
|
|
| bisher |
| bisher |
|
| T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Feste
Vergütung |
Jahresgrundbetrag |
264 |
264 |
239 |
239 |
Nebenleistungen |
13 |
13 |
13 |
13 |
Summe |
277 |
277 |
252 |
252 |
Variable
Vergütung |
Short Term Incentive |
263 |
349 |
349 |
395 |
Mid Term Incentive |
117 |
143 |
143 |
147 |
Long Term Incentive |
|
|
| |
|
0 |
0 |
98 |
98 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
463 |
463 |
Summe |
380 |
492 |
1.053 |
1.104 |
|
Relativer Anteil der festen
Vergütung |
42% |
36% |
29% |
19% |
Relativer Anteil der variablen
Vergütung |
58% |
64% |
71% |
81% |
|
Dr. Claus Vielsack |
2023 |
2022 |
|
|
| bisher |
| bisher |
|
| T€ |
T€ |
T€ |
T€ |
Feste
Vergütung |
Jahresgrundbetrag |
235 |
235 |
210 |
210 |
Nebenleistungen |
10 |
10 |
11 |
11 |
Summe |
245 |
245 |
221 |
221 |
Variable
Vergütung |
Short Term Incentive |
254 |
290 |
290 |
327 |
Mid Term Incentive |
90 |
109 |
109 |
113 |
Long Term Incentive |
|
|
| |
|
0 |
0 |
98 |
98 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
463 |
463 |
Summe |
344 |
399 |
961 |
1.001 |
Relativer Anteil der festen
Vergütung |
42% |
38% |
19% |
18% |
Relativer Anteil der variablen
Vergütung |
58% |
62% |
81% |
82% |
Dr. Georg Bauer |
2023 |
|
|
| bisher |
|
| T€ |
T€ |
Feste
Vergütung |
Jahresgrundbetrag |
180 |
180 |
Nebenleistungen |
11 |
11 |
Summe |
191 |
191 |
Variable
Vergütung |
Short Term Incentive* |
193 |
0 |
Mid Term Incentive |
0 |
0 |
Long Term Incentive |
| |
|
0 |
0 |
- |
Aktienwertsteigerungsrechte
|
|
0 |
0 |
Summe |
193 |
0 |
Relativer Anteil der festen
Vergütung |
50% |
100% |
Relativer Anteil der variablen
Vergütung |
50% |
0% |
* In diesem Posten ist auch die Sondervergütung
enthalten.
(8) |
Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als
Vorstand
|
Im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des
Vorstands:
Altersversorgung - Die Mitglieder des Vorstands Marcus
Wolfinger, Dr. Robert Siegle und Dr. Claus Vielsack erhalten eine
Versorgung von der STRATEC SE, wenn sie das
Versorgungseintrittsalter, welches zwischen 60 bis 67 Jahren
beträgt, erreicht und ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands
beendet haben. Die Versorgung wird dabei wahlweise als Einmalbetrag
oder laufende lebenslange Rentenzahlung geleistet. Die
Versorgungsansprüche bleiben, sofern eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Versorgungseintrittsalters
eintritt, unter bestimmten Voraussetzungen ungekürzt bestehen bzw.
werden Beiträge der Altersversorgung für das laufende Jahr und die
beiden auf das Ausscheiden folgenden Jahre weiter geleistet. Die
Finanzierung der Versorgungsansprüche erfolgt durch die STRATEC SE
sowohl mittel- als auch unmittelbar. Zusätzlich zu den genannten
Leistungen wurde mit Herrn Marcus Wolfinger noch eine lebenslange
Versorgung der Hinterbliebenen vereinbart. Herrn Dr. Georg Bauer
wurde für die Altersversorgung eine jährliche Zuwendung in Höhe von
20 T€ gewährt. Im Geschäftsjahr 2023 wurden für die zugesagten
Leistungen im Rahmen der Altersversorgung, ohne Berücksichtigung
des Nettozinsergebnisses, für Herrn Marcus Wolfinger 174 T€
(Vorjahr: 135 T€), für Herrn Dr. Robert Siegle 112 T€ (Vorjahr: 120
T€), für Herrn Dr. Claus Vielsack 30 T€ (Vorjahr: 49 T€) sowie für
Herrn Dr. Georg Bauer 20 T€ aufgewendet. Die nach IAS 19
(Leistungen an Arbeitnehmer) ermittelten Barwerte der bis zum 31.
Dezember 2023 aus denen im Rahmen der Altersversorgung zugesagten
Leistungen erworbenen Kapitalansprüche betragen für Herrn Marcus
Wolfinger 1.479 T€ (Vorjahr: 1.088 T€) für Herrn Dr. Robert Siegle
1.013 T€ (Vorjahr: 770 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 356 T€
(Vorjahr: 234 T€). Die tatsächlichen Leistungen können dabei höher
oder niedriger ausfallen als dargestellt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Für die Dauer des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von 24 Monaten erhält jedes
Mitglied des Vorstands für die ersten zwölf Monate eine
Entschädigung in Höhe von 75% und für die darauffolgenden zwölf
Monate eine Entschädigung in Höhe von 50% seiner zuletzt gewährten
Jahresgesamtvergütung. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbotes kann von Seiten der STRATEC SE bedingt (für die
Monate 13 bis 24) verzichtet werden.
Aktienwertsteigerungsrechte - Die den Mitgliedern des
Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte werden zum
Zeitpunkt der regulären Beendigung entsprechend der zum Ende der
Laufzeit geltenden Bedingungen abgerechnet, sofern die
Auszahlungshürden zu diesem Zeitpunkt erreicht sind. Ein
Auszahlungsverlangen kann dabei frühestens einen Monat vor und
spätestens drei Monate nach dem Tag der Beendigung geltend gemacht
werden.
(9) |
Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als
Vorstand
|
Im Rahmen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand
bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des
Vorstands:
Abfindungen - Die Vorstandsverträge sind auf feste Zeit
geschlossen. Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung
des Vorstandsvertrags ohne einen zur Kündigung berechtigenden
wichtigen Grund ist eine Abfindung maximal in Höhe von zwei
Jahresvergütungen zu leisten (Abfindungs-Cap). Für die Berechnung
der Höchstgrenze wird auf die für das abgelaufene Geschäftsjahr
gewährte Gesamtvergütung abgestellt. Zahlungen aufgrund des
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot können dabei angerechnet
werden. Bei Beendigung des Amts im Fall eines „Change of Control“
gem. § 315a Absatz 1 Nr. 9 HGB erhält der Vorstand eine Abfindung
in Höhe von 150% des Abfindungs-Caps. Mit Herrn Dr. Bauer wurde
eine diesbezügliche Regelung nicht vereinbart.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Altersversorgung
- Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die
Altersversorgung gelten die Regelungen des nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots und der Altersversorgung im Rahmen der regulären
Beendigung der Tätigkeit als Vorstand entsprechend.
Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Tod - Wird der Vorstand
während der Dauer des Anstellungsvertrags dauerhaft erwerbsunfähig,
so endet der Anstellungsvertrag drei Monate nach Ende des Monats,
in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die
Vergütung bemisst sich danach entsprechend den Regelungen der
regulären Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Stirbt der Vorstand
während der Dauer des Anstellungsvertrags, so haben seine
Hinterbliebenen Anspruch auf unverminderte Fortzahlung der
Vergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate,
jedoch längstens bis zu einem vom Ableben des Vorstands
unabhängigen Ende des Anstellungsvertrags.
Aktienwertsteigerungsrechte - Die den Mitgliedern des
Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte werden zum
Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung entsprechend der zum Ende der
Laufzeit geltenden Bedingungen abgerechnet, sofern die
Auszahlungshürden zu diesem Zeitpunkt erreicht sind. Ein
Auszahlungsverlangen kann dabei frühestens einen Monat vor und
spätestens drei Monate nach dem Tag der Beendigung geltend gemacht
werden.
C. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der
STRATEC SE geregelt und trägt der Verantwortung und dem
Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der
wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung.
Mit Beschluss der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 wurde § 13
der Satzung der STRATEC SE geändert. Die Änderung der Satzung wurde
am 3. Juli 2023 in das Handelsregister eingetragen. Die Änderung
wird mit Beginn des nach der Eintragung folgenden Geschäftsjahrs
und damit ab dem 1. Januar 2024 wirksam. Im Geschäftsjahr 2023 war
damit, wie Vorjahr, das mit Beschluss der Hauptversammlung am 20.
Mai 2021 gebilligte Vergütungssystems des Aufsichtsrats
anwendbar.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine
fixe Vergütung von 25 T€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das
Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die
nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat
angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer
Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.
Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche
Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von
750,00 €. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird
das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf
maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.
Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält
jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Teilnahme an einer
Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Dieses Sitzungsgeld
ist auf maximal drei Ausschusssitzungen für jedes Geschäftsjahr
begrenzt.
Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig.
Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem
Aufsichtsratsmitglied die durch die Ausübung seines Amts
notwendigen und angemessenen Auslagen sowie die etwaige auf seine
Vergütung und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können im Interesse der
Gesellschaft, in eine von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die
Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des
Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Prof. Dr. Georg Heni |
2023 |
2022 |
| T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
50 |
88% |
33 |
85% |
Sitzungsentgelt |
7 |
12% |
6 |
15% |
- |
davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen
|
|
2 |
| 1 |
|
Summe |
57 |
100% |
39 |
100% |
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022
Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022
Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 21.
Juni 2022
Vorsitzender des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023
Dr.-Ing. Frank Hiller |
2023 |
2022 |
| T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
37 |
84% |
37 |
84% |
Sitzungsentgelt |
7 |
16% |
7 |
16% |
- |
davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen
|
|
2 |
| 2 |
|
Summe |
44 |
100% |
44 |
100% |
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 26.
November 2020, zuvor Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 29.
Mai 2019
Mitglied des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021
Mitglied des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023
Dr. Rolf Vornhagen |
2023 |
2022 |
| T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
25 |
78% |
25 |
78% |
Sitzungsentgelt |
7 |
22% |
7 |
22% |
- |
davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen
|
|
2 |
| 2 |
|
Summe |
32 |
100% |
32 |
100% |
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 21. Juli 2020
Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021
Dr. med. Patricia Geller |
2023 |
2022 |
| T€ |
Anteil |
T€ |
Anteil |
Fixum |
25 |
83% |
15 |
79% |
Sitzungsentgelt |
5 |
17% |
4 |
21% |
- |
davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen
|
|
1 |
| 0 |
|
Summe |
30 |
100% |
19 |
100% |
Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 10. Juni 2022
Mitglied des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023
D. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER
JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG
|
(1) |
Entwicklung der relevanten Kennzahlen
|
Wie unter „B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS“ erläutert,
hängt die variable Vergütung des Vorstands im Wesentlichen von der
kurz- bis mittelfristigen Entwicklung der Ergebniskennzahlen
Konzernumsatz, Konzern-EBITDA sowie einer langfristigen Entwicklung
des XETRA-Aktienkurses der STRATEC SE ab. Ergänzend dazu wird gemäß
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung des
Jahresüberschusses der STRATEC SE gemäß Handelsgesetzbuch (HGB)
dargestellt. Gemäß den Erleichterungsvorschriften des § 26j EGAktG
wird dabei bei der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
der Vergleichszeitraum nicht über die letzten fünf Geschäftsjahre
dargestellt.
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
AktG die Veränderung der für die variable Vergütung des Vorstands
zugrundeliegenden Ergebniskennzahlen sowie die Veränderung des
Jahresüberschusses gemäß HGB dar:
| 2023 ggü. 2022 |
2022 ggü. 2021 |
Konzernumsatz |
-2,9% |
-4,4% |
Konzern-EBITDA |
-31,0% |
-12,6% |
Jahresüberschuss HGB |
-32,9% |
28,2% |
Der XETRA-Aktienkurs der STRATEC SE entwickelte sich in dem für
die variable Vergütung des Vorstands maßgebenden Zeitraum wie
folgt:
| 31.12.2023 |
31.12.2022 |
31.12.2021 |
31.12.2020 |
XETRA-Aktienkurs |
45,55 € |
81,80 € |
137,80 € |
122,80 € |
(2) |
Entwicklung der jährlichen Vergütung
|
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltene Vergütung der
Mitglieder des Vorstands bildet die im Berichtszeitraum gewährte
und geschuldete Vergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands ab
und entspricht damit den in den Vergütungstabellen für den
Berichtszeitraum 2023 und 2022 im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1
AktG angegebenen Werten.
| 2023 ggü. 2022 |
2022 ggü. 2021 |
Marcus Wolfinger |
-59,3% |
0,4% |
Dr. Robert Siegle |
-49,7% |
-0,2% |
Dr. Claus Vielsack |
-50,1% |
0,5% |
Dr. Georg Bauer |
n/a |
n/a |
Vergütung der amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats
| 2023 ggü. 2022 |
2022 ggü. 2021 |
Prof. Dr. Georg Heni |
46,2% |
n/a |
Dr. Frank Hiller |
0,0% |
4,8% |
Dr. Rolf Vornhagen |
0,0% |
6,7% |
Dr. Patricia Geller |
57,9% |
n/a |
Aufgrund von Veränderungen im Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022
wird zu Zwecken der besseren Vergleichbarkeit in der nachfolgenden
Tabelle die prozentuale Veränderung der Vergütung (bestehend aus
Fixum und Sitzungsentgelt) sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats,
die anteilig oder durchgängig im Geschäftsjahr 2023 und 2022
Mitglied des Aufsichtsrats waren, dargestellt.
| 2023 ggü. 2022 |
2022 ggü. 2021 |
Sämtliche Mitglieder des
Aufsichtsrats |
3,2% |
21,5% |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der STRATEC
SE
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer wird, wie im Vorjahr, für 2023 auf die
durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der STRATEC SE, ohne
Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie etwa einem
Inflationsausgleich oder Aktienoptionen, abgestellt. Dabei wurde
auf die Vergütung aller Vollzeitbeschäftigten, die während des
gesamten Vergleichszeitraums angestellt waren, abgestellt.
Auszubildende, Studierende, überlassene Arbeitnehmer sowie
Mitarbeiter in Altersteilzeit wurden dabei nicht
berücksichtigt.
| 2023 ggü. 2022 |
2022 ggü. 2021 |
2021 ggü. 2020 |
Mitarbeiter der
STRATEC SE |
3,6% |
2,2% |
4,6% |
Die zugrundeliegende durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter
der STRATEC SE entwickelte sich dabei wie folgt:
| 2023 ggü. 2022 |
2022 ggü. 2021 |
2021 ggü. 2020 |
Durchschnittliche Vergütung der
STRATEC SE |
70 T€ |
69 T€ |
67 T€ |
Birkenfeld, im März 2024
STRATEC SE
|
Für den Aufsichtsrat |
Der Vorstand |
|
|
Prof. Dr. Georg Heni
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
Marcus Wolfinger
Vorsitzender des Vorstands |
|
|
| Dr. Robert Siegle
Mitglied des Vorstands |
|
|
| Dr. Claus Vielsack
Mitglied des Vorstands |
|
|
| Dr. Georg Bauer
Mitglied des Vorstands |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die STRATEC SE, Birkenfeld
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der STRATEC SE, Birkenfeld, für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im
Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG
haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen
an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfer-praxis (IDW QMS
1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der
Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung,
den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der
Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu
bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in
Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche
Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu
dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 26. März 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
Oliver Striebel
Wirtschaftsprüfer |
Philipp Lessner
Wirtschaftsprüfer |
|
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG
1. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und elektronische
Zuschaltung
|
Der Vorstand hat gemäß § 14 Ziffer 14.7. der Satzung der STRATEC
SE i.V.m. § 118a AktG entschieden, die ordentliche Hauptversammlung
der STRATEC SE am 17. Mai 2024 als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
abzuhalten. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der
gesamten Dauer teilzunehmen. Die Hauptversammlung findet am Sitz
der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, dem Ort der
Hauptversammlung i.S.d. § 121 Abs. 3 AktG, statt.
Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein
Recht und keine Möglichkeit zur Teilnahme am Ort der
Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre
der STRATEC SE bzw. ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal,
welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, in Bild und Ton
übertragen.
Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich elektronisch zur
Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der
Hauptversammlung teilnehmen sowie gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten
erteilen, Stellungnahmen wie nachfolgend unter „5. Rechte der
Aktionäre“ beschrieben einreichen oder Widerspruch zu Protokoll
erklären.
Zugang zum Aktionärsportal haben auch diejenigen Aktionäre, die
nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße
Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre sich jedoch nicht
elektronisch als Teilnehmer zur Hauptversammlung zuschalten. Nicht
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die Hauptversammlung nur
als Zuschauer in Bild und Ton live verfolgen, aber keine
Aktionärsrechte ausüben.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, d. h. zur
elektronischen Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung, und
zur Ausübung der Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre der
Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der
Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur
Hauptversammlung anmelden.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich
elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals, welches auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens
Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) erfolgt sein. Die
Zugangsdaten zum Aktionärsportal erhalten die Aktionäre zusammen
mit den ihnen übersandten Einladungsunterlagen.
Alternativ haben die Aktionäre die Möglichkeit, sich in Textform
bei der STRATEC SE anzumelden. Ein Anmeldebogen, der sowohl für die
Anmeldung als auch für die Vollmachtserteilung genutzt werden kann,
wird den Aktionären zusammen mit den Einladungsunterlagen
übersandt.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform bis spätestens
Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der
nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:
|
STRATEC SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können das
Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer
Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben.
Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 26. April 2024 im
Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen
Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch
keine Zugangsdaten zum Aktionärsportal. Sie können aber über die
vorstehend genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit
den Zugangsdaten zum Aktionärsportal anfordern.
3. |
Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im
Aktienregister
|
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund
der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis Freitag,
10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind. Aus
abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge, die
der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der
Hauptversammlung (jeweils einschließlich) zugehen, ein
Umschreibungsstopp, das heißt es werden keine Ein- und Austragungen
bis einschließlich Freitag, 17. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im
Aktienregister vorgenommen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe
|
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur
Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, ihre Stimmrechte
nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung
von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der
Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im vorstehenden
Abschnitt dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu erfüllen.
Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere durch § 135
Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte
Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und
den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach
hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie
muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige
Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere
Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen
Bevollmächtigten vorab geklärt werden.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater noch geschäftsmäßig Handelnde gemäß § 135 Abs. 8
AktG bevollmächtigt werden, genügt die Weitergabe des Zugangscodes
zum Aktionärsportal. Die Nutzung des Zugangscodes seitens des
Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der
Bevollmächtigung.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen
Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
(Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ausüben.
Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme
an der Hauptversammlung angemeldet sind, können sich auch durch die
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre
Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal, welches auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür
vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Abstimmung in der
virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen
werden oder per Post oder E-Mail bis spätestens Mittwoch, 15. Mai
2024, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse
übermittelt, geändert oder widerrufen werden
|
STRATEC SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland
E-Mail: stratec2024@itteb.de
|
Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bevollmächtigen möchten, können für die Vollmachts- und
Weisungserteilung das Formular verwenden, das die Gesellschaft auf
ihrer Internetseite unter www.stratec.com/hauptversammlung zum
Download zur Verfügung stellt.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Erklärung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen
oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.
Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen
Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme
an der Hauptversammlung angemeldet sind, können ihr Stimmrecht auch
im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des
Aktionärsportals abgeben.
Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich über das
Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, bis zum Ende
der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben,
geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass
andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl nicht zur
Verfügung stehen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und
Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der
elektronischen Briefwahl bedienen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gelten eine an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung oder eine
Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem
Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten/Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf
unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E- Mail, (3) auf
dem Postweg übersandte Erklärungen.
Anträge auf Tagesordnungsergänzungen gemäß Art. 56 SE-VO, §
50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand
der Gesellschaft bis Dienstag, 16. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an
die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
|
STRATEC SE
Vorstand
Stichwort „Hauptversammlung“
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.stratec.com/hauptversammlung veröffentlicht und den
Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der
Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge
einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der
Gesellschaft unter der Anschrift oder E-Mail-Adresse
|
STRATEC SE
Stichwort „Hauptversammlung“
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@stratec.com
|
bis zum Donnerstag, 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und
im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt
insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu
begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln
zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und
Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das
Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls
dort veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im
Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft
ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder
Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern
der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der
Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht
behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können
darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation gestellt werden.
Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4
AktG
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme
an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu
den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung der Stellungnahmen hat in Textform in deutscher
Sprache über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist,
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens Samstag, 11.
Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zu erfolgen.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung
werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach
§ 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, spätestens am
Sonntag, 12. Mai 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ) im Aktionärsportal
veröffentlicht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform
eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht
berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von
Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die
Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert
beschriebenen Wegen möglich.
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und
6 AktG
Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung
durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, anzumelden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen
Bestandteil des Redebeitrags sein.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der
Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu
überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme
an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten
haben das Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der
Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu
allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird,
dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation
wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen
im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder
vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß §
118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG
Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über das
Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich ist, von Beginn
der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2024 an bis zu deren
Ende Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift des amtierenden Notars zu erklären.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten
Aktionärsrechte gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 118a, 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.stratec.com/hauptversammlung.
6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 12.157.841,00 €, eingeteilt in
12.157.841 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 12.157.841 Stück. In dieser
Gesamtzahl enthalten sind auch 1.899 Stück zu diesem Zeitpunkt
gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte
zustehen.
7. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich.
Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich
sein.
8. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
|
Die STRATEC SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
(insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte)
sowie ggf. Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär
bevollmächtigten Aktionärsvertreters auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Bezugnehmend auf die europäische
Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) vom 25. Mai 2018 möchten wir
Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum
Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung informieren.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche
personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um
die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren
Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse,
den von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des
Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen
Zwecken als hier angegeben.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld,
Deutschland, Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Die
Datenverarbeitung findet ausschließlich innerhalb der EU bzw. des
EWR statt.
Die Dienstleister der STRATEC SE, welche zum Zwecke der
Ausrichtung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt
werden, erhalten von der STRATEC SE nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen
erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf
Weisung der STRATEC SE.
Die personenbezogenen Daten werden während der Dauer der
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend
unverzüglich gelöscht. Eine automatisierte Entscheidungsfindung
einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO findet seitens der
STRATEC SE zu keinem Zeitpunkt statt.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 15 bis
20 DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung.
Diese Rechte können Sie gegenüber der STRATEC SE unentgeltlich über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
Telefon: +49 7082 7916-0
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Zudem haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Auffassung
sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
STRATEC SE rechtswidrig erfolgt.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten
unter:
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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland
E-Mail: datenschutz@stratec.com
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Birkenfeld, im April 2024
STRATEC SE
Der Vorstand
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