Splendid Medien AG Köln Wertpapier-Kenn-Nr.: 727 950 ISIN: DE
0007279507 Eindeutige Kennung des Ereignisses: SPM062024oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit
unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag,
den 6. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) ein
Tagungsort: KonferenzZentrum in der Josef-Lammerting-Allee 17-21,
Plenum 2 (EG), 50933 Köln, (Parkhaus direkt hinter der IHK,
erreichbar über die Einfahrt zwischen den Häusern Eupener Str. 157
und 159).
Sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat
beabsichtigen, während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung
teilzunehmen.
I. Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Splendid
Medien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Konzernlage- und
Lageberichts der Splendid Medien AG, des Berichts des Aufsichtsrats
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a und 315a Handelsgesetzbuch (HGB), jeweils für das am 31.
Dezember 2023 abgelaufene Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung |
zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, Zweigniederlassung Köln, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024
zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats unter diesem Tagesordnungspunkt
4 stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des
Prüfungsausschusses, wobei bei der Splendid Medien AG das
Aufsichtsratsplenum gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG zugleich der
Prüfungsausschuss ist. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass
seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im
Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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5. |
Vorlage des gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 zur
Erörterung
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen
Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der
Vergütungsbericht wurde mit einem Prüfungsvermerk versehen, der dem
Vergütungsbericht beigefügt ist. Da die Gesellschaft als
mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die
Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der
Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt.
Eine Beschlussfassung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht
erforderlich.
Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch
den Abschlussprüfer sind im Anschluss an diese Tagesordnung unter
der Überschrift "Vergütungsbericht der Splendid Medien AG gemäß §
162 AktG" abgedruckt und sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung und während der Hauptversammlung verfügbar
unter
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung |
sowie gemäß § 162 Abs. 4 AktG zehn Jahre lang nach der Vorlage
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.splendidmedien.com/de/company |
zugänglich.
II. Weitere Angaben und Hinweise zur
Hauptversammlung |
1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 24 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft form- und fristgerecht angemeldet und ihre
Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts form- und fristgerecht
nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG
in deutscher oder englischer Sprache ausreichend. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor
der Hauptversammlung, also den 15. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), zu beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der
Gesellschaft unter einer der nachfolgend bezeichneten
Kontaktmöglichkeiten mindestens sechs (6) Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens bis zum 30. Mai 2024, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen:
Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
form- und fristgerechten Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig (ihr depotführendes Institut zu kontaktieren und so) für
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die
Gesellschaft Sorge zu tragen und damit den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten durch die Aktionäre sicherzustellen. Die
zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten
dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die
Ausübung des Stimmrechts, sie sind aber lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
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2. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst nach dem
Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in der Hauptversammlung
weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich
durch den Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
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3. |
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen
Bevollmächtigten
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Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine andere diesen
in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder eine andere Person
ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form-
und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen
form- und fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen (siehe oben unter
„Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des
Stimmrechts“).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person oder
Institution, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein
Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung,
der Widerruf und der Nachweis der Vollmacht gegenüber der
Gesellschaft (gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 24 Abs. 3
Satz 2 der Satzung) der Textform (§ 126b BGB), insbesondere können
sie per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Aktionäre können zur
Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches die
Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird zusammen mit der
Eintrittskarte, die der Aktionär bei form- und fristgerechter
Anmeldung und form- und fristgerechter Nachweiserbringung erhält,
sowie auf Verlangen übersandt und steht auch unter
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann gegenüber
dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft
erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Der Nachweis der Erteilung der Vollmacht, ihrer Änderung oder
ihres Widerrufs und der Nachweis einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können durch Vorlage der
Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der
Hauptversammlung geführt werden oder alternativ der Gesellschaft
per Post, per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden an:
|
Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: splendid-medien@linkmarketservices.eu
|
Im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer
sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wenn ein
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
bevollmächtigt werden soll, ist es möglich, dass die zu
bevollmächtigende Person eine besondere Form der Vollmacht
verlangt, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135 Abs. 1 Satz 2
und 3 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen, die
Vollmachtserklärung vollständig sein muss und nur die mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärung enthalten darf. Sollte ein
Aktionär einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, so ist dringend
anzuraten, sich mit diesen Personen über eine mögliche Form der
Vollmacht abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern
nicht.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung
gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
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4. |
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
zu erteilen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein form- und
fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Sofern die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine
eindeutige Weisung zu einem Beschlussgegenstand erteilt wird,
werden sich die Stimmrechtsvertreter zu dem entsprechenden
Beschlussgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der
Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
nicht nach eigenem Ermessen aus, sondern sind verpflichtet, über
die einzelnen Beschlussgegenstände ausschließlich weisungsgemäß
abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der
Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird,
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der
Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der
Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Vollmachten zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen, Einlegen von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Abgabe von
sonstigen Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit
Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen
Aktionärsrechte wahrnehmen. Eine Stimmabgabe und die Erteilung von
Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und
Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat nach § 124 Abs.3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122
Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von
Weisungen der Textform (§ 126b BGB), insbesondere kann die
Erteilung der Vollmacht bzw. der Weisungen per Post, Telefax oder
E-Mail erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf
der Vollmacht oder der Weisungen. Die Aktionäre, die den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht
erteilen möchten, können hierzu das Formular auf der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung verwenden, die bei form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt wird. Darüber hinaus kann das Formular auch
unter unten angegebener Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
kostenlos angefordert werden und steht im Internet unter
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Die Erteilung der Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie
Änderungen oder Widerruf hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisung sind,
sofern sie vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen, postalisch,
per Telefax oder per E-Mail aus organisatorischen Gründen bis
spätestens zum 5. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende
Adresse zu übermitteln:
|
Splendid Medien AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: splendid-medien@linkmarketservices.eu
|
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten mit Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Ein- und
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erteilt, geändert oder
widerrufen werden.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines
bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch
als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
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5. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2
AktG
|
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können nach Maßgabe von § 122
Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die
Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens neunzig Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten;
für die Berechnung der Frist der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG
Anwendung; auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG
entsprechend anzuwenden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 Abs.
1 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB), d.h. mit
qualifizierter elektronischer Signatur, an den Vorstand der
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis
zum Ablauf des 6. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
|
Splendid Medien AG
- Vorstand -
Lichtstraße 25
50825 Köln
hv2024@splendid-medien.com
|
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf
der Internetseite der Gesellschaft
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3
AktG mitgeteilt.
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6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
|
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Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge zu Vorschlägen
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind
ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
|
Splendid Medien AG
Frau Karin Opgenoorth
Lichtstr. 25
50825 Köln
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: hv2024@splendid-medien.com
|
Die Gesellschaft wird gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu
machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu den
Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie etwaige zugänglich zu machende Begründungen unverzüglich auf
der Internetseite der Gesellschaft
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn die Gegenanträge und Wahlvorschläge der
Gesellschaft bis spätestens zum 22. Mai 2024, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der vorstehend genannten Adresse bzw. per Telefax
oder E-Mail zugegangen sind. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, können nur
dann zur Abstimmung gelangen, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
|
7. |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1
AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür
sind also die zuvor unter "Teilnahme an der Hauptversammlung und
Ausübung des Stimmrechts" dargestellten Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist
(30. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ)), zu beachten. Es wird
darauf hingewiesen, dass der Vorstand von der Beantwortung
einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen kann. Nach § 25 Abs. 3 bis 5 der Satzung der Gesellschaft
ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu
bestimmen.
|
8. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
|
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
|
9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Splendid Medien AG ist zum Zeitpunkt der
Einberufung eingeteilt in 9.789.999 auf den Inhaber lautende
Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00. Jede ausgegebene Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
beträgt mithin 9.789.999 Aktien bzw. Stimmrechte.
III. Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf
die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht im
Hinblick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC =
MESZ minus zwei Stunden.
IV. Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit unserer
Hauptversammlung Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung
der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie
aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit
Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO
finden Sie im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung V. Informationen
und Unterlagen zur Hauptversammlung,
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
zusammen mit dieser Einberufung insbesondere nachstehende
Unterlagen zur Hauptversammlung zur Verfügung:
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- |
Festgestellter Jahresabschluss der Splendid Medien AG zum 31.
Dezember 2023,
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Gebilligter Konzernabschluss der Splendid Medien AG zum 31.
Dezember 2023,
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- |
zusammengefasster Lagebericht für die Splendid Medien AG und den
Konzern, darin enthalten der erläuternde Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB,
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- |
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,
|
- |
Vergütungsbericht der Splendid Medien AG für das Geschäftsjahr
2023, der nachstehend vollständig abgedruckt ist, sowie der
Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers zum Vergütungsbericht.
|
|
Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am
Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
ausliegen.
Des Weiteren sind diese Einberufung der Hauptversammlung, eine
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG i.V.m. mit Artikel 4 und
Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, die
Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft
https://www.splendidmedien.com/de/hauptversammlung
zugänglich.
Auf der Internetseite der Gesellschaft werden nach der
Hauptversammlung auch die Ergebnisse der Abstimmungen über die
Tagesordnungspunkte veröffentlicht. Ferner finden Sie dort
Hinweise, wie innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß §
129 Abs. 5 AktG angefordert werden kann.
VI. Vergütungsbericht der Splendid Medien AG gemäß § 162 AktG
Der Vergütungsbericht stellt Grundzüge des Vergütungssystems für
die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Splendid
Medien AG dar. Darüber hinaus enthält der Vergütungsbericht die
individualisierten und nach Bestandteilen gegliederten Vergütungen
der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023. Der Bericht
entspricht den Anforderungen des § 162 AktG und orientiert sich an
den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen für die
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Splendid Medien AG sind
auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.splendidmedien.com/de/corporate-governance
verfügbar.
A. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023 des Konzerns und der
Splendid Medien AG
Die Splendid Medien AG erwirtschaftete 2023 einen Konzernumsatz
von EUR 38,6 Mio. (Vorjahr: EUR 43,7 Mio.) und ein Konzern-EBIT von
EUR 3,5 Mio. (Vorjahr: EUR 3,3 Mio.). Die detaillierte Darstellung
der Geschäftsentwicklung entnehmen Sie dem Geschäftsbericht 2023
unter
https://www.splendidmedien.com/de/berichte-analysen
B. Vorstand und Vorstandsvergütung
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde auf der
Hauptversammlung am 13. Juni 2023 gebilligt.
B. 1 Grundlagen
Mitglieder des Vorstands
Dem Vorstand der Splendid Medien AG gehörten während des
Geschäftsjahres 2023 an:
• |
Dr. Dirk Schweitzer, Vorstandsvorsitzender
|
• |
Andreas R. Klein, Ko-Vorstandsvorsitzender (seit 5. Oktober
2023)
|
• |
Björn Siecken, Vorstand Finanzen (bis 15. Oktober 2023)
|
Der Vorstandsvergütung liegt das in der Hauptversammlung vom 30.
Juni 2021 gebilligte und mit Wirkung vom 1. Juli 2021 eingeführte
Vergütungssystem zugrunde, welches auf alle Vorstandsverträge, die
nach dem 30. Juni 2021 abgeschlossen oder verlängert wurden,
Anwendung findet. Zukünftig wird das Vergütungssystem im Falle
wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Eine detaillierte Darstellung des aktuellen Vergütungssystems
ist unter
https://www.splendidmedien.com/de/corporate-governance
abrufbar.
B. 2 Vorstandsvergütung 2023
Für das Geschäftsjahr 2023 galt für sämtliche Mitglieder des
Vorstands der Splendid Medien AG das mit Beschluss der
Hauptversammlung vom 30. Juni 2021 verabschiedete Vergütungssystem,
welches auf alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen oder
verlängerten Vorstandsverträge Anwendung findet.
Herrn Björn Siecken wurde in 2023 noch Vergütungen auf der
Grundlage des zuvor geltenden Vergütungssystems gewährt. Zu dessen
Ausgestaltung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Vergütungsbericht 2022, abrufbar unter
https://www.splendidmedien.com/de/corporate-governance
verwiesen.
Das System der Vorstandsvergütung fördert die Umsetzung der
langfristigen Unternehmensstrategie eines profitablen Wachstums. Es
unterstützt die Umsetzung nicht-finanzieller, strategischer Ziele
und setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige
Wertschaffung bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger
Risiken. Daneben werden insbesondere auch die Interessen der
Aktionäre nach einer angemessenen langfristigen Rendite
unterstützt.
Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern im
Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches und
zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um
qualifizierte Vorstände an die Splendid Medien AG zu binden bzw.
neue Vorstände für das Unternehmen gewinnen zu können.
Das Vergütungssystem sieht erfolgsunabhängige (feste) und
erfolgsabhängige (variable) Bestandteile vor, wobei das Verhältnis
von fixer Grundvergütung (ohne Nebenleistungen) zu variabler
Vergütung im Falle 100%iger Zielerreichung 70:30 beträgt. Das
Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung
beträgt bei 100%iger Zielerreichung 40:60.
Feste Vergütungsbestandteile
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus der
Grundvergütung und den Nebenleistungen zusammen. Eine zusätzliche
betriebliche Altersversorgung wird nicht gewährt.
Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung. Diese
wird in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt.
Nebenleistungen
Die Nebenleistungen umfassen insbesondere einen Dienstwagen, der
auch für die private Nutzung zugelassen ist, sowie die
marktüblichen Versicherungen (D&O-Versicherung,
Unfallversicherung).
Für die D&O-Versicherung besteht ein Selbstbehalt
entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe von mindestens
10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der
festen jährlichen Grundvergütung.
Die Vorstandsmitglieder erhalten einen Zuschuss zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen
Rentenversicherung.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl an
operative als auch an strategische Ziele gekoppelt. Damit will die
Splendid Medien AG langfristig eine attraktive und nachhaltige
Rendite für die Aktionäre sicherstellen und die Vorstandsmitglieder
am Erfolg des Konzerns beteiligen. Die Rendite wird konkret durch
den Gewinn pro Aktie (Dividendenpotenzial) sowie durch die
Aktienkursentwicklung ausgedrückt.
Einjährige variable Vergütung
Die einjährige variable Vergütung setzt sich aus einer
finanziellen und einer nicht-finanziellen, strategischen Komponente
zusammen.
Die finanzielle Komponente (abhängig vom EBIT des Konzerns) wird
mit 60 % und die nicht-finanzielle, strategische Komponente
(maximal vier gleichgewichtete Ziele) mit 40 % gewichtet.
Die Gesamt-Zielerreichung der einjährigen variablen Vergütung
ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichung der
beiden Komponenten
Der Aufsichtsrat verfügt über die Möglichkeit, die einjährige
variable Vergütung diskretionär in einem Rahmen von 80 % bis 120 %
anzupassen (diskretionärer Multiplikator zur Berücksichtigung
außergewöhnlicher Entwicklungen).
Für besondere Leistungen und bei entsprechendem besonderem
wirtschaftlichem Er-folg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat
darüber hinaus eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme
beschließen, die der Höhe nach begrenzt ist.
Die einjährige variable Vergütung ist bei 200 % des Zielwertes
begrenzt (inklusive diskretionärem Multiplikator und freiwilliger
Sondertantieme).
Funktionsweise:
Finanzielle Komponente:
Die finanzielle Komponente ist abhängig vom EBIT des Splendid
Medien Konzerns (EBIT-Ziel). Dadurch wird der operative
Unternehmenserfolg eines Geschäftsjahres berücksichtigt und
honoriert. Durch ihren fortlaufenden Charakter ist diese Komponente
die Basis für die Förderung der strategischen Ziele im Hinblick auf
eine Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein nachhaltig
profitables Wachstum. Das EBIT-Ziel wird vom Aufsichtsrat vor
Beginn des Geschäftsjahres im Rahmen der jährlichen
Zielvereinbarung festgelegt. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat
grundsätzlich am geplanten Jahresbudget, kann jedoch auch davon
abweichen. Unterjährig werden die festgesetzten Ziele nicht mehr
verändert.
Die Feststellung der Zielerreichung erfolgt nach Ende des
Geschäftsjahres auf Basis des geprüften Jahresabschlusses als
Soll-Ist-Vergleich nach einer festgelegten Skala wie folgt:
Bei einer Zielerreichung von 75% werden 50% des Zielwertes gezahlt,
unterhalb dieses Wertes entfällt der Anspruch. Zwischen 50% und
100% sowie zwischen 100% und 200% steigt der Grad der
Zielerreichung jeweils linear an. Bei einer Zielerreichung von 150%
wird das Maximum von 200% des Zielwertes erreicht (Cap).
Nicht-finanzielle Komponente:
Die nicht-finanzielle, strategische Komponente soll den Beitrag
des gesamten Vorstands sowie der einzelnen Vorstandsmitglieder zur
Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit auch zur
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigen. Es
werden durch den Aufsichtsrat vorab für das bevorstehende
Geschäftsjahr maximal vier Ziele festgelegt. Im Normalfall umfasst
dies ein bis zwei nicht-finanzielle, strategische Teamziele sowie
ein bis zwei nicht-finanzielle, strategische individuelle Ziele je
Vorstandsmitglied. Die Ziele sind jeweils gleich gewichtet. Werden
weniger als vier Ziele vereinbart, erhöht sich die Gewichtung der
einzelnen Ziele, sodass sie insgesamt bei einer Gewichtung von 40%
liegen. Unterjährig werden die festgesetzten Ziele nicht mehr
verändert.
Im Rahmen der Zielvereinbarung wird definiert, unter welchen
Voraussetzungen das jeweilige Ziel „voll erfüllt“ ist (100%
Zielerreichung) und welche Parameter zur Beurteilung des Grades der
Zielerreichung herangezogen werden. Die Ziele sollen möglichst
messbar definiert werden.
Der Zielerreichungsgrad betreffend die nicht-finanzielle,
strategischen Komponente wird für die einzelnen Ziele auf der
Grundlage der folgenden Skala ermittelt:
Gesamtzielerreichungsgrad:
Nach Ende des Geschäftsjahres wird der Gesamtzielerreichungsgrad
als Ergebnis des gewichteten Durchschnitts der Zielerreichungsgrade
der Einzelziele ermittelt (Gewichtung der finanziellen Komponente:
60%, Gewichtung bei vier nicht-finanziellen, strategischen Zielen:
jeweils 10%).
Der Gesamtzielerreichungsgrad wird nach einer festgelegten Skala
wie folgt ermittelt:
Zwischen 50% und 100% sowie zwischen 100% und 200% steigt der
Gesamtzielerreichungsgrad jeweils linear an. Bei 200% ist der
Gesamtzielerreichungsgrad gedeckelt und steigt nicht weiter an
(Cap).
Ermittlung der Auszahlung:
In einem ersten Schritt wird der Gesamtzielerreichungsgrad mit
dem Zielwert der einjährigen variablen Vergütung multipliziert. Das
sich darauf ergebende rechnerische Ergebnis kann bei
außergewöhnlichen Entwicklungen vom Aufsichtsrat im Rahmen des
diskretionären Multiplikators zwischen 80% und 120% angepasst
werden. Eine Anpassung auf mehr als 200% des Zielwerts der
einjährigen variablen Vergütung ist ausgeschlossen (Cap).
Der so ermittelte Betrag für die einjährige variable Vergütung
wird als Geldleistung in bar ausgezahlt und ist fällig mit der
nächsten Vergütungsabrechnung nach der Feststellung des Grades der
Zielerreichung durch den Aufsichtsrat. Die entsprechenden
Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres, für die die Vergütung gezahlt wird, erfolgen.
Malus- bzw. Clawback-Regelung
Ungeachtet des rechnerischen Ergebnisses der
Gesamtzielerreichung kann ein pflichtwidriges Verhalten eines
Vorstandsmitglieds in dem jeweiligen und/oder einem vorangegangenen
Geschäftsjahr zu einer Reduzierung oder zum kompletten Wegfall der
noch nicht ausgezahlten einjährigen variablen Vergütung (Malus)
bzw. zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung bereits
ausgezahlter Beträge (Clawback) führen. Die Möglichkeit des
Einbehaltens und der Rückforderung besteht auch dann, wenn die
Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder der Anstellungsvertrag
bereits beendet ist.
Über den Umfang der Reduzierung und/oder der Rückforderung
entscheidet der Aufsichtsrat. Maßgeblich für die Beurteilung der
Pflichtverletzung ist der Maßstab des § 93 AktG. Es bestand im
Geschäftsjahr 2023 keine Veranlassung, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Freiwillige Sondertantieme
Sofern der Aufsichtsrat eine zusätzliche freiwillige
Sondertantieme gewährt, ist diese der Höhe nach zweifach begrenzt.
Sie kann maximal in dem Umfang gewährt werden, dass sie in Summe
mit dem Zielwert der einjährigen variablen Vergütung unterhalb des
Zielwerts der mehrjährigen variablen Vergütung liegt. Zudem kann
die einjährige variable Vergütung inklusive freiwilliger
Sondertantieme und diskretionärem Multiplikator nicht mehr als 200%
des Zielwerts erreichen (Cap).
Mehrjährige variable Vergütung
Als mehrjährige variable Vergütungskomponente (LTI) werden dem
Vorstand jährlich für ein Geschäftsjahr virtuelle Aktien
(Performance Share Units, PSU) mit einer Laufzeit von drei Jahren
zugeteilt.
Bei Laufzeitbeginn wird eine vorläufige Zahl an virtuellen
Aktien ermittelt, die dem jeweiligen Vorstandsmitglied zu Beginn
eines jeden Geschäftsjahres (Zuteilungspunkt) zugeteilt wird. Zur
Ermittlung der vorläufigen Anzahl an virtuellen Aktien bei
Laufzeitbeginn wird der Zielwert der mehrjährigen variablen
Vergütung durch den Aktienkurs bei Laufzeitbeginn (Durchschnitt der
Schlusskurse von 30 Handelstagen vor dem Zuteilungszeitpunkt)
dividiert. Der jährliche Zielwert der virtuellen Aktien ist für
Herrn Andreas R. Klein aktuell vertraglich mit EUR 92.572, somit
zeitanteilig für das Geschäftsjahr 2023 mit EUR 22.148, festgelegt.
Der jährliche Zielwert der virtuellen Aktien für Herrn Dr.
Schweitzer ist mit EUR 77.143 festgelegt. Aufsichtsrat und
Vorstände können jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres einen
abweichenden Zielwert festlegen.
Die finale Anzahl an virtuellen Aktien ist abhängig vom
durchschnittlichen Gewinn pro Aktie (EPS) des Splendid Medien
Konzerns über die dreijährige Laufzeit. Die dreijährige Laufzeit
bemisst sich vom 1. Januar des ersten Geschäftsjahres bis zum 31.
Dezember des dritten Geschäftsjahres.
Funktionsweise:
Vor Beginn des Geschäftsjahres wird für den folgenden
Dreijahreszeitraum ein Zielwert für den durchschnittlichen Gewinn
pro Aktie (EPS) des Splendid Medien Konzerns über die dreijährige
Laufzeit festgelegt (EPS-Ziel). Dabei orientiert sich der
Aufsichtsrat grundsätzlich an der Mehrjahresplanung des Splendid
Medien Konzerns, kann jedoch auch davon abweichen. Nachträglich
werden die festgelegten Ziele nicht mehr verändert.
Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums wird auf Basis der geprüften
Jahresabschlüsse der Zielerreichungsgrad des EPS-Ziels als
Soll-Ist-Vergleich anhand einer festgelegten Skala wie folgt
ermittelt:
Die vorläufige Anzahl an virtuellen Aktien beträgt für Herrn
Andreas R. Klein 16.529. Die vorläufige Anzahl an virtuellen Aktien
für Herrn Dr. Schweitzer errechnet sich als Summe der vorläufigen
Anzahl virtueller Aktien der Geschäftsjahre 2022 (Tranche 1:
59.341) und 2023 (Tranche 2: 47.915) und beläuft sich somit auf
insgesamt 107.256.
Mit Herrn Siecken wurde im Rahmen seines Aufhebungsvertrags zum
15. Oktober 2023 eine Abfindungsvereinbarung getroffen. Mit der
Abfindungsvereinbarung wurden Ansprüche aus STI und LTI final
festgelegt und abgegolten.
Die finale Anzahl an virtuellen Aktien ergibt sich aus dem
Zielerreichungsgrad multipliziert mit der vorläufigen Anzahl an
virtuellen Aktien.
Bei einer Zielerreichung von 75% werden 50% der vorläufigen
virtuellen Aktien erreicht, unterhalb dieses Wertes entfällt der
Anspruch. Die maximale Anzahl von 150% der vorläufigen Anzahl kann
bei einer Zielerreichung von 150% erreicht werden (Stückzahl-Cap).
Zwischen 50% und 100% sowie zwischen 100% und 150% steigt der Grad
der Zielerreichung jeweils linear an.
Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrages wird die finale
Anzahl virtueller Aktien mit dem Aktienkurs am Ende der Laufzeit
(Durchschnitt der Schlusskurse von 30 Handelstagen vor Ende der
Laufzeit) multipliziert. Die Auszahlung erfolgt als Geldleistung in
bar und ist fällig mit der nächsten Vergütungsabrechnung nach der
Feststellung des Grades der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat.
Die entsprechenden Feststellungen sollen binnen 6 Monaten nach
Ablauf des Dreijahreszeitraums, für den die Vergütung gezahlt wird,
erfolgen.
Die mehrjährige variable Vergütung ist auf maximal 250% des
Zielwertes begrenzt (Gesamt-Cap).
Malus- bzw. Clawback-Regelung
Ungeachtet des rechnerischen Ergebnisses der
Gesamtzielerreichung kann ein pflichtwidriges Verhalten eines
Vorstandsmitglieds in dem jeweiligen und/oder einem vorangegangenen
Dreijahreszeitraum zu einer Reduzierung oder zum kompletten Wegfall
der noch nicht ausgezahlten mehrjährigen variablen Vergütung
(Malus) bzw. zu einer teilweisen oder vollständigen Rückforderung
bereits ausgezahlter Beträge (Clawback) führen. Die Möglichkeit des
Einbehaltens und der Rückforderung besteht auch dann, wenn die
Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder der Anstellungsvertrag
bereits beendet ist.
Über den Umfang der Reduzierung und/oder der Rückforderung
entscheidet der Aufsichtsrat. Maßgeblich für die Beurteilung der
Pflichtverletzung ist der Maßstab des §93 AktG. Es bestand im
Geschäftsjahr 2023 keine Veranlassung, variable
Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Die Vergütungsstruktur bei 100%iger Gesamtzielerreichung
stellt sich wie folgt dar:
Der maximale Wert der Vergütung für die am 31. Dezember amtierenden
Vorstandsmitglieder Andreas R. Klein (zeitanteilig EUR 152.000) und
Dr. Dirk Schweitzer (EUR 631.000) setzt sich jeweils wie folgt
zusammen:
Die finanzielle Komponente für die kurzfristigen (einjährigen)
variablen Vergütungen betrifft das Konzern-EBIT. Die bis zu vier
nicht-finanziellen, strategische Ziele bestehen aus zwei Teamzielen
sowie zwei individuellen Zielen aus den folgenden Bereichen:
• |
Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben
|
• |
Optimierung bestehender Systeme
|
• |
Kundenzufriedenheit
|
• |
Mitarbeiterentwicklung und -qualifizierung
|
• |
ESG (Environment, Social, Governance)
|
Die finanzielle Komponente wird dabei mit 60% und die
nicht-finanzielle, strategische Komponente mit 40% gewichtet. Die
Gesamt-Zielerreichung der einjährigen variablen Vergütung ergibt
sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Zielerreichung der beiden
Komponenten.
Im Geschäftsjahr 2023 ergab sich die Zielerreichung wie
folgt:
Der Wert der Gesamtzielerreichung ermittelt sich als Summe der
gewichteten Zielerreichungsgrade der jeweiligen Einzelziele. Bei
Herrn Andreas R. Klein sowie bei Herrn Dr. Schweitzer beträgt der
Gesamtzielerreichungsgrad jeweils 167%. Für Herrn Björn Siecken
wurde der Zielerreichungsgrad betreffend die kurzfristigen
finanziellen und nicht finanziellen Ziele anlässlich der
vorzeitigen Beendigung seiner Vorstandstätigkeit mit jeweils 100%
festgesetzt.
Die kurzfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder
ergibt sich im Geschäftsjahr 2023 damit wie folgt:
B. 3 Gewährte und geschuldete Vergütung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Vorstands
im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 (1) Satz 1 AktG. Enthalten sind somit alle Beträge, die
den einzelnen Vorstandsmitgliedern tatsächlich zugeflossen sind
(„gewährte“ Vergütung) sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher
nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete“ Vergütung).
Im Abschnitt „kurzfristige variable Vergütung“ wird die
einjährige erfolgsabhängige Vergütung als „geschuldete“ Vergütung
betrachtet, da die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen
Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde und insoweit ein direkter
zeitlicher Bezug zur Leistung des Vorstands und des Unternehmens im
Berichtsjahr besteht. Somit werden jeweils die Tantiemezahlungen
für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich deren Auszahlung erst
nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt.
Die mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteile in Form
virtueller Aktien werden erst im Geschäftsjahr der Auszahlung
ausgewiesen, da sie im Geschäftsjahr, für das diese zugeteilt
werden, weder zugeflossen noch geschuldet sind und zudem der Höhe
nach noch nicht feststehen.
Die im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten
Vergütungen setzen sich somit wie folgt zusammen:
Die den zum 31. Dezember 2023 amtierenden Vorstandsmitgliedern für
das Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten Vergütungen
liegen unter den jeweils vertraglich definierten
Maximalvergütungen.
Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung seiner
Vorstandstätigkeit und seines Dienstverhältnisses erhielt Herr
Björn Siecken eine Abfindungszahlung als Ausgleich für alle
Vergütungen, welche bei einem Fortbestand seines Dienstvertrages
bis zum Vertragsende voraussichtlich gewährt worden wären.
Langfristige Vergütungsbestandteile, welche sich auf der Grundlage
des geltenden Vergütungssystems für die Geschäftsjahre 2022 und
2023 künftig etwaig ergeben hätten, fanden bei der Bemessung der
Abfindung keine Berücksichtigung,
B. 4. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Laufzeit der Vorstandsverträge ist grundsätzlich an die
Dauer der Bestellung gekoppelt. Der Aufsichtsrat beachtet bei der
Bestellung von Vorstandsmitgliedern die Vorgaben des § 84
Aktiengesetz, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. Bei
Erstbestellungen soll eine Laufzeit von drei Jahren nicht
überschritten werden.
Bei einer erneuten Bestellung gilt der Vertrag für die Zeit der
Wiederbestellung fort, es sei denn, beide Parteien treffen eine
abweichende oder ergänzende Vereinbarung.
Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit
Ablauf des Monats, in dem das Vorstandsmitglied die gesetzliche
Regelaltersgrenze erreicht.
Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen in
keinem Fall Zahlungen an das Vorstandsmitglied, die -
einschließlich Nebenleistungen - den Wert von zwei
Jahresvergütungen übersteigen oder mehr als die Restlaufzeit des
Vertrages vergüten („Abfindungs-Cap“). Wird der Anstellungsvertrag
aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigem
Grunde beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung
des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die
voraus-sichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr
abgestellt.
Mit den Bezügen aus dem Anstellungsvertrag ist die gesamte
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft und
gegebenenfalls bei mit ihr nach §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen
Unternehmen einschließlich aller Nebentätigkeiten abgegolten.
Sofern ein Vorstandsmitglied aus solchen Tätigkeiten
Vergütungsleistungen, Aufwandsentschädigung oder ähnliche Zahlungen
erhält, sind diese auf die feste Vergütung anzurechnen, soweit
keine anderen Regelungen getroffen werden.
Die Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate oder
vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist vorab durch
den Aufsichtsrat zu genehmigen. Der Aufsichtsrat entscheidet in
diesem Fall, ob und inwieweit die daraus resultierende Vergütung
auf die entsprechende Vergütung als Vorstandsmitglied der Splendid
Medien AG anzurechnen ist.
B. 5 Ergänzende Erläuterungen gem. § 162 Abs. 2 AktG
Keinem Vorstandsmitglied sind von Dritten Leistungen im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im
Geschäftsjahr gewährt worden.
Keinem Vorstandsmitglied sind für den Fall der vorzeitigen
Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen zugesagt worden.
Keinem Vorstandsmitglied sind für den Fall der regulären
Beendigung seiner Tätigkeit Leistungen zugesagt worden.
Die an das vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglied Herrn
Siecken geleisteten Zahlungen erfolgten unter Berücksichtigung des
Abfindungs-Cap (B.4).
Weitere Einzelheiten zum Vergütungssystem des Vorstands
entnehmen Sie der Beschreibung des Vergütungssystems für die
Mitglieder des Vorstands der Splendid Medien AG, die unter
folgendem Link auf der Website der Splendid Medien AG zum Download
zur Verfügung steht:
https://www.splendidmedien.com/de/corporate-governance
C. Aufsichtsrat und Aufsichtsratsvergütung
C. 1 Beschreibung des Systems zur Vergütung des
Aufsichtsrats
Mit Billigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2021 wurde das
nachfolgend beschriebene Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats eingeführt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird als reine
Festvergütung gewährt.
Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird durch eine
entsprechende zusätzliche Vergütung berücksichtigt.
Die Festvergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist jeweils
vier Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres fällig. Bei
unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung
zeitanteilig. Die Splendid Medien AG trägt die auf jedes Mitglied
des Aufsichtsrats entfallenden Versicherungsprämien für eine
Vermögensschadenshaftpflicht-versicherung (D&O-Versicherung)
über eine Versicherungssumme von bis zu 10.000.000,00 EURO.
Die Vergütung für den Aufsichtsrat wird regelmäßig, jedoch
mindestens alle vier Jahre vom Aufsichtsrat sowie vom Vorstand
überprüft. Bei geplanten Änderungen, sonst spätestens alle vier
Jahre, wird der Hauptversammlung die Vergütung (und das
Vergütungssystem) für den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Weitere Einzelheiten zum Vergütungssystem des Aufsichtsrats
entnehmen Sie der Beschreibung des Vergütungssystems für die
Mitglieder des Aufsichtsrats der Splendid Medien AG, die unter
folgendem Link auf der Website der Splendid Medien AG zum Download
zur Verfügung steht:
https://www.splendidmedien.com/de/corporate-governance
C. 2 Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2023
Aufsichtsrat
Mitglieder des Aufsichtsrats sind:
• |
Herr Thies G.J. Goldberg, Vorsitzender
• |
Ausgeübter Beruf: Unternehmensberater und geschäftsführender
Gesellschafter der GOLDBERG CONSULTING GmbH, Hamburg, der RAPTOR
Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, und der MonsAurum
Beteiligungsverwaltung GmbH, Hamburg
|
• |
Weiteres Aufsichtsratsmandat: HGV Hamburger Gesellschaft für
Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH, Hamburg
|
|
• |
Herr Hans-Jörg Mellmann, stellvertretender Vorsitzender
• |
Ausgeübter Beruf: selbständiger Unternehmensberater, Brühl
|
• |
Weitere Aufsichtsratsmandate: keine
|
|
• |
Frau Sandra Münstermann
• |
Ausgeübter Beruf: Head of Institutional International Client
Management bei der DZ Bank AG, Frankfurt,
|
• |
Weitere Aufsichtsratsmandate: FMR Frankfurt Main Research AG,
Frankfurt; lodgyslife AG, Frankfurt (stellv. Vorsitzende)
|
|
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2021 zur
Aufsichtsratsvergütung (und nach Eintragung der betreffenden
Satzungsänderung am 11.07.2021) ergibt sich die satzungsmäßige
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023
wie folgt:
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des
Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und
geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden gemäß Satzung der Splendid
Medien AG die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Amtes entstandenen
Auslagen ersetzt. Für die Aufsichtsratsmitglieder Goldberg und
Münstermann wurden Reisekosten abgerechnet.
D. Vergleichende Darstellung
D. 1 Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der
Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Ertragsentwicklung der
Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von
Arbeitnehmern
Nachstehender Bericht berücksichtigt die Übergangsvorschrift
gem. § 26j (2) S.2 EGAktG, wonach die vergleichenden Angaben des §
162 (1) Nr. 2 AktG betreffend den Vergleich der
Vorstandsvergütungen mit dem Gehaltsniveau der Arbeitnehmer jeweils
für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes zu machen
sind.
In den Kreis der Mitarbeiter sind sämtliche Mitarbeiter unterhalb
der Vorstandsebene der Splendid Gruppe einbezogen. Die für
Vergleichszwecke herangezogene durchschnittliche Vergütung der
Mitarbeiter umfasst Gehälter, Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung sowie dem Geschäftsjahr zuzurechnende
kurzfristige variable Vergütungsbestandteile.
Die Ertragsentwicklung wird anhand von Konzernkennzahlen
dargestellt, welche nach den International Financial Reporting
Standards (IFRS) ermittelt wurden.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die
im Geschäftsjahr gewährt und geschuldete Vergütung für
Vergleichszwecke herangezogen.
D. 2 Angemessenheit der Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, auf die Überprüfung der
Vorstandsvergütung auf ihre Angemessenheit und Marktüblichkeit
unter Hinzuziehung eines externen unabhängigen Beraters sowie auf
einen Vertikalvergleich der unternehmensinternen Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen zu verzichten.
Köln, 22. März 2024
|
Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
|
|
Andreas R. Klein |
Thies G.J. Goldberg |
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung
des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Splendid Medien AG, Köln
Prüfurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Splendid Medien AG, Köln,
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich
geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2
AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf
den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in
Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW
Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162
Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere
Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im
Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks
weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW
Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die
Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1)
angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir
eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die
Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG
entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der
Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und
hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir
durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle
Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der
einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des
Vergütungsberichts nicht geprüft.
Köln, 27. März 2024
Mazars GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
|
Martin Schulz-Danso
Wirtschaftsprüfer |
Susanne Schaefer
Wirtschaftsprüferin |
|
Köln, im April 2024
Splendid Medien AG
Der Vorstand
|